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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.1985, Az.: 3 StR 97/85

Gründe für eine Strafaussetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.1985
Aktenzeichen
3 StR 97/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 15842
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz - 12.04.1984

Verfahrensgegenstand

Bandendiebstahl u.a.

Prozessführer

1. Eva Charlotte G., A aus D., geboren am ... 1957 in B., Kreis B.

2. Robert Berthold H. aus T., dort geboren am ... 1956

3. Hans-Jürgen M. aus V.-S., geboren am ... 1950 in S., Kreis E.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 29. April 1985
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten G., H. und M. wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12. April 1984 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sind.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Konstanz zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.

  4. 4.

    Die sofortige Beschwerde der Angeklagten G. gegen die Versagung einer Entschädigung für die vorläufige Entziehung ihrer Fahrerlaubnis wird zurückgewiesen.

  5. 5.

    Die Kosten der sofortigen Beschwerde hat die Angeklagte G. zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten G. und H. zur Gesamtfreiheitsstrafe von je zwei Jahren, den Angeklagten M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind hinsichtlich der Schuldsprüche und der Bemessung der Strafen offensichtlich unbegründet; die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Dagegen hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, daß den Angeklagten die Strafaussetzung der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung versagt worden ist.

3

Das Landgericht meint unter Hinweis auf BGHSt 29, 319, 324, eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB sei nur möglich, wenn Milderungsgründe vorliegen, "die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter tragen". Die gewürdigten "gewöhnlichen Milderungsgründe" ließen nichts "Außergewöhnliches" erkennen.

4

Diese Ausführungen und die vorgenommenen Würdigungen für jeden einzelnen Angeklagten lassen besorgen, daß das Landgericht einen zu strengen Maßstab angelegt hat. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügen schon Umstände, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH wistra 1985, 20; BGH, Beschluß vom 6. Februar 1985 - 3 StR 6/85 mit weiteren Nachweisen). Auch Umstände, die für sich allein nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, können durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung und das Gewicht besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB erlangen (BGH NStZ 1984, 360). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung kann der Umstand, daß sich die Lebensverhältnisse eines Angeklagten stabilisiert haben, nicht nur für die Sozialprognose, sondern auch dafür von Bedeutung sein, ob mildernde Umstände von besonderem Gewicht vorliegen (BGH, Urteil vom 24. April 1985 - 3 StR 37/85; so auch schon auf der Grundlage der früheren strengeren Auffassung BGH StV 1981, 21).

5

Die sofortige Beschwerde der Angeklagten Gliese gegen die Versagung einer Entschädigung für die vorläufige Entziehung ihrer Fahrerlaubnis ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 11. Oktober 1984 zurückzuweisen.

Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt