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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1977, Az.: BVerwG 3 C 79/76

Schadensgebiet des BFG; Wegnahmeschaden; Erben von Grundvermögen; Nichtrückkehrer; Treuhänder; Vermögensverwalter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.10.1977
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 79/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg 25.04.1975 - 7 L 77/74

Fundstellen

  • DVBl 1978, 214
  • DÖV 1978, 256

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Wegnahme nach BFG § 4 Abs. 4 setzt voraus, daß die Erben an der Ausübung der ihnen aus ihrer Erbenstellung zukommenden Rechte gehindert werden. Dies ist bei einem Erben von Grundvermögen nicht mehr der Fall, wenn er als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden ist.

2. Für die Anwendung des BFG § 4 Abs. 1 kommt es allein darauf an, ob eine Wegnahme gegeben ist (Satz 1) oder ein ihr gleichstehender Tatbestand vorliegt (Sätze 2 und 3). Dafür ist nicht entscheidungserheblich, ob der Geschädigte nach BVFG § 4 als Nichtrückkehrer, der den Sowjetzonenflüchtlingen gleichsteht, anerkannt ist.

3. Der Gesamtinhalt des BFG § 4 Abs. 1 S. 3 spricht dafür, den Begriff des staatlichen oder staatlich beauftragten Verwalters (Treuhänders) in der Weise auszulegen, daß jeglicher Vermögensverwalter erfaßt wird, der von staatlichen Stellen in der DDR für das Vermögen von Personen im Bundesgebiet eingesetzt worden ist. Hiernach ist es unerheblich, ob der Vermögensverwalter deshalb eingesetzt worden ist, weil der Rechtsinhaber nicht selbst einen Verwalter beauftragt hat.