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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.09.1985, Az.: 3 StR 185/85

Definition der besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB; Anforderungen an eine Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.09.1985
Aktenzeichen
3 StR 185/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 11655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 14.01.1985

Fundstellen

  • NStZ 1986, 27
  • StV 1986, 16

Verfahrensgegenstand

Homosexuelle Handlungen u.a.

Prozessführer

Kraftfahrer Jürgen Klaus Detlef S. aus W.,
geboren am ... 1943 in L.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,
zu Nr. 2 auf dessen Antrag,
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 6. September 1985
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. Januar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen homosexueller Handlungen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch, die beiden Einzelstrafaussprüche und den Ausspruch über die Gesamtstrafe betrifft. Dagegen hält die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

2

1.

Das Landgericht begründet seine Auffassung, die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB seien nicht gegeben, damit, daß "Milderungsgründe von außergewöhnlichem Gewicht nicht feststellbar" seien. Der Umstand, daß der Angeklagte in den beiden Jugend lichen bereitwillige Opfer gefunden habe, habe keinen solchen "Ausnahmecharakter", um den Taten "das Gepräge des Außergewöhnlichen" zuerkennen zu können (UA 19).

3

Die Jugendkammer geht damit von einem überholten Maßstab aus. Ihre Ausführungen stehen nicht mehr in Einklang mit der Auslegung, die § 56 Abs. 2 StGB in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefunden hat (vgl. BGH NStZ 1984, 360 und 361 [BGH 27.03.1984 - 1 StR 104/84]; BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 - 3 StR 206/84 - und vom 21. September 1984 - 2 StR 359/84; Beschlüsse vom 24. September 1984 - 3 StR 384/84 - und vom 27. November 1984 - 4 StR 694/84). Danach sind besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen besonderes Gewicht besitzen und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Ob derartige Umstände vorliegen, ist auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu prüfen. Dabei können Umstände die einzeln lediglich durchschnittliche Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen in ihrer Gesamtheit die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne jener Vorschrift zuerkannt werden muß (Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 493, 495;  1984, 492, 495). Das Landgericht hat bei der Prüfung der Strafaussetzungsfrage zwar eine Bewertung von Tat und Täter vorgenommen. Der Senat kann aber nicht ausschließen, daß deren Ergebnis durch die Anlegung des zu strengen (überholten) Maßstabes zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist.

4

2.

Die Zugrundelegung eines fehlerhaften Maßstabes bei der Beurteilung der besonderen Umstände in der Tat und der Person des Täters wäre allerdings dann unschädlich, wenn das Landgericht rechtsfehlerfrei von einer ungünstigen Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB ausgegangen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

5

Die Jugendkammer hat es zwar als zweifelhaft bezeichnet, ob dem Angeklagten derzeit eine günstige Resozialisierungsprognose gestellt werden kann (UA 18) und auch Gründe dafür mitgeteilt, die gegen eine günstige Prognose sprechen könnten. Sie hat jedoch eine abschließende Entscheidung über die Prognose nicht getroffen, weil "letztlich ... besondere Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen; sie hat damit also offen gelassen, ob sie dem Angeklagten eine positive oder negative Prognose stellt.

6

Im übrigen erwecken auch die im Zusammenhang mit der Prognose angestellten Erwägungen des Landgerichts die Besorgnis, daß das Tatgericht von einem zu engen Begriff der Prognose ausgeht. Die Jugendkammer führt in diesem Zusammenhang (UA 18) zunächst aus, der Angeklagte, der von labiler Persönlichkeit und entsprechenden Anfechtungen bereits zum drittenmal erlegen sei, habe zwar jeweils die Bewährungszeiten nach den Vorverurteilungen überstanden, ohne straffällig geworden zu sein, dies reiche jedoch nicht aus, "um die Kammer davon zu überzeugen, daß der Angeklagte künftig ein straffreies Leben führen" werde. An weiterer Stelle bemerkt sie im Hinblick auf eine vom Angeklagten zu einer Frau eingegangene Bindung und eine von ihm aufgenommene psychotherapeutische Behandlung, infolge der Kürze der Zeit, seit die Bindung bestehe und seit der sich der Angeklagte der Behandlung unterziehe, könnten "ausreichend sichere Erkenntnisse über die positiven Auswirkungen dieser Umstände auf den Angeklagten nicht gezogen werden".

7

Das Tatgericht verkennt hier möglicherweise, daß Erwartung im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB nicht bedeutet, es müsse nach der Überzeugung des Gerichts eine sichere Gewähr für künftiges straffreies Leben bestehen. Es reicht für die Prognose aus, daß die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich ist, weil die Resozialisierung des Täters auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe aussichtsreich ist. Zwar genügt es für die Annahme einer günstigen Prognose nicht, daß diese sich nur nicht ausschließen läßt oder daß die Möglichkeit, der Angeklagte werde in Zukunft keine Straftaten mehr begehen, nicht verneint werden kann (BGH, Urteil vom 22. September 1971 - 3 StR 165/71; OLG Karlsruhe NJW 1980, 133, 134 [OLG Karlsruhe 29.03.1979 - 2 Ss 10/79]; OLG Saarbrücken NJW 1975, 2215, 2217 [OLG Saarbrücken 27.02.1975 - Ss 1/75]) [OLG Saarbrücken 27.02.1975 - Ss 1/75], doch darf andererseits die Bejahung einer günstigen Prognose auch nicht vom Vorhandensein eines hohen Wahrscheinlichkeitsgrades abhängig gemacht werden (BGH, Urteil vom 22. Mai 1979 - 1 StR 192/79; ferner LK 10. Aufl. § 56 Rdn. 10 m.w.N.).

8

Nach all dem ist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Strafe an das Landgericht zurückzuverweisen.

Schmidt
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm
Dr. Ruß
Zschockelt