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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.08.1951, Az.: 3 StR 494/51

Anspruch auf Vernehmung erschienener Tatzeugen in der Hauptverhandlung auch für Verfahren wegen Sittlichkeitsverbrechen hinsichtlich der jugendlichen Zeugen; Strafschärfende Verwertung durch Veranlassung zum Leugnen bei der Vernehmung von jugendlichen Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.08.1951
Aktenzeichen
3 StR 494/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11780
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 17.04.1951

Fundstellen

  • BGHSt 1, 342 - 343
  • JZ 1951, 727 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Erregung öffentlichen Ärgernisses

Redaktioneller Leitsatz

Der Angeklagte hat einen Anspruch darauf, dass die erschienenen Tatzeugen in der Hauptverhandlung vernommen werden. Das gilt auch für Verfahren wegen Sittlichkeitsverbrechen hinsichtlich der jugendlichen Zeugen. Der Umstand, dass der Angeklagte durch Leugnen die Vernehmung der jugendlichen Zeugen veranlasst hat, darf deshalb nicht strafschärfend verwertet werden.

In der Strafsache
...
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. August 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Henneka Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

1.)

Die Revision rügt, das Landgericht habe seine Pflicht, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO), dadurch verletzt, dass es den Umstand nicht erörtert habe, die Hauptbelastungszeugin, die minderjährige Waltraut S., sei 14 Tage vor der jetzigen Hauptverhandlung bereits in der Strafsache gegen N. wegen Erregung öffentlichenÄrgernisses - 2. Ju KLs 11/50 - ebenfalls als Hauptbelastungszeugin aufgetreten und das Landgericht habe die Akten gegen N. im Hinblick hierauf nicht beigezogen. Die Strafsache gegen N. sei vor derselben Strafkammer und zum Teil vor denselben Richtern verhandelt worden. Dass dem so ist, ergibt sich aus den Akten in dieser Sache und aus den Akten in der Strafsache gegen N., deren Inhalt dem Senat zufolge Revisionseinlegung bekannt geworden ist.

2

In Strafsachen, die Sittlichkeitsdelikte betreffen, bedarf die Frage der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen einer besonders sorgfältigen Prüfung, weil ihre Bekundungen erfahrungsgemäss sehr leicht durch die noch nicht unter die Kontrolle des Verstandes genommene Phantasie und durch den kindlichen Geltungstrieb beeinflusst werden. Das Gericht muss deshalb bei Kinderaussagen alle Umstände würdigen, die für die Glaubwürdigkeit der Zeugen von Bedeutung sein können, und hierzu alle verfügbaren Beweismittel heranziehen. Als ein solcher Umstand ist es, wie die Revision zutreffend hervorhebt, zu erachten, wenn ein 14jähriges Schulmädchen an denselben Ort zu zwei verschiedenen Zeiten jeweils einen anderen Mann seinen Geschlechtsteil vor ihr in ärgerniserregender Weise entblössen gesehen haben will. Das kann darauf hindeuten, dass die jugendliche Zeugin, angeregt durch Zeitungsberichte oder durch die Gespräche anderer Jugendlicher oder auch Erwachsenerüber das Unwesen des Entblößens den Wunsch hatte, bei der Bekämpfung dieses Unwesens zu helfen und deshalb ihr Augenmerk darauf richtete, selbst solche Vorgänge festzustellen und zur Anzeige zu bringen. Das Beobachtungsvermögen kann durch solche Verfolgungsabsicht ebensowohl geschärft wie getrübt worden sein. Es kann ferner ein erstmaliges Erlebnis dieser Art auf die jugendliche Zeugin derart eingewirkt haben, dass sie nunmehr bei einem harmlosen Vorgang Dinge zu sehen glaubt, die tatsächlich nicht gegeben sind. Diese Gefahr besteht in erhöhtem Maße, wenn das unsittliche Verhalten eines Mannes vor einem gerade in der geschlechtlichen Entwicklung befindlichen Mädchen in Frage steht, wie es hier der Fall ist. Der Angeklagte hat sich bisher eines unsittlichen Verhaltens in der Öffentlichkeit nicht verdächtig gemacht. Er ist verheiratet und hat Kinder. Dies spricht zunächst für ein normales geschlechtliches Empfinden und gegen den Tatverdacht. Bei Würdigung aller dieser Umstände hätte das Landgericht prüfen müssen, ob Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin S. sich aus ihrem Verhalten im Falle N. ergeben. Zu diesem Zwecke hätten auch die Akten gegen N. beigezogen werden müssen. Ob das Landgericht, wenn dies geschehen wäre, die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin ebenso wie jetzt beurteilt hätte, kann von hier aus nicht übersehen werden. Der Verfahrensmangel zwingt dazu, das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

3

2.)

Die Revision ist auch insoweit begründet, als sie die Strafzumessung angreift.

4

Das Urteil führt aus, es falle strafschärfend ins Gewicht, dass der Angeklagte bis zum Schluss der Hauptverhandlung "hartnäckig geleugnet" habe. Dadurch sei die Vernehmung der jugendlichen Waltraut S. erforderlich geworden, durch die dem Kind die hässlichen Vorfälle erneut ins Gedächtnis zurückgerufen worden seien. Darin liegt zunächst insofern ein Widerspruch, als die Schuld des Angeklagten angesichts seines Leugnens erst nach der Beweisaufnahme, also nach Vernehmung der Waltraut S., erwiesen sein konnte. Der Vorwurf, er habe trotz erwiesener Schuld hartnäckig geleugnet, würde daher nur insoweit begründet sein, als der Angeklagte nach den ihn belastenden Bekundungen der Zeugin S. weiterhin die Tat in Abrede gestellt hat. Es ist nicht ausgeschlossen und nach dem Wortlaut der Urteilsausführungen sogar anzunehmen, dass das Landgericht dies übersehen hat und davon ausgegangen ist, die Schuld des Angeklagten sei schon bei Beginn der Hauptverhandlung erwiesen gewesen und der Angeklagte hätte deshalb auch schon zu Beginn der Hauptverhandlung ein Geständnis ab legen müssen. Dass er dies nicht getan habe, müsse strafschärfend berücksichtigt werden. Eine solche Erwägung wäre rechtsirrig.

5

Im übrigen kann selbst hartnäckiges Leugnen nur dann strafschärfend wirken, wenn daraus ungünstige Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere auf seine Einstellung zur Tat, zu ziehen sind. Das ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum feststehende Meinung und auch vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 5. April 1951 - 4 StR 113/50 - erneut ausgesprochen worden. Dass das Gericht diese Überzeugung gewonnen hat, muss das Urteil deutlich erkennen lassen. Das ist hier nicht der Fall. Allerdings scheint das Landgericht nachteilige Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten aus dem Umstande gezogen zu haben, dass er durch sein Leugnen Veranlassung gegeben hat, die 14jährige Waltraut S. in der Hauptverhandlung zeugenschaftlich zu vernehmen. Denn diesen Umstand hebt es als Begründung für die strafschärfende Verwertung des Leugnens besonders hervor. Ein solches Verfahren würde nichts anderes bedeuten, als dass auf den Angeklagten ein Zwang ausgeübt würde, ein Geständnis abzulegen, und dies, bevor eine Beweisaufnahme stattgefunden hätte, und zu dem ausgesprochenen Zwecke, von der Beweisaufnahme absehen zu können. Das aber verstösst gegen grundlegende Sätze des Verfahrensrechts. Nicht nur ist der schuldige Angeklagte nicht verpflichtet, ein Geständnis abzulegen. Der Angeklagte ist überhaupt nicht gehalten, sich zu dem Tatverdacht zu äussern. Vielmehr ist, wie die Vorschrift des § 136 StPO ergibt, ihm freigestellt, ob er dies tun will. Er hat darüber hinaus einen Anspruch darauf, dass der Zeuge, der ihn belastet, seine Bekundungen in der Hauptverhandlung vor den zur Entscheidung über seine Tat berufenen Richtern in seiner und aller Prozessbeteiligten Gegenwart in der vom Gesetz vorgeschriebenen feierlichen Form macht. Im Strafverfahren geht es nicht nur um die Frage, ob der Angeklagte schuldig geworden ist und Strafe verdient hat, sondern um seine bürgerliche Ehre und seine Existenz. Deshalb muss der Wunsch, Kindern und Jugendlichen nicht erneut die Vorgänge eines an ihnen begangenen Sittlichkeitsdeliktes ins Gedächtnis zurückzurufen, zurücktreten vor dem Interesse des Angeklagten, dass die Wahrheit der im Ermittlungsverfahren gemachten, ihn belastenden oder auch ihn entlastenden zeugenschaftlichen Bekundungen durch feierliche Vernehmung der Zeugen vor dem erkennenden Gericht erhärtet wird. Im übrigen können auch im Einzelfalle angesichts der Notwendigkeit erschöpfender Aufklärung des Sachverhaltes schwerwiegende Bedenken bestehen, bei der Aburteilung von Sittlichkeitsdelikten, an denen Kinder als Verletzte beteiligt sind, auf die zeugenschaftliche Vernehmung dieser Kinder zu verzichten, wenn der Angeklagte ein Geständnis ablegt.

6

Das Landgericht hätte ferner bei Beantwortung der Frage, welche Schlüsse aus der Tatsache des Leugnens auf die Persönlichkeit des Angeklagten zu ziehen sind, auch prüfen müssen, ob billigenswerte oder doch wenigstens verzeihliche Beweggründe wie Rücksicht auf die Familie, Scham, Furcht vor Strafe und vor dem Verlust der bürgerlichen Existenz ihn zu seinem Verhalten bestimmt haben. Derartige Beweggründe können gerade dann bestimmenden Einfluss ausüben, wenn der Angeklagte sich bisher nichts hat zu Schulden kommen lassen oder wenigstens unbestraft ist, ein glückliches Familienleben führt und eine gesicherte Existenz hat.

7

Das Landgericht wird, falls es wieder zu einer Bestrafung des Angeklagten gelangt, Gelegenheit haben, alle diese Gesichtspunkte zu beachten.

Neumann
Busch
Bundesrichter Henneka ist infolge Urlaubs und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert. Neumann
Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Ludwig ist infolge Urlaubs und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert. Neumann