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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1962, Az.: 1 StR 22/62

Zulässigkeit der Hinausweisung eines Zuhörers aus dem Gerichtssaal ohne Gerichtsbeschluss; Anfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen des Vorsitzenden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.04.1962
Aktenzeichen
1 StR 22/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Waldshut - 26.09.1961

Fundstellen

  • BGHSt 17, 201 - 205
  • DRiZ 1962, 208-209
  • DVBl 1962, 836 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1962, 564-565 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Eduard Kern)
  • JZ 1962, 576-577 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 668-669 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1260-1261 (Volltext mit amtl. LS) "StPO § 338 Ziff. 6 (Grenzen der Sitzungsgewalt des Vorsitzenden)"

Verfahrensgegenstand

Gewaltunzucht u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Vorsitzende darf unter Umständen auch ohne Gerichtsbeschluß kraft eigener Sitzungsgewalt einen Zuhörer aus dem Verhandlungsraum hinausweisen.

  2. b)

    Besteht jedoch für seine Maßnahme kein gesetzlicher Grund oder überschreitet er sonst die Grenzen seines Ermessens, so sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. April 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Waldshut vom 26. September 1961, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Gewaltunzucht ( § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und wegen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Vom Vorwurf des Mordes (an der Schülerin Doris H.) wurde er freigesprochen.

2

II.

Seine Revision greift die Verurteilung mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Einwendungen an. Das Rechtsmittel muß schon aus einem verfahrensrechtlichen Grund ( § 338 Nr. 6 StPO) Erfolg haben:

3

1)

Den Vorsitz im Schwurgericht hatte der Landgerichtspräsident. Am zweiten Verhandlungstag, dem 19. September 1961, wurde die Ehefrau Mathilde D. als Zeugin vernommen, die im Laufe ihrer Vernehmung recht erregt wurde und auch in Tränen ausbrach. Während ihrer Vernehmung wurde die Sitzung für kurze Zeit unterbrochen. Ob das geschah, weil das Gericht Rücksicht auf die Zeugin nehmen wollte oder weil der im Sitzungssaal anwesende Sachverständige dringend am Fernsprecher verlangt wurde, konnte der Senat nicht sicher ermitteln. Jedenfalls bemühte sich, als das Gericht vorübergehend den Verhandlungsraum verlassen hatte, der als Zuhörer anwesende Kriminalkommissar S. um Frau D., die immer noch weinte. Als das Gericht wieder erschien, legte S. einen für den Vorsitzenden bestimmten Zettel auf den Richtertisch. Darin stand, Frau D. sei im Augenblick unwohl. Darauf beruhe vielleicht ihr nervliches Versagen.

4

Der Vorsitzende, der dieses Verhalten des Kriminalkommissars als Einmischung in seine Verhandlungsleitung empfand, erklärte, er verbitte sich diese Einmischung. Zugleich sagte er nach seiner eigenen Erklärung zu S. es wäre ihm, dem Vorsitzenden, angenehm, wenn er gehe; nach der Darstellung des Staatsanwalts Dr. Kl. forderte der Vorsitzende S. auf, den Sitzungssaal zu verlassen. Kommissar S. packte seine Akten zusammen und verließ den Verhandlungsraum. Im unmittelbaren Anschluß daran erklärte der Vorsitzende, er möchte hier keine Polizeibeamten sehen, die hier nichts zu suchen hätten. - Aus der schon erwähnten späteren dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden geht hervor, daß er sich bei jener Maßnahme gegen den Zuhörer von dem Gedanken leiten ließ, in Ausübung seiner Sitzungspolizeigewalt zu handeln.

5

Hierzu ist zu sagen: Sitzungspolizeiliche Maßnahmen des Vorsitzenden als solche können mit der Revision nicht angegriffen werden (vgl. BGH NJW 1957, 271 Nr. 21), wohl aber dann, wenn sie die Verteidigung des Angeklagten unzulässig beschränken, die wahrheitsgemäße Ermittlung des Sachverhalts gefährden oder die Grundsätze über die Öffentlichkeit verletzen ( § 169 GVG). Die Revision macht geltend, das Vorgehen des Vorsitzenden habe dieÖffentlichkeit des Verfahrens unzulässig beschränkt. Sie hat recht.

6

Der Senat hat zwar in BGHSt 3, 386, 388 [BGH 20.01.1953 - 1 StR 626/52] - insoweit in Abweichung von RGSt 64, 385 ff - dahin entschieden, daß in den §§ 170 bis 174, 175 und 177 GVG die Gründe, aus denen einzelnen Personen in der Hauptverhandlung die Anwesenheit untersagt werden dürfe, nicht vollständig aufgeführt seien. Vielmehr sei eine unzulässige Beschränkung derÖffentlichkeit auch dann zu verneinen, wenn ein Zuhörer zum Verlassen des Sitzungssaals veranlaßt werde, weil seine Zeugenvernehmung in Betracht komme ( § 58 Abs. 1 StPO) oder weil gegen ihn wegen derselben Vorgänge, die in der betreffenden Sitzung verhandelt werden, ein Ermittlungsverfahren schwebe.

7

Um solche verfahrensrechtlichen Besonderheiten hat es sich jedoch hier nicht gehandelt, auch nicht um Verfahrenplagen, wie sie der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 17. April 1952 - 4 StR 210/51 (Dallinger MDR 1952, 410) und26. Juni 1959 - 4 StR 66/59 (S. 6) zu entscheiden hatte.

8

Es geht auch nicht um die Anwendbarkeit und Tragweite des § 175 Abs. 1 GVG. Nach seiner eigenen glaubhaften dienstlichen Erklärung war der Vorsitzende zwar verärgert darüber, daß Kriminalkommissar S., wie schon am Vortage, wieder in sehr leichter Sommerkleidung erschien, auf der Bank der Sachverständigen Platz nahm und in Akten blätterte. Er hat jedoch darin keinen Anlaß zu einem Einschreiten gesehen.

9

Er wies vielmehr den Kommissar wegen des schon geschilderten Vorfalls mit dem Zettel hinaus. Er traf diese Maßnahme auf Grund seiner Sitzungspolizeigewalt, wie er sie auffaßte. Ob sich der Vorsitzende innerhalb dieser Grenzen hielt, ist hier zu entscheiden. Nach § 176 GVG obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden. Dabei ist ihm bezüglich der Art und Weise, wie er diese Ordnung, insbesondere den reibungslosen Verhandlungsablauf wahrt, ein Ermessensspielraum gewährt. Das liegt in der Natur der Sache, geht auch daraus hervor, daß das Gesetz hier (im Gegensatz zu den §§ 175 Abs. 1, 177 und 178 GVG) keine Beispiele nennt (vgl. auch Schäfer bei Löwe/Rosenberg GVG, Anm. 2 b) zu § 176 GVG). Mit dieser Auffassung stimmt überein, daß nach anerkannter Rechtsmeinung die Sitzungspolizei ein Ausfluß der unabhängigen richterlichen Gewalt ist (Kern, Gerichtsverfassungsrecht 2. Aufl. 229). Als Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 176 GVG mögen in erster Linie Weisungen, Rügen und die Androhung von Zwangsmaßregeln in Betracht kommen (Kern S. 230, 231). Es lassen sich aber auch krasse Fälle denken, in denen der Vorsitzende einen Zuhörer, der die Sitsungsordnung (z.B. durch drohende Zurufe oder durch Ausschreitungen) tiefgreifend stört, von sich aus auf Grund seiner Sitzungspolizeigewalt ( § 176 GVG) hinausweisen darf. Es würde in solchem Fall dem Ansehen der Verhandlungsleitung und einem geordneten Rechtsgang schwer abträglich sein, wenn der Vorsitzende auch bei ganz groben Ordnungsverstößen erst den schwerfälligen Apparat einer Beschlußfassung durch das gesamte Gericht in Gang setzen müßte. Durch die Hinausweisung eines solchen Störers wird die Öffentlichkeit (§ 169 GVG) nicht beeinträchtigt, zumal wenn sich die Maßnahme nur auf einen oder einige wenige Störer bezieht und die Öffentlichkeit im übrigen nicht beschränkt oder beeinträchtigt wird.

10

Die ungehinderte weitere Anwesenheit solcher Friedensstörer hat der Gesetzgeber bei Schaffung der Öffentlichkeitsgarantie nicht vor Augen gehabt. Indes müssen solche Hinausweisungen bestimmter Zuhörer durch den Vorsitzenden auf ungewöhnliche Lagen beschränkt bleiben, zumal da § 182 GVG für sitzungspolizeiliche Maßnahmen gegen Unbeteiligte keine Protokollierung vorschreibt. Schwerwiegendere und einschneidendere Maßregeln im Rahmen des Vierzehnten Titels ("Öffentlichkeit und Sitzungspolizei") sind nun einmal in die Hand des Gerichts und nicht in die des Vorsitzenden allein gelegt.

11

Im hier zu beurteilenden Fall jedenfalls hat der Vorsitzende durch die Hinausweisung des Kommissars die Grenzen des ihm durch § 176 GVG gewahrten pflichtmäßigen Ermessens überschritten. Durch die ersichtlich gut gemeinte, unauffällig übermittelte - wenn auch nicht sehr diplomatische - Botschaft des Zuhörers an den in den Saal zurückkehrenden Vorsitzenden wurden weder Würde und Ansehen des Gerichts noch der ordnungsmäßige Gang der Verhandlung beeinträchtigt. Vor allem - und das ist entscheidend - richtete sich die Maßnahme des Vorsitzenden, wie seine abschließende, erregteÄußerung über die Polizeibeamten im allgemeinen erkennen läßt, nicht so sehr gegen die Person des Kommissars S. als Zuhörer, sondern hatte den Sinn, allen Angehörigen der Kriminalpolizei den Zutritt zur Verhandlung zu verwehren ( Art. 3 Abs. 1 GG). Die Reaktion des Vorsitzenden im Verlauf einer schwierigen, spannunggeladenen Hauptverhandlung mag menschlich noch so sehr verständlich sein. Jedenfalls hielt er sich mit seiner vorn Unmut beeinflußten Maßnahme nicht mehr innerhalb der ihm durch§ 176 GVG verliehenen Befugnisse (vgl. auch RGSt 30, 244; 64, 388,sowie den Kommissionsbericht zum Gerichtsverfassungsgesetz S. 982: "eine vielleicht in der Aufregung getroffene Verfügung", Hahn, Mat. Bd. 1 Abt. 2; ferner: die Protokolle der 2. Lesung, Hahn Bd. 1 Abt. 1 S. 841-844).

12

Somit verletzte die Maßregel des Vorsitzenden, durch die ein Zuhörer, der der Verhandlung beiwohnen wollte, aus dem Verhandlungssaal gewiesen wurde, die Vorschriften über dieÖffentlichkeit (§ 169 GVG). Daß andere Zuhörer im Saal blieben, ist angesichts der grundlegenden Bedeutung der Öffentlichkeit (BGHSt 2, 56, 57) [BGH 21.12.1951 - 2 StR 480/51] in Fällen der vorliegenden Art unerheblich. Das Urteil gegen den Angeklagten ist daher nach der zwingenden Vorschrift des § 338 Nr. 6 StPO als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen und demnach mit den Feststellungen aufzuheben.

13

2)

Zu den weiteren Rügen der Revision Stellung zu nehmen, besteht nach Sachlage kein Anlaß. Es ist nur folgendes zu bemerken:

14

a)

Sollte sich der Tatrichter wieder vor die Frage gestellt sehen, die Öffentlichkeit zeitweise auch wegen Gefährdung deröffentlichen Ordnung auszuschließen, so wird eine solche Maßnahme, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (BGHSt 9, 280) sorgfältig zu überlegen, auch näher zu begründen sein (vgl. ferner Nr. 114 der Richtl. für das Strafverfahren). Ist anzunehmen, daß bei Vernehmungen von Zeugen auch erörtert werden könne, ob bei früheren Vernehmungen des Beschuldigten § 136 a Abs. 1 und 2 StPO verletzt worden sei, würde daraus allein eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung regelmäßig noch nicht zu besorgen sein.

15

b)

Entsprechendes gilt für ein Schweigegebot (vgl. dazu:§ 174 Abs. 2 GVG; Nr. 112 Abs. 2 der Richtl.; anderseits § 184 b StGB und RGSt 21, 135).

16

c)

Bei der etwaigen Strafzumessung wird der Tatrichter Verallgemeinerungen ("selbstverschuldeter Rausch grundsätzlich kein Milderungsgrund i.S. des § 51 Abs. 2 StGB"; S. 27 UA) besser vermeiden (vgl. BGH NJW 1953, 1760 Nr. 20), zumal da der Angeklagte, soweit ersichtlich, durch Trunkenheitstaten oder andere alkoholische Ausschreitungen bisher nicht hervorgetreten war. Auch hat die Strafkammer Gelegenheit, sich zur Frage der Resorption und des Alkoholabbaus deutlicher auszudrücken als bisher geschen.

17

Die Zumessungserwägung (die Unzuchtstat des Angeklagten dürfe in einer Zeit, in der sich Gewalttaten häufen, nicht bagatellisiert werden), ist zwar nicht unzulässig (vgl. BGH Urt. v. 8. November 1957 - 5 StR 478/57 bei Dallinger MDR 1958, 566), wird jedoch mit Zurückhaltung anzuwenden sein. Dies um so mehr, als die - im Urteil nicht näher gekennzeichneten - Gewalttaten (in der Bundesrepublik oder im Bezirk des Landgerichts?) sich möglicherweise einige Jahre nach dem Vorfall mit Frau Dötsch (6. Dezember 1953) ereignet haben (anscheinend waren die im Urteil [S. 21] genannten Fälle Heidt usw. gemeint); vgl. auch: MDR 1959, 259. - Im allgemeinen pflegt übrigens das Sühnebedürfnis mit dem Ablauf der Zeit geringer zu werden. Daß das Verfahren ungewöhnlich lange gedauert hat und die Überfallene, Frau Dötsch, immer wieder - ihr naturgemäß peinlichen - Vernehmungen ausgesetzt wurde und vermutlich noch einmal sein wird, darf dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen (ähnlich BGHSt 1, 342, 343)[BGH 30.08.1951 - 3 StR 494/51].

18

III.

Die Sache war gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Landgericht (Strafkammer) zurückzuverweisen.

19

IV.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. Geier
Seibert
Willms
Hübner
Mai