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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.1984, Az.: 3 StR 384/84

Umstände für eine Strafaussetzung zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1984
Aktenzeichen
3 StR 384/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 26.03.1984

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Prozessführer

Sidy Aly A. aus D., geboren am ... 1950 in M./Dep. B. (Senegal)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag,
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 24. September 1984
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. März 1984 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Höhe der Freiheitsstrafe richtet. Sie führt jedoch zur Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Landgerichts über eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB.

2

Zur Begründung seiner Entscheidung erwägt das Landgericht, die Umstände, die den Fall als minder schwer erscheinen ließen (vgl. hierzu BGH Strafverteidiger 1984, 376), ebenso wie die Feststellungen zur Person des Angeklagten und zur Tat, drückten dem Sachverhalt "noch" nicht den Stempel des Außergewöhnlichen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf. Es geht damit von einem überholten Maßstab aus. Als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB genügen nach heutigem Verständnis Umstände, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (Senatsurteil vom 4. Juli 1984 - 3 StR 206/84 - unter Hinweis auf Mösl NStZ 1983, 493, 495 und Spiegel DAR 1984, 185, 193 m.Nachw.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei Anlegung dieses weiteren Maßstabes eine dem Angeklagten günstigere Entscheidung getroffen hätte, zumal da er durch die Verwendung des Wortes "noch" anzudeuten scheint, daß er den Fall insoweit für einen Grenzfall hält.

Schmidt
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt