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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.09.1978, Az.: BVerwG 3 C 38.77

Stellung eines Eigentümers oder in sonstiger Weise verfügungsberechtigten Inhabers eines Grundstücks

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.09.1978
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 38.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 14318
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an derWeinstraße - 31.03.1977 - AZ: 7 K 159/75

Fundstellen

  • IFLA 1979, 33
  • ZLA 1979, 145

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 1978
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße - 7. Kammer in Mainz - vom 31. März 1977 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im März 1960 aus der DDR geflüchtete und als Sowjetzonenflüchtling anerkannte Kläger begehrt die Feststellung eines Wegnahmeschadens an dem Mietwohngrundstück in S., G.straße ... dessen Eigentümer sein 1894 geborener Vater gewesen ist.

2

Bei der Flucht des Klägers blieben seine Eltern und ein Bruder in der DDR. Der Vater des Klägers fragte einige Zeit danach beim Rat der Stadt S. an, ob und unter welchen Bedingungen er das vorgenannte Mietwohngrundstück auf den Kläger übertragen könne und ob eine solche Übertragung genehmigt werden würde. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1960 erhielt er zunächst die Antwort, daß die geplante Überlassung des Grundstücks möglich sei, das Grundstück dann jedoch unter staatliche Treuhandschaft gestellt werden würde, weil der Kläger republikflüchtig sei. Daraufhin schickte der Vater des Klägers diesem mit Datum vom 10. Dezember 1960 eine vorbereitete und von ihm eigenhändig unterschriebene Erklärung, nach der er das Grundstück als Erblasser an den Kläger abtrete, so daß dieser sein Erbe noch zu Lebzeiten des Vaters vorweg erhalte; zur Bedingung wurde die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts für die Eltern des Klägers gemacht. Der Kläger hat dieses Schreiben mit dem Zusatz "Ich trete die Vorweg-Erbfolge von meinen Eltern an und bin mit den Bedingungen meiner Eltern einverstanden" eigenhändig unterschrieben; seine Unterschrift ist am 6. Dezember 1961 von einem Notar in M. beglaubigt worden. Zuvor hatte der Rat des Bezirks S. - Abteilung Grundstücksverkehr - dem Vater des Klägers mit Schreiben vom 3. November 1961 mitgeteilt, daß der beabsichtigten Grundstücks Schenkung an den Kläger nicht zugestimmt werde, weil kein gesellschaftliches Interesse daran bestehe. Mit Schreiben vom 22. September 1963 teilte der Vater des Klägers diesem schließlich mit, das Grundstück S. G.straße ... sei am 1. Juli 1963 in Staatsbesitz übergegangen; er habe es der Stadt S. geschenkt, die ihn zusammen mit dem Notar "überfahren" habe. Am 9. Januar 1967 ist der Vater des Klägers gestorben.

3

Auf den am 3. April 1972 gestellten Feststellungsantrag des Klägers hat das Ausgleichsamt M. mit Bescheid vom 10. Juni 1974 einen Wegnahme schaden an dem vorgenannten Mietwohngrundstück in Höhe von 40.000 M-Ost festgestellt und als Schadenszeitpunkt den 1. Juli 1963 angenommen. Auf Beschwerde des örtlichen Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds ist dieser Feststellungsbescheid durch Beschluß vom 18. Juli 1975 aufgehoben und der Antrag des Klägers abgelehnt worden.

4

Das Verwaltungsgericht hat auf die daraufhin erhobene Klage wiederum den Beschwerdebeschluß vom 18. Juli 1975 durch sein Urteil vom 31. März 1977 aufgehoben und dazu ausgeführt:

5

Ein Wegnahmeschaden des Klägers sei nach § 4 Abs. 4 Satz 1 BFG anzunehmen, weil er "auf andere Weise" an der Ausübung seiner Rechte als Erbe gehindert worden sei. Denn die vom Vater des Klägers im Wege der vorweggenommenen Erbfolge beabsichtigte Übertragung des Grundstücks sei vom Rat der Stadt S. aus politischen Gründen nicht genehmigt und er im Zusammenhang damit später unter Druck gesetzt und gezwungen worden, das Grundstück der Stadt S. unentgeltlich zu überlassen. Es sei unerheblich, daß eine Treuhandverwaltung des Grundstücks im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 BFG nicht bestanden habe. Denn die Wegnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG habe bereits mit der Behinderung des Vaters des Klägers, die Eigentumsübertragung auf seinen Sohn notariell beurkunden zu lassen, begonnen; im Zuge dieses Eingriffs in die Verfügungs- und Testierfreiheit des Vaters des Klägers sei ersterer auf der Strecke geblieben und schließlich zur Überlassung des Grundstücks an die Stadt S. gezwungen worden. Die auf diese Weise verhinderte Vorwegnahme des Erbrechts sei im Ergebnis deshalb wie ein Nichtantrittsschaden des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 BFG zu beurteilen.

6

Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und rügt Verletzung materiellen Rechts.

7

Der Kläger sei niemals Eigentümer oder in sonstiger Weise verfügungsberechtigter Inhaber des fraglichen Grundstücks gewesen. Die Absicht seines Vaters, ihm das Mietwohngrundstück zu übertragen, sei wegen der nach § 2 der - mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbaren - Grundstücksverkehrsverordnung vom 11. Januar 1963 (GBl. II 1963 S. 159) vorab versagten Genehmigung des Rates des Kreises niemals zu verwirklichen gewesen. Zwar sei die Versagung der Genehmigung mit mangelndem gesellschaftlichen Interesse begründet worden; sie hätte nach § 5 Abs. 2 Buchst. c der vorgenannten Grundstücksverkehrsverordnung jedoch auch wertneutral erfolgen können, weil der Kläger infolge der räumlichen Entfernung das Mietwohngrundstück in S. von seinem Wohnsitz in M. aus nicht ordnungsgemäß hätte verwalten können. Der Kläger sei im übrigen auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks geworden, ganz abgesehen davon, daß das Schenkungsversprechen seines Vaters nicht notariell beurkundet gewesen sei. Ob der Vater des Klägers einen eigenen Wegnahmeschaden erlitten habe, sei rechtsunerheblich, weil, er wegen seines ständigen Aufenthalts im Schadensgebiet selbst niemals antragsberechtigt geworden sei. Der Kläger sei auch nicht selbst als dessen Erbe antragsberechtigt, weil sein Vater nicht als Kriegsgefangener, Internierter oder Festgehaltener verstorben und der Erbfall erst nach dem 31. Dezember 1964 eingetreten sei. Im übrigen habe der Vater des Klägers durch die, Verweigerung der Genehmigung zur Eigentumsübertragung auf den Kläger keinen eigenen Wegnahmeschaden erlitten; seine spätere freiwillige Übertragung des Grundstücks auf die Stadt S., die er nicht, unter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit vorgenommen habe, schließe eine Wegnahme aus. Ein Nichtantrittsschaden im Sinne des § 4 Abs. 4 BFG entfalle, weil der Kläger anläßlich des Todes seines Vaters nicht an der Ausübung seines Erbrechts gehindert worden sei. § 4 Abs. 4 BFG solle als eng auszulegende Ausnahmevorschrift nur sicherstellen, daß den Erben eines vor dem Erbfall nicht entzogenen oder weggenommenen Wirtschaftsgutes kein Nachteil entstehe; diese Vorschrift bezwecke indessen nicht, lediglich erst in Aussicht stehende, bis zum Schadenseintritt aber noch nicht entstandene Erbrechte den nach § 7 BFG feststellungsfähigen Vermögens schaden gleichzustellen.

8

Der Beteiligte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

9

hilfsweise

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Unter Bezugnahme auf das von ihm verteidigte Urteil des Verwaltungsgerichts hat er in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, seinem Vater sei das Grundstück bereits vor der Überlassung an die Stadt S. praktisch weggenommen gewesen, weil er es infolge des in der DDR fehlenden Grundstücksmarktes dort nicht habe veräußern können und auch eine andere Verwertung des Grundstücks nicht möglich gewesen sei, nachdem dessen Übertragung auf den Kläger an dem Verhalten der DDR-Behörden gescheitert sei. Bei der unentgeltlichen Überlassung des Grundstücks an die Stadt S. sei im übrigen auf seinen Vater über die für diesen ausweglose wirtschaftliche Situation hinaus regelrechter Zwang ausgeübt worden, so daß spätestens; zu diesem Zeitpunkt der Wegnahme schaden eingetreten sei, den er, der Kläger, als Erbe geltend mache.

12

Das beklagte Land und die Beigeladene sind im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

13

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es zu Unrecht, einen Wegnahme schaden des Klägers an Grundvermögen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 BFG angenommen hat; das Urteil erweist sich auch aus arideren Gründen nicht als im Ergebnis richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO).

14

Auszugehen ist von den den Senat bindenden und mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, daß das Grundstück S. G.straße ..., bis zum 1. Juli 1963 im Eigentum des Vaters des Klägers gestanden hat und von ihm zu diesem Zeitpunkt unentgeltlich auf den Rat der Stadt S. übertragen worden ist. Ferner ist nach dem Gesamt Zusammenhang der Urteilsgründe vom Verwaltungsgericht festgestellt worden, daß die zuvor vom Vater des Klägers beabsichtigte Übertragung des Grundstücks auf den Kläger, der dieser zugestimmt hatte, vom Rat der Stadt S. nicht genehmigt worden ist, und schließlich, daß der Vater des Klägers Anfang 1967 in der DDR verstorben ist.

15

Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist ein Anspruch des Klägers auf Schadensfeststellung wegen Wegnahme des vorgenannten Grundstücks (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 BFG) aus eigenem Recht (§ 4 Abs. 4 Satz 1 BFG) zu verneinen. Denn der Kläger kann nach der letztgenannten Vorschrift in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 BFG nicht als unmittelbar Geschädigter und insofern nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BFG in Verbindung mit § 229 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LAG auch nicht als Antragsberechtigter angesehen werden, weil ihm das Erbrecht versagt oder der Erbantritt verwehrt oder weil er als Erbe in irgendeiner Weise daran gehindert worden wäre, die sich insoweit aus seiner Erbenstellung ergebenden Rechte auszuüben (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 3 C 79.76 - [ZLA 1978, 101]). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier schon deshalb, weil der Kläger erst mit dem Erbfall Anfang 1967 Erbe geworden ist und damals das Grundstück nicht mehr zum Vermögen des Erblassers gehörte; insoweit kann ihm schon begrifflich weder das Erbrecht versagt noch der Erbantritt verwehrt worden sein. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt auch keine Wegnahme im Sinne der letzten Alternative des § 4 Abs. 4 Satz 1 BFG vor. Die vom Gesetzgeber gebrauchte Umschreibung, daß die Erben "insoweit an der Ausübung ihrer Rechte auf andere Weise gehindert" werden, bezieht sich auf das Erbrecht als solches oder auf den Erbantritt und kann damit nicht Rechtsgeschäfte oder sonstige Rechtspositionen - bzw. deren Verhinderung - betreffen, die vor dem Eintritt eines Erbfalles liegen, mögen sie auch mit Bezug auf eine zukünftige Erbfolge abgeschlossen oder beabsichtigt gewesen sein. Eine derart ausdehnende Auslegung oder analoge Anwendung des in § 4 Abs. BFG umschriebenen Nichtantrittsschadens, wie sie hier vom Verwaltungsgericht im Ergebnis vorgenommen worden ist, ist mit Rücksicht darauf, daß eine Wegnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 BFG immer einen unmittelbaren Zugriffsakt auf das dem jeweiligen Rechtsinhaber zuzurechnende und nach § 7 BFG feststellungsfähige Wirtschaftsgut darstellen muß, nicht möglich. Dem Kläger ist mithin durch das Verhalten der DDR-Behörden nicht das Grundstück, dessen formeller oder auch nur wirtschaftlicher Eigentümer er niemals geworden ist, sondern lediglich die Chance genommen worden, noch zu Lebzeiten seines Vaters dessen Grundstück schenkungsweise als vorweggenommenen Erbteil zu erlangen. Der Verlust einer solchen Chance ist nach § 7 BFG nicht feststellungsfähig.

16

Der Kläger ist; nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch nicht als Erbe seines Vaters Geschädigter im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 15 a Absatz 4 Nr. 1 LAG; als so Geschädigter wäre er entgegen der Auffassung der Ausgleichsbehörden und des Beteiligten, die in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BFG in Verbindung mit § 230 Abs. 4 Satz 2 LAG abgehoben haben, an sich antragsberechtigt, weil er die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG erfüllt. Der Vater des Klägers hat indessen keinen Wegnahme schaden im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 BFG in Verbindung mit § 15 a Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 4 Nr. 1 LAG hinsichtlich des Grundstücks erlitten, den der Kläger als Erbe geltend machen könnte.

17

Die möglicherweise aus politischen Gründen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG erfolgte Beschränkung des Vaters des Klägers, noch zu seinen Lebzeiten über das Grundstück zugunsten des Klägers zu verfügen, welche das Verwaltungsgericht mit Rücksicht auf die beabsichtigte Vorwegnahme einer erbrechtlichen Regelung wie eine Beschränkung seiner Testierfreiheit angesehen hat, stellt keine das Grundstück betreffende Wegnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 BFG dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteil vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 12.75 - [Buchholz 427.6 § 4 Nr. 14 = ZLA 1977, 6]) setzt eine Wegnahme im Sinne der §§ 3 und 4 BFG grundsätzlich einen auf das Wirtschaftsgut gerichteten einseitigen Zugriffsakt einer im Schadensgebiet des BFG tätigen Stelle, die mit Zwangsbefugnissen ausgestattet ist, voraus, durch den dem Eigentümer oder sonstigen Rechtsinhaber dieses Wirtschaftsgutes ein Vermögensschaden entstanden ist. Dem Vater des Klägers ist durch die vom Rat der Stadt S. mit Schreiben vom 3. November 1961 erklärte Weigerung, die beabsichtigte Übertragung des Grundstücks auf den Kläger zu genehmigen, ein Vermögensschaden nicht entstanden. Er blieb bis zu der von ihm am 1. Juli 1963 vorgenommenen unentgeltlichen Übertragung des Grundstücks auf den Rat der Stadt S. formell und wirtschaftlich Eigentümer des Grundstücks, das er selbst im Besitz hatte und wie zuvor nutzte.

18

Es kann auch dahinstehen, ob damals, in der DDR ein Grundstücksmarkt vorhanden war, der es dem Vater des Klägers ermöglicht hätte, das Grundstück an einen im Schadensgebiet wohnhaften Dritten zu veräußern. Das Fehlen einer solchen Veräußerungsmöglichkeit ist nicht etwa schlechthin, also für sich allein betrachtet, bereits ein zwingender Grund für die Annahme, das Grundstück sei im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 oder Satz 2 BFG als weggenommen zu betrachten. Eine solche Auslegung des in § 4 Abs. 1 BFG umschriebenen Wegnahmebegriffs würde der Zielsetzung des Gesetzes im Hinblick auf den gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BFG zu fordernden konkreten, politisch bedingten Zugriffsakt widersprechen. Der erkennende Senat hat im übrigen in seinen Entscheidungen vom 10. Februar 1977 (vgl. u.a. BVerwG 3 C 49.75 [IFLA 1977, 79 = ZLA 1977, 109]) lediglich zum Ausdruck gebracht, daß es, wenn andere Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstückseigentümers nicht mehr gegeben sind, noch von Bedeutung sein kann, ob im Hinblick auf die Veräußerung von Grundstücken ein entsprechender Markt in der DDR besteht. Der Senat hat damit nicht entschieden, daß bei fehlendem Grundstücksmarkt für diese Wirtschaftsgüter generell eine Wegnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 BFG angenommen werden müsse, d.h. daß in diesem Fall alle Grundstücke als weggenommen zu gelten hätten, auch wenn - wie im vorliegenden Fall - der Eigentümer das Grundstück noch anderweit - sei es durch Bewohnen oder sei es durch Vermietung und Verpachtung - nutzen kann.

19

Schließlich ist auch in der Übertragung des Grundstücks auf die Stadt S. die der Vater des Klägers am 1. Juli 1963 unentgeltlich vorgenommen hat, keine politisch bedingte Wegnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BFG zu sehen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu lediglich festgestellt, es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß der Vater des Klägers seine zuvor mehrfach bekundete Absicht, das Grundstück auf den Kläger zu übertragen, aufgegeben hätte, wenn er dazu die Möglichkeit der freien Willensbetätigung gehabt hätte; aus allen seinen im Verwaltungsvorverfahren vorgelegten Schreiben ergebe sich mit überzeugender Deutlichkeit, daß er gegen seinen Willen "vom Notar und der Stadt überfahren" und um seinen Besitz am Hause gebracht worden sei; "der damals bereits 78-jährige, wegen Krankheit offensichtlich hilflose Vater" sei "wegen seiner beabsichtigten Regelung seines Nachlasses auf der Strecke geblieben".

20

Wertet man diese Feststellungen und Erwägungen im Zusammenhang, was das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil mit Rücksicht auf den aus § 4 Abs. 4 BFG bejahenden Nichtantrittsschaden des Klägers - von diesem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - unterlassen hat, so kann daraus nur geschlossen werden, daß sich der Vater des Klägers bei der unentgeltlichen Überlassung des Grundstücks an die Stadt S. gewissermaßen unter psychischem Druck befunden hat, weil er glaubte, das Grundstück infolge seines Alters und seiner Krankheit nicht mehr selbst halten und bewirtschaften zu können. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die der Kläger - zwecks eventueller Ergänzung - mit Gegenrügen nicht angegriffen hat, ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte dafür, daß auf den Vater des Klägers bei der Übertragung des Grundstücks auf die Stadt S. physischer Druck ausgeübt worden ist oder seine psychische Belastung so stark war, daß es eine Gefährdung seiner persönlichen Freiheit, seines Lebens oder seiner Gesundheit bedeutet hätte, wenn er diesem psychischen Druck nicht nachgegeben und das fragliche Grundstück bis zu seinem Tode als Eigentümer behalten hätte. Soweit aus dem Vorbringen des Klägers in der Revisionsverhandlung eine dahin gehende Behauptung entnommen werden müßte, würde es sich um einen für den Senat unbeachtlichen neuen Sachvortrag handeln, für den im übrigen nicht einmal irgendwelche Beweismittel benannt worden sind. Die vom Vater des Klägers - möglicherweise aus wirtschaftlichen Gründen angenommene Zwangs Situation, in der er sowohl durch den beurkundenden, Notar als auch durch die Behörden der Stadt S. bestärkt worden sein mag, reicht indessen als sog. psychische Zwangssituation nicht aus, um die letztlich festgestellte freiwillige Übertragung des Grundstücks auf die Stadt S. als eine aus politischen Gründen bedingte Wegnahmehandlung dieser DDR-Behörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG ansehen zu können (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 12.75 - [a.a.O.]). Die Einbeziehung derartiger Verhältnisse in den Begriff "Wegnahme" kann allein durch den Gesetzgeber - nicht also durch die Rechtsprechung - bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist vom Senat auch nicht darüber zu entscheiden, ob mit Rücksicht auf die hier möglicherweise gegebenen besonderen Verhältnisse eine außergewöhnliche Härte anzunehmen ist und eine Schadensregulierung über den Härtefonds nach §§ 301 ff. LAG in Betracht kommen kann.

21

Hiernach kann das angefochtene Urteil, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu Unrecht einen Wegnahme schaden hinsichtlich des fraglichen Grundstücks bejaht hat, keinen Bestand haben; es muß aufgehoben und die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.825 DM festgesetzt.

Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt