Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.12.1991, Az.: BVerwG 5 B 61/90
Begriff des "Vermögens" im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes ; Maßgeblichkeit der tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte ohne Rücksicht auf die Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen ; Anspruch auf Ausschöpfung des Bankkredits ; Problematik des Eintritts von Sozialhilfe zum Zwecke der Schuldentilgung und zum Einsatz von Einkommen ; Gefährdung der Alterssicherung der Ehefrau
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 61/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 19307
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 31.05.1990 - AZ: 12 B 87.03284
Rechtsgrundlage
- § 88 Abs. 1 BSHG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Rothkegel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision kann nicht - wie vom Kläger geltend gemacht - wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese Voraussetzung erfüllen die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen nicht.
Die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen, was unter "Vermögen" im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes zu verstehen sei und ob private Schulden, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts aufgenommen worden seien, gegenzurechnen seien, bedürfen keiner revisionsgerichtlichen Klärung, weil sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen: Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Entsprechend dem Zweck der Sozialleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, einer Notlage abzuhelfen, kommt es auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte grundsätzlich ohne Rücksicht darauf an, ob ihnen Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (s. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. April 1988 - BVerwG 5 B 2.88 - <Buchholz 436.7 § 25 d BVG Nr. 1 m.w.N.> und vom 21. August 1989 - BVerwG 5 B 192.88 - <Buchholz 436.7 § 27 b BVG Nr. 6>). Daß das Gesetz nicht etwa von einer saldierenden Betrachtungsweise ausgeht, die Verbindlichkeiten des Hilfesuchenden in die Vermögensermittlung einbezieht, ergibt sich auch aus der Regelung des § 88 Abs. 2 BSHG, wonach (nur) bestimmte Gegenstände vom Vermögenseinsatz oder von der Verwertung ausgenommen sind. Dem Gesetz ist daher eine Berücksichtigung von Verbindlichkeiten durch Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva - anders als etwa bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens nach § 76 Abs. 2 BSHG - fremd.
Die Frage, ob "verwertbares Vermögen" im Sinne des § 88 BSHG vorhanden ist, "wenn der einzige Vermögenswert (hier: der Schmuck) verpfändet ist ... und wenn ein etwaiger Verkaufserlös des verpfändeten Schmucks sogleich zur Tilgung der Bankschulden und zur Rückzahlung älterer privater Schulden verwendet werden muß", ist nach den hier vorliegenden konkreten Umständen ebenfalls nicht revisionsgerichtlich klärungsbedürftig. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist u.a. der Schmuck mit dem vom Kläger angegebenen Kaufpreis von 200 000 DM an die Bank mit 60 000 DM zur Sicherung einer Kreditlinie von insgsamt 70 000 DM verpfändet worden. Soweit der Wert des Schmuckes den in Anspruch genommenen Kredit (29 250 DM im Mai 1984 und etwa 46 000 DM im Juli 1984) überstieg, war demgemäß noch verwertbares Vermögen vorhanden, sei es durch weitere Ausschöpfung der eingeräumten Kreditlinie, sei es nach Tilgung der Bankschulden durch Einsatz des verbleibenden Restes des Schmuckes bzw. seines Verkaufserlöses. Wie schon zur ersten vom Kläger aufgeworfenen Frage klargestellt, können Zahlungspflichten aus (auch älteren) Schulden nicht dazu führen, daß vorhandene Vermögensgegenstände unberücksichtigt bleiben.
Ob im Hinblick auf die Verpfändung des Schmucks die Ausschöpfung des Bankkredits verlangt werden konnte, obwohl dabei ältere Schulden offenblieben, ist ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil auch diese Frage teils unmittelbar aus dem Gesetz, teils anhand bereits vorliegender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden kann. Nur soweit nach § 88 Abs. 2 BSHG die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung abhängig gemacht werden darf, ist es unzulässig, den Hilfesuchenden auf das Vorhandensein verwertbaren Vermögens zu verweisen. Unter den Katalog dieser Vorschrift fällt der verpfändete Schmuck eindeutig nicht. Ob seine Behandlung als einsetzbares Vermögen daran scheitert, daß damit seine Verwertung zur Tilgung älterer Schulden ausscheidet, richtet sich nach den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Problematik des Eintritts von Sozialhilfe zum Zwecke der Schuldentilgung und zum Einsatz von Einkommen entwickelt hat. Diese Grundsätze, wonach Schulden des Hilfesuchenden (regelmäßig) nicht mittels Sozialhilfe abzudecken sind (s. z.B. BVerwGE 66, 335 <338>[BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]) und deshalb der Hilfebedürftige in der Regel sein Einkommen auch dann für sich verwenden muß, wenn er sich dadurch außerstande setzt, bestehende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (s. z.B. BVerwGE 20, 188 <192>[BVerwG 27.01.1965 - V C 32/64]; 55, 148 <152 f. [BVerwG 15.12.1977 - 5 C 46/76]>), gelten ohne weiteres auch für den Einsatz von Vermögen.
Danach beantwortet sich auch die weitere Frage, ob die dem Kläger nicht unterhaltsverpflichteten Verwandten seiner Ehefrau "den Verlust ihres Vermögens in Kauf nehmen (mußten), weil der Kläger gezwungen wurde, immer weitere Schulden zu machen". Hiermit meint der Kläger offenbar den Schmuck der nach seiner Darstellung (auch) dazu bestimmt war, zunächst Schulden bei den Verwandten seiner Ehefrau abzudecken (s. z.B. S. 2 des Schriftsatzes an den VGH vom 1. Februar 1988).
Die Frage, ob die Ehefrau des Klägers infolge ihrer jahrelangen aufopfernden Pflege des Klägers "einen (sozialrechtlichen) Anspruch darauf (hat), daß ein Teil des (zunächst) vorhandenen Vermögens ihrer Alterssicherung dienen soll", rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung gleichfalls nicht. Als Alterssicherung kann der Schutz des Vermögens nur dann verlangt werden, wenn es dafür tatsächlich zur Verfügung steht. Abgesehen davon, daß der den in Anspruch genommenen Kredit übersteigende Wert des Schmuckes für eine angemessene Alterssicherung auch im Ansatz nicht ausreicht, haben der Kläger und seine Ehefrau den Schmuck in vollem Umfang für die Kreditsicherung eingesetzt; er war zudem nach dem Vortrag des Klägers auch dazu bestimmt, die Schulden bei den Verwandten seiner Ehefrau abzudecken.
Bei der Frage, ob es eine besondere Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG darstellt, "wenn der Hilfesuchende gezwungen ist, den eingeräumten Kreditrahmen voll in Anspruch zu nehmen unter Gefährdung bzw. Verlust der Alterssicherung seiner Ehefrau", handelt es sich nicht um eine Frage grundsätzlicher Art, weil sie sich nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt.
Dasselbe gilt für die Frage danach, ob die Verwertung des behindertengerecht mit Sondereinrichtungen ausgestatteten Pkw des Klägers als eine besondere Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG betrachtet werden kann.
Auch Verfahrensmängel, die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eine Zulassung der Revision rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
Die Rüge des Klägers, er sei durch die Berufungsentscheidung, an der von ihm wegen Befangenheit abgelehnte Richter mitgewirkt hätten, seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, kann nicht zur Revisionszulassung führen, weil über die vom Kläger geltend gemachte Befangenheit durch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 1990 unanfechtbar entschieden worden ist. Eine vorausgehende Entscheidung des Berufungsgerichts, die unanfechtbar ist - wie hier nach § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F. die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch - unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 1988 - BVerwG 5 B 13.88 - <Buchholz 303 § 548 ZPO Nr. 4> und vom 24. April 1990 - BVerwG 7 B 20.90 - <NVwZ 1991, 261>). Ein Verfahrensmangel, der der revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogen wäre, rechtfertigt aber auch keine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Beschluß des Senats vom 13. Februar 1978 - BVerwG 5 B 85.76 - <Buchholz a.a.O. Nr. 1>).
Auch soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht sei seiner Verpflichtung aus § 86 Abs. 1 VwGO zur Amtsermittlung nicht nachgekommen und habe in diesem Zusammenhang auch seine Pflicht aus § 108 Abs. 1 VwGO verletzt, das Gesamtergebnis des Verfahrens zu berücksichtigen, ergibt sich kein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensmangel. Der Kläger rügt, dem Verwaltungsgerichtshof sei nicht die Entwicklung seines - des Klägers - Schuldensaldos bei der Bank (von 29 250 DM auf 46 000 DM in der - kurzen - Zeitspanne von Mai bis Juli 1984 und von 46 000 DM auf "nur" 57 440 DM in der - langen - Zeitspanne von Juli 1984 bis August 1986) aufgefallen; das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger seinen Lebensunterhalt und die Pflegekosten nur durch weitere Schuldenaufnahme und durch großzügige Darlehen der Verwandten seiner Ehefrau in Italien habe bestreiten können, daß er bei diesen auch gegenüber dem Bankkredit ältere Schulden gehabt habe und daß auch durch die Zinsbelastung aus dem Bankkredit ständig weitere Schulden angewachsen seien. Es ist schon fraglich, ob der Kläger hiermit überhaupt einen Aufklärungsmangel geltend macht oder nicht vielmehr in Wahrheit nur die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch den Verwaltungsgerichtshof und dessen Wertung beanstandet, er, der Kläger, habe aus dem noch unausgeschöpften Kreditrahmen seinen Bedarf decken können. Mit dem Vorwurf einer Verletzung von Grundsätzen über die Sachverhaltswürdigung kann ein Verfahrensmangel aber nicht begründet werden. Solche Angriffe sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und im Beschwerdeverfahren deshalb unbeachtlich. Jedenfalls genügt die Verfahrensrüge des Klägers nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn die Beweismittel aufgeführt werden, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruhen kann (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, s. u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17>). Die Beschwerde hat schon nicht dargetan, weshalb sich dem Verwaltungsgerichtshof - ausgehend von seiner für die Beurteilung des geltend gemachten Aufklärungsmangels allein maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung (vgl. u.a. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187 (189) [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80]>) - eine derartige Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Der Hinweis des Klägers auf § 108 Abs. 1 VwGO geht fehl, weil das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers erkennbar berücksichtigt hat, aus diesem lediglich nicht die Schlußfolgerungen gezogen hat, die der Kläger gezogen wissen will.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.