Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1983, Az.: IX ZR 14/82
Zinsleistung; Tilgungsleistung; Darlehn; Kredite; Ehegatten; Miteigentum; Neuregelung; Ausgleichsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1983
- Aktenzeichen
- IX ZR 14/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12454
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 87, 265 - 274
- JZ 1983, 852-855
- MDR 1983, 748-749 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1845-1847 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Werden beim Erwerb eines Hauses durch die Ehegatten die Zins- und Tilgungsleistungen für die zur Finanzierung des Hauses gemeinschaftlich aufgenommenen Kredite von dem Ehegatten übernommen, der dazu wirtschaftlich fähig ist, so wird durch den Miteigentumserwerb je zur Hälfte in aller Regel zum Ausdruck gebracht werden, daß vermutet werden soll, jeder habe gleichviel zu den Kosten beigetragen.
Verfügt ein Ehegatte allein über ein Einkommen, während der andere den Haushalt versorgt, trägt der verdienende Teil üblicherweise die gemeinschaftlichen finanziellen Verpflichtungen. Das gilt auch, wenn sie dem gemeinsamen Vermögenserwerb dienen.
Ein Ausgleichsanspruch wegen finanzieller Mehrleistungen des einen Teils ist dann jedoch in der Regel ausgeschlossen.
2. Eine Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung des Hauses (§ 745 Abs. 2 BGB) kommt dann in Betracht, wenn sich die Ehegatten endgültig trennen und einer von ihnen aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Diese kann sich dergestalt vollziehen, daß der Ehegatte, der das Haus allein nutzt, dessen Lasten sowie die Verzinsung und Tilgung der für das Haus aufgenommenen Darlehen übernimmt. Der Neuregelungsanspruch als Einwendung gegen den Anspruch aus § 426, der dem Ehegatten, der das Haus nutzt, entgegengehalten werden.