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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1981, Az.: BVerwG 3 C 16.80

Wegnahme von Erbanteilen; RechtsgeschäftlicheÜbertragung; Psychischer Zwang; Übertragung auf Miterben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1981
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 16.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 26.11.1979 - AZ: W 153 V 79

Fundstelle

  • Buchholz 427.6 BFG § 4 Nr 33

Verfahrensgegenstand

Lastenausgleich - Schadensfeststellung

Amtlicher Leitsatz

BFG § 4 Abs. 4 S. 2 Halbs. 1 enthält eine eindeutige Regelung. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen gleichwohl eine Wegnahme angenommen werden kann, wenn die rechtsgeschäftliche Übertragung des Erbanteils auf einen Miterben nicht freiwillig, sondern unter psychischem Zwang erfolgt ist, bleibt offen.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 1979 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg wird. unter Abänderung der Kostenentscheidung zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger zu 1) zu zwei Dritteln und der Kläger zu 2) zu einem Drittel.

Gründe

1

I.

Der am 3. Dezember 1946 im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes - BFG - verstorbene Vater der Kläger war Eigentümer

  1. a)

    eines gemischtgenutzten Grundstückes in Leipzig, M. Straße 122,

  2. b)

    eines Mietwohngrundstückes in Leipzig, E...str. 16,

  3. c)

    eines gemischtgenutzten Grundstückes in Leipzig, L...straße, 11, und

  4. d)

    eines Grundstückes (Zweifamilienwohnhaus) in Naunhof/Sachsen, A. Straße 17.

2

Das Grundstück in Leipzig, L...straße 11, wurde am 4. Dezember 1943 durch Luftangriff total zerstört. Als Trümmergrundstück wurde es nach dem Kriege von staatlichen Stellen der DDR in Anspruch genommen und dafür 1961 eine Entschädigung von 12.400 Mark/Ost gewährt. Das Grundstück in Naunhof stand vom 1. Juli 1954 bis zum 30. Juni 1955 in der Verwaltung des Rates der Stadt Naunhof.

3

Erben des Vaters der Kläger waren zunächst dessen Ehefrau Louise, die am 27. November 1964 in der DDR verstarb, und seine Kinder, und zwar die Kläger und deren Geschwister Johannes (verstorben am 4. Juli 1949), Heinrich und Eva-Maria. Heinrichs Anteil ging auf seine Schwester über. Johannes wurde vom Kläger zu 1) beerbt. Die Kläger wohnen in der Bundesrepublik Deutschland, während ihre Schwester Eva-Maria weiterhin in Naunhof ansässig blieb, wo auch ihre Mutter bis zu ihrem Tode ansässig war.

4

Durch Erklärung vom 25. Mai 1955 vor dem staatlichen Notariat in Grimma/Sachsen übertrug der Kläger zu 1) seinen eigenen Anteil sowie - zugleich in Vollmacht für den Kläger zu 2) handelnd - dessen Anteil an der ungeteilten Erbengemeinschaft nach seinem Vater schenkungshalber auf seine Schwester Eva-Maria. Daraufhin wurde die staatliche Verwaltung des von dieser und ihrer Mutter bewohnten Grundstückes in Naunhof aufgehoben und auf erstere zurückübertragen.

5

Die Anträge der Kläger auf Feststellung, von Wegnahmeschäden an Grundvermögen nach dem BFG lehnte das Ausgleichsamt Schweinfurt mit Bescheid vom 17. Juli 1975 ab, weil Wegnahmeschäden an den Grundstücken im Sinne von§ 4 BFG nicht vorlägen. In der Übertragung der Erbanteile der Kläger auf ihre im Schadensgebiet lebende Schwester sei keine Wegnahme zu sehen. Die nach dem Aufbaugesetz der DDR erfolgte Enteignung des Grundvermögens in Leipzig, L.straße 11, sei ebenfalls keine Wegnahme, weil dafür ein Entschädigungsanspruch bestanden habe.

6

Mit ihrer Beschwerde machten die Kläger geltend, die von ihnen im Jahre 1955 zugunsten ihrer Schwester vorgenommene Erbteilsübertragung sei unter Zwang erfolgt. Die Behörden der DDR hätten zuvor ihrer Mutter und ihrer Schwester die Enteignung des Grundstückes in Naunhof angedroht, falls die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kläger ihre Erbanteile nicht auf eine in der DDR ansässige Person übertragen würden. Um diese Folgen zu verhindern, seien nach längerem Zögern schließlich die Erbanteile übertragen worden, die zwangsläufig den Übergang des Eigentums auf ihre Schwester Eva-Maria an allen zur ungeteilten Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücken bewirkt habe. Die Wegnahme des Grundstücks in Leipzig, L...straße 11, sei mit der Beschlagnahme im Jahre 1953 eingeleitet und mit der förmlichen Enteignung des Grundstücks im Jahre 1960 ohne bzw. ohne angemessene Entschädigung vollzogen worden.

7

Die Beschwerde wurde durch Beschluß vom 30. November 1976 zurückgewiesen. Eine Wegnahme der Erbteile der Kläger in Form des Nichtantrittsschadens liege nicht vor, weil den Klägern weder das Erbrecht versagt noch der Erbantritt verwehrt worden sei. Die Kläger seien auch nicht an der Ausübung ihrer Erbenrechte durch Verfügungsbeschränkungen gehindert worden, die in den wirtschaftlichen Auswirkungen einem förmlichen Entzug gleichzustellen gewesen wären. In der Übertragung der Erbanteile der Kläger auf eine Miterbin liege trotz des insoweit angeblich auf sie ausgeübten psychologischen Zwanges gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 BFG keine Wegnahme. Eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger hätte auch ohne die Erbteilsübertragung nicht bestanden. Die Enteignung des Trümmergrundstücks in Leipzig, L...straße 11, dessen Einheitswert 6.900 Mark/Ost betragen habe, stelle keine Wegnahme dar, weil hierfür eine Entschädigung von 12.400 Mark/Ost gezahlt worden sei. In der zeitweisen staatlichen Verwaltung des Grundstücks in Naunhof könne allenfalls ein nichtfeststellungsfähiger Nutzungsschaden gesehen werden.

8

Im Klageverfahren haben die Kläger erneut ausgeführt, sie seien von Behörden der DDR gegen ihren Willen aus der Erbengemeinschaft nach ihrem Vater gedrängt worden. Eine Gefährdung ihres eigenen Lebens sei nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Wegnahmeschadens. Es müsse genügen, daß sie durch Gefährdung von Leib und Leben ihrer Mutter (bzw. Stiefmutter) unter Druck gesetzt worden seien. Diese Gefahr habe darin bestanden, daß ihre damals 70-Jährige Mutter unter dem Eindruck der staatlichen Verwaltung des Grundstücks in Naunhof und der dahinterstehenden drohenden Enteignung aller zur Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücke bereits Anzeichen von Selbstmordabsichten habe erkennen lassen. Um die dadurch bedingte ständige Verschlechterung des physischen und psychischen Zustandes ihrer Mutter abzuwenden, hätten sich die Kläger schließlich entschlossen, auf ihre Erbanteile nach dem Vater zugunsten ihrer in der DDR lebenden Schwester zu verzichten und dadurch die staatlichen Verwaltungsstellen in Grimma zur Freigabe des Grundstücks in Naunhof zu bestimmen sowie weitere Enteignungsmaßnahmen zu verhindern.

9

Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung des Beklagten gerichteten Klagen, Wegnahmeschaden an Grundvermögen wegen der am 25. Mai 1955 erfolgten Übertragung der Erbanteile der Kläger auf ihre Schwester, hilfsweise einen Wegnahmeschaden am Grundstück Leipzig, Liebigstraße 11, festzustellen, durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 1979 ergangene Urteil abgewiesen. Es sei zwar glaubhaft, daß die Erbteilsübertragung durch einen auf die Kläger ausgeübten psychologischen Druck veranlaßt worden sei. Dieser Druck habe darin bestanden, daß für ihre in Naunhof lebenden Mutter und Schwester bereits wirtschaftliche Nachteile eingetreten gewesen seien; weitere schwere Nachteile hätten gedroht und die Mutter habe infolge dieser Situation Selbstmordabsichten geäußert, deren Verwirklichung nach Annahme der Kläger nur durch die Erbteilsübertragung zu verhindern gewesen sei. Es sei auch glaubhaft, daß die staatliche Verwaltung des Grundstücks in Naunhof allein wegen der Beteiligung der nicht in der DDR ansässigen Kläger an der Miterbengemeinschaft erfolgt sei und die Kläger deshalb zurÜbertragung ihrer Erbanteile auf eine in der DDR ansässige Person hätten veranlaßt werden sollen. In dieser Erbteilsübertragung sei aber keine Wegnahme im Sinne der §§ 3 und 4 BFG zu sehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in zwei Fällen (Urteile vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 12.75 - und vom 14. September 1978 - BVerwG 3 C 38.77 - [Buchholz 427.6 § 4 Nrn. 14 und 24]) eine Wegnahme durch psychischen Zwang, der zur vertraglichenÜberlassung eines Wirtschaftsgutes an Stellen der DDR geführt habe, verneint, wenn nicht zugleich angenommen werden könne, daß eine Weigerung des derart unter Zwang Handelnden für ihn zu einer politisch bedingten Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit geführt hätte. Eine solche politisch bedingte Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit der Mutter der Kläger habe nicht vorgelegen; ihre geäußerten Selbstmordgedanken hätten auf den von ihr befürchteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten wegen drohender Enteignung und der damit verbundenen Räumung ihrer Wohnung in Naunhof beruht. Selbst wenn eine politisch bedingte Gefährdung der Mutter zu bejahen wäre, würden die Kläger dadurch nicht selbst entsprechend gefährdet und deshalb nicht als unmittelbar geschädigt durch die Wegnahme eines ihnen gehörenden Wirtschaftsgutes anzuerkennen sein. Ein Wegnahmeschaden entfalle auch deshalb, weil das Miteigentum der Kläger an den zur Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücken weder auf staatliche Stellen der DDR übertragen worden noch solche Stellen hierüber verfügungsberechtigt geworden seien. Die Übertragung von Wirtschaftsgütern einer Privatperson auf einen in der DDR lebenden Miterben sei, selbst wenn sie unter psychischem Druck staatlicher Stellen der DDR erfolge, kein politisch bedingter Zugriffsakt. Ein Anspruch auf Feststellung eines Wegnahmeschadens wegen der Enteignung des Grundstückes in Leipzig, L...straße 11, nach dem Aufbaugesetz der DDR sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 18. Januar 1979 - BVerwG 3 C 31.77 - [Buchholz 427.6 § 4 Nr. 26]) nicht gegeben, weil im Jahre 1961 eine schon im Aufbaugesetz der DDR vorgesehen gewesene Enteignungsentschädigung von 12.400 Mark/Ost gewährt worden sei, die über dem mit 6.900 Mark/Ost festgestellten Einheitswert dieses Trümmergrundstücks gelegen habe.

10

Die Kläger haben die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragen,

unter Aufhebung des Bescheides des Ausgleichsamtes vom 17. Juli 1975, des Beschwerdebeschlusses vom 30. November 1976 und des angefochtenen Urteils des Beklagten zu verpflichten, Wegnahmeschaden an Grundvermögen wegen der ab 1. Juli 1954 eingeleiteten und am 25. Mai 1955 erfolgten Übertragung ihrer Erbanteile auf ihre in Naunhof/DDR ansässige Schwester - gegebenenfalls unter Festsetzung unterschiedlicher Schadenseintrittszeitpunkte für jedes der vier betroffenen Grundstücke - festzustellen,

11

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, Schäden an Grundvermögen oder dessen Surrogat (Entschädigungsanspruch) infolge Wegnahme des Grundstücks in Leipzig, L...straße 11 - gegebenenfalls unter Festsetzung eines besonderen Schadenseintrittszeitpunkts - festzustellen.

12

Sie rügen Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts, insbesondere des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 4 BFG. Sie meinen, die Wegnahme der in die Erbanteile eingebundenen vier Grundstücke sei durch die Anordnung der vorläufigen staatlichen Verwaltung über das Grundstück in Naunhof ab 1. Juli 1954 auf Grund der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (Sicherungsverordnung der DDR) mit dem Ziele erfolgt, unter Androhung endgültiger staatlicher Verwaltung für alle vier Grundstücke die Übertragung der Erbanteile der Kläger an eine in der DDR ansässige Person zu erreichen. Nach fast einjährigem erfolglosen Widerstand gegen diese Absicht der DDR-Behörden hätten sie - die Kläger - zur Abwendung einer akuten Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit ihrer Mutter die Erbanteile auf ihre Schwester durch Vertrag vom 25. Mai 1955 übertragen. Erst daraufhin sei die vorläufige staatliche Verwaltung über das Grundstück in Naunhof zum 30. Juni 1955 aufgehoben und von weiteren, nach der Sieherungsverordnung der DDR möglich gewesenen Maßnahmen hinsichtlich aller bis dahin zur Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücke Abstand genommen worden. Nach dem Beweisergebnis sei die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts unverständlich, daß die den Angehörigen der Kläger von den DDR-Behörden bereiteten Schwierigkeiten rein wirtschaftlicher Natur und nicht politisch bedingt gewesen seien. Ihre Angehörigen hätten sich vielmehr in einer geiseiähnlichen Situation befunden und seien zonentypisch unter Druck gesetzt worden. Zweck und Ziel aller Maßnahmen der DDR-Behörden sei es gewesen, aus politischen Gründen denjenigen Grundbesitz in der DDR, der ganz oder teilweise im Eigentum von nicht in der DDR ansässigen Personen gestanden habe, in das Eigentum von Bürgern der DDR überzuleiten. Dies sei in ihrem Falle mit der erzwungenen Übertragung der Erbanteile auf ihre Schwester erreicht worden. Eine Wegnahme des Trümmergrundstücks in Leipzig, L...straße 11, zu Lasten der Kläger müsse bejaht werden, weil die Enteignungsentschädigung, die ihnen im Umfang ihrer früheren Miteigentumsanteile zugestanden habe, nicht an sie, sondern an ihre Schwester und Mutter ausgezahlt bzw. mit auf dem Grundstück ruhenden Belastungen verrechnet worden sei.

13

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen.

15

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht nach § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

16

II.

Die Revision ist nicht begründet; Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) wird durch das angefochtene Urteil nicht verletzt.

17

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Schadensfeststellung wegen der Wegnahme ihrer Anteile am Nachlaß ihres im Jahre 1946 im Schadensgebiet des BFG verstorbenen Vaters und des damit verbundenen Verlustes ihrer Miteigentumsanteile an den im einzelnen bezeichneten Grundstücken. Auf der Grundlage der dazu vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, gegen die zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind und die deshalb den erkennenden Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist der auf§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BFG gestützte Klaganspruch zu Recht verneint worden.

18

Die rechtliche Würdigung, zu der das Verwaltungsgericht auf Grund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung gekommen ist (§ 108 Abs. 1 VwGO), hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Vegnahmebegriff. Danach setzt eine Wegnahme im Sinne der §§ 3 und 4 BFG grundsätzlich einen auf das Wirtschaftsgut gerichteten einseitigen Zugriffsakt einer im Schadensgebiet des BFG tätigen Stelle, die mit Zwangsbefugnissen ausgestattet ist, voraus, durch den dem Eigentümer oder sonstigen Rechtsinhaber des Wirtschaftsgutes ein Vermögensschaden entstanden ist (vgl. u.a. die im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidungen des erkennenden Senats vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 12.75 - und vom 14. September 1978 - BVerwG 3 C 38.77 - [a.a.O.]).

19

Zu Unrecht meinen die Kläger, die vorgenannte Rechtsprechung bedürfe in Fällen der vorliegenden Art einer ausdehnenden Auslegung dahin, daß eine Wegnahme von Wirtschaftsgütern auch dann anzuerkennen sei, wenn - wie hier - eine mit Zwangsbefugnissen ausgestattete Stelle im Schadensgebiet des BFG aus politischen Beweggründen auf den Inhaber des Wirtschaftsgutes psychologisch einwirkten, dieses Wirtschaftsgut an eine im Schadensgebiet des BFG ansässige Privatperson unentgeltlich zuübertragen, und der Betroffene geglaubt habe, sich einer derart erzwungenen rechtsgeschäftlichen Erklärung nicht entziehen zu können, ohne seine im Schadensgebiet des BFG ansässigen Angehörigen an Leib, Leben oder Gesundheit zu gefährden. Die hiermit von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen bedürfen bereits deshalb keiner abschließenden Entscheidung, weil die Annahme einer Wegnahme der streitbefangenen Erbanteile der Kläger schon kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ausgeschlossen ist.

20

Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 BFG liegt eine Wegnahme nicht vor, soweit auf Grund rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Erbanteil auf einen Miterben übertragen worden ist. Dieser Sachverhalt liegt hier vor. Die Empfängerin der von den Klägern übertragenen Erbanteile, nämlich ihre Schwester Eva-Maria, war Miterbin in der ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem Vater der Kläger, zu der diese Erbanteile gehörten. Anders als bei Vertreibungsschaden nach§ 12 Abs. 12 LAG oder bei Wegnahmeschaden nach§ 6 Abs. 5 RepG, bei denen auf die Zurücklassung von Wirtschaftsgütern in der Verfügungsgewalt "erbberechtigter Personen" abgestellt wird, bezieht sich die hier anzuwendende Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 2 BFG ausdrücklich auf "Miterben". Bezogen auf das im vorliegenden Fall streitbefangene Wirtschaftsgut gehörte die Schwester der Kläger im Zeitpunkt der Erbteilsübertragung zu diesem Personenkreis. Die Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 4. Januar 1981 zum Kreis der "erbberechtigten Personen" sind daher rechtlich nicht erheblich.

21

Ob entgegen dem in § 4 Abs. 4 Satz 2 BFG ausdrücklich niedergelegten Willen des Gesetzgebers eine Wegnahme auch dann angenommen werden kann, wenn die rechtsgeschäftliche Übertragung des Erbanteils auf einen Miterben nicht freiwillig, sondern unter psychischem Zwang erfolgt ist, braucht hier gleichfalls nicht entschieden zu werden. Eine Außerachtlassung der in § 4 Abs. 4 Satz 2 BFG getroffenen eindeutigen Regelung in Fällen dieser Art wäre aus rechtsstaatlichen Erwägungen allenfalls zulässig, wenn der psychische Druck, der auf den im Sinne dieser Vorschrift rechtsgeschäftlich Handelnden ausgeübt wurde, so stark gewesen ist, daß es eine unmittelbare Gefährdung seiner persönlichen Freiheit, seines Lebens oder seiner Gesundheit bedeutet hätte, diesem psychischen Brück nicht nachzugeben und den Erbanteil nicht auf einen Miterben zu übertragen. Eine derartige Ausnahmesituation liegt nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vor. Sie wäre im vorliegenden Fall selbst dann nicht zu bejahen, wenn es zur Annahme eines auf die Kläger ausgeübten psychischen Zwanges genügen würde, daß sie eine Gefährdung ihrer im Schadensgebiet des BFG lebenden nächsten Angehörigen für Leib, Leben oder Freiheit befürchten mußten, falls sie die Erbanteile nicht auf ihre Schwester übertragen hätten.

22

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht von einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Mutter der Kläger ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die nach dem Vorbringen der Kläger unterstellten Äußerungen ihrer Mutter, sich das Leben nehmen zu wollen, nicht als politisch bedingt, sondern als auf rein wirtschaftlichen Gründen beruhend beurteilt. Der erkennende Senat muß deshalb davon ausgehen, daß die von den Klägern befürchtete Selbstgefährdung ihrer Mutter Ausdruck einer von ihr persönlich empfundenen Verzweiflung über die allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse im Schadensgebiet des BFG gewesen ist, die sich im Hinblick auf die drohende Enteignung des ererbten Grundvermögens dahin auswirkte, daß sie ihre persönliche Existenz als nicht mehr gesichert und damit ihr Leben als nicht mehr lebenswert angesehen haben mag. Danach kann nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der Mutter der Kläger an Leib, Leben oder Freiheit durch einen unmittelbaren Zugriffsakt staatlicher Stellen der DDR auf die Wirtschaftsgüter der Kläger ausgegangen werden. Eine unmittelbare Gefährdung der Mutter der Kläger im Sinne der angeführten Rechtsgrundsätze hat mithin nicht vorgelegen.

23

Der erkennende Senat ist nicht befugt, unter Außerachtlassung der in § 4 Abs. 4 Satz 2 BFG getroffenen Regelung eine so weitgehende Auslegung des in § 4 Abs. 1 BFG umschriebenen Wegnahmebegriffs, wie sie von den Klägern gewünscht wird, vorzunehmen, weil dies der Zielsetzung des Gesetzes im Hinblick auf den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG zu fordernden konkreten, politisch bedingten Zugriffsakt widersprechen würde. Die Einbeziehung von Schäden der vorliegenden Art in den Begriff "Wegnahme" kann nur durch den Gesetzgeber - nicht also durch die Rechtsprechung - bestimmt werden (vgl. hierzu das bereits mehrfach angeführte Urteil vom 14. September 1978 - BVerwG 3 C 38.77 - [a.a.O.]).

24

Auch der auf die Enteignung des Trümmergrundstücks in Leipzig, L.straße 11, bezogene Hilfsantrag der Kläger kann keinen Erfolg haben. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Wegnahmeschadens an diesem Grundstück ist schon deshalb im Ergebnis nicht begründet, weil es - unabhängig vom Zeitpunkt der Enteignung (vor der Erbteilsübertragung) und unabhängig davon, warm und an wen die Enteignungsentschädigung gezahlt worden ist (nach der Erbteilsübertragung) - an einer Wegnahme im Sinne des § 4 i.V.m.§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG fehlt. Nach der seit dem Urteil vom 17. April 1975 - BVerwG 3 C 79.73 - (BVerwGE 48, 150 = Buchholz 427.206 § 4 Nr. 10) ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 3 C 42.79 - [ZLA 1980, 161] und die dort angeführte Rechtsprechung) kann eine Enteignung wegen Aufbaumaßnahmen im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Satz 1 BFG nicht als Wegnahme im Sinne des BFG angesehen werden, die ihre Ursache in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG bezeichneten, nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen in der DDR hat, wenn für diese Enteignung eine Entschädigung vorgesehen und tatsächlich - sei es durch Zahlung oder sei es durch Verrechnung mit auf dem Grundstück lastenden Aufbaugrundschulden (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 14. Oktober 1976 - BVerwG 3 C 76.75 - [Buchholz 427.6 § 4 Nr. 16]) - in einem solchen Umfang gewährt wird, daß nicht mehr vermutet werden kann, zwischen der Enteignung und den nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen in der DDR bestehe ein Zusammenhang oder mit der Enteignung werde eine Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR bezweckt. Als Grenze, oberhalb deren eine solche tatsächliche Vermutung nicht angenommen werden kann, hat der Senat (vgl. Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 3 C 42.79 - [a.a.O.]) eine Enteignungsentschädigung angesehen, die sich auf mehr als 50 v.H. des nach § 15 Abs. 1 BFG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 FG für die Höhe der Entschädigung maßgebenden Einheitswertes beläuft. Im vorliegenden Fall erreicht die bewilligte Enteignungsentschädigung nicht nur die Hälfte des für das Trümmergrundstück festgestellten Einheitswertes, sondernübersteigt diesen Einheitswert um mehr als das Doppelte. Die hiernach bestehende Vermutung, daß im vorliegenden Fall die Enteignung des Trümmergrundstücks nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG politisch bedingt gewesen ist, haben die Kläger mit ihren - sich auf den nach ihrer Auffassung wirtschaftlich zu gering bemessenen Verkehrswert beziehenden - Ausführungen nicht zu erschüttern vermocht. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Annahme, daß die Enteignung des Grundstücks in Leipzig, L...straße 11, nicht zu den im Aufbaugesetz der DDR vorgesehenen Zwecken, sondern willkürlich erfolgt wäre.

25

Hiernach ist die Revision in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Jedoch ist, da die Voraussetzungen nach § 159 Satz 2 VwGO nicht gegeben sind, die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entsprechend§ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG abzuändern. Die gemäß § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit§ 100 ZPO gebotene Teilung der Kosten des gesamten Verfahrens entspricht dem wirtschaftlichen Interesse (§ 100 Abs. 2 ZPO), das sich aus dem von den Klägern behaupteten Umfang ihrer beiderseitigen Erbanteile an der Erbengemeinschaft nach ihrem Vater ergibt, die im Verhältnis von zwei Dritteln für den Kläger zu 1), zu einem Drittel für den Kläger zu 2) stehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.500 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Fandré
Schäfer
Schmidt

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Fandré
Schäfer
Schmidt