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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.09.1988, Az.: BVerwG 3 C 62.86

Behörde; Klaglosstellung; Verfahrenskosten; Freistellung; Wohngrundstück; Schadensgebiet; Finanzgericht; Wegnahme; Wirtschaftliche Auszehrung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.09.1988
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 62.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12297
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg 08.11.1985 - 7 L 2334/84

Fundstellen

  • BVerwGE 80, 152 - 157
  • NVwZ 1989, 458 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1989, 218-220 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Im Regelfall ist davon auszugehen, daß Wohngrundstücke im Schadensgebiet des BFG mit drei und mehr Wohnungen (Mietwohngrundstücke) wegen wirtschaftlicher Auszehrung seit dem 1. September 1980 i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BFG weggenommen sind.

  2. 2)

    Diese für den Regelfall sprechende Vermutung gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Eigentümer oder ein von ihm Bevollmächtigter - wenn auch nur eingeschränkt - noch über Grundvermögen der vorgenannten Art verfügen können.

  3. 3)

    Aus dem Umstand, daß nach dem von einer Wegnahme betroffenen Rechtsinhaber derartigen Grundvermögens noch eine erbberechtigte Person vorhanden ist, die im Schadensgebiet des BFG ihren ständigen Aufenthalt hat, ist nicht auf deren Verfügungsgewalt zu schließen.

  4. 4)

    Für die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache sind die Gründe maßgebend, die bei Klaglosstellung durch die Behörde dazu geführt haben. Beruhen diese Gründe bei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unverändertem Sachverhalt allein auf einer geänderten Rechtsauffassung der Behörde, so ist es billig und geboten, den Kläger von den ihn betreffenden Verfahrenskosten freizustellen.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Beruhen die Gründe der Klaglosstellung durch die Behörde bei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unverändertem Sachverhalt allein auf einer abgeänderten Rechtsauffassung der Behörde, so ist es billig und geboten, den Kläger von den ihn betreffenden Verfahrenskosten freizustellen.

  2. 2.

    Im Regelfall ist davon auszugehen, daß Wohngrundstücke im Schadensgebiet des FG mit drei und mehr Wohnungen wegen wirtschaftlicher Auszehrung seit dem 1. 9. 1980 i. S. von § 4 I 1 Hs. 2 FG weggenommen sind. Diese Vermutung gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Eigentümer oder ein von ihm Bevollmächtigter noch über Grundvermögen der vorgenannten Art verfügen können.

  3. 3.

    Aus dem Umstand, daß nach dem von einer Wegnahme betroffenen Rechtsinhaber derartigen Grundvermögens noch eine erbberechtigte Person vorhanden ist, die im Schadensgebiet des FG ihren ständigen Aufenthalt hat, ist nicht auf deren Verfügungsgewalt zu schließen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Messerschmidt und Fandré,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Hinsichtlich des Klägers zu 2) wird das Verfahren eingestellt; insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. November 1985 unwirksam.

Im übrigen wird das vorgenannte Urteil einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben und die Sache hinsichtlich der Klägerin zu 1) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.

Die Hälfte der Gerichtskosten erster Instanz sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in erster Instanz trägt die Beklagte. Von den bis zum 28. Oktober 1987 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beteiligte die Hälfte der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2).

Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin zu 1) kam 1954 in einem der Notaufnahme vergleichbaren Verfahren in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; der Kläger zu 2) war bereits 1952 im Wege der Notaufnahme in das Bundesgebiet zugezogen. Beide Kläger machen einen Wegnahmeschaden an Grundvermögen (Geschäfts- und Wohnhausbebauung) in Sc., S.gasse ..., geltend, dessen ursprünglicher Eigentümer ihr am 10. August 1964 verstorbener Vater war. Dieser ist von seiner am 4. Dezember 1973 verstorbenen Ehefrau beerbt worden, deren Erben zu je 1/4 Anteil die beiden Kläger sowie ihre weiteren Geschwister H. und Ch. sind. Die Grundstücksverwaltung erfolgt nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils privat.

2

Durch Bescheid vom 7. Juni 1983 stellte die Beklagte für den Bruder der Kläger einen Wegnahmeschaden an Grundvermögen in Höhe von 29.100 Mark/Ost mit Schadenszeitpunkt zum 1. September 1980 fest. Der Antrag der Kläger wurde abgelennt, weil für sie ein Schaden nicht nachgewiesen sei. Nach dem Wegnahmerundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes könne an Mietwohngrundstücken und gemischtgenutzten Grundstücken mit mehr als drei Wohn- bzw. Nutzungseinheiten eine Schadensfeststellung zum 1. September 1980 für Eigentümer, die sich nicht im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG) aufhalten, nur erfolgen, wenn die Grundstücke nicht - wie hier - in der Verfügungsgewalt erbberechtigter Personen zurückgelassen würden. Die Kläger würden im Falle ihres Ablebens von ihrer in E. lebenden Schwester C. zu je 1/3 Anteil beerbt, während diese nach ihrem Bruder H. nicht erbberechtigt sei.

3

Mit ihrer Beschwerde haben die Kläger u.a. darauf hingewiesen, der Kläger zu 2) werde von seinem seit dem 2. November 1982 adoptierten Sohn K. beerbt. Die Beschwerde wurde durch Beschluß vom 14. Juni 1984 zurückgewiesen. Nach Nr. 16 Buchst. d des Sammelrundschreibens Allgemeine Vorschriften gelte entsprechend der Regelung des § 12 Abs. 12 LAG der Grundsatz, daß im Schadensgebiet des BFG nach dem 31. März 1952 in der Verfügungsgewalt erbberechtigter Personen zurückgelassene Wirtschaftsgüter im Sinne des § 4 Abs. 1 BFG nicht weggenommen seien. Denn das Wirtschaftsgut verbleibe in der Familie oder im Kreis derjenigen Erben, auf die es auch ohne die Aussiedlung des Eigentümers eines Tages übergegangen wäre. Für die Beurteilung der Erbberechtigung sei nur die gesetzliche Erbfolge im Schadenszeitpunkt entscheidend; mithin könne die vom Kläger zu 2) im Jahre 1982 durchgeführte Adoption nicht berücksichtigt werden.

4

Mit ihrer Klage machten die Kläger erneut geltend, die fraglichen Grundstücke seien nicht in der Verfügungsgewalt erbberechtigter Personen zurückgelassen worden. Ihre Schwester C. habe keine Verfügungsgewalt; wegen der noch ungeteilten Erbengemeinschaft könne sie alleine keine Verfügungen über das Grundvermögen treffen. Die Kläger beantragten, soweit sie betroffen seien, den Bescheid vom 7. Juni 1983 und den Beschwerdebeschluß vom 14. Juni 1984 aufzuheben und die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

5

Die Beklagte beantragte Klageabweisung; der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds stellte keinen Antrag.

6

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 8. November 1985 dem auf Neubescheidung gerichteten Klagebegehren entsprochen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Die Schadensfeststellung sei für beide Kläger zu Unrecht abgelehnt worden; die Beklagte könne sich nicht auf § 12 Abs. 12 LAG berufen. Das Zurücklassen eines Wirtschaftsgutes im Schadensgebiet des BFG stelle für sich gesehen zwar noch keine Wegnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 BFG dar. Liege hingegen im Einzelfall eine Maßnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 BFG vor, so müsse ein unter den Voraussetzungen des § 3 BFG eingetretener Schaden unabhängig davon festgestellt werden, ob sich das Wirtschaftsgut zuvor in der Verfügungsgewalt erbberechtigter Personen befunden habe. Weder nach der Regelung des Sammelrundschreibens Allgemeine Vorschriften (dort Nr. 16 Buchst. d) noch nach derjenigen im Wegnahmerundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes (dort Nr. 12 Buchst. b Abs. 5 sowie Nr. 13 und Nr. 20) sei eine gegenteilige Beurteilung gerechtfertigt. Ein unter Umständen nur die Erbanteile der Kläger betreffender Wegnahmeakt staatlicher Stellen würde im übrigen auch nicht bedeuten, daß die entsprechenden Vermögenswerte der in Erfurt lebenden Schwester der Kläger tatsächlich zufließen würden. Die Wegnahme des Grundvermögens der Kläger zum 1. September 1980 sei im Hinblick auf die allgemeine langsame wirtschaftliche Auszehrung gemischtgenutzter Grundstücke und die Zwangslage der Eigentümer auch glaubhaft gemacht. Die Wegnahme sei mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen, obwohl die Kläger dazu im einzelnen nichts vorgetragen hätten. Diese Beurteilung sei im Hinblick auf Nr. 12 Buchst. b Abs. 5 des Rundschreibens des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zu den Schadensursachen und zur Wegnahme im Sinne der §§ 3 und 4 BFG (Wegnahmerundschreiben) i.d.F. vom 1. August 1981 (MtBl. BAA 1981 150 ff.) gerechtfertigt, auch wenn es sich dabei nur um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift handele. Denn die darin zum Ausdruck gelangte und in ständiger Praxis von der Ausgleichsverwaltung berücksichtigte Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse im Schadensgebiet des BFG sei zutreffend; es fehle an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß sich hinsichtlich derartiger Grundstücke die tatsächlichen Verhältnisse wirtschaftlich nicht im Sinne einer Wegnahme ausgewirkt haben. Die Beklagte müsse deshalb für beide Kläger die beantragte Schadensfeststellung wie bei ihrem Bruder H. vornehmen.

7

Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. November 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

Er rügt Verletzung der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1. 4 Abs. 1 und 24 Abs. 2 Nr. 3 BFG sowie des § 86 Abs. 1 VwGO. Der Wegfall des dem § 12 Abs. 12 LAG entsprechenden § 7 Abs. 6 BFG i.d.F. des 21. Änderungsgesetzes zum LAG sei kein Grund, das Zurücklassen von Wirtschaftsgütern in der Verfügungsgewalt erbberechtigter Personen bei der Beurteilung unberücksichtigt zu lassen, ob eine Wegnahme vorliege. Durch § 24 Abs. 2 Nr. 3 BFG i.d.F. des 23. Änderungsgesetzes zum LAG werde diese Rechtsauffassung bestätigt. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht ohne Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse einen Wegnahmeschaden an den hier fraglichen Wirtschaftsgütern bejaht. Die Kläger hätten dazu substantiiert nichts vorgetragen, obwohl das Grundvermögen privat verwaltet werde. Die insoweit vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Regelung des Wegnahmerundschreibens für größere Mietwohngrundstücke gelte nicht für im Schadensgebiet des BFG lebende Eigentümer dieser Grundstücke und nicht für außerhalb dieses Gebietes lebende Eigentümer, die ihr Grundvermögen in der Verfügungsgewalt erbberechtigter Personen zurückgelassen haben. Hätte das Verwaltungsgericht weiter aufgeklärt, ob hier gleichwohl eine Wegnahme gegeben sei, hätte es diese Frage verneinen und die Klage abweisen müssen. Deshalb beruhe das angefochtene Urteil auch auf der Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO.

9

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 1987 hat der Beteiligte einen Änderungsbescheid der Beklagten vom 4. Mai 1987 überreicht, durch den nunmehr auch für den Kläger zu 2) ein Wegnahmeschaden an seinem Grundstücksanteil in Höhe von 29.100 Mark/Ost mit Schadenszeitpunkt zum 2. November 1982 (Tag der Adoption) festgestellt worden ist.

10

Hinsichtlich des Verfahrens des Klägers zu 2) haben sämtliche Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger zu 2) hat diese Erklärung unter Protest gegen die Kostenlast abgegeben.

11

Die Klägerin zu 1) beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen und trägt ergänzend vor, daß selbst von einer nur beschränkten Verfügungsbefugnis durch ihre in E. lebende Schwester nicht gesprochen werden könne. In den fraglichen Grundstücken seien die Geschäfte ohne ihre Zustimmung umgebaut worden und dadurch sei volkseigener Miteigentumsanteil nach § 459 des Zivilgesetzbuches der DDR entstanden. Dies komme einer Wegnahme gleich, zumal nunmehr die Einheitswerte der Grundstücke in keinem Verhältnis mehr zu den für die Umbauten aufgenommenen Grundstücksbelastungen von etwa 300.000 Mark/Ost ständen. Die Klägerin zu 1) trägt weiter vor, sie könne ebenso wie ihre Geschwister nicht mehr über die Mieterträge verfügen, die ausschließlich für die Instandhaltung und die Tilgung der Umbaukosten verwendet würden.

13

Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

14

II.

1.

In der Hauptsache ist allein über die Revision des Beteiligten zu entscheiden, soweit sie sich gegen das angefochtene Urteil zugunsten der Klägerin zu 1) richtet. Diese Revision ist begründet. Nach den bisher vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen verletzt das angefochtene Urteil die §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BFG; es muß im noch angefochtenen Umfang aufgehoben und die Sache insoweit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO), da eine abschließende Entscheidung z.Zt. weder nach § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO noch nach § 144 Abs. 4 VwGO möglich ist.

15

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats verlangt eine Wegnahme im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 BFG einen auf das Wirtschaftsgut gerichteten einseitigen Zugriffsakt einer im Schadensgebiet des BFG tätigen Stelle, die mit Zwangsbefugnissen ausgestattet ist, durch den dem Eigentümer oder sonstigen Rechtsinhaber des Wirtschaftsgutes ein Vermögensschaden entstanden ist (vgl. u.a. Urteile vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 12.75 -, vom 14. September 1978 - BVerwG 3 C 38.77 - und vom 15. Januar 1981 - BVerwG 3 C 16.80 - <Buchholz 427.6 § 4 Nrn. 14, 24 und 33>). Einem derartigen Zugriffsakt steht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BFG jede andere Maßnahme gleich, insbesondere eine Verfügungsbeschränkung, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug des Eigentums entspricht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG ist die tatsächliche Unmöglichkeit, über im Schadensgebiet befindliche Wirtschaftsgüter zu verfügen, einer Wegnahme gleichzusetzen. Zum Wegnahmebegriff hat der erkennende Senat zahlreiche Entscheidungen getroffen und zusammenfassend immer wieder betont, daß es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt, wann ein Wegnahmeschaden angenommen werden kann (vgl. zuletzt Beschluß vom 13. November 1987 - BVerwG 3 B 14.87 - <Buchholz 427.6 § 30 Nr. 5>). In diesem Sinn ist auch schon entschieden worden, daß eine wirtschaftliche Auszehrung von Grundeigentum die Annahme eines Wegnahmeschadens rechtfertigt; dies sei z.B. der Fall, wenn Grundstücke im Zuge von behördlich angeordneten Aufbaumaßnahmen in Anspruch genommen werden und keine oder nur eine Entschädigung unter 50 v.H. des Einheitswertes gewährt worden ist (vgl. u.a. Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 3 C 42.79 - <Buchholz 427.6 § 4 Nr. 31>). Ausnahmsweise könne auch eine zum Zweck der Instandsetzung oder zum Umbau des Grundstücks gegen den Willen des Verfügungsberechtigten veranlaßte dingliche Belastung des Grundstücks eine Wegnahme darstellen, wenn sie so hoch sei, daß bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine sinnvolle Nutzung insofern nicht mehr möglich ist, als die erzielbaren Grundstückserträge die erforderlichen Zins- und Tilgungsbeträge nicht mehr decken (vgl. Urteile vom 10. Februar 1977 - BVerwG 3 C 55.76 und BVerwG 3 C 53.75 - <Buchholz 427.6 § 4 Nrn. 17 und 18>).

16

Der Präsident des Bundesausgleichsamtes hat mit seinem bereits vorerwähnten Wegnahmerundschreiben (a.a.O.) die Weiterentwicklung der Verhältnisse im Schadensgebiet des BFG - insbesondere bei Grundvermögen, bei Gemeinschaftsvermögen, bei Belastung mit Aufbauschulden, bei Inanspruchnahme von Grundbesitz nach der Aufbaugesetzgebung sowie bei Auskünften von DDR-Behörden - berücksichtigt. In Teil II. Abschnitt A Nr. 12 Buchst. b Abs. 5 Satz 1 dieses Wegnahmerundschreibens heißt es, daß bei Wohngrundstücken mit drei und mehr Wohnungen (Mietwohngrundstücken) im Hinblick auf deren allgemeine langsame wirtschaftliche Auszehrung und die Zwangslage der Eigentümer ohne weitere Erhebungen vom Vorliegen einer Wegnahme mit Schadenszeitpunkt 1. September 1980 auszugehen ist. Nach Satz 6 der vorgenannten Bestimmung soll dies auch für gemischtgenutzte Grundstücke mit mindestens drei Nutzungs- oder Wohneinheiten und für Geschäftsgrundstücke gelten.

17

Die vorstehenden Richtlinien des Wegnahmerundschreibens sind zwar - wie auch vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - keine an die Stelle der gesetzlichen Vorschriften des § 4 Abs. 1 BFG tretenden und damit auch keine die Gerichte bindenden Vorschriften. Sie geben indessen bei Wirtschaftsgütern dieser Art und Größe den allgemeinen Erkenntnis- und Erfahrungsstand der Ausgleichsbehörden wieder, der es für den Regelfall rechtfertigt zu vermuten, daß eine Wegnahme i.S. der gesetzlichen Bestimmungen vorliegt. Davon ist im vorliegenden Fall auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, wenn es tatsächlich feststellt, daß Anhaltspunkte nicht gegeben seien, die bei solchen Wirtschaftsgütern - wie noch vor dem 1. September 1980 - eine andere restriktivere Bewertung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Schadensgebiet des BFG erforderlich machten.

18

In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung ist auch nach Auffassung des erkennenden Senats gegen diese Beurteilung aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Es ist mithin im Grundsatz davon auszugehen, daß Wohngrundstücke mit drei und mehr Wohnungen (Mietwohngrundstücke) spätestens am 1. September 1980 i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BFG weggenommen waren. Das gilt allerdings nur im Regelfall, wenn also nicht besondere Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, daß trotz der allgemeinen wirtschaftlichen Zwangslage der Eigentümer derartiger Grundstücke im Einzelfall Umstände vorliegen, die dafür sprechen könnten, daß die Eigentümer selbst oder durch einen von ihnen eingesetzten Bevollmächtigten noch verfügen können, auch wenn dies nur im eingeschränkten, jedoch wirtschaftlich noch hinnehmbaren Umfang möglich ist.

19

Entgegen der im Wegnahmerundschreiben vertretenen Auffassung (vgl. Teil II. Abschnitt A Nr. 12 Buchst. b Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Nr. 13 Abs. 1 und Nr. 20 Abs. 1 und 2) ist nicht entscheidend, ob das Grundvermögen in der Verfügungsgewalt einer Person steht, die nach dem Rechtsinhaber erbberechtigt ist und sich im Schadensgebiet aufhält. Ein solcher Umstand kann nur als Indiz dafür von Bedeutung sein, daß die betreffende Person berechtigt ist, für den Eigentümer die Verfügungsgewalt auszuüben. Hat nicht der Eigentümer selbst, sondern eine andere Person die tatsächliche Verfügungsgewalt, so steht dies der Annahme einer Wegnahme nur dann entgegen, wenn diese andere Person zur Ausübung der Verfügungsgewalt durch den Eigentümer bevollmächtigt ist, ohne daß es darauf ankommt, in welchem Verhältnis Eigentümer und Bevollmächtigter im übrigen zueinander stehen.

20

Es besteht auch kein Grund - wie dies die Ausgleichsbehörde im vorliegenden Fall getan hat -, allein aus der Tatsache, daß eine erbberechtigte Person vorhanden ist die noch im Schadensgebiet des BFG ihren ständigen Aufenthalt hat, auf deren Verfügungsgewalt zu schließen. Denn es ist nicht auszuschließen, daß potentiell erbberechtigte Personen bzw. Miterben gleichwohl keinerlei Einwirkungsmöglichkeit auf Grundvermögen der hier in Rede stehenden Art und Größe haben. Letzteres kann selbst dann der Fall sein, wenn eine vom Rechtsinhaber gegebene private Vollmacht vorliegt, gleichwohl aber gegen den Willen des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten von staatlichen Stellen im Schadensgebiet des BFG Maßnahmen i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BFG ergriffen werden.

21

In Fällen der vorliegenden Art ist eine andere Auslegung des Wegnahmebegriffs auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil eine entsprechende Anwendung des in § 12 Abs. 12 LAG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens geboten wäre, wie dies vom Beschwerdeausschuß als maßgebend angesehen und vom Beteiligten noch in seiner Revisionsbegründung sinngemäß vertreten worden ist. Es bedarf keines weiteren Eingehens auf die entsprechenden Ausführungen der Beteiligten zu § 12 Abs. 12 LAG und die damit in Zusammenhang stehende, inzwischen durch das 23. Änderungsgesetz zum LAG vom 23. Dezember 1970 (BGBl. I, S. 1870/1873/1875) rückwirkend wieder aufgehobene Vorschrift des § 7 Abs. 6 BFG i.d.F. des 21. Änderungsgesetzes zum LAG vom 18. August 1969 (BGBl. I, S. 1232/1238); beide Vorschriften betreffen einen anders gelagerten Sachverhalt und sind nicht einschlägig. Dasselbe hat hinsichtlich der Rüge des Beteiligten zu gelten, § 24 Abs. 2 Nr. 3 BFG werde durch das angefochtene Urteil verletzt. Diese Vorschrift greift nur ein, wenn es sich um die Durchführung des besonderen Beweisverfahrens nach § 22 Abs. 1 BFG handelt, das hier nicht Streitgegenstand ist.

22

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe zum einen für den Regelfall sowie zum anderen beim Vorliegen besonderer Anhaltspunkte kann das angefochtene Urteil hier nur deshalb keinen Bestand haben, weil sich aus dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt, daß das fragliche Grundstück privat verwaltet wird. Trotz dieses besonderen Anhaltspunktes ist vom Verwaltungsgericht nicht weiter geprüft worden, wer und mit welchem Inhalt noch Inhaber der Verwaltungsvollmacht ist und welche privaten Einwirkungsmöglichkeiten dadurch auf das vier Miterben gehörende Grundstück in Abweichung von dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Regelfall ausnahmsweise noch gegeben sein können. Eine dahingehende weitere Sachaufklärung hätte sich dem Verwaltungsgericht trotz der Tatsache aufdrängen müssen, daß die in E. lebende Miterbin die fraglichen Grundstücke in S. nicht selbst bewohnt. Diese vom Verwaltungsgericht unterlassene Sachaufklärung verletzt § 86 Abs. 1 VwGO und zwingt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Im Hinblick auf § 137 Abs. 2 VwGO kann der Senat das Vorbringen der Klägerin zu 1) nicht berücksichtigen, mit dem sie im Revisionsverfahren erstmals geltend macht, gegen ihren Willen sei das Grundstück hoch belastet worden. Auch diese Umstände werden vom Verwaltungsgericht im erneuten Rechtsgang ggf. noch zu prüfen sein.

23

2.

Hinsichtlich des Klägers zu 2) haben sämtliche Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Deshalb ist insoweit das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 125 Abs. 1 und 141 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären. Über die den Kläger zu 2) betreffenden Kosten ist nach den Grundsätzen des § 161 Abs. 2 VwGO an sich durch Beschluß zu entscheiden. Diese Kostenentscheidung kann hier jedoch zusammen mit dem Urteil über die Hauptsache der Klägerin zu 1) erfolgen, weil es sich um ein einheitliches Verfahren in Form der subjektiven Klagenhäufung handelt, das nur teilweise seine Erledigung gefunden hat (vgl. u.a. Urteil vom 2. Juni 1965 - BVerwG 5 C 88.63 - <Buchholz 310 § 162 Abs. 2 Nr. 16>; Kopp. Kommentar zur VwGO, 6. Aufl. 1984, Anmerkung 5 zu § 161 <m.w.N.> sowie Eyermann-Fröhler. Kommentar zur VwGO, ö. Aufl. 1980. Anmerkung 3 zu § 161 <mit Hinweis auf DVBl. 1963. 522>).

24

Die bei einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO im Regelfall zu berücksichtigende Frage, welchen Ausgang das Verfahren ohne die Erledigung der Hauptsache voraussichtlich genommen hätte, wird trotz ihrer hier noch offenen Beantwortung hinsichtlich des Klägers zu 2) nicht entscheidungserheblich. Denn es entspricht unter den für ihn gegebenen besonderen Umständen der Billigkeit, die durch sein Verfahren verursachten Kosten für die erste Instanz der Beklagten und für das Revisionsverfahren (bis zum Zeitpunkt des Eingangs der maßgebenden letzten Erledigungserklärung bei Gericht) dem Beteiligten aufzuerlegen. Dabei wertet der erkennende Senat nicht etwa abstrakt die Tatsache als solche, daß der Kläger zu 2) durch den Änderungsbescheid der Beklagten vom 4. Mai 1987 klaglos gestellt worden ist. Vielmehr sind die Gründe dieser Klaglosstellung maßgebend. Zum einen ist die Klaglosstellung aufgrund eines tatsächlich und rechtlich unverändert gebliebenen Sachverhaltes erfolgt, der bereits vor Erlaß des den Gegenstand der Klage bildenden Bescheides vom 7. Juni 1983 gegeben und der Beklagten nach den Angaben des Klägers zu 2) von Anfang an bekannt war. Hätte die Beklagte diesen Sachverhalt damals ebenso beurteilt wie nunmehr in ihrem Änderungsbescheid vom 4. Mai 1987, wäre vom Kläger zu 2) Klage nicht erhoben worden. Zum anderen hat der Kläger zu 2) in erster Instanz obsiegt. Er ist vom Beteiligten nur aus anderen rechtlichen Erwägungen in das Revisionsverfahren einbezogen worden. Diese Erwägungen hat der Beteiligte hinsichtlich des Klägers zu 2) fallengelassen und damit zu erkennen gegeben, daß die gegen den Kläger zu 2) eingelegte Revision nach Auffassung der Ausgleichsbehörden nicht berechtigt gewesen ist; dies hat zur Klaglosstellung und zur vorgenannten Hauptsacherledigungserklärung geführt. Es erscheint deshalb billig und geboten, den Kläger zu 2) von den ihn betreffenden Kosten freizustellen.

25

Unter Berücksichtigung der streitwertmäßig gleich hoch zu bewertenden Ansprüche beider Kläger ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Kostentragungspflicht und Kostenteilung; die Entscheidung über die die Klägerin zu 1) betreffenden Verfahrenskosten ist im Hinblick auf die Zurückverweisung der Streitsache an die Vorinstanz der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Dr. Dickersbach
Prof. Dr. Messerschmidt
Fandré
Schmidt
Sommer