Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1992, Az.: VI ZR 17/91
Schadensersatzminderung; Ansprüche von Miteigentümern; Anspruchsminderung wegen Mitverschulden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1992
- Aktenzeichen
- VI ZR 17/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14403
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 1-2
- DB 1992, 571 (Kurzinformation)
- FamRZ 1992, 785-787 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1992, 882 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1992, 1035 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1095-1096 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 455-456 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Schadensersatzanspruch von Miteigentümern wegen Beschädigung von Sachen, die in ihrem gemeinsamen Eigentum stehen, mindert sich regelmäßig auch dann, wenn nur einem der Miteigentümer ein Mitverschulden bei der Beschädigung zur Last fällt.
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über deren damals 3 Jahre und sieben Monate alten Sohn.
Die Klägerin zu 2) ist eine Schwester der Beklagten. Am 8. August 1988 mußte die Beklagte eine Stunde früher als gewöhnlich ihre Arbeit antreten. Sie versuchte deshalb, ihren Sohn bei ihrer in der Nähe wohnenden Mutter in Obhut zu geben, nachdem sie eine weitere in der Nachbarschaft wohnende Schwester nicht angetroffen hatte. Nachdem die Beklagte an der Haustür ihrer Mutter geklingelt hatte, ließ sie den Jungen allein dort zurück. Im Laufe des Vormittags begab sich der Sohn der Beklagten dann zu der Wohnung der beiden Kläger. Während seiner dortigen Anwesenheit brannte diese Wohnung vollständig aus. Die jeweils in hälftigem Miteigentum der Kläger stehende Wohnungseinrichtung ist dabei zerstört worden.
Die Kläger haben behauptet, der Junge habe seine Großmutter offensichtlich nicht angetroffen und sei deshalb wenige Häuser weiter zu der Wohnung der Kläger gegangen. Er habe diese durch die zum Hof führende offene Wohnungstür betreten. Dabei habe ihn die Klägerin zu 2) bemerkt. Diese habe sich in der Küche mit zwei ihrer Töchter und einer Nichte aufgehalten. Der Sohn der Beklagten habe dann unbemerkt ein in der Küche liegendes, von der Nichte dort hingelegtes Einwegfeuerzeug an sich genommen und sei damit sogleich in das Wohnzimmer gegangen. Dort habe er mittels des Feuerzeuges die Wohnzimmergardine und eine Tischdecke in Brand gesetzt. Durch den Brand sei ihnen ein Schaden in Höhe von 45.000 DM entstanden.
Die Kläger haben die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. In dem Revisionsverfahren wendet sich die Beklagte nicht mehr gegen ihre Haftung aus § 832 BGB; sie will vielmehr nur eine Kürzung des geltend gemachten Anspruches wegen Mitverschuldens der Kläger erreichen und verfolgt daher ihren Klageabweisungsantrag nur insofern weiter, als die Klage zu mehr als 75 % für gerechtfertigt erklärt worden ist.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine schuldhafte Mitverursachung allenfalls auf Seiten der Zweitklägerin vorliegen könne, da sich der Erstkläger während der Anwesenheit des Sohnes der Beklagten nicht in der Wohnung aufgehalten habe. Er brauche sich auch ein evtl. Mitverschulden seiner Ehefrau nicht anrechnen zu lassen, da er sich ihrer nicht als Erfüllungsgehilfin bedient habe.
Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob und ggfls. inwieweit die Zweitklägerin den Schaden mitverursacht hat, da nach seiner Auffassung die Kläger Mitgläubiger der Ersatzforderung seien, diese auf eine im Rechtssinne unteilbare Leistung gerichtet sei und dieser gemeinschaftliche Anspruch der Kläger auf Leistung von Schadensersatz nicht durch ein evtl. Mitverschulden der Zweitklägerin berührt werde.
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich den Klägern gegenüber schon aus Rechtsgründen nicht mit Erfolg auf ein den Schadensersatzanspruch minderndes Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB berufen.
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Erstklägers im Hinblick darauf verneint, daß er sich während der Anwesenheit des Sohnes der Beklagten nicht in seiner Wohnung aufgehalten, somit keine Kenntnis von dessen Anwesenheit erhalten hat und damit keine Vorsorge gegen die Schädigung der Hausratsgegenstände durch ihn treffen konnte.
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß sich bei der Schadensentstehung der Geschädigte grundsätzlich nur ein eigenes Mitverschulden anrechnen lassen muß und ein Mitverschulden Dritter lediglich im Rahmen eines
Schuldverhältnisses oder einer einem solchen Schuldverhältnis ähnlichen Sonderverbindung nach §§ 254 Abs. 2, 278 BGB, soweit er sich des Dritten zur Wahrnehmung seiner Interessen in dieser Verbindung bedient hat (BGHZ 90, 86, 90 f) [BGH 02.02.1984 - I ZR 228/81]. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte einem Dritten die Sorge für das beschädigte Rechtsgut übertragen hat (vgl. MünchKomm-Grunsky, 2. Aufl. § 254 BGB Rdn. 76; vgl. auch Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 17/81 - VersR 1983, 394, 396). Die Regelung in einigen Sondergesetzen (vgl. §§ 9 StVG, 4 HaftpflG, 34 LuftVG, 27 AtomG, § 6 ProdHaftG, § 11 UmweltHG), wonach im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleichsteht, ist nicht verallgemeinerungsfähig (vgl. Senatsurteile vom 30.3.1965 - VI ZR 257/63 = VersR 1965, 523, 524 und vom 25.3.1980 - VI ZR 61/79 - NJW 1980, 1579, 1580 = VersR 1980, 740, 741 (insoweit nicht in BGHZ 76, 397)).
3. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht schließlich auch eine rechtliche Sonderverbindung zwischen dem Erstkläger und der Beklagten, innerhalb deren er sich der Zweitklägerin als Erfüllungsgehilfin bedient hat und wodurch es ermöglicht würde, ihm ein etwaiges Mitverschulden der Zweitklägerin anzurechnen. Bei einer solchen rechtlichen Sonderverbindung muß es sich nämlich um eine schuldrechtsähnliche Beziehung handeln mit gegenseitigen Pflichten und Pflichtenkreisen, aus denen bei Pflichtverletzungen Ansprüche entstehen und auch ohne Pflichtverletzungen Rechte und Pflichten verschiedenster Art bestehen können (BGH, Urteil vom 16. April 1964 - III ZR 83/63 - NJW 1964, 1670, 1671) [BGH 16.04.1964 - III ZR 83/63]. Entgegen der Ansicht der Revision kann ein solches Pflichtverhältnis nicht dadurch begründet worden sein, daß die beiden Kläger dem Kind der Beklagten (generell) den Aufenthalt in der ehelichen Wohnung gestattet haben. Hierbei handelte es sich um ein reines Gefälligkeitsverhältnis ohne rechtsverbindlichen Charakter (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1968 - VI ZR 135/67 - NJW 1968, 1874 = VersR 1968, 1043, 1044).
4. Dennoch muß ein etwaiges Mitverschulden der Zweitklägerin an der Entstehung des Schadens zu einer Minderung des Schadensersatzanspruches der Kläger führen.
a) Dabei kommt es nicht darauf an, ob mit dem Berufungsgericht davon auszugehen ist, daß die Kläger Mitgläubiger der gesamten Ersatzforderung im Sinne des § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB sind, oder ob an dem Schadensersatzanspruch, etwa soweit die Kläger ihn wegen der vollständigen Zerstörung von Wohnungsinventar geltend machen, keine Bruchteilsgemeinschaft mehr besteht (so z.B. von Gamm in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 741 Rdn. 8 und Soergel/Hadding, BGB, 11. Aufl., § 741 Rdn. 13).
b) Können Miteigentümer wegen der Beschädigung von Sachen, die in ihrem gemeinsamen Eigentum stehen, Schadensersatz beanspruchen, dann mindert sich regelmäßig der Schadensersatzanspruch, wenn einem der Miteigentümer ein Mitverschulden bei der Beschädigung zur Last fällt. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den Beteiligten - wie bei Eheleuten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82 - NJW 1983, 1845, 1846 m.w.N.) - nur eine "schlichte Rechtsgemeinschaft" im Sinne einer Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741 ff BGB) besteht und kein Sondervermögen, wie z.B. bei einer Stiftung oder einer Personenhandelsgesellschaft, bei dem den Teilhabern das Mitverschulden über § 31 BGB zugerechnet werden kann (BGHZ 68, 142, 151; BGH, Urteil v. 8. Februar 1952 - I ZR 92/91 - LM § 126 HGB Nr. 1). In diesem Fall muß der auf diesen Miteigentümer entfallende Anteil an dem Ersatzanspruch entsprechend gekürzt werden.
aa) Bei Beschädigung einer in Bruchteilsgemeinschaft stehenden Sache kann durchaus jedem Miteigentümer ein unterschiedlich hoher Schaden entstehen und daher auch ein nach seinen Verhältnissen zu bemessender Schadensersatzanspruch erwachsen, z.B. wenn dem einen Berechtigten wegen des Entzugs der Sache ein besonderer Folgeschaden entsteht, den der andere nicht hat (so zu Recht Rütten, Mehrheit von Gläubigern, 1989, S. 95 f). Denn in solchen Fällen ist nicht die Bruchteilsgemeinschaft die Geschädigte, die ja auch keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, sondern die Miteigentümer sind persönlich geschädigt. Deshalb darf der Schaden nicht allein bezogen werden auf den Gegenstand des Miteigentums, sondern er ergibt sich erst aus seiner Stellung im Vermögen jedes Berechtigten.
bb) Gleichwohl kann es im Gemeinschaftsinteresse der durch diesen Zweck verbundenen Miteigentümer liegen, daß der Ersatzanspruch auf Restitution der Sache selbst (§ 249 BGB) oder auf Wertausgleich für die entzogene Substanz (§ 251 BGB) nur für die Gemeinschaft als Leistung an alle Mitberechtigten geltend gemacht werden kann, entsprechend der Regelung für eine unteilbare Leistung nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das hat der Bundesgerichtshof vor allem für Forderungen auf Mietzins, entzogene Nutzung, Schadensersatz mehrerer Vermieter bzw. Untervermieter angenommen, und das wird jedenfalls von einem Teil des Schrifttums gebilligt. Dabei wird der einzelne Berechtigte entsprechend § 1011 BGB für befugt angesehen, den Anspruch für alle Miteigentümer "in Ansehung der ganzen Sache" geltend zu machen (so für den Anspruch aus § 816 BGB: BGH, Urt. v. 20. Oktober 1952 IV ZR 44/52 - NJW 1953, 58 f [BGH 20.10.1952 - IV ZR 44/52]; vgl. auch BGH, Urt. v. 11. Juli 1958 - VIII ZR 108/57 NJW 1958, 1723, vom 29. Januar 1969 - VIII ZR 20/67 = NJW 1969, 839 und vom 9. Februar 1983 IVa ZR 162/81 = NJW 1983, 22020) [BGH 01.06.1983 - IVb ZR 365/81].
cc) Diese am Gemeinschaftszweck orientierte, "gemeinschaftsfreundlich" Rechtsprechung darf indes nicht zu einer Verkürzung der Rechte des Schädigers führen. Er steht eben nicht der Gemeinschaft als Rechtsperson, sondern den verbundenen Mitberechtigten persönlich gegenüber. Zwar bleiben nach § 432 Abs. 2 BGB die Wirkungen von Obliegenheitsverletzungen nur eines Miteigentümers nach § 254 BGB auf dessen Person beschränkt. Sie können aber nicht allein um deswillen ganz entfallen, weil wegen der aufgezeigten Rechtsprechung der Mitberechtigte, dem ein Mitverschulden bei der Beschädigung der Sache zur Last fällt, entsprechend §§ 432 Abs. 1 Satz 1, 1011 BGB auch die Interessen der anderen Mitberechtigten gegen den Schädiger durchsetzen kann. Gerade weil in diesem Ersatzverlangen "an die Gemeinschaft" die je einzelnen Ersatzinteressen aller Miteigentümer verfolgt werden, also auch der Ersatzanspruch des Miteigentümers, dem eine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen ist, muß der Schädiger eine Kürzung dieses letztgenannten Interesses nach § 254 bzw. § 242 BGB auch dem gemeinschaftsbezogenen Ersatzanspruch entgegenhalten können. Jener Miteigentümer würde gegen § 242 BGB verstoßen, wenn er eine Prozeßführung für die Gemeinschaft vorschiebt, um auch für seinen eigenen Bruchteil unverkürzt Entschädigung zu erhalten. Ebensowenig kann es den anderen Bruchteileigentümern gestattet sein, in Verfolgung ihrer Interessen zugleich das Interesse des Miteigentümers, der die Obliegenheit verletzt hat, unverkürzt wahrzunehmen. Auch sie müssen sich nach § 242 BGB entgegenhalten lassen, daß das Mitverschulden zwar nicht sie selbst (§ 432 Abs. 2 BGB), aber jenen Mitberechtigten zu belasten hat. Deshalb hat sich auch der als gemeinschaftsbezogen qualifizierte Ersatzanspruch eine verhältnismäßige Kürzung gefallen zu lassen, die allerdings nicht über den Bruchteil des betroffenen Miteigentümers hinausgehen darf, sondern sich innerhalb dieses Bruchteils an dem Verhältnis der Verantwortungsanteile des Schädigers und jenes geschädigten Miteigentümers orientieren muß. Im Streitfall führt das dazu, daß z.B. bei einer Beteiligung der Beklagten und der Klägerin zu 2) im Verhältnis von 50: 50 und einer Bruchteilsberechtigung der Zweitklägerin von 1/2 der Gesamtanspruch wegen ihres Mitverschuldens um 1/4 gekürzt werden kann. Für diese Feststellung wird letztlich eine Beendigung der Gemeinschaft fingiert; insoweit erscheint aber eine Modifizierung des Gemeinschaftsinteresses berechtigt und geboten.
III. Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil, soweit es angefochten ist, aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es die bisher nicht vorgenommenen tatsächlichen Feststellungen treffen kann, die ein etwaiges Mitverschulden der Zweitklägerin ergeben oder ausschließen.