Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1981, Az.: BVerwG 6 C 106.78
Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten; Prüfungszeiten; Ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Ausbildungszeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 106.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 07.11.1973 - AZ: III A 24/73
- OVG Niedersachsen - 28.02.1978 - AZ: II OVG A 4/74
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG
- § 12 Abs. 2 BeamtVG
- § 49 Abs. 2 BeamtVG
- Diplomprüfungsordnung der Universität Münster für Studierende der Physik sowie für Studierende der Mathematik i.d.F. vom 7. August 1942
Amtlicher Leitsatz
Prüfungszeiten können nur insoweit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden, als die Prüfung nicht in die Ausbildungszeit selbst fällt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. Februar 1978 wird aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - III. Kammer Osnabrück - vom 7. November 1973 stattgegeben hat.
Die Berufung des Klägers gegen das genannte Urteil wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger steht im höheren technischen Dienst der Bundeswehrverwaltung. Er studierte vom Sommersemester 1959 bis zum Wintersemester 1966/67 (16 Semester) die Fachrichtung Physik an der Universität Münster. Für seine Prüfungen galt die Diplomprüfungsordnung für Studierende der Physik sowie für Studierende der Mathematik vom 7. August 1942, die in der damals geltenden Fassung u.a. folgendes vorsah:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Prüfung
Die Diplomprüfung gliedert sich in eine Vorprüfung und eine Hauptprüfung. Die Vorprüfung kann frühestens nach Abschluß des vierten Semesters, die Hauptprüfung frühestens drei Semester nach Bestehen der Vorprüfung stattfinden.III. Diplom-Hauptprüfung
§ 1 Zulassung
...
2.
Die Zulassung zur mündlichen Diplomprüfung ist von der Annahme der Diplomarbeit abhängig.§ 2 Gang der Prüfung
1.
Die Diplomprüfung besteht aus der Anfertigung einer Diplomarbeit und einer mündlichen Prüfung in den nachstehend bezeichneten Prüfungsgebieten.2.
Die Diplomarbeit ist eine unter Leitung des zuständigen Fachvertreters zu fertigende schriftliche Arbeit, in der eine einfache theoretische oder praktische Aufgabe aus dem gewählten Hauptfachgebiet nach bekannten Verfahren und wissenschaftlichen Gesichtspunkten selbständig gelöst wird. Das Thema der Diplomarbeit ist von dem Kandidaten frühestens im zweiten Semester nach der Vorprüfung im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachvertreter zu wählen....
Der Kläger legte die Vorprüfung im 10. Semester (am 9. Dezember 1963) ab. Nach Anfertigung der Diplomarbeit meldete er sich am 18. Oktober 1966 zur mündlichen Diplomprüfung, die er am 14. Dezember 1966 bestand.
Am 8. November 1967 wurde die genannte Diplomprüfungsordnung u.a. dahin gehend geändert, daß die Diplomarbeit im Rahmen der Diplom-Hauptprüfung erst nach der mündlichen Prüfung anzufertigen war. Seit dem Jahre 1967 galt daneben eine neue Studienordnung, deren Soll-Vorschriften einen Vorlesungsbesuch von sieben Semestern und einen Zeitraum für die Anfertigung der Diplomarbeit von weiteren drei Semestern vorsahen.
Im Januar 1971 beantragte der Kläger, vorab zu entscheiden, welche Vorbildungs- bzw. Vordienstzeiten bei Eintritt seines Versorgungsfalles als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sein werden. Nach Einholung einer Auskunft der Universität Münster stellte das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung mit Bescheid vom 11. April 1972 u.a. fest, daß vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage als Studienzeit sieben Semester und als Prüfungsdauer sechs Monate anzurechnen seien.
Nach Durchführung des Vorverfahrens hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Er hat die Auffassung vertreten, als ruhegehaltfähige Dienstzeit müßten viereinhalb Jahre Mindeststudienzeit, ein halbes Jahr Prüfungszeit und weitere zwei Jahre Studium gemäß § 6 Abs. 6 BBesG (F. 1969) angerechnet werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. November 1973 abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Auskunft des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Fachbereich Physik der Universität Münster und durch dessen Vernehmung als sachverständigen Zeugen. Durch Urteil vom 28. Februar 1978 hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, weitere fünf Semester des Studiums des Klägers als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen; im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sei die Neuregelung des § 12 Abs. 1 BeamtVG maßgebend. "Vorgeschrieben" im Sinne dieser Bestimmung sei für die Laufbahn des Klägers im höheren technischen Dienst der Bundeswehrverwaltung unstreitig ein Studium mit dem Abschluß der Diplom-Hauptprüfung gewesen, ohne daß insoweit nähere Einzelheiten des Studiums geregelt gewesen wären. Hinsichtlich der Frage, welcher Zeitraum beim Kläger als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähig sei, habe das Verwaltungsgericht zu Recht auf die an der Universität Münster seinerzeit maßgebliche Diplomprüfungsordnung vom 7. August 1942 abgestellt. Dieser Diplomprüfungsordnung könne jedoch keine "Mindestzeit" für das Studium entnommen werden. Die Regelung in Abschnitt I § 2, wonach die Vorprüfung frühestens nach Abschluß des vierten Semesters, die Hauptprüfung frühestens drei Semester nach Bestehen der Vorprüfung stattfinden dürfe, müsse im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften der Prüfungsordnung und insbesondere der Eigenart des Physikstudiums jener Zeit ausgelegt werden. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, daß die Diplomarbeit ihrem Inhalt und didaktischen Zweck nach nicht nur Prüfungsleistung, sondern auch Bestandteil der Ausbildung gewesen sei. Sie sei vom erforderlichen weiteren Studium nicht zu trennen; dieses habe der Kandidat in der Regel auf die Erfordernisse der Diplomarbeit ausgerichtet, indem er etwa bestimmte einschlägige Vorlesungen auswählte und sich dadurch gleichzeitig zu spezialisieren begann. Das Thema der Diplomarbeit habe frühestens im zweiten Semester nach der Vorprüfung gewählt, aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowohl im Bereich der theoretischen als auch dem der experimentellen Physik unmöglich in einem Zeitraum von nur einem Semester abschließend bearbeitet werden können. Dementsprechend habe nach den auf der Statistik der Universität (1963-1967) beruhenden Angaben des Zeugen die mittlere Dauer für die Anfertigung der Diplomarbeit fünf Semester betragen; das sei auch genau der Zeitraum, den der Kläger dafür benötigt habe.
Lasse sich aber für den Studiengang des Klägers eine Mindeststudienzeit nicht angeben, weil es an einer erkennbaren Trennlinie zwischen Studium und Prüfung fehle, so ergebe sich daraus zwingend, daß auch der Begriff der "üblichen Prüfungszeit" hier nicht passe. Dieser Begriff lasse sich auch nicht in der Weise ausfüllen, daß man die Diplomarbeit als den schriftlichen Teil der Prüfung ganz außer acht lasse und lediglich auf die abschließende mündliche Prüfung abstelle. Es entspreche ersichtlich nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, den weitaus umfangreichsten Teil einer Prüfung unberücksichtigt zu lassen.
Diese besondere Sachlage, die der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 12 BeamtVG offenbar nicht im Auge gehabt habe, gebiete es, von den begrifflichen Trennungen im Klammersatz abzusehen und auf den Rahmenbegriff "Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung" zurückzugreifen. Es müsse demnach im vorliegenden Fall die Mindestausbildungszeit in der Weise bestimmt werden, daß der Mindestzeit des - reinen - Studiums gleichsam als Sockelzeit der gesamten Studienzeit die tatsächliche, durchschnittliche Dauer der Diplom-Hauptprüfung (Zeit der Anfertigung der Diplomarbeit und der mündlichen Prüfung) an der Universität Münster zur Zeit des Studiums des Klägers voll hinzugerechnet werde. § 12 BeamtVG sei hier, um eine sachgerechte Lösung zu finden, abweichend vom Wortlaut dahin auszulegen, daß einerseits auf Abschnitt I § 2 der Prüfungsordnung abgestellt, andererseits aber auch die tatsächliche Dauer der Diplom-Hauptprüfung berücksichtigt werde. Daraus ergebe sich im Falle des Klägers, daß die Beklagte weitere fünf Semester, also insgesamt dreizehn Semester, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechnen müsse.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. Februar 1978 aufzuheben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. November 1973 stattgegeben hat, und die Berufung des Klägers in vollem Umfang zurückzuweisen.
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die - zulässige - Revision ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht teilweise aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, weitere fünf Semester des Studiums des Klägers als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
Das Berufungsgericht hat der rechtlichen Beurteilung der Klage zutreffend die §§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485, 3839) zugrunde gelegt, die am 1. Januar 1977 an die Stelle der bis dahin einschlägigen Vorschriften der §§ 116 a Satz 1 Nr. 1, 155 Abs. 2 BBG (a.F.) getreten sind. Denn der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, bei der Vorabentscheidung über die ruhegehaltfähige Dienstzeit auch die Zeit der Anfertigung der Diplomarbeit einzubeziehen. Nach der Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG (= § 155 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F.) ist über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig aufgrund von Kannvorschriften (§§ 10 bis 12 BeamtVG) regelmäßig schon bei der Berufung in das Beamtenverhältnis zu entscheiden.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit einer außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden. Diese Regelung entspricht inhaltlich dem früheren § 116 a Satz 1 Nr. 1 BBG (a.F.), wobei das früher - gesetzesauslegend - in der Richtlinie Nr. 2 zu § 116 a BBG enthaltene Erfordernis der Mindestzeit der Ausbildung nunmehr ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen worden ist. Studienzeiten, die diese Mindestzeit überschreiten, sind demnach - anders als nach § 28 Abs. 6 Satz 1 BBesG für die Berechnung des Besoldungsdienstalters - nicht, auch nicht innerhalb einer zeitlichen Höchstgrenze, berücksichtigungsfähig. Denn "vorgeschrieben" im Sinne dieser Vorschrift ist eine Hochschulausbildung nur dann, wenn sie in Ausbildungs-, Laufbahn- oder Prüfungsordnungen als Voraussetzung für den Eintritt in die Laufbahn gefordert wird, der das spätere Amt des Beamten angehört. Ob längere Ausbildungszeiten in dem betreffenden Ausbildungsgang allgemein üblich oder möglicherweise sogar erwünscht sind, ist somit nicht erheblich. Die Regelung des § 28 Abs. 6 Satz 1 BBesG, wonach bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters auch Studienzeiten berücksichtigt werden können, die die vorgeschriebene Mindeststudienzeit um nicht mehr als zwei Jahre überschreiten, ist in § 12 Abs. 2 BeamtVG nicht übernommen worden, so daß unterschiedliche Entscheidungen bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ergehen können (vgl. Fürst, GKöD I, O § 12 Rz 13). Welche Mindestzeit der Ausbildung vorgeschrieben ist, richtet sich nach den Vorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten für die betreffende Laufbahn galten (BVerwGE 27, 159 [163]; Urteil vom 24. Februar 1970 - BVerwG 6 C 72.67 - [RiA 1970, 115]).
Der Beurteilung der für das Amt des Klägers vorgeschriebenen Mindestzeit der Ausbildung ist demnach die Diplomprüfungsordnung der Universität Münster für Studierende der Physik sowie für Studierende der Mathematik in der ursprünglichen Fassung vom 7. August 1942 zugrunde zu legen. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war für die Laufbahn des Klägers im höheren technischen Dienst der Bundeswehrverwaltung (Einstellung in den Vorbereitungsdienst als Regierungsbauassessor) ein Studium mit dem Abschluß der Diplom-Hauptprüfung erforderlich. Diese Prüfungsordnung enthält aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine eindeutige Regelung der Mindeststudienzeit. Denn nach Abschnitt I § 2 der Prüfungsordnung konnte die Vorprüfung frühestens nach Abschluß des vierten Semesters, die Hauptprüfung frühestens drei Semester nach Bestehen der Vorprüfung abgelegt werden. Damit können aber dem Kläger als Mindeststudienzeit lediglich sieben Semester als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden, auch wenn seine tatsächliche Studiendauer bis zur Diplom-Hauptprüfung diesen Zeitraum erheblich überschritten hat. Aufgrund der klaren Regelung der Prüfungsordnung über die Mindeststudienzeit kommt auch der Bescheinigung der Universität Münster vom 4. Januar 1968, wonach die durchschnittliche Dauer des Physikstudiums in der damaligen Zeit ca. 12 bis 14 Semester betragen hat, keine Bedeutung zu. Auf die Änderung der Prüfungsordnung vom 8. November 1967 kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil diese erst nach Abschluß des Studiums des Klägers in Kraft getreten ist. Außerdem ist durch die Neufassung der Prüfungsordnung die Regelung der Mindeststudienzeit gemäß Abschnitt I § 2 nicht verlängert worden (vgl. den Genehmigungsvermerk auf der Prüfungsordnung, S. 55 VG-Akten). Der Kläger verwechselt insoweit offenbar die Prüfungsordnung mit der gleichfalls im Jahre 1967 ergangenen Studienordnung, in der zum Zwecke der Straffung des Physikstudiums ein Vorlesungsbesuch von sieben Semestern und eine Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit von daran anschließend drei Semestern vorgesehen sind.
Das Berufungsgericht meint demgegenüber, zur Feststellung der Mindeststudienzeit auch auf die "Eigenart des Physikstudiums jener Zeit" abstellen zu müssen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Fachbereich Physik der Universität Münster habe nämlich bekundet, daß die von den Kandidaten anzufertigende Diplomarbeit ihrem Inhalt und didaktischen Zweck nach nicht nur Prüfungsleistung, sondern auch Bestandteil der Ausbildung gewesen sei. Sie sei von dem erforderlichen weiteren Studium nicht zu trennen gewesen, da der Kandidat dieses in der Regel auf die Erfordernisse der Diplomarbeit ausgerichtet habe, indem er etwa bestimmte einschlägige Vorlesungen ausgewählt und sich dadurch zu spezialisieren begonnen habe. Die Diplomarbeit habe sowohl im Bereich der theoretischen als auch in dem der experimentellen Physik nicht in einem Zeitraum von nur einem Semester abschließend bearbeitet werden können. Nach der Statistik der Universität habe die mittlere Dauer für die Anfertigung der Diplomarbeit in den Jahren 1963 bis 1967 fünf Semester betragen. Diese Ausführungen widersprechen jedoch, wie das Berufungsgericht selbst einräumt, nicht nur dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, sondern sie vernachlässigen auch den Sinn und Zweck der Vorschrift, einen Ausgleich in der unterschiedlichen Ausgangslage der Beamten in den verschiedenen Laufbahnen wegen der verschieden langen Dauer der Vorbildung herbeizuführen (BVerwGE 41, 89 [92, 93] [BVerwG 25.10.1972 - BVerwG VI C 4.70] mit weiteren Nachweisen). Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks ist es nicht zulässig, den Begriff der Mindestzeit der Ausbildung nach dem regelmäßigen tatsächlichen Ablauf des Studiums zu bestimmen, um dadurch zu einer längeren Studiendauer als in der Regelung des Abschnitts I § 2 der Prüfungsordnung von 1942 zu gelangen. Im übrigen trifft die Auffassung des Klägers, die Prüfungsordnung vom 7. August 1942 habe bei der Festlegung der Mindestdauer des Studiums die Dauer der Anfertigung der Diplomarbeit nicht berücksichtigt, nicht zu. Denn nach Abschnitt III § 1 Nr. 2 war die Zulassung zur mündlichen Prüfung von der Annahme der Diplomarbeit abhängig. Wenn also nach Abschnitt I § 2 der Prüfungsordnung die Hauptprüfung frühestens drei Semester nach Bestehen der Vorprüfung stattfinden darf, so geht die Prüfungsordnung offenbar davon aus, daß die Diplomarbeit innerhalb dieses Zeitraums angefertigt werden kann, auch wenn das Thema der Diplomarbeit dem Kandidaten erst im zweiten Semester nach der Vorprüfung gestellt werden durfte (Abschnitt III § 2 Nr. 2 Prüfungsordnung). Die Prüfungsordnung gibt zudem in Abschnitt III § 2 Nr. 6 einen Anhaltspunkt für die Dauer der Anfertigung der Diplomarbeit. Denn nach dieser Vorschrift hat ein Bewerber, der im Falle der Ablehnung seiner ersten Diplomarbeit eine neue Diplomaufgabe erhalten hat, diese innerhalb von drei Monaten an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. Aus der von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu den Gerichtsakten gegebenen Aufgliederung der Studiendauer bis zur Diplomprüfung in Physik geht zudem hervor, daß in den Jahren 1963 bis 1965 einige Kandidaten die Hauptprüfung bereits im 9. Semester des Studiums bestanden haben.
Die Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit kann auch nicht als "übliche Prüfungszeit" bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Diplomarbeit ist zwar, auch wenn sie nach der Prüfungsordnung vom 7. August 1942 vor Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung anzufertigen war, als eine Prüfungsleistung anzusehen. Denn nach Abschnitt III § 2 Nr. 1 der Prüfungsordnung besteht die Diplomprüfung aus der Anfertigung einer Diplomarbeit und einer mündlichen Prüfung, und nach Abschnitt III § 4 Nr. 2 ist die Bewertung der Diplomarbeit in das Gesamturteil der Hauptprüfung einzubringen. Die Dauer der Anfertigung der Diplomarbeit bildet jedoch deshalb keine "Prüfungszeit" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, weil die Arbeit - wie den oben zitierten Vorschriften der Prüfungsordnung zu entnehmen ist und durch die Bekundungen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigt wurde - studienbegleitend neben dem weiteren Studium nach der Vorprüfung angefertigt werden mußte. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG können Prüfungszeiten aber nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden, als die Prüfung nicht in die Ausbildungszeit selbst fällt (vgl. Fürst, GKöD I, O § 12 Rz 18). Denn andernfalls würde diese Zeit doppelt, und zwar als Mindeststudienzeit und als übliche Prüfungszeit, berücksichtigt werden. Die vom Berufungsgericht demgegenüber für die Anrechnung gegebene Begründung, es widerspreche ersichtlich dem Sinn und Zweck des Gesetzes, den weitaus umfangreichsten Teil einer Prüfung völlig unberücksichtigt zu lassen, greift schon deshalb nicht durch, weil die Zeit der Anfertigung der Diplomarbeit mit der Studienzeit nach der Vorprüfung zusammenfällt und insoweit in die ruhegehaltfähige Dienstzeit einbezogen ist. Daß die durchschnittliche Dauer dieses weiteren Studienabschnitts den in der Prüfungsordnung bestimmten Mindestzeitraum tatsächlich erheblich überschritten hat, ist auch in diesem Zusammenhang unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst