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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.1986, Az.: 2 StR 52/86

Anforderungen an die Strafaussetzung zur Bewährung ; Voraussetzungen für das Vorliegen von besonderen Umständen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1986
Aktenzeichen
2 StR 52/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 28.10.1985

Fundstelle

  • StV 1986, 307

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

1. Stefan Andreas R. aus M., dort geboren am ... 1968,
2. Günter P. aus M., dort geboren am ... 1968, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. März 1986
gemäß § 349 Abs. 2-4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. Oktober 1985 wird verworfen.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten R. wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie sen.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten P. ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.

2

Das gilt im wesentlichen auch für das Rechtsmittel des Angeklagten R. Hier hält jedoch die Begründung für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 21 Abs. 2 JGG rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3

Die Jugendkammer vermißt Milderungsgründe von derartigem Gewicht, daß sie die Tat mitgeprägt und ihr den Stempel des Außergewöhnlichen aufgedrückt hätten. Die Tat sei weder Ausfluß einer jugendlichen Konfliktslage, noch als derart persönlichkeitsfremd anzusehen, daß ein Absehen von der Vollstreckung der Jugendstrafe geboten erscheine (UA S. 36).

4

Damit stellt sie an die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung zu hohe Anforderungen. Die Ansicht, besondere Umstände im Sinne von § 21 Abs. 2 JGG lägen nur vor, wenn sie der Tat den "Stempel des Außergewöhnlichen" aufdrückten, hat der Bundesgerichtshof bereits seit längerer Zeit aufgegeben (vgl. BGH, Beschluß vom 6. September 1985 - 3 StR 185/85). Die Anwendung der Vorschrift des § 21 Abs. 2 JGG setzt nur voraus, daß in der Tat und der Täterpersönlichkeit Umstände vorliegen, die die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei können Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen die Bedeutung von besonderen Umständen zukommt (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1985 - 1 StR 444/85). Einzubeziehen sind auch Umstände, die nach der Tat eingetreten sind (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Januar 1985 - 1 StR 827/84), so die Tatsache, daß sich die Lebensverhältnisse eines Angeklagten inzwischen stabilisiert haben (vgl. BGH, Beschluß vom 29. April 1985 - 3 StR 97/85).

Herdegen
Meyer
Maier
Theune
Niemöller