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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.01.1985, Az.: 1 StR 827/84

Anforderungen an die Begründung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ; Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.1985
Aktenzeichen
1 StR 827/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 16224
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heilbronn - 22.06.1984

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes

Prozessführer

Reinhold P. aus B.-O., dort geboren am ... 1957

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. Januar 1985
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Strafzumessungserwägungen richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält die Begründung für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat dazu lediglich ausgeführt:

"Wie aufgezeigt liegen besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit, welche Ausnahmecharakter haben und der Tat zugunsten des Angeklagten den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken würden, nicht vor (§ 56 Abs. 2 StGB). Die von der Kammer festgestellten mildernden Umstände sind zwar beachtenswert, unterscheiden sich Jedoch von gewöhnlichen Strafmilderungsgründen nicht."

2

Damit hat das Landgericht einen überholten Maßstab zugrundegelegt und im übrigen die erforderliche Gesamtwertung unterlassen.

3

Die Ansicht, besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB lägen nur vor, wenn sie der Tat den "Stempel des Außergewöhnlichen" aufdrückten, hat der Bundesgerichtshof bereits seit längerer Zeit aufgegeben. Nach heutigem Verständnis genügen Umstände, die im Vergleich mit gewöhnlichen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370, 371[BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH NStZ 1981, 434;  1982, 285, 286;  1984, 360 m.w.N.). Bei einer Gesamtfreiheitsstrafe - wie sie hier vorliegt - ist eine Gesamtwürdigung der "Tatseite" geboten (BGHSt 29, 370, 380) [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80].

4

Die Erwägung, die "festgestellten mildernden Umstände" unterschieden sich nicht von gewöhnlichen Strafmilderungsgründen, läßt im übrigen nicht erkennen, ob die Strafkammer die erforderliche Gesamtabwägung vorgenommen hat. Dabei können Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen die Bedeutung von besonderen Umständen zukommt (BGH NStZ 1982, 114;  1982, 285, 286;  1983, 118, 119;  1984, 360, jeweils m.w.N.). Einzubeziehen sind auch Umstände, die nach der Tat eingetreten sind (BGHSt 29, 370, 372[BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH NStZ 1981, 434, 435;  1983, 218;  Strafverteidiger 1984, 375).

5

Die Strafkammer hätte sich daher nicht mit einer bloßen Bezugnahme auf die Strafzumessungserwägungen und einer formelhaften Zusammenfassung begnügen dürfen. Erforderlich war vielmehr eine umfassende Würdigung der Taten und der Täterpersönlichkeit unter dem Gesichtspunkt, ob eine Strafaussetzung angebracht ist. Dabei hätte auch berücksichtigt werden müssen, daß die Vollstreckung der einbezogenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte im vorliegenden Verfahren sieben Monate in Untersuchungshaft war und von diesem Freiheitsentzug sichtlich beeindruckt ist (UA S. 24). Auch das sind Umstände, die das Bedürfnis nach Vollstreckung der verbleibenden Reststrafe von acht Monaten mindern können.

6

Durch die Teilaufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos geworden.

Herdegen
Ulsamer
Maul
Schikora
Schimansky