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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.1985, Az.: 1 StR 444/85

Vorrangige Berücksichtigung des Erziehungszwecks bei der Bemessung der Jugendstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1985
Aktenzeichen
1 StR 444/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 16089
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Rottweil - 21.05.1985

Fundstelle

  • StV 1986, 69

Verfahrensgegenstand

Bandendiebstahl u.a.

Prozessführer

Werkzeugmacher Uwe Heinz M. aus R., dort geboren am ... 1965,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. Oktober 1985
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 21. Mai 1985, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten, die sich nach ihrer Begründung nur gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet, hat im Umfang der Anfechtung Erfolg.

2

Die verhängte Jugendstrafe kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Jugendkammer bei ihrer Bemessung erzieherische Gesichtspunkte völlig außer Betracht gelassen hat. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG ist jedoch bei der Bemessung der Jugendstrafe der Erziehungszweck vorrangig, wenn auch nicht ausschließlich zu berücksichtigen (BGH MDR 1982, 339).

3

Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, auch die Frage der schädlichen Neigungen des Angeklagten nochmals zu prüfen. Solche Neigungen sind regelmäßig nur dann gegeben, wenn sie schon vor der Tat im Charakter des Heranwachsenden angelegt waren (BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 - 2 StR 661/81 - bei Holtz NDR 1982, 448); sie können allerdings auch im Verlauf mehrerer zur Aburteilung stehender Taten durch Verführung oder Gewöhnung geweckt werden (BGHSt 11, 169). Das angefochtene Urteil läßt insoweit nähere Darlegung vermissen.

4

Schließlich ist auch die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht ausreichend begründet. Die Jugendkammer hat zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände festgestellt (u.a. die führende Rolle des Mitangeklagten bei der Tatausführung, umfassendes Geständnis, im wesentlichen bisher straffreie Lebensführung, familiäre Bindungen, das erfolgreiche Bemühen um Arbeitsverhältnisse), die im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung sowohl eine günstige Prognose nach § 21 Abs. 1 JGG als auch das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 21 Abs. 2 JGG rechtfertigen können. Die Erwartung künftiger straffreier Lebensführung auch ohne Vollstreckung der Jugendstrafe erfordert nicht eine sichere Gewähr; es reicht aus, daß die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich erscheint (vgl. BGH, Beschl vom 6. September 1985 - 3 StR 185/85). Für das Vorliegen besonderer Umstände genügt es, wenn die Milderungsgründe von solchem Gewicht sind, daß eine Strafaussetzung trotz des sich in der Strafhöhe widerspiegelten erheblichen Uhrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht erscheint; dabei können lediglich gewöhnliche oder einfache Milderungsgründe durch ihr Zusammentreffen in ihrer Gesamtheit die Bedeutung besonderer Umstände erlangen (BGH a.a.O.).

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