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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1971, Az.: 3 StR 165/71

Anforderungen an die Annahme einer günstigen Sozialprognose; Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1971
Aktenzeichen
3 StR 165/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 15.01.1971

Verfahrensgegenstand

Betrug

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. September 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Neifer, Bundesrichter Dr. Schubath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 1971 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung gemäß § 23 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde allein gegen die Strafaussetzung. Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

2

1.

Schon die Ausführungen der Strafkammer zu den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 StGB, die auch im Falle einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 Abs. 2 StGB gegeben sein müssen, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht glaubt, "die Möglichkeit nicht verneinen" zu können, daß der Angeklagte in Zukunft keine Straftaten mehr begehen werde. Das reicht für die Annahme einer günstigen Sozialprognose nicht aus. Vielmehr muß, worauf die - die Revision der Staatsanwaltschaft vertretende - Bundesanwaltschaft zutreffend hinweist, zur Überzeugung des Richters die Erwartung feststehen, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Hier bedurfte die Frage der positiven Sozialprognose einer besonders sorgfältigen Prüfung, nachdem die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 17 StGB bejaht hatte und damit davon ausging, daß der Angeklagte sich die früheren Verurteilungen nicht hatte zur Warnung dienen lassen, eine Tatsache, die im allgemeinen gegen die Erwartung künftiger straffreier Führung sprechen wird (vgl. Dreher, StGB, 32. Aufl., Anm. 4 zu § 17 StGB).

3

2.

Aber auch die besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten, an deren Vorliegen eine Vergünstigung gemäß § 23 Abs. 2 StGB geknüpft ist, sind im Urteil nicht zureichend dargetan. Zwar hat die Strafkammer, wie in der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft zusammenfassend wiedergegeben ist, mehrere Gesichtspunkte angeführt, die zumindest teilweise als besondere Umstände in der Tat gewertet werden könnten. Zu den besonderen Umständen in der Persönlichkeit des Angeklagten läßt das Urteil indes nähere Darlegungen vermissen. Wohl wird erwähnt, daß der Angeklagte durch seine Verschuldung und den Zwang, nicht nur für seine Familie zu sorgen, sondern auch für die von ihm beschäftigten Arbeiter Geld zu beschaffen, zu seinen Konfliktstaten veranlaßt worden sei. Darin mag an sich ein besonderer Umstand in der Persönlichkeit des Angeklagten zu sehen sein. Wie es aber zu dieser Verschuldung und der daraus herrührenden Zwangslage gekommen ist, ob die Verschuldung etwa auf eine unglückliche Verkettung von Ereignissen, die der Angeklagten nicht zu vertreten hat, oder aber auf einem ihm vorwerfbaren Verhalten beruht, sagt das Urteil nicht. Dafür, daß letzteres der Fall war, könnte sprechen, daß er die Tätigkeit als Subunternehmer im Baufach erst im Herbst 1969 aufgenommen hatte und bereits Ende Oktober/Anfang November 1969 mit den Vorbereitungen für die Straftaten begonnen hat, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, ein Vorgehen, das möglicherweise in der ersichtlich vorhandenen Neigung des Angeklagten zur Begehung von Straftaten seine Ursache hat. Er ist nämlich, wie sich aus der Schilderung seines Lebenslaufes ergibt, nicht weniger als siebzehnmal vorbestraft und ist mehrfach zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt worden, die er auch verbüßt hat. Aus der letzten Strafhaft - die Strafe betrug ein Jahr und sechs Monate Gefängnis - ist er erst am 6. Februar 1969 entlassen worden, also nur knapp neun Monate vor dem Zeitpunkt, in dem die jetzt abgeurteilten Straftaten ihren Anfang nahmen.

4

Die Ausführungen des Urteils zu § 23 StGB sind demnach nicht geeignet, den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung zu tragen. Dieser Mangel hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge; denn es ist nicht auszuschließen, daß die gegen den Angeklagten ausgesprochenen Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn die Strafkammer von der Strafaussetzung abgesehen hätte. Bezüglich des Verbots der Schlechterstellung wird auf BGHSt 13, 41 verwiesen.

Scharpenseel
BR. Dr. Wiefels ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben. Scharpenseel
Faller
Neifer
Dr. Schubath