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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.05.1996, Az.: BVerwG 4 A 16.95

Planfestgestellter Abschnitt; Abschnittsbildung; Rechte Dritter; Zwangspunkt; Trassenführung; Anerkannter Verband; Beteiligungsrecht; Planfeststellungsverfahren; Verbandklage; Fehlerhafte Unterschutzstellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.05.1996
Aktenzeichen
BVerwG 4 A 16.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12851
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1997, 78 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1996, 671-672 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1997, 491-493 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1997, 38-40 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Dritte, die nicht unmittelbar durch den planfestgestellten Abschnitt betroffen werden, können durch die Abschnittsbildung in ihren Rechten verletzt sein, wenn ein früherer Abschnitt für einen späteren Abschnitt einen "Zwangspunkt" setzt. Das ist nicht bereits der Fall, wenn eine andere Trassenführung im späteren Abschnitt lediglich unvernünftig wäre.

  2. 2.

    Ein anerkannter Verband im Sinne des § 29 Abs. 2 BNatSchG kann im gerichtlichen Verfahren als Verletzung seines Beteiligungsrechts nicht geltend machen, die behördliche Ermittlungstätigkeit in einem Verfahren der Planfeststellung sei unzureichend gewesen und darauf beruhe eine nicht sachgerecht vorgenommene Abwägung. Der Verband ist insoweit darauf beschränkt, im Planfeststellungsverfahren eine weitere Ermittlung anzuregen.

  3. 3.

    Die Verbandklage nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsNatSchG legt einen formellen Biotop- und Flächenschutz zugrunde. Der Landesgesetzgeber hat den Naturschutzverbänden kein Klagerecht dahin gehend eingeräumt, eine bestimmte Unterschutzstellung eines Gebietes zu erzwingen.

  4. 4.

    Die EG-Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 (FFH-RL)äußert sich nicht darüber, ob und in welcher Hinsicht einem anerkannten Naturschutzverband gegen eine objektiv fehlerhafte Unterschutzstellung ein Klagerecht einzuräumen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien, Dr. Lemmel und Halama
fürRecht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Klagen der Klägerin zu 1

    • ... -, der Kläger zu 2
    • ... -, des Klägers zu 3
    • ... - und des Klägers

    zu 5

    • ... - werden abgewiesen.

  2. II.

    Das Verfahren über die unter dem Namen ... erhobene Klage wird eingestellt.

  3. III.

    Die Kosten des Klageverfahrens tragen

    die Klägerin zu 1 - ... -zu70 v.H.,
    die Kläger zu 2 - ... - als Gesamtschuldnerzu7 v.H.,
    der Kläger zu 3 - ... -zu11 v.H.,
    der Kläger zu 5 - ... -zu5 v.H.,
    Rechtsanwalt ...zu7 v.H.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Eigentümer von Grundflächen in der Gemeinde Kodersdorf (Sachsen). Mit ihrer Klage wenden sie sich gegen den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Dresden vom 5. April 1995. Mit dem Plan wird der Neubau der Bundesautobahn Bautzen-Görlitz (BAB 4) im - ersten - Streckenabschnitt Weißenberg - Nieder Seifersdorf festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluß über den zweiten Abschnitt Nieder Seifersdorf - Görlitz stammt vom 12. Oktober 1995; er ist Gegenstand eines anderen Klageverfahrens (BVerwG 4 A 38.95).

2

Im Aufstellungsverfahren wurden vier Varianten für die Trassenführung zwischen Weißenburg und Görlitz erörtert. Die Planfeststellungsbehörde hat sich im Planfeststellungsbeschluß für den zweiten Streckenabschnitt für die Variante Nord-Nord 2 mit teilweiser Untertunnelung eines Landschaftsschutzgebietes (Länge 3,5 km) entschieden.

3

Die Klägerin zu 1), die Kläger zu 2) und der Kläger zu 5) behaupten, der erste Streckenabschnitt schaffe für ihre im zweiten Streckenabschnitt belegenen Grundstücke einen Zwangspunkt. Der Kläger zu 3) ist ein anerkannter Naturschutzverband. Sämtliche Kläger begehren die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Dazu tragen sie im wesentlichen vor:

4

Das planfestgestellte Vorhaben verstoße gegen die EG-Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), gegen die EG-Richtlinie 79/409/EWG des Rates zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und gegen die EG-Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmtenöffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie). Das Abwägungsmaterial sei unvollständig ermittelt. Eine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung hätte ein anderes Bild ergeben. Ein ordnungsgemäßes Raumordnungsverfahren habe nicht stattgefunden. Auch das Verfahren der Auslegung und der Erörterung sei im Planaufstellungsverfahren nicht ordnungsgemäß gewesen. Eine ordnungsgemäße Verbandsbeteiligung habe es nicht gegeben. Die Naturschutzverbände seien nicht hinreichend beteiligt worden. Die Entscheidung leide unter Abwägungsfehlern. Ferner seien Maßgaben der Linienbestimmung nicht eingehalten. Die Linienbestimmung selbst sei fehlerhaft zustande gekommen. Gegen die Planrechtfertigung aufgrund Gesetzes (Fernstraßenausbaugesetz) bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Görlitz, in der Bedenken gegen die Trassenführung erhoben werden sollten, sei staatlicherseits verhindert worden. Die Eingriffe seien im übrigen vermeidbar. Ein angenommener Lärmvorteil der Nord-Trasse bestehe nicht. Das gleiche gelte für Luftschadstoffemissionen. Die Kosten der Nordtrasse seien höher als die der Südtrasse. Tatsächlich habe man sich durch frühzeitigen Landaufkauf im Bereich der Nordtrasse faktisch gebunden. Dies sei u.a. durch die Beteiligung an kommunalen Wirtschaftsförderungsgesellschaften geschehen. Unter Beweisangebot wird behauptet, die Südtrasse sei möglich und umweltfreundlicher.

5

Die Klägerin zu 1), die Kläger zu 2), der Kläger zu 3) und der Kläger zu 5) beantragen,

6

die Bescheide der Beklagten an die Fa. ... GmbH vom 5. April 1995 betreffend die Planfeststellung der sog. Nordtrasse der BAB A 4 zwischen Weißenberg und Görlitz, aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

8

Er verteidigt die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, auch durch Bestreiten des tatsächlichen Vorbringens der Kläger.

9

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.

10

II.

1.

Die Klagen der Klägerin zu 1), der Kläger zu 2), des Klägers zu 3) und des Klägers zu 5) sind unbegründet. Die Kläger werden in ihren Rechten nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob der angegriffene Planfeststellungsbeschluß rechtmäßig ist, bedarf keiner Entscheidung.

11

1.1

Die Klagen der Klägerin zu 1), der Kläger zu 2) und des Klägers zu 5) sind als Anfechtungsklagen zulässig, aber unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluß vom 5. April 1995 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

12

1.1.1

Die Klägerin zu 1), die Kläger zu 2) und der Kläger zu 5) haben im Verfahren der Planaufstellung des ersten Streckenabschnitts Einwendungen nicht erhoben. Die Klägerin zu 1) und die Kläger zu 2) haben Einwendungen nur im Verfahren der Planaufstellung des zweiten Streckenabschnitts vorgetragen. Der Kläger zu 5) hat auch für diesen Abschnitt keine Einwendungen erhoben. Der Beklagte macht geltend, die Kläger seien durch § 17 Abs. 4 Satz 1 des Fernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl I S. 854) - FStrG - mit ihrem Klagevorbringen ausgeschlossen.

13

Es kann unentschieden bleiben, ob die Klägerin zu 1), der Kläger zu 2) und der Kläger zu 5) gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG im gerichtlichen Verfahren mit Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 5. April 1995 ausgeschlossen sind. Selbst wenn sie dies nicht sind, können sie nicht begründet geltend machen, sie würden durch den Bau der Bundesautobahn im ersten Streckenabschnitt in ihrem Eigentumsrecht betroffen. Der Bau des ersten Abschnitts verletzt sie nicht in einer Rechtsposition.

14

1.1.2

Eine planungsrechtliche Abschnittsbildung ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 <353>; Beschluß vom 5. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 21.92 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 55; Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 = DVBl 1992, 1435). Dritte, die nicht unmittelbar durch den planfestgestellten Abschnitt betroffen werden, können gleichwohl durch die Abschnittsbildung in ihren Rechten verletzt sein. Dies tritt ein, wenn die gewählte Abschnittsbildung den gerichtlichen Rechtsschutz für einen späteren Abschnitt praktisch unmöglich macht. In diesem Fall ist ihnen bereits die Klagebefugnis gegen die Planfeststellung des vorherigen Abschnitts eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - Buchholz 407.4§ 17 FStrG Nr. 102 = DVBl 1995, 1012 [BVerwG 18.05.1995 - BVerwG 4 C 4/94]; Beschluß vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - DVBl 1993, 161).

15

Eine derartige Betroffenheit entsteht, wenn durch den Plan über einen vorherigen Abschnitt ein Zwangspunkt für den folgenden gesetzt wird. Die Betroffenheit muß - im Hinblick auf die Notwendigkeit eines vorverlagerten Rechtsschutzes - allerdings wirklich zwangsläufig sein. So liegt es, wenn ein Grundstück im weiteren Planungsverlauf aus tatsächlichen Gründen berührt werden muß, weil eine andere Trassenführung nicht in Betracht kommt. Hierfür können insbesondere topologische und technische Gegebenheiten maßgebend sein. Daß eine andere Trassenführung allein unvernünftig wäre, genügt hingegen nicht, um die Zwangsläufigkeit der weiteren Trassenführung in dem hier gemeinten Sinne zu begründen. Die vorverlagerte Rechtsschutzmöglichkeit soll den Betroffenen vor vollendeten Tatsachen schützen, nicht jedoch der Planfeststellungsbehörde das Risiko rechtsfehlerhafter Planfeststellung abnehmen.

16

1.1.3

Die Klägerin zu 1), die Kläger zu 2) und der Kläger zu 5) behaupten, daß der erste Streckenabschnitt eine derartige tatsächliche Situation der Zwangsläufigkeit der Trassenführung im Verhältnis zum nachfolgenden Streckenabschnitt begründe. Das ist jedoch nicht der Fall. Der hierzu beantragten Beweiserhebung bedurfte es nicht.

17

Das Gericht kann ohne Einnahme des Augenscheins und ohne Begutachtung durch einen Sachverständigen selbst feststellen, daß für die klägerischen Grundstücke eine zwangsläufige Betroffenheit nicht gegeben ist. Das ergibt sich bereits aus den im Planfeststellungsbeschluß erörterten Planungsvarianten. Danach wurden im Aufstellungsverfahren zwei Nord-Varianten behandelt. Die Plan entschied sich für die Variante Nord-Nord. Diese Trassenführung, welche die klägerischen Grundstücke durchschneidet, schwenkt erst nach dem projektierten Tunnelausgang in Höhe des Ortsteils Wiesa nach Norden. An diesem Punkt der Trassenführung kam auch eine andere Planungsvariante in Betracht, bei deren Wahl die Trasse nach Süden in Richtung des Ortsteils Liebstein geschwenkt wäre. Auch das vorhandene Kartenmaterial zeigt dies.

18

Die klägerischen Grundstücke befinden sich in deutlicher Entfernung von dem projektierten Tunnelausgang in Höhe des Ortsteils Wiesa. Die Grundstücke können daher durch eine andere Trassenführung aus der Sicht des ersten Streckenabschnitts ohne weiteres vor einem Zugriff verschont bleiben. Damit entfällt die Annahme, der erste Streckenabschnitt bilde einen Zwangspunkt. Dem steht nicht entgegen, daß aus der Sicht des Beklagten der zweite Abschnitt sich planerisch anbot, sobald man sich für den ersten Abschnitt entschieden hatte. Für die Beurteilung, ob im rechtlichen Sinne der erste Abschnitt für ein sich im folgenden Abschnitt belegenes Grundstück einen "Zwangspunkt" gibt, kommt es - wie erwähnt - nicht darauf an, ob dieser Trassenverlauf im Sinne der planfestgestellten Trassenführung aus der Sicht der Planfeststellungsbehörde die allein sinnvolle ist.

19

1.2

Die Klage des Klägers zu 3) ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger zu 3) ist durch den Planfeststellungsbeschluß nicht in seinen Rechten verletzt.

20

1.2.1

Der Kläger zu 3) ist ein anerkannter Verband im Sinne des§ 29 Abs. 2 BNatSchG. Als solcher kann er eine Verletzung seiner Mitwirkungsbefugnisse im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62 <67>). Hingegen kann er kraft Bundesrechts eine Klage nicht auf materielle Mängel des Planfeststellungsbeschlusses stützen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 1993 - BVerwG 4 A 9.93 - Buchholz 406.401§ 29 BNatSchG Nr. 3 = DVBl 1994, 341). Der Kläger zu 3) rügt mit seiner Klage keine als unzureichend anzusehende Beteiligung im Aufstellungsverfahren des angegriffenen Plans.

21

Der Kläger zu 3) wendet sich gegen das Verfahren der Planfeststellung - namentlich der Linienbestimmung -, gegen unzureichende behördliche Ermittlungstätigkeit und gegen eine nicht sachgerecht vorgenommene Abwägung. Er sieht seine Mitwirkungsrechte dadurch als verletzt an, daß die Planfeststellungsbehörde die Belange des Naturschutzes nicht ausreichend ermittelt habe. Dies legt er in seinem Klagevorbringen näher dar. Damit wird indes eine Verletzung der Mitwirkungsrechte nicht dargetan. Die Mitwirkung zielt insgesamt auf die Phase der Vorbereitung der planerischen Entscheidung. Ziel der in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG den anerkannten Naturschutzverbänden zuerkannten Mitwirkungsrechte ist ein dreifaches: Den Verbänden soll es zum einen ermöglicht werden, im Aufstellungsverfahren durch ihr Vorbringen zur Verbesserung des entscheidungsrelevanten Abwägungsmaterials beizutragen. Hierzu können sie der Planfeststellungsbehörde zusätzliche Informationen über die maßgebenden Naturschutzbelange vortragen. Damit kann die Entscheidungsgrundlage unmittelbar verbessert werden. Die Verbände können zum anderen die Planfeststellungsbehörde während des Aufstellungsverfahrens auf Defizite in der bisherigen fachlichen Ermittlung der Naturschutzbelange hinweisen, weitere Ermittlungen anregen und hierzu auch eigene Hilfen anbieten. Um ihnen dies zu ermöglichen, räumt ihnen§ 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG das Recht ein, in die einschlägigen Sachverständigengutachten einzusehen. Neben der Ebene der Informationsbeschaffung und der Informationsverarbeitung steht den Verbänden als Teil ihrer Mitwirkungsbefugnisse schließlich auch das Recht zu, der Planfeststellungsbehörde Planungsvarianten vorzutragen oder deren Ermittlung anzuregen. Das schließt eine bewertende Erörterung jener Gestaltungsspielräume ein, welche das objektive Recht der Planfeststellungsbehörde zum Zwecke des sachgerechten Ausgleichs deröffentlichen und privaten Belange einräumt.

22

Dem Vorbringen des Klägers zu 3) kann nicht entnommen werden, daß der Beklagte ihn an einer sachgerechten Wahrnehmung der ihm als Naturschutzverband eingeräumten Mitwirkungsrechte behindert hätte. Im Schriftsatz vom 3. August 1995 (Klageverfahren) wird lediglich vorgetragen, daß eine ordnungsgemäße Verbandsbeteiligung nicht stattgefunden habe. Als Beweis wird auf die Behördenakten verwiesen. Entsprechend wird eine fehlerhafte Beteiligung im weiteren Schriftsatz vom 3. August 1995 (vorläufiger Rechtsschutz) vorgetragen. Das ist insgesamt ein unzureichendes Vorbringen, das sich in einer Rechtsbehauptung erschöpft. Dem hat das Gericht nicht näher nachzugehen, weil der Kläger zu 3) mit diesem Vorbringen bereits seiner allgemeinen Mitwirkungslast des § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. VwGO nicht genügt. Darüber hinaus hat die Durchsicht der dem Gericht vorliegenden Akten über das Verfahren der Planaufstellung nichts dafür ergeben, was als eine Mißachtung der Mitwirkungsrechte des Klägers zu 3) beurteilt werden könnte. Vielmehr hatte der Kläger zu 3) nach Aktenlage hinreichende Möglichkeit, sich zu dem Vorhaben zuäußern. Er hat dies auch getan. Der Kläger zu 3) geht in seinem Klagevorbringen vielmehr von einem unzutreffenden Begriff der Mitwirkung aus. Er sieht seine Mitwirkungsbefugnisse gerade dadurch als verletzt an, daß die Planfeststellungsbehörde das Abwägungsmaterial, soweit es Naturschutzbelange betrifft, nur unzureichend ermittelt habe. Darauf zielt unter anderem sein Beweisantrag, daß die planfestgestellte Trasse zu einer Verschlechterung der Lebensbedingungen bestimmter Vogelarten führen werde. Darauf zielt ferner sein Antrag, den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der vom Kläger zu 3) benannten Richtlinien des Rates der EG 79/409/EWG und 92/43/EWG (FFH-RL) gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV anzurufen. Auf diese Anträge kommt es nicht an. Denn mit seinem gesamten Vorbringen macht der Kläger zu 3) keine Verletzung seiner Mitwirkungsrechte während des Planaufstellungsverfahrens geltend. Vielmehr greift er den Planfeststellungsbeschluß als inhaltlich rechtsfehlerhaft an. Diese Befugnis wird ihm als Naturschutzverband in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG nicht eingeräumt. Der Bundesgesetzgeber hat bewußt den Naturschutzverbänden ein materielles Klagerecht versagt.

23

Zu beurteilen ist hier nur das Vorbringen des Klägers zu 3) innerhalb der ihm durch § 5 Abs. 3 VerkPBG auferlegten Klagebegründungsfrist. Die Frist lief für den Kläger zu 3) am 4. August 1995 ab. Der Kläger ist mit richterlicher Verfügung vom 7. Juli 1995 auf die bestehende gesetzliche Frist ausdrücklich hingewiesen worden. Der Schriftsatz vom 3. August 1995, der als solcher noch fristgemäß eingegangen ist, enthält zur Frage einer möglichen Verletzung der Mitwirkungsrechte keinerlei Angaben. Allerdings hat der Kläger zu 3) im Schriftsatz vom 3. August 1995 vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter sei bislang an Einsichtnahme und Auswertung behördlicher Akten gehindert worden. Es kann dahinstehen, ob dies als hinreichend gelten kann, um als Entschuldigungsgrund im Sinne des § 87 b Abs. 3 Satz 1 VwGO anerkannt zu werden. Denn dem Kläger zu 3) wäre es zumindest möglich gewesen, aus seiner Sicht zu schildern, warum er sich im Verfahren der Planaufstellung in seinen gesetzlichen Mitwirkungsrechten behindert sah. Denn insoweit handelte es sich um eigenes Wissen des Klägers. An einem derartigen Vortrag fehlt es. Im übrigen ergeben auch die weiteren Schriftsätze des Klägers zu 3) und der Vortrag in der mündlichen Verhandlung nichts, was auf eine Mißachtung seiner Mitwirkungsrechte hindeuten könnte.

24

1.2.2

Ein anerkannter Naturschutzverband kann im Bundesland Sachsen nicht nur zur Sicherung der Mitwirkungsbefugnis, deren Minimalstandard durch§ 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG abgesteckt und deren Kreis durch § 57 SächsNatSchG erweitert wird, Anfechtungsklage erheben. Ihm räumt § 58 SächsNatSchG weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten ein. Auch dies führt zugunsten des Klägers zu 3) zu keiner inhaltlichen Prüfung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses.

25

§ 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsNatSchG räumt einem anerkannten Naturschutzverband zwar das Recht ein, eine Anfechtungsklage zu erheben. Dieses Recht ist jedoch gegenständlich begrenzt. Klagegegenstand muß ein Vorhaben sein, das mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Bereich von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten oder Flächennaturdenkmalen verbunden ist. § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsNatSchG legt danach einen formellen Biotop- und Flächenschutz zugrunde. Diese Beschränkung steht im Einklang mit der sächsischen Verfassung (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 1995 - Vf. 18-II-93 -; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 1993 - BVerwG 4 A 9.93 - Buchholz 406.401§ 29 BNatSchG Nr. 3).

26

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsNatSchG sind nicht erfüllt. Die planfestgestellte Trasse verläuft weder im ersten noch im zweiten Streckenabschnitt durch eines der im Gesetz genannten Schutzgebiete. Die planfestgestellte Trasse durchquert allerdings das Landschaftsschutzgebiet Königshainer Gebirge. Dieses wird durch § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsNatSchG nicht erfaßt. Der Kläger zu 3) räumt dies ein. Er meint indes, das berührte Gebiet hätte bei objektiver Betrachtung nicht als Landschaftsschutzgebiet, sondern als Naturschutzgebiet festgesetzt werden müssen. Daher sei er im Hinblick des § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsNatSchG prozessual so zu stellen, als wäre ein Naturschutzgebiet festgesetzt worden.

27

Das Vorbringen des Klägers zu 3) ist unerheblich. Es bedarf keiner Prüfung, ob für das betroffene Gebiet richtigerweise ein Naturschutzgebiet hätte festgesetzt werden müssen. Es kann unerörtert bleiben, ob das Normsetzungsermessen des Verordnungsgebers durch eine besondere Schutzwürdigkeit des Gebietes - wie sie der Kläger zu 3) vorträgt - objektiv begrenzt war. Denn § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsNatSchG legt einen formellen Biotop- und Flächenschutz zugrunde. Die Vorschrift bezweckt, ein formell unter Naturschutz gestelltes Gebiet durch die den Naturschutzverbänden eingeräumte Klagebefugnis "flankierend" in ihrem Bestand zu schützen. Hingegen hat der Landesgesetzgeber den Naturschutzverbänden kein Klagerecht dahin gehend eingeräumt, die Unterschutzstellung eines Gebietes zu erzwingen. Die Verbände mögen dies anregen. Sie mögen - auch im Rahmen des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG - auf den objektiv bestehenden Schutzcharakter des Gebietes hinweisen. Der Landesgesetzgeber hat ihnen jedoch ebenso wie der Bundesgesetzgeber eine Klage auf Normerlaß oder auf Feststellung eines bestimmten Gebietsschutzes versagt. Diese Begrenzung kann nicht dadurch umgangen werden, daß den Naturschutzverbänden aus Anlaß einer Planfeststellung die Möglichkeit eingeräumt wird, die Fehlerhaftigkeit einer getroffenen Unterschutzstellung geltend zu machen. Darauf zielt indes das Vorbringen des Klägers zu 3).

28

Bei dieser Rechtslage kommt es auf den Antrag des Klägers zu 3), den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV anzurufen, nicht an. Einer Vorlage bedarf es nicht, wenn das nationale Gericht den Regelungsinhalt zweifelsfrei selbst feststellen kann. Das ist hier der Fall. Die EG-Richtlinie 92/43/EWG besagt nichts zur Frage, ob und in welcher Hinsicht einem anerkannten Naturschutzverband gegen eine - hier unterstellte - objektiv fehlerhafte Unterschutzstellung ein Klagerecht einzuräumen ist. Das gilt auch hinsichtlich Art. 7 der genannten Richtlinie.

29

2.

Das Verfahren über die Klage der Klägerin zu 4) ist einzustellen (§ 92 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist durch den Prozeßbevollmächtigten, der sie ohne Prozeßvollmacht erhoben hatte, zurückgenommen worden.

30

3.

Die Kostenentscheidung beruht - unter entsprechender Anwendung des § 5 ZPO - hinsichtlich der Klägerin zu 1), der Kläger zu 2), des Klägers zu 3) und des Klägers zu 5) auf§ 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der ohne Prozeßvollmacht erhobenen Klage beruht auf der entsprechenden Anwendung der § 173 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 179 BGB; insoweit trägt der ohne Prozeßvollmacht handelnde Prozeßbevollmächtigte die Prozeßkosten persönlich. Die unterschiedlichen Gerichtskosten im Falle der Klagerücknahme sind berücksichtigt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 139.500 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO. Ausgegangen wird von den vorgesehenen Entschädigungssummen, die der Beklagte angegeben hat. Damit ist ein einleuchtender Ausgangswert gewonnen, um von dort zu einer am Verkehrswert ausgerichteten Bestimmung des Streitwerts zu gelangen. Es entspricht der Spruchpraxis des Gerichts in Fällen der Anfechtungsklage wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung 30 % bis 50 % des Verkehrswerts als Streitwert anzusetzen. Für den Naturschutzverband ist in Ermangelung eindeutig wirtschaftlicher Interessen ein eher "symbolischer" Streitwert zugrunde gelegt worden. Danach ergibt sich:

Klägerin zu 1)90.000 DM
Kläger zu 2)9.150 DM
Kläger zu 3)15.000 DM
Klägerin zu 4)18.000 DM
Kläger zu 5)7.350 DM
insgesamt139.500 DM
Gaentzsch
Berkemann
Hien
Lemmel
Halama