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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.09.1981, Az.: BVerwG 2 B 82.80

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Aufwerfen einer bestimmten, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung entscheidungserheblichen Rechtsfrage; Möglichkeit der Ersetzung von Prüfungsbestandteilen durch besondere Leistungen gleichwertiger Art; Entscheidung über die Befangenheit eines Prüfers unter objektiver Würdigung der tatsächlichen Umstände

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.09.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 82.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 19576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Bremen - 15.07.1980 - AZ: 1 BA 51/77

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. September 1981
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 1980 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung in dem dargelegten Sinne ist zunächst das Vorbringen unter II 1 der Beschwerdeschrift, die Ordnung der Zweiten Prüfung für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen im Lande Freie Hansestadt Bremen vom 14. Juni 1966 (ABl. S. 171) - PO 66 - verstoße wegen mangelnder Bestimmtheit gegen rechtsstaatliche Prinzipien (Art. 20 Abs. 3 GG). Diesen allgemeinen Ausführungen der Beschwerde, mit denen sie zu begründen versucht, daß sowohl die Prüfungsentscheidung vom 16. Januar 1968 als auch die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 30. September 1975 rechtsunwirksam seien, läßt sich keine konkrete Rechtsfrage entnehmen. Die Beschwerde greift vielmehr in Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision in Wahrheit lediglich die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht an. Mit solchen Angriffen allein kann aber die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das gilt selbst dann, wenn die Beschwerde zur Begründung inrer abweichenden Auffassung verfassungsrechtliche Erwägungen - hier insbesondere zu Art. 20 Abs. 3 GG - anführt (vgl. Beschluß vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - [Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2]) und wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92], vom 19. November 1974 - BVerwG 5 B 90.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 125] und vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 162]). Durch die pauschale Bezugnahme auf die Schriftsätze des Klägers während des Berufungsverfahrens kann die ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a. Beschlüsse vom 22. Oktober 1970 - BVerwG 6 CB 40.69 - [VerwRspr. Bd. 22 Nr. 242 - S. 1008 -], vom 28. Dezember 1979 - BVerwG 2 B 72.79 - und vom 7. Juli 1980 - BVerwG 8 B 54.80 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 187]).

4

Entsprechendes gilt für die Ausführungen unter II 2 der Beschwerdeschrift. Die Frage, ob "Prüfungsbestandteile durch besondere Leistungen gleichwertiger Art ersetzt werden können", wäre in dieser Allgemeinheit aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten und - wie noch auszuführen sein wird - mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen, das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Sachverhalts in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu entscheiden.

5

Die von der Beschwerde weiter angeführte Frage (II 3 der Beschwerdeschrift), "ob die Hausarbeit kein Prüfungsbestandteil sein könne, sondern als Meldeunterlage Teil des Verwaltungsverfahrensrechts sein müsse", bedarf ebenfalls keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren. Es ist eindeutig, daß sie Bestandteil der Prüfung sein kann und ist, auch wenn sie der Prüfling während seines Vorbereitungsdienstes anzufertigen hat (vgl. §§ 8 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 PO 66; vgl. auch Urteil vom 6. Mai 1981 - BVerwG 6 C 106.78 -). Der Hinweis auf eine Vielzahl vergleichbarer Paralellfälle geht - hier ebenso wie in anderem Zusammenhang - fehl. Für die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung genügt es gerade nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und eine Reihe anderer gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle betrifft (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]; Beschlüsse vom 10. März 1978 - BVerwG 6 B 43.78 - und vom 28. Juni 1978 - BVerwG 6 B 14.78 -).

6

Auch die weiter bezeichnete Frage, ob die bei der Nachprüfung einer Prüfungsentscheidung mitwirkenden Mitglieder eines Prüfungsausschusses befangen seien, wenn sie schon bei der ursprünglichen Prüfungsentscheidung mitgewirkt haben (II 4 der Beschwerdeschrift), ist nicht rechtsgrundsätzlich in dem dargelegten Sinne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes und der Länder reicht die Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers nicht aus, die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen. Die Vorschriften des Gerichtsverfahrens über die Ablehnung eines Richters sind nicht entsprechend anwendbar. Bei der Rüge, ein Prüfer sei voreingenommen gewesen, kann nur unter objektiver Würdigung tatsächlicher Umstände - und nicht vom subjektiven Standpunkt des Prüflings her - entschieden werden, ob ein Prüfer voreingenommen war und das Prüfungsergebnis hiervon beeinflußt sein kann (BVerwGE 29, 70; Beschluß vom 2. März 1976 - BVerwG 7 B 22.76 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 72] und Urteil vom 20. Juni 1978 - BVerwG 7 C 38.78 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 94]). Aus der von der Beschwerde aufgezeigten Fallgestaltung ergibt sich kein objektiver Anknüpfungspunkt, der die Annahme der Voreingenommenheit rechtfertigt. Im übrigen sieht auch die Verwaltungsgerichtsordnung in § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO vor, daß nach Aufhebung eines Urteils durch das Revisionsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung in die Vorinstanz, und zwar meist an den gleichen Senat des Oberverwaltungsgerichts, zurückverwiesen wird. Das Gesetz geht mithin davon aus, daß in Fällen dieser Art in der Regel schon eine bloße Besorgnis der Befangenheit, die - wie ausgeführt, nicht zu einer Aufhebung einer Prüfungsentscheidung führen kann - nicht vorliegt.

7

Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht ersichtlich.

8

Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe den neuen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 3. Juni 1980, durch den diese den rechtswidrigen Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 1976 lediglich mit anderer Begründung aufrechterhalten habe, verfahrensfehlerhaft zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gemacht. Der Kläger habe hierdurch nicht nur eine Tatsacheninstanz verloren, sondern sei auch mit Kosten belastet worden, die er sonst nicht hätte tragen müssen. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 15. Juli 1980 ausdrücklich die Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Senators für Bildung vom 3. Juni 1980 beantragt und schon im Schriftsatz vom 3. Juli 1980 unter anderem ausgeführt hat, er betrachte die Klage als auch gegen den Bescheid vom 3. Juni 1980 gerichtet, so daß sich eine erneute Klageerhebung gemäß der dem Bescheid vom 3. Juni 1980 beigefügten Rechtsmittelbelehrung erübrige. Er hat hiernach selbst aufgrund eigenen Entschlusses - wenn auch entsprechend dem Hinweis des Berufungsgerichts im Beschluß vom 26. Oktober 1979 auf die Möglichkeit dieser Verfahrensweise - diesen Verwaltungsakt im Wege der Klageänderung (§§ 125 Abs. 1, 91 VwGO) in das anhängige Verfahren eingeführt (vgl. hierzu auch BVerwGE 32, 243 [247]; OVG Münster, Urteil vom 8. März 1966 - II A 295/60 - [DÖV 1966, 726]).

9

Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde ferner, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) die Beweisanträge des Klägers auf Vernehmung der sachverständigen Zeugen Dr. F. und Prof. Dr. G. ignoriert, die beide die Hausarbeit des Klägers positiv beurteilt hätten. Diese Rüge genügt bereits nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Diese sind die gleichen wie die gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Verfahrensrüge in einem Revisionsverfahren zu stellenden Anforderungen. Die Vorschriften sind streng anzuwenden, weil sie der Entlastung des Revisions- und Beschwerdegerichts dienen und verhindern sollen, daß dieses genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschriften ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, also zum Beispiel die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im einzelnen in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Die Beschwerdeschrift enthält keine derartige substantiierte Darlegung, sie führt insbesondere nicht aus, welche Beweise im einzelnen hätten erhoben werden müssen und zu welchem Ergebnis sie geführt hätten und insbesondere warum sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. - Abgesehen davon verletzt ein Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt. Nach dem gesamten Lauf des Verfahrens hätte zur Vermeidung eines Rügeverlustes auch von dem anwaltlich vertretenen Kläger aufgrund seiner Mitwirkungspflicht erwartet werden müssen, daß er in bezug auf die nunmehr für so bedeutsam gehaltenen Beweisfragen in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht formelle Beweisanträge stellt (vgl. auch hierzu Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [a.a.O.]). Das ist jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. Juli 1980 nicht geschehen.

10

Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung könnte aber auch unabhängig davon keinen Erfolg haben. Denn das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung kann als Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich bedenklich sein sollte (vgl. Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 6.72-, vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 95 und 96] und vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 68]). Das Berufungsgericht hatte aber aus seiner rechtlichen Sicht keinen Anlaß, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären, weil es nach seiner Rechtsauffassung allein Sache der zuständigen Prüfungsgremien ist, die Bewertung einer Prüfungsarbeit vorzunehmen, und die Beurteilungen anderer Personen deshalb unerheblich sind.

11

Dementsprechend kann auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe unter Verletzung seiner Aufkärungspflicht die Beweisanträge auf Vernehmung von Oberschulrat a.D. Dr. H. Archivdirektor a.D. Dr. P., Archivdirektor Dr. B. und Prof. B. Dr. J. und H. übergangen, obwohl diese Zeugen ganz besonders zur Aufklärung der von ihnen abgegebenen Gutachten bei einer Vernehmung hätten beitragen können, nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels führen. Die zusätzliche Erwägung auf Seite 13 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils, daß sich aus verschiedenen vom Kläger vorgelegten Gutachten nicht ergebe, welche Fassung der Hausarbeit diesen Personen vorgelegen habe, betrifft lediglich eine die Entscheidung nicht tragende Hilfsbegründung des Berufungsgerichts.

12

Aus den angeführten Gründen geht auch die weitere Rüge fehl, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO die im Beweisantrag des Klägers bezeichneten 23 Prüfungsakten von Mitprüflingen nicht beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde war der ihrer Meinung nach aufzuklärende Sachverhalt jedoch nach der (hier allein maßgeblichen) materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts - die sie allerdings für fehlerhaft hält - unerheblich. Denn hiernach haben die zuständigen Prüfungsgremien einen im Gerichtsverfahren nicht überprüfbaren Beurteilungsbereich, der durchaus zur Folge haben kann, daß dieselbe Arbeit von verschiedenen Prüfungsgremien unterschiedlich beurteilt wird und beide Beurteilungen rechtmäßig sein können. Im Grunde genommen macht die Beschwerde insoweit auch keinen Aufklärungsmangel geltend, sondern wendet sich in Wahrheit gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage in dem angefochtenen Urteil. Mit den Vorwürfen der Verletzung von Würdigungsgrundsätzen und ebenso von Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Solche Angriffe sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich.

13

Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer