Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1972, Az.: BVerwG VI C 4.70
Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ; Zurückweisung einer Kalkulation durch Widerspruchsbescheid ; Leistungsklage auf Neufestsetzung maßgeblicher Zeiträume; Wahrnehmung des Amtes als Handelsstudienrat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 4.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - 19.01.1970 - AZ: II BA 52/69
- OVG Bremen - 19.01.1970 - AZ: II BA 53/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 41, 89 - 95
- DVBl 1973, 931 (Kurzinformation)
- DokBer A 1973, 333
- DÖV 1973, 501 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1973, 76
- ZBR 1973, 252
Amtlicher Leitsatz
Zur Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten, die der Beamte außerhalb des öffentlichen Dienstes vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis verbracht hat, aus dem er nicht in den Ruhestand getreten ist.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 1970 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1900 geborene Kläger studierte vom 1. April 1920 bis zum 5. Dezember 1922 an der Handelshochschule in Berlin. An diesem Tag schloß er das Studium mit der Diplom-Handelslehrerprüfung ab. Am 1. Juli 1923 trat er als Geschäftsführer in das elterliche Brenn- und Baumaterialien-Geschäft ein. Vom 1. April 1925 ab studierte er ein weiteres Semester an der Handelshochschule Berlin, um die kaufmännische Diplomprüfung ablegen zu können, die er am 24. November 1925 bestand. Anschließend studierte er in den Jahren 1926 bis 1931 sieben Semester lang Philosophie. Nach dem Tode seines Vaters im Jahre 1932 brach er das Studium ab, um das elterliche Geschäft bis zu seiner Veräußerung am 30. September 1938 zu leiten. Vom 1. Oktober 1938 an studierte er erneut, und zwar wiederum Wirtschaftswissenschaften an der Universität Leipzig. Anschließend war er dort vom 15. Januar bis zum 31. Mai 1941 Volontärassistent. Im Juni 1941 wurde er wissenschaftlicher Assistent. Am 13. Februar 1942 promovierte er zum Dr. rer. pol. Vom 1. Mai 1942 ab wurde er in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. Am 21. Juli 1943 habilitierte er sich, am 6. Juli 1944 wurde er zum Dozenten ernannt. Diese Tätigkeit übte er bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht aus. Nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft war er zunächst bis zum 31. Juli 1950 nicht im öffentlichen. Dienst beschäftigt. Vom 1. August 1950 an war er als Handelslehrer tätig. Am 1. April 1953 stellte ihn die Beklagte als Handelsstudienrat im Angestelltenverhältnis ein, am 27. Juli 1954 ernannte sie ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Handelsstudierirat. Mit Ablauf des 31. März 1966 ist der Kläger als Oberstudienrat in den Ruhestand getreten.
Durch Bescheid vom 15. November 1966 setzte die Senatskommission für das Personalwesen - unter Aufhebung ihres vom Kläger mit dem Widerspruch angegriffenen Festsetzungsbescheides vom 19. April 1966 - die Versorgungsbezüge nach einem Ruhegehaltsatz von 69 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge fest. Dabei legte sie 29 Dienstjähre zugrunde, die sie wie folgt errechnete:
| 0 J. | 264 Tg. | (26.12.1917-15.9.1918): | Praktikum |
|---|---|---|---|
| 0 J. | 107 Tg. | (16.9.1918-31.12.1918): | Militärdienst |
| 0 J. | 101 Tg. | (1.1.1919-30.4.1919): | Praktikum |
| 2 J. | 249 Tg. | (1.4.1920-5.12.1922): | Studium |
| 0 J. | 334 Tg. | (1.6.1941-30.4.1942): | wissenschaftl. Assistent |
| 3 J. | 8 Tg. | (1.5.1942-8.5.1945): | wissenschaftl. Assistent u. Dozent |
| 5 J. | 84 Tg. | (9.5.1945-31.7.1950): | Kriegsgefangenschaft und amtlose Zeit |
| 1 J. | 31 Tg. | (1.8.1950-31.8.1951): | Handelslehrer |
| 1 J. | 212 Tg. | (1.9.1951-31.3.1953): | Handelsoberlehrer |
| 1 J. | 91 Tg. | (1.4.1953-30.6.1954): | Handelsstudienrat im Angestelltenverhältnis |
| 11 J. | 274 Tg. | (1.7.1954-31.3.1966): | Beamter auf Lebenszeit |
Die von dem Kläger beantragte Anrechnung von weiteren Zeiten lehnte sie ab.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger begehrte, seine sämtlichen Studienzeiten und seine gesamte praktische Tätigkeit als Geschäftsführer und Volontärassistent, bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu berücksichtigen, wies die Senatskommission für das Personalwesen durch Widerspruchsbescheid vom 26. April 1968 zurück.
Der Kläger hat Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag,
den Bescheid der Senatskommission für das Personalwesen vom 15. November 1966 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26. April 1968 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Versorgungsansprüche unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich folgender Zeiträume neu festzusetzen:
- a)
Nachstudium in der Zeit vom 1. April bis 24. November 1925 zur Ablegung des Diplomkaufmann-Examens neuer Ordnung als Voraussetzung für die Promotion;
- b)
Dr.-rer.-pol.-Examen in der Zeit vom 1. Oktober 1938 bis 14. Januar 1941 als Voraussetzung für die Habilitation;
- c)
siebensemestriges Studium der theoretischen Philosophie in den Jahren 1926 bis 1931;
- d)
Volontärassistentenzeit an der Universität Leipzig in der Zeit vom 15. Januar bis 31. Mai 1941;
- e)
praktische Tätigkeit als Geschäftsführer und Kaufmann im elterlichen Geschäft vom 1. Juli 1923 bis zum 31. Dezember 1925 und vom 15. Februar 1932 bis zum 1. Oktober 1938.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 25. Juni 1969 unter Abweisung der Klage im übrigen die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als die Beklagte darin die im Klageantrag unter a), b) und d) angeführten Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt hat, und sie für verpflichtet erklärt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 19. Januar 1970 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage auch abgewiesen, soweit ihr das Verwaltungsgericht stattgegeben hatte. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei in vollem Umfang unbegründet, weil die im Streit befindlichen Zeiten nicht ruhegehaltfähig seien.
Während der im Klageantrag unter a) genannten Zeit habe der Kläger ein Semester lang studiert, nachdem er bereits sein Handelsschullehrerdiplom erworben gehabt habe, um das Diplomkaufmann-Examen ablegen zu können. Dieses Semester sei weder nach § 105 Abs. 1 Nr. 3 BremBG noch nach § 106 BremBG ruhegehaltfähig.
Nach § 105 Abs. 1 Nr. 3 BremBG sei die Zeit deshalb nicht anrechnungsfähig, weil sie dem Kläger in keinem Fall "besondere Fachkenntnisse" vermittelt habe, die die "notwendige Voraussetzung" für die Wahrnehmung des Amtes des Dozenten oder des Handelsstudienrats im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 3 BremBG gebildet hätten. Unter den "besonderen" Fachkenntnissen seien nur solche zu verstehen, die über das Maß der durch ein Studium an wissenschaftlichen Hochschulen oder Fachhochschulen vermittelten allgemeinen oder weiterbildenden Kenntnisse hinausgingen und nicht nur den Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen für den Zugang zu einer Laufbahn genügten. Für das Amt des Universitätodozenten könne der Kläger während des Studiensemesters im Jahre 1925 daher entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine "besonderen Fachkenntnisse" im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 3 BremBG, sondern nur die gewöhnliche Befähigung erworben haben, die Voraussetzung für die Laufbahn eines Hochschullehrers schlechthin gewesen sei, da nach seiner eigenen Darstellung das Semester für die Ablegung des Diplomkaufmann-Examens erforderlich gewesen sei, das seinerseits für die Zulassung zur Promotion vorausgesetzt worden sei, ohne die er die Laufbahn eines Hochschullehrers nicht hätte einschlagen können. Mit der Belegung dieses Semesters habe er nur die Mindeststudienzeit für die Laufbahn eines Universitätsdozenten erfüllt. - Auf das dem Kläger 1954 übertragene Amt des Handelsstudienrats bezogen, habe das Semester zwar nicht mehr der Erlangung der für die Laufbahn eines Handelsstudienrats erforderlichen allgemeinen fachlichen Qualifikation gedient, denn diese habe er bereits 1922 durch das Bestehen der Diplomhandelslehrerprüfung erworben gehabt. Die Anrechnung des Semesters nach § 105 Abs. 1 Nr. 3 BremBG scheitere aber daran, daß "besondere Fachkenntnisse" nicht entsprechend dieser Vorschrift die "notwendige Voraussetzung" für die Wahrnehmung des Amtes als Handelsstudienrat bildeten. Es sei nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß der Kläger 1954 einen Dienstposten als Handelsstudienrat erhalten habe, für dessen Übertragung die Beklagte Fachkenntnisse verlangt hätte, die das Maß der allgemein für die Laufbahn eines Handelsstudienrats geforderten und durch die Diplomhandelslehrerprüfung nachgewiesenen Fachkenntnisse überstiegen hätten.
Die Studienzeit, deren Anrechnung der Kläger verlange, wäre also allenfalls im Rahmen des § 106 BremBG berücksichtigungsfähig. Sie sei es aber nicht, weil das Studium während des einen Semesters nicht Voraussetzung für die Ablegung der für die Wahrnehmung des Amtes des Handelsstudienrats geforderten Hochschulprüfung im Sinne des § 106 Satz 1 BremBG gewesen sei. Im Jahre 1954 sei für die Übertragung des Amtes eines Handelsstudienrats an wissenschaftlicher Vorbildung lediglich die Diplomhandelslehrerprüfung gefordert worden, die der Kläger bereits im Jahre 1922 bestanden habe. Als Studienzeit im Sinne des § 106 Satz 1 BremBG könne daher nur der Zeitraum bis zur Ablegung dieser Prüfung berücksichtigt werden. - Das nach Bestehen der Diplomhandelslehrerprüfung belegte Studiensemester sei auch nicht deshalb bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers zu berücksichtigen, weil es Voraussetzung für die Ablegung der Hochschulprüfungen (Diplomkaufmann-Examen, Promotion und Habilitation) gewesen sei, die für die Wahrnehmung des ihm 1944 übertragenen Hochschuldozentenamtes gefordert worden seien. Unter dem Amt im Sinne des § 106 Satz 1 BremBG sei im vorliegenden Fall allein der Dienstposten des Handelsstudienrats zu verstehen. Das ergebe sich aus dem Zweck der Regelung, die Benachteiligung aller derjenigen Beamtengruppen bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugleichen, die Laufbahnen angehörten, für die neben der allgemeinen Schulbildung eine zusätzliche Vorbildung als Anstellungsvoraussetzung gefordert werde und die deshalb erst um den dafür erforderlichen Zeitraum später in das Beamtenverhältnis berufen werden könnten. Welche Vorbildungsseit danach auszugleichen sei, könne sich folglich nur nach dem Amt richten, zu dessen Wahrnehmung das Seitenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten sei, begründet worden sei. Daß ein Beamter die Befähigung für ein Amt besitze, das er in dem durch Eintritt in den Ruhestand beendeten Beamtenverhältnis nicht wahrgenommen habe, müsse daher im Rahmen des § 106 Satz 1 BremBG unberücksichtigt bleiben.
Gleiches wie für die im Klageantrag unter a) genannte Zeit gelte für die dort unter b) und c) genannten Zeiten des Dr.-rer.-pol.-Examens und des Philosophiestudiums.
Auch die im Klageantrag unter d) genannte Zeit, während der der Kläger "Volontärassistent" gewesen sei, sei nicht ruhegehaltfähig. Nach seiner eigenen Darstellung sei der Kläger während der im Klageantrag unter d) genannten Zeit auf Grund einer mündlichen Absprache für Prof. B. unentgeltlich tätig gewesen, weil die Planstelle eines wissenschaftlichen Assistenten Prof. B. noch nicht frei gewesen sei und er auf deren Freiwerden habe warten wollen. Danach sei sie weder nach § 105 Abs. 1 Nr. 3 noch nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 BremBG anrechnungsfähig. Ihre Berücksichtigung nach § 105 Abs. 1 Nr. 3 BremBG scheide bereits deshalb aus, weil nichts dafür ersichtlich sei, daß als Voraussetzung für die Übertragung des Dienstpostens eines wissenschaftlichen Assistenten des Inhabers des Lehrstuhls, den Prof. B. bekleidet habe, generell der Erwerb besonderer, wissenschaftlicher Fachkenntnisse durch eine Tätigkeit als Volontärassistent gefordert worden wäre. Nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 BremBG sei die Zeit der Tätigkeit als Volontärassistent schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil sie der Kläger nicht im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ausgeübt habe, aber auch deshalb nicht, weil die Tätigkeit für die Laufbahn des Klägers nicht "förderlich" gewesen sei. Nach seiner Darstellung hätte er die freiwerdende Stelle eines Assistenten auch dann erhalten, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht als Volontärassistent tätig gewesen wäre. Andererseits sei der Kläger in dem Zeitpunkt, als er seine Tätigkeit als Volontärassistent begonnen habe, nicht bereits für die Laufbahn eines Hochschullehrers im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 2 BremBG "angenommen" gewesen. - Daß die Zeit dieser Tätigkeit des Klägers nicht nach § 106 BremBG ruhegehaltfähig sei, folge aus den Ausführungen zu dem Klageantrag zu a).
Schließlich könnten auch die im Klageantrag unter e) genannten Zeiten, während derer der Kläger in der Privatwirtschaft tätig gewesen sei, nicht berücksichtigt werden. Eine Anrechnung dieser Zeiten könnte nur nach § 105 Abs. 1 Nr. 3 BremBG in Betracht kommen. Voraussetzung dafür wäre, daß der Kläger hierdurch besondere Fachkenntnisse auf wirtschaftlichem Gebiet erworben hätte und daß diese generell für die Wahrnehmung eines Amtes gefordert worden wären, das im Rahmen des § 105 Abs. 1 Nr. 3 BremBG in Betracht komme. An beiden Voraussetzungen fehle es selbst dann, wenn unter dem "Amt" im Sinne dieser Vorschrift das des beamteten. Universitätsassistenten zu verstehen sein sollte, das der Kläger in den Jahren 1942 bis 1944 innegehabt habe. Zwar könne eine praktische Tätigkeit "besondere Fachkenntnisse", d.h. solche, die über die an der Hochschule erworbenen allgemeinen und weiterbildenden Kenntnisse hinausgingen, im Einzelfall vermitteln; das sei aber nicht stets oder in der Regel der Fall. Die Tatsache allein, daß eine berufliche Tätigkeit praktische Erfahrung vermittele, reiche nicht aus, besondere Fachkenntnisse nachzuweisen; denn lediglich praktische Erfahrung schaffe noch keine "besonderen" Kenntnisse. Der Vortrag des Klägers, er habe sich in dieser Zeit "viele, und zwar entscheidend wichtige, neue Wirtschaftserkenntnisse angeeignet, die in den Kollegs nicht gelehrt wurden", sei viel zu allgemein, auch wenn seine berufliche Tätigkeit ihm wegen "der damaligen Zeit der Wirtschaftskrisen" "neue Wirtschaftserkenntnisse" vermittelt habe. Weiter habe der Kläger auch nicht den Nachweis erbracht und könne ihn nicht erbringen, daß ihm im Jahre 1941/42 das Amt des (beamteten) wissenschaftlichen Assistenten des Prof. B. nur deshalb übertragen worden sei, weil er durch praktische Berufserfahrung erworbene "besondere Fachkenntnisse" habe aufweisen können, die für die Wahrnehmung dieses Amtes generell gefordert worden seien. - Da somit schon aus den dargelegten Gründen die im Klageantrag unter e) genannten Zeiten nicht nach § 105 Abs. 1 Nr. 3 BremBG ruhegehaltfähig seien, habe auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben können, ob das Amt des Universitätsassistenten im Rahmen dieser Vorschrift überhaupt zu berücksichtigen sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt und mit ihr sinngemäß beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen sowie auf seine Berufung dieses Urteil dahin zu ändern, daß der Klage in vollem Umfange stattgegeben werde.
Er hat die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Beklagte hatte im Widerspruchsbescheid die Berücksichtigungsfähigkeit der Volontärassistentenzeit (Klageantrag zu d) lediglich nach § 104 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 3. September 1963 (BremGBl. S. 166; unverändert in der Fassung vom 20. Dezember 1966 [BremGBl. S. 230] - BremBG -; wörtlich entsprechend § 115 Abs. 1 BBG), die der übrigen streitigen Zeiten lediglich nach § 106 BremBG (= § 116 a BBG F. 1961) geprüft und verneint. Sie hat aber im Verwaltungsrechtsstreit auch verneint, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 3 BremBG (= § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG F. 1961) für die Berücksichtigung vorliegen, und hat sowohl zu § 106 als auch zu § 105 Abs. 1 Nr. 3 BremBG die Auffassung vertreten, daß sich die Berücksichtigungsfähigkeit nach dem Beamtenverhältnis richte, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten sei.
Das Berufungsgericht hat die Berücksichtigungsfähigkeit der Volontärassistentenzeit (Klageantrag zu d) sowohl nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 als auch nach § 105 Abs. 1 Nr. 3 und § 106 BremBG, die der anderen streitigen Zeiten nach § 105 Abs. 1 Nr. 3 und nach § 106 BremBG geprüft und verneint. Es hat zu § 105 Abs. 1 Nr. 3 BremBG offengelassen, ob es für die Berücksichtigungsfähigkeit der dort genannten Vordienstzeiten genügt, daß die besonderen Fachkenntnisse notwendige Voraussetzung für ein Amt eines früheren Beamtenverhältnisses waren, und hat die Berücksichtigungsfähigkeit sowohl für das Amt des Dozenten - hinsichtlich der praktischen Tätigkeit in der freien Wirtschaft (Klageantrag zu e) für das Amt eines wissenschaftlichen Assistenten - an der Universität Leipzig als auch für das des Handelsstudienrats verneint. Zu § 106 Satz 1 BremBG hat es den Standpunkt vertreten, daß es auf das erste dem Beamten in dem Beamtenverhältnis, aus dem er in den Ruhestand getreten sei, übertragene Amt ankomme, und hat offensichtlich für Satz 2 dieser Vorschrift, ohne es auszusprechen, angenommen, daß die Berücksichtigungsfähigkeit der praktischen Tätigkeit an der Erforderlichkeit für die Berufung in das Beamtenverhältnis zu messen sei, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt. Dieser Auffassung wird nicht nur für die Anwendung des § 106 BremBG, sondern auch für die des § 105 Abs. 1 Nr. 3 BremBG jedenfalls in den Fällen zu folgen sein, in denen der Beamte nacheinander mehrere rechtlich und sachlich voneinander unabhängige Beamtenverhältnisse eingegangen ist und einen Versorgungsanspruch nur aus dem Beamtenverhältnis erworben hat, aus dem er in den Ruhestand getreten ist.
So ist es hier. Der Senat hat zwar in dem zwischen den Parteien ergangenen Urteil vom 21. Oktober 1966 - BVerwG VI C 11.63 - im Tatbestand dargelegt, daß der Kläger von der Beklagten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG wiederverwendet worden ist, aber in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß der Kläger am 30. September 1961 nicht laufbahagleich im Sinne des § 20 Abs. 1, 2 G 131 verwendet war. Jedenfalls unter solchen Umständen kann von einer rechtlichen oder sachlichen Kontinuität des Beamtenverhältnisses nicht gesprochen werden.
Das Argument der Revision, die vor einem früheren Beamtenverhältnis zurückgelegten und im Zusammenhang mit ihm stehenden Vordienstzeiten seien, wenn die Dienstzeit in diesem Beamtenverhältnis ruhegehaltfähig sei, berücksichtigungsfähig, weil das Beamtenrecht (vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 BremBG = § 111 Abs. 1 Satz 1 BBG) von der Einheit der Beamtenverhältnisse ausgehe und der Beamte in all diesen Zeiten unmittelbar oder mittelbar dem öffentlichen Wohl gedient habe, greift nicht durch. Wie der Senat schon in anderem Zusammenhang ausgeführt hat (BVerwGE 39, 181 [190]), ist die Berücksichtigung der außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachten Verdienstweiten systenwidrig und kann deshalb nur nach Maßgabe besonderer Regelungen, hier des § 105 Abs. 1 Nr. 3 und des § 106 BremBG (§ 116 Abs. 1 Nr. 3, § 116 a BBG) erfolgen. Deren Auslegung hat sich an Sinn und Zweck der Vorschriften zu orientieren.
§ 105 BremBG (= § 116 BBG) bestimmt sehr verschiedenartige außerhalb des deutschen öffentlichen Dienstes i.e.S. verbrachte Zeiten als berücksichtigungsfähig. Es geht dabei um Zeiten, in denen der Beamte Tätigkeiten ausgeübt und Kenntnisse erworben hat, die für seine spätere Tätigkeit in dem Beamtenverhältnis, aus dem er in den Ruhestand tritt, förderlich waren. Diesem Zweck des § 105 BremBG würde es widersprechen, Nr. 3 des § 105 Abs. 1 BremBG dahin auszulegen, das Amt, für dessen Wahrnehmung besondere Fachkenntnisse notwendige Voraussetzung waren, könne auch ein Amt eines früheren mit dem letzten Beamtenverhältnis nicht im Zusammenhang stehenden und nicht zu einem Versorgungsanspruch führenden Beamtenverhältnisses sein. Denn es ist denkbar - und so ist es hier -, daß der Beamte in dem früheren Beamtenverhältnis ein Amt wahrgenommen hat, für das andere besondere Fachkenntnisse gefordert wurden als für das Amt oder eines der Amt er, das dem Beamten in dem Beamtenverhältnis übertragen worden ist, aus dem er in den Ruhestand tritt. Die nur für ein Amt des früheren Beamtenverhältnisses notwendigen besonderen Fachkenntnisse durch Berücksichtigung der Zeit, in der sie erworben, sind, zu honorieren, besteht daher für den Versorgungsdienstherrn kein Grund.
Ähnliche Erwägungen gelten für die Auslegung des § 106 BremBG (= § 116 a BBG). Zwar ist der Beweggrund des Gesetzgebers für die Einfügung dieser Vorschrift gewesen, nach der - vom früheren Recht abweichenden - Vorverlegung des Zeitpunktes, von dem an die ruhegehaltfähige Dienstzeit rechnet, einen Ausgleich in der nunmehr eingetretenen verschiedenen Ausgangslage der Beamten in den verschiedenen Laufbahnen wegen der verschieden langen Dauer der Vorbildung herbeizuführen (vgl. u.a. Urteile vom 16. Januar 1963 - BVerwG VI C 10.61 - [Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 3 = RiA 1963, 205], vom 16. September 1965 - BVerwG II C 168.62 - [Buchholz 232 § 116 a BBG Nr. 4] und vom 19. September 1969 - BVerwG VI C 104.65 -). Jedoch bezweckt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Berücksichtigung der in § 106 BremBG genannten Zeiten den Ausgleich des Zeitaufwandes für die von dem Dienstherrn des für die Versorgung maßgebenden Beamtenverhältnisses geforderte Vorbildung und praktische Tätigkeit, und damit wäre es nicht vereinbar, Zeiten als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, in denen der Beamte eine Vorbildung durchlaufen und (oder) praktische Tätigkeit geleistet hat, ohne daß dies für das maßgebende Beamtenverhältnis gefordert war. - Ob diese Erwägungen auch dann Geltung beanspruchen können, wenn eine Kontinuität mehrerer nacheinander eingegangener Seitenverhältnisse angenommen werden kann, z.B. bei rechtsgleicher oder doch laufbahnentsprechender Wiederverwendung auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG oder bei Versetzung von einem Dienstherrn zu einem anderen, oder wenn bereits im Zusammenhang mit einem früheren Beamtenverhältnis Vordienstzeiten nach § 105 oder § 106 BremBG (§ 116, § 116 a BBG) als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind, ist hier nicht zu entscheiden; der erkennende Senat läßt diese Fragen ausdrücklich offen.
In Fällen wie dem vorliegenden kommt es für die Frage, ob Zeiten nach § 105 Abs. 1 Nr. 3 und § 106 BremBG (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 und § 116 a BBG F. 1961) berücksichtigt werden können, darauf an, ob das Studium und (oder) die praktische Tätigkeit für die Berufung in das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, gefordert oder notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung eines ihm in diesem Beamtenverhältnis übertragenen Amtes waren. Nur insoweit bestehen keine Bedenken, Zeiten vor einem früheren Beamtenverhältnis zu berücksichtigen (vgl. dazu Fischbach, BBG, 3. Aufl., § 116, Anm. II 1; Plog-Wiedow, BBG, § 116 RdNr. 6). Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt auch den Richtl. Nr. 4 Abs. 6 zu § 116 BBG und Nr. 4 Abs. 1 Buchst. b zu § 116 a BBG sowie den Bemerkungen von Fischbach, BBG, 3. Aufl., § 116 a, Anm. III 1 a, und von Plog-Wiedow, BBG, § 116 a, RdNr. 8 a.E. nicht zu. Wenn dort von dem dem Beamten, zuerst nach der Berufung in das Seitenverhältnis (§ 116 a Satz 2 BBG = § 106 Satz 2 BremBG) oder dem nach der Ablegung der Prüfung (a.a.O. Satz 1) übertragenen Amt oder den dem Beamten zuerst übertragenen Aufgaben gesprochen wird, so schließt das nicht aus, daß es auf die in dem für die Versorgung maßgebenden Beamtenverhältnis zuerst übertragenen Aufgaben oder das in diesem Beamtenverhältnis zuerst übertragene Amt ankommt, wobei unter Amt im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 und des § 116 a BBG eben das konkrete Aufgabengebiet, der Dienstposten zu verstehen ist (vgl. BVerwGE 15, 291 [294] und Urteil vom 16. September 1965 - BVerwG II C 64.63 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 21]). Auch die Richtl. Nr. 2 Abs. 1 zu § 116 BBG und die Richtl. Nr. 1 Satz 3 zu § 116 a, welche die Berücksichtigung von vor einem früheren Beamtenverhältnis liegenden Vordienstzeiten dann ausschließen, wenn die Zeit des früheren Beamtenverhältnisses selbst nicht angerechnet wird, davon aber wieder eine Ausnahme zulassen, wenn das nur deshalb nicht geschieht, weil, eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln für die Zeit des früheren Beamenverhältnisses gewährt worden ist, und wenn nicht auch für die Vordienstzeit eine Abfindung gewährt worden ist, sprechen nicht gegen die von dem erkennenden Senat vertretene Auslegung des § 105 Abs. 1 Nr. 3 und des § 106 BremBG (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 und § 116 a BBG). Denn sie besagen nur, daß die Berücksichtigung von vor einem früheren Beamtenverhältnis liegenden Vordienstzeiten unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, schreiben sie aber nicht vor.
Könnten daher die vor dem früheren Beamtenverhältnis des Klägers als wissenschaftlicher Assistent und Dozent liegenden Vordienstzeiten nach § 105 Abs. 1 Nr. 3 und § 106 BremBG nur berücksichtigt werden, wenn deren Voraussetzungen in bezug auf die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis zur Beklagten oder in bezug auf die Übertragung, des Amtes als Handelsstudienrat im Rahmen dieses Beamtenverhältnisses gegeben wären, so sind alle im Klageantrag zu a) bis e) genannten Zeiten nicht berücksichtigungsfähig, weil sie auch nach der Auffassung der Revision nur für das Beamtenverhältnis des Klägers als Assistent und Dozent von Bedeutung waren. Bei der dargelegten Auslegung der genannten Vorschriften kam es auf eine Untersuchung der Berücksichtigungsfähigkeit der einzelnen Zeiten in bezug auf das frühere Beamtenverhältnis des Klägers gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 3 und § 106 BremBG sowie auf die einzelnen Revisionsrügen nicht mehr an. - Daß die Volontärassistentenzeit (Klageantrag zu d) auch nicht gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 2 BremBG (= § 115 Abs. 1 Nr. 2 BBG) berücksichtigt werden kann, hat das Berufungsgericht schon mit dem Hinweis darauf zutreffend verneint, daß der Kläger in dieser Zeit nicht im privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gestanden hat (vgl. Beschluß vom 14. Dezember 1971 - BVerwG VI CB 9.71 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 36] mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Die Revision war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.900 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier