Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1957, Az.: 5 StR 478/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1957
- Aktenzeichen
- 5 StR 478/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13296
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 23.05.1957
Verfahrensgegenstand
Sittlichkeitsverbrechen u.a.
Ín der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. November 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter
Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 23. Mai 1957 wird verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten W. wird die nach dem 23. Mai 1957 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
- 2.)
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das angefochtene Urteil samt den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels des Beschwerdeführers K. - an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte K. ist wegen Freiheitsberaubung und wegen Notzucht zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt worden. Seine Fahrerlaubnis hat das Landgericht ihm entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Angeklagte W. ist wegen Freiheitsberaubung, wegen Beleidigung und wegen Unzucht mit einer Willenlosen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten K. und W. Revisionen eingelegt. Sie beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung das sachlichen Strafrechts.
I.
Revision des Angeklagten K.:
1.
a)
Dieser Beschwerdeführer bemängelt, daß die Zeugin Pe. "auf jeden Fall teilweise" in seiner Abwesenheit vernommen worden sei. Ein Beschluß, der dieses Verfahren rechtfertige, liege nicht vor.
b)
Die Sitzungsniederschrift ergibt hierzu folgendes:
" b.u.v. Die weitere Vernehmung der Zeugin Ku. soll in Abwesenheit der Angeklagten erfolgen, da nur auf diese Weise eine wahrheitsgemäße Beantwortung der an sie zu stellenden Fragen zu erwarten ist.
Der Beschluß wurde ausgeführt und die Angeklagten aus dem Saal geführt.
Die Zeugin Ku. sagte weiter zur Sache aus.
Die Zeugin Pe. wurde wieder vorgerufen und sagte weiter zur Sache aus.
Auch die Angeklagten wurden wieder in den Saal gerufen und über die während ihrer Abwesenheit geführte Unterredung unterrichtet."
Der Vorsitzende hat sich zu dem in Rede stehenden Punkt wie folgt dienstlich geäußert:
"Die Zeugin Pe. ist nicht in Abwesenheit der Angeklagten vernommen worden, allerdings ist ihre Vernehmung begonnen worden, bevor sämtliche Angeklagte wieder den Sitzungssaal betreten hatten."
c)
Danach steht fest, daß zumindest ein Teil der sachlichen Vernehmung der Zeugin Pe. in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgt ist. Der Angeklagte gehört aber zu dem Personenkreis, dessen ständige Anwesenheit in der Hauptverhandlung das Gesetz grundsätzlich vorschreibt (§§ 230, 231 Abs. 1 StPO). Es liegt auch keine der wenigen Ausnahmen vor, für die eine Durchbrechung des Grundsatzes der Anwesenheitspflicht zugelassen wäre. Als Ausnahme könnte allenfalls die zwangsweise Entfernung des Angeklagten zum Zwecke der Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage der Zeugin Pe. in Betracht kommen (§ 247 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie die Sitzungsniederschrift deutlich ergibt, war diese Verhandlungsweise aber nur bei der Vernehmung der Zeugin Ku. vorgesehen gewesen. In Bezug auf die Zeugin Pe. hatte die Strafkammer eine entsprechende Maßnahme weder beschlossen noch überhaupt geplant (das zeigt auch die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden deutlich). Deshalb durfte auch kein noch so geringer Teil ihrer Vernehmung in Abwesenheit der Angeklagten erfolgen. Mit dem Verstoß hiergegen ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben.
2.)
Auf die weiteren Verfahrensangriffe und auf die sachlichrechtlichen Beanstandungen kommt es daher nicht mehr an. Für die neue Verhandlung sei jedoch vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
a)
Gemäß § 33 StPO sind die Angeklagten vor ihrer zwangsweisen Entfernung zu hören.
b)
Es ist bisher nicht zu erkennen, weshalb hier die Verteidigung mehrerer Angeklagter nicht durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger geführt werden durfte. Dafür, daß ein Konfliktfall im Sinne des § 146 StPO vorliege, hat die Revision bislang keine geeigneten Tatsachen angegeben. Sollten dem Verteidiger solche Tatsachen bekannt sein, so wird er sie der Strafkammer rechtzeitig mitzuteilen haben.
II.
Revision des Angeklagten W.:
1.)
Unzulässig ist die Rüge, das Landgericht habe die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts verletzt, indem es den Mitangeklagten Kl. in der Haupt Verhandlung nicht gehört, sondern das Verfahren gegen ihn abgetrennt habe. Der Beschwerdeführer teilt nämlich nicht mit, weshalb sich der Strafkammer vor dem Urteil vom 23. Mai 1957 die Notwendigkeit einer Vernehmung des Kl. hätte aufdrängen sollen. Daß Kl. in der späteren Haupt Verhandlung gegen ihn (am 24. Juni 1957) entlastende Angaben machen würde, mußte das Landgericht nicht notwendig schon am 23. Mai 1957 voraussehen. Auf andere Umstände als auf die Aussage vom 24. Juni 1954 beruft sich die Revision aber nicht. Soweit sie darauf hinweist, daß das Verfahren gegen den Mitangeklagten Kl. erst am 23. Mai 1957 abgetrennt worden sei, weil Kl. nicht rechtzeitig zur Haupt Verhandlung habe vorgeführt werden können, besagt das allein für die Aufklärungsrüge nichts. Die Abtrennung des Verfahrens gegen Kl. war gemäß § 4 StPO zulässig.
2.)
Die zur Sachrüge im einzelnen vorgebrachten Revisionsangriffe richten sich überwiegend gegen die Beweiswürdigung als solche und sind insoweit unzulässig.
Die Frage des Rücktritts vom Versuch brauchte das Landgericht nicht zu erörtern, weil der Beschwerdeführer sein Glied in die Scheide der willenlosen Ku. eingeführt und damit das Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB vollendet hatte. Nach den Feststellungen kann auch kein Zweifel darüber bestehen, daß der angeklagte den willenlosen Zustand der Ku. von Anfang an erkannt hatte (UA S. 15). Die übrigen zulässigen Angriffe gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.
Auch die Strafzumessung ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß Notzuchtsverbrechen im Gerichtsbezirk zugenommen haben, konnte der Tatrichter zu Ungunsten des Beschwerdeführers bei der Strafbildung berücksichtigen, obwohl der Beschwerdeführer nicht im Gerichtsbezirk wohnt.
Nach alldem mußte die Revision des Angeklagten Weiss in vollem Umfange verworfen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Schmitt