Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1984, Az.: 1 StR 104/84
Strafaussetzung zur Bewährung; Strafaussetzung bei einer Verurteilung zur Jugendstrafe; Extreme Ausnahmefälle; Strafaussetzung; Prüfung; Jugendstrafe; Bewährung; Erziehungsgedanke
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 104/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg i.Br. - 20.10.1983
Rechtsgrundlagen
- § 56 Abs. 2 StGB
- § 21 Abs. 2 JGG
Fundstellen
- NStZ 1984, 361
- StV 1984, 519
Verfahrensgegenstand
Versuchter schwerer Raub u.a.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wie im Falle des § 56 II StGB ist die Anwendung des § 21 II JGG nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt.
- 2.
Bei der Prüfung der Strafaussetzung einer Jugendstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ist der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke zu berücksichtigen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 27. März 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 20. Oktober 1983, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat neben der Angeklagten K., die nicht Revision eingelegt hat, den Angeklagten B. wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung richtet sich die Revision des Angeklagten, der zwar nicht ausdrücklich, aber - wie seine Einzelausführungen erkennen lassen - sinngemäß die Verletzung materiellen Rechts rügt (zur Erhebung der Sachbeschwerde vgl. Pikart in KK § 344 Rdn. 26). Das Rechtsmittel, das wirksam auf die Frage der Strafaussetzung beschränkt ist (vgl. BGH NStZ 1982, 285, 286), hat Erfolg.
Das Landgericht, das die günstige Sozialprognose nicht in Zweifel zieht, führt sowohl bei der Bemessung der Jugendstrafe als auch bei Prüfung der Frage, ob deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, eine Reihe von Milderungsgründen auf, meint jedoch, es fehle an "besonderen Umständen" in der Tat und in der Persönlichkeit des Heranwachsenden (§ 21 Abs. 2 JGG). Die Jugendkammer legt dar, "die relative Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten nach der Tat" - der ungewöhnlich lange Zeitablauf zwischen Tat und Verurteilung ist zu dessen Gunsten berücksichtigt (UA S. 11/12) - reiche insoweit nicht aus. Sie hebt ferner hervor, allein die Tatsache, "daß der Angeklagte den Einflüsterungen seiner damaligen Freundin unterlag und ihr durch sein Vorgehen imponieren wollte", gebe dem Verbrechen nicht "das Gepräge eines ungewöhnlichen Ausnahmefalls oder einer Konfliktstat" (UA S. 12). Damit stellt die Jugendkammer indessen zu hohe Anforderungen an die Annahme besonderer Umstände, welche die Aussetzung der Vollstreckung einer zwei Jahre nicht übersteigenden Strafe zulassen. Daran, daß diese Strafaussetzung nur zulässig sei, wenn Umstände vorliegen, die dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken, hat der Bundesgerichtshof nicht festgehalten. Wie im Falle des § 56 Abs. 2 StGB ist die Anwendung des § 21 Abs. 2 JGG nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt und kommt nicht etwa allein bei Taten in Betracht, die in einer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen (vgl. BGH NStZ 1981, 61, 62 [BGH 15.10.1980 - 3 StR 351/80]; BGHSt 29, 370 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80], 371/372; BGH Strafverteidiger 1983, 502; Mösl NStZ 1983, 493, 495/496 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Es bedarf vielmehr einer Gesamtwertung, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei ist der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke zu berücksichtigen (Brunner JGG 7. Aufl. § 21 Rdn. 10; vgl. BGHSt 24, 360 [BGH 21.06.1972 - 3 StR 24/72], 363/364).
Kuhn
Ulsamer
Schikora
Granderath