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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1992, Az.: II ZR 179/91

PVV; Haftung einer Wirtschaftsförderungseinrichtung; Über die übliche Aufgabe hinausgehende Prüfung; Haftung als Wortführer; Besonderes persönliches Vertrauen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1992
Aktenzeichen
II ZR 179/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 795-797
  • DB 1993, 375-376 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1993, 212-214 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1993, 353 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • MDR 1993, 620 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1993, 342-345 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1993, 477-479 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 295-299 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1993, A7-A8 (Kurzinformation)
  • ZIP 1993, 363-367 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Beschränkt sich eine Wirtschaftsförderungseinrichtung nicht auf ihre übliche Aufgabe, Interessenten einer Unternehmensbeteiligung zusammenzuführen, ihnen die Standortvorteile sowie die bestehenden steuerlichen und sonstigen Förderungsmöglichkeiten zu erläutern, sondern erklärt sie dem Interessenten, alle für seine Beteiligung an dem von ihr empfohlenen Unternehmen relevanten Fragen geprüft zu haben, dann kann sich eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung ergeben, wenn nicht alle zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft worden sind, die für die Werthaltigkeit der Anlage von Bedeutung sind.

2. Ein Vertreter nimmt nicht bereits dann besonderes persönliches Vertrauen mit der Folge in Anspruch, daß er für die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten persönlich haftet, wenn er bei Vertragsverhandlungen als Wortführer auftritt.

Tatbestand:

1

Die Klägerin wollte vor dem Jahresende 1984 einen erwarteten außerordentlichen Gewinn in der Größenordnung von 2 Mio. DM anlegen und suchte - auch um die steuerliche Förderung für Investitionen in B. zu erlangen - eine Beteiligung an einem dort ansässigen Unternehmen. Durch die satzungsgemäß mit der umfassenden Beratung und Betreuung sowohl anzusiedelnder als auch ansässiger Unternehmen in B. betraute Beklagte zu 4 wurde sie auf die F. mbH (F.) aufmerksam gemacht. Diese Gesellschaft war 1983 mit einem Stammkapital von 100.000, -- DM mit dem Ziel gegründet worden, die bereits seit längerer Zeit u.a. von den Beklagten zu 1, zu 2 und zu 5 auch mit staatlichen Forschungsmitteln betriebene Entwicklung von Heißgasreinigungsgeräten fortzusetzen sowie die Geräte am Markt einzuführen. Als die Klägerin auf die F. aufmerksam gemacht wurde, hatte diese fünf Geräte eines Prototyps eines Heißgasreinigungsgeräts mit der Bezeichnung H. fertigen lassen, die sich teilweise in Probeeinsatz befanden. Geschäftsführer der F. waren die Beklagten zu 2 und zu 3, der Beklagte zu 1 war deren technischer Leiter.

2

Anfang November 1984 kam es in den Räumen der Beklagten zu 4 zu Gesprächen zwischen der Klägerseite und den für die Gesellschafter der F. auftretenden Beklagten zu 1 bis 3, die dazu führten, daß die Klägerin Geschäftsanteile an der F. in Höhe von insgesamt 26.000,-- DM (notarieller Vertrag vom 3. Dezember 1984) - und zwar in Höhe von je 10.400,-- DM von den Beklagten zu 5 und zu 6, in Höhe von 5.200,-- DM von einer weiteren Gesellschafterin der F. - erwarb, der F. ein Darlehen in Höhe von 500.000,-- DM gewährte und mit ihr einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft - Einlage der Klägerin 1,5 Mio. DM - schloß (Verträge vom 28. November 1984).

3

Mit der Behauptung, zum Abschluß dieser Verträge durch Täuschungshandlungen bewogen worden zu sein und die Einlagen ebenso wie das Darlehen verloren zu haben, hat die Klägerin die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 2.026.000,-- DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 3 und zu 4 zurückgewiesen, im übrigen aber die Klage bezüglich der Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

4

Gegen dieses Urteil haben die Parteien, soweit sie unterlegen sind, Revision eingelegt. Die Rechtsmittel der Beklagten zu 2 und zu 6 sind als unzulässig verworfen worden, die Revision der Klägerin hat der Senat nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie die Klage gegen den Beklagten zu 3 betraf.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Beklagten zu 5 ist nicht begründet, dagegen führen die Rechtsmittel der Klägerin - soweit ihre Revision angenommen worden ist - und des Beklagten zu 1 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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I. Revision der Klägerin

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1. Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 sei stillschweigend ein Beratungsvertrag zustandegekommen, der letztere verpflichtet habe, die Klägerin als das für eine Investition in B. anzuwerbende Unternehmen über alle für seine Investitionsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig und zutreffend zu unterrichten. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision der Klägerin als ihr günstig nicht angegriffen.

8

2. Eine Verletzung der der Beklagten zu 4 nach diesem Beratungsvertrag obliegenden Aufklärungspflicht hat das Berufungsgericht jedoch verneint. Es hat gemeint, die Beklagte zu 4 habe von dem im Jahre 1983 unternommenen Versuch, das H. zu vermarkten, keine Kenntnis gehabt; jedenfalls seien seine Mitarbeiter nicht verpflichtet gewesen, Nachforschungen über in der Vergangenheit unternommene Vermarktungsversuche und deren Ergebnis anzustellen. Zwei unstreitig unrichtige Aussagen der Beklagten zu 4 seien für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht ursächlich gewesen.

9

Dies hält bei der hier gegebenen besonderen Fallgestaltung, deren Kennzeichen es ist, daß sich die Mitarbeiter der Beklagten zu 4 nach dem als richtig zu unterstellenden Vortrag der Klägerin nicht auf die Erfüllung der normalerweise einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft obliegenden Aufgaben beschränkt haben, revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, weil wesentlicher Vortrag unvollständig oder nicht im Zusammenhang gewürdigt bzw. gänzlich übergangen worden ist.

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a) Unzutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten zu 4 sei von dem im Jahre 1983, vor Gründung der F., unternommenen Versuch, das H. zu vermarkten, nichts bekannt gewesen. Denn das Gegenteil ergibt sich aus dem eigenen unstreitigen Vorbringen der Beklagten zu 4 in ihrem Schriftsatz vom 7. August 1989. Dort hat sich die Beklagte zu 4 zum Beleg dafür, daß sie sich um eine sorgfältige Einschätzung der F. und des von diesem Unternehmen fortentwickelten Produkts bemüht habe, u.a. darauf berufen, das H. sei bereits ab 1983 von der S. & V. KG - sie war früher Lizenznehmerin des der Entwicklung des H. zugrundeliegenden Patents und Mitgründerin der F. - im Rahmen ihres Programms als lieferfähiges Produkt mit fahrbarer Versuchsanlage auf dem Markt angeboten worden; im Hinblick auf das Ansehen dieses renommierten Unternehmens habe deswegen zu Zweifeln auf ihrer, der Beklagten zu 4, Seite kein Anlaß bestanden.

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b) War danach den Mitarbeitern der Beklagten zu 4 nach ihrem eigenen Vortrag bekannt, daß vor Gründung der F. versucht worden war, das H. zu vermarkten, dann trägt die Begründung des Berufungsgerichts nicht, mit der es eine Pflicht der Beklagten zu 4 verneint hat, danach zu forschen, ob früher Vermarktungsversuche stattgefunden und welches Ergebnis sie gehabt haben. Denn die von den Mitarbeitern der Beklagten zu 4 empfohlene F. konnte sich aus der Sicht der Beklagten zu 4 nicht als ein neu gegründetes Unternehmen darstellen, das erstmalig die Forschungsergebnisse der Kernforschungsanlage J. sowie der Beklagten zu 1 und zu 2 vermarkten wollte. In der Regel wird es allerdings nicht zu den Aufgaben einer vom Land oder einer Kommune getragenen Wirtschaftsförderungseinrichtung gehören, Nachforschungen darüber anzustellen oder gar gutachtliche Stellungnahmen dazu einzuholen, ob das Unternehmen, das einem Beteiligungsinteressenten benannt wird, wirtschaftlich gesund ist, ordnungsgemäß geführt wird und die sichere Erwartung rechtfertigt, im Falle einer Beteiligung würden die investierten Mittel Gewinn bringen. Vielmehr wird sich im Normalfall die Aufgabe einer solchen Wirtschaftsförderungseinrichtung darauf beschränken, Interessenten als ehrlicher Makler zusammenzuführen und ihnen die Standortvorteile sowie ggfs. die steuerlichen und sonstigen Förderungsmöglichkeiten zu erläutern. Mit Recht hat das Berufungsgericht jedoch herausgestellt, daß sich die Beklagte zu 4 hier auf diese Rolle nicht beschränkt, sondern sich als sachkundige Beraterin vorgestellt hat, die sich eingehend mit den Marktchancen von Heißgasreinigungsanlagen im allgemeinen und des von der F. entwickelten Gerätetyps im besonderen befaßt hat. Wollte die Beklagte zu 4 der von ihr dadurch übernommenen Aufgabe gerecht werden, der Klägerin alle Informationen wahrheitsgemäß, vollständig und sorgfältig zu erteilen, die für deren Beitrittsentschluß zur F. wesentlich waren oder werden konnten, durfte sie einzelne der ihr zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten nicht unbeachtet lassen. Sie mußte deswegen prüfen, welches Ergebnis der ihr bekannte Versuch der S. & V. KG hatte, das H. zu verkaufen. Hierzu war die Beklagte zu 4 um so mehr verpflichtet, wenn ihre Mitarbeiter K. und W. - wie die Klägerin behauptet, das Berufungsgericht aber nicht geklärt hat - gegenüber den Vertretern der Klägerin geäußert haben sollten, die Klägerin brauche sich über mangelnde eigene Nachprüfungsmöglichkeiten betreffend die Marktchancen des H. keine Sorgen zu machen, da alle relevanten Fragen von der Beklagten zu 4 geprüft worden seien.

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c) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist ferner die Begründung des Berufungsgerichts für seine Annahme, der Mitarbeiter K. der Beklagten zu 4 habe nicht schuldhaft Beratungspflichten verletzt, als er bei den Verhandlungen vom 8. November 1984 von Aufträgen im Wert von 20 Mio, DM gesprochen habe, weil er sich darauf habe verlassen dürfen, daß die von der F. herausgegebene Interessentenliste von den Verfassern des Gutachtens der P. AG auf ihre Richtigkeit hin geprüft worden sei. Das Berufungsgericht beachtet nicht, daß sich das P.- Gutachten lediglich in allgemeiner Form mit den Absatzchancen von Heißgasreinigungsgeräten befaßt, jedoch nicht konkret auf den von der F. angebotenen Typ H. eingeht. Dessen Markteinführung war jedoch, wie das Berufungsgericht im einzelnen festgestellt hat, schon deshalb nicht sichergestellt, weil mittelständische Unternehmen, auf die das Gerät zugeschnitten war, Heißgasreinigungsanlagen noch nicht benötigten, um den damals geltenden Luftreinhaltungsvorschriften entsprechen zu können; ferner war für eine erfolgreiche Vermarktung des Geräts erforderlich, daß es nicht nur einzelne Schadstoffe sicher beseitigte, sondern daß den Abnehmern eine komplette Entsorgungsanlage geliefert werden konnte. Selbst wenn Herr K. darauf hat vertrauen dürfen, daß die in der von der F. zusammengestellten Liste aufgeführten Unternehmen wirklich ein Interesse an Heißgasreinigungsanlagen hatten, so ergibt sich daraus allenfalls ein entsprechend großer Absatzmarkt, der jedoch nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem H. nicht bedient werden konnte, weil dieses Gerät die geforderte integrierte Heißgasentsorgung nicht gewährleistete, sondern schon dann nicht problemlos arbeitete, wenn mehrere Schadstoffe in unterschiedlicher Stärke beseitigt werden mußten.

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Wenn unter diesen Umständen der für die Beklagte zu 4 auftretende Herr K. es nicht nur versäumte, sich nach dem Ergebnis der im Jahr 1983 durchgeführten Vermarktung zu erkundigen, sondern die Interessentenliste zu Aufträgen im Wert von 20 Mio. DM aufwertete, die nur darauf warteten, ausgeführt zu werden, dann war dies entgegen der Meinung des Berufungsgerichts geeignet, bei den Vertretern der Klägerin den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, die Markteinführung des H. sei eine reine Formsache und nur davon abhängig, daß die Klägerin der F. Einlagemittel zur Verfügung stelle.

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3. Mit Recht wendet sich die Revision der Klägerin schließlich dagegen, daß das Berufungsgericht die Schadensursächlichkeit der unstreitig unrichtigen Angaben der Mitarbeiter der Beklagten zu 4 verneint hat, es liege ein Auftrag für zwei Großanlagen für ein in der damaligen DDR gelegenes Kohlekraftwerk vor und neben der Klägerin stünden weitere Interessenten für eine Beteiligung an der F. bereit.

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Nach der Rechtsprechung des Senats spricht die Lebenserfahrung dafür, daß unrichtige und unvollständige Angaben über eine Beteiligungsmöglichkeit für den auf ihrer Grundlage erklärten Beitritt ursächlich gewesen sind (BGHZ 79, 337, 346; BGHZ 84, 141, 148) [BGH 24.05.1982 - VIII ZR 181/81]. Dem wird die formelhafte Begründung des Berufungsgerichts nicht gerecht, zumal der Hinweis auf das P.-Gutachten in diesem Zusammenhang schon deswegen verfehlt ist, weil der angebliche DDR-Auftrag nicht einmal in der Interessentenliste auftaucht. Es bleibt im übrigen - wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat - (Urt. v. 17. Juni 1991 - II ZR 121/90, WM 1991, 1543, 1545 [BGH 17.06.1991 - II ZR 121/90]; Urt. v. 28. September 1992 - II ZR 224/91II ZR 224/91, WM 1992, 1892 [BGH 28.09.1992 - II ZR 224/91]) Sache des Tatrichters, im Rahmen der nach § 286 ZPO gebotenen Gesamtwürdigung nach Erhebung der etwa angetretenen Beweise zu entscheiden, ob er von der Ursächlichkeit des Aufklärungsmangels für den Beitrittsentschluß überzeugt ist. Dabei sind einerseits die Gründe, die der Geschädigte dafür vorgetragen hat, warum er sich bei Kenntnis aller ihm zu offenbarenden Umstände gegen den Vertragsschluß entschieden hätte, andererseits aber auch die objektive Bedeutung zu berücksichtigen, die die dem Zeichner verschwiegenen Tatsachen für die Werthaltigkeit des Anlageobjekts hatten.

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Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Es läßt nicht nur die gebotene Gesamtwürdigung vermissen, sondern beschränkt sich auf einzelne Umstände, anstatt sämtliche der Klägerin zu offenbarenden Umstände in seine Bewertung des Verhaltens der Mitarbeiter der Beklagten zu 4 einzubeziehen. Die Klägerin wollte sich nach ihren Angaben an einem Produktionsunternehmen beteiligen. Hätte sie gewußt, daß die Marktchancen des Gerätetyps, auf den sich in besonderem Maße die Gewinnerwartung der F. stützte, entgegen den den Mitarbeitern der Beklagten zu 4 zugeschriebenen Äußerungen nicht umfassend geprüft, daß ihr im Gegenteil ein im Vorjahr vorgenommener Vermarktungsversuch verschwiegen worden war und die Beklagte zu 4 auch die gebotenen Nachforschungen nach dem Ausgang dieses Versuchs unterlassen hatte, dann bedurfte es um so eingehenderer Begründung, warum sich die Klägerin dennoch an der F. und nicht an einem anderen in B. ansässigen Unternehmen beteiligt hätte. Das gilt in besonderem Maße, wenn obendrein bei den Vertretern der Klägerin dadurch der Eindruck einer besonders empfehlenswerten Anlage vermittelt wurde, daß Herr K. erklärt hat, Aufträge in Millionenhöhe warteten nur auf ihre Realisierung mittels der Anschubfinanzierung durch die neue Gesellschafterin. In diesem Zusammenhang erhalten auch die unstreitig unzutreffenden Mitteilungen über zwei von der ehemaligen DDR vergebene Großaufträge und das Vorhandensein anderer Beteiligungsinteressenten ein besonderes Gewicht.

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4. Damit das Berufungsgericht die danach gebotenen ergänzenden Feststellungen treffen und das Verhalten der Beklagten zu 4 insgesamt neu würdigen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Es erhält damit zugleich die Gelegenheit, den weiteren Revisionsrügen der Klägerin nachzugehen, mit denen sie das Übergehen ihres Sachvortrags rügt.

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II. Revision des Beklagten zu 1

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1. Den Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden dem Grunde nach für ersatzpflichtig gehalten. Es hat nicht verkannt, daß der Beklagte zu 1 selbst nicht zu dem Kreis der Personen gehört, die später Vertragspartner der Klägerin geworden sind. Das Berufungsgericht hat jedoch gemeint, der Beklagte zu 1 habe, da er bei den Vertragsverhandlungen mit der Klägerin für die Beklagtenseite als Wortführer aufgetreten sei, der als an der Weiterentwicklung der Patente beteiligter Erfinder über die praktische Verwertbarkeit der Heißgasreinigungsanlagen die beste Übersicht gehabt habe, besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Die hiergegen von der Revision des Beklagten zu 1 erhobenen Angriffe sind begründet.

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2. Grundsätzlich treffen die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis den Vertretenen. Für die Verletzung dieser Pflichten hat der Vertreter nur ausnahmsweise einzustehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das - was entgegen den in der Verhandlung vor dem Senat angestellten Erwägungen der Revisionsführerin nach dem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen hier allein in Betracht kommt - insbesondere der Fall sein, wenn er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (Sen.Urt. v. 1. Juli 1991 - II ZR 180/90, WM 1991, 1548, 1549 = ZIP 1991, 1140 m.w.N.; Urt. v. 17. Juni 1991 - II ZR 171/90I ZR 171/90, WM 1991, 1730, 1731; Urt. v. 29. Januar 1992 - VIII ZR 80/91, LM § 276 (Fa) BGB Nr. 122; vgl. zusammenfassend Brandes S.Beil. 3 WM 1992, 20 [OLG Düsseldorf 15.02.1991 - 16 U 130/90]). Für die unter diesem Gesichtspunkt eingreifende Eigenhaftung des Vertreters reicht es nicht aus, daß der Vertragspartner dem Verhandelnden besonderes Vertrauen entgegenbringt. Nicht umsonst verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung, daß das Vertrauen seitens des Verhandelnden in Anspruch genommen wird (BGHZ 56, 81, 84; BGHZ 87, 27, 33 [BGH 23.02.1983 - VIII ZR 325/81]; BGHZ 88, 67, 69) [BGH 04.07.1983 - II ZR 220/82]. Der Verhandelnde muß durch sein Verhalten Einfluß auf die Entscheidung des anderen nehmen. Dabei reicht der allgemeine Hinweis auf die bei ihm vorhandene Sachkunde nicht aus (BGHZ 88, 67, 69) [BGH 04.07.1983 - II ZR 220/82], vielmehr muß der Vertreter über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bieten (BGHZ aaO.; Brandes aaO.).

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Diese besonderen Voraussetzungen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, nicht nur den Vertretenen, sondern den Vertreter selbst für die Folgen einer gebotenen, jedoch pflichtwidrig vor Vertragsschluß unterbliebenen Aufklärung haftbar zu machen, liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Das Berufungsgericht stützt seine gegenteilige Ansicht allein auf die nach seiner Meinung bei dem Beklagten zu 1 vorhandene besondere Sachkunde. Sie ist, wie bereits ausgeführt, für sich allein nicht geeignet, die Eigenhaftung des Verhandelnden zu begründen. Denn der Verhandelnde erweckt hierdurch kein weitergehendes Vertrauen, als daß der andere Teil seine selbstverständliche Erwartung erfüllt sieht, daß sein künftiger Vertragspartner nur solche Personen für sich verhandeln läßt, die sachkundig und imstande sind, die für den künftigen Vertragsschluß wesentlichen Fragen zu beantworten. Daß der Beklagte zu 1 darüber hinaus die nach der genannten Rechtsprechung erforderliche persönliche Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung des von ihm mit angebahnten Geschäfts übernommen hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; es ist auch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht erkennt im übrigen richtig, daß der Beklagte zu 1 aufgrund seiner langjährigen Entwicklungsarbeit eine gute Übersicht über die praktische Verwertung des für die Kernforschungsanlage J. entwickelten Verfahrens besaß; es setzt dies aber zu Unrecht mit der für die Vermarktung des H. erforderlichen Sachkunde gleich. Wie sich nämlich aus seinen eigenen Feststellungen ergibt, war der von S. & V. unternommene Vermarktungsversuch, der einen Absatz von jährlich 50 H. vorsah, in erster Linie daran gescheitert, daß bei den mittelständischen Unternehmen, für die diese Anlage produziert werden sollte, wegen der wenig anspruchsvollen Luftreinhaltungsvorschriften kein Bedarf bestand und daß auf der anderen Seite die potentiellen Abnehmer eine integrierte Lösung des gesamten Entsorgungsproblems erwarteten, die das H. nicht bieten konnte.

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3. Scheidet danach eine Haftung des Beklagten zu 1 aus culpa in contrahendo aus, hat das Berufungsgericht die bisher - von seinem Standpunkt zu Recht - offen gelassene Frage zu prüfen, ob die Klägerin - wie sie meint - von dem Beklagten zu 1 wegen dessen unzutreffenden Erklärungen vor Abschluß der hier in Rede stehenden Verträge nach deliktsrechtlichen Vorschriften Schadensersatz fordern kann, und ggfs., ob insofern die von dem Beklagten zu 1 erhobene Einrede der Verjährung durchgreift.

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III. Revision der Beklagten zu 5

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1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß auch die Beklagte zu 5 wegen einer ihr zuzurechnenden Aufklärungspflichtverletzung ihrer Vertreter und Verhandlungsgehilfen der Klägerin für den geltend gemachten Schaden dem Grunde nach ersatzpflichtig ist. Dies hält im Ergebnis den Revisionsangriffen der Beklagten zu 5 stand.

25

Zutreffend ist allerdings, daß die von dem Berufungsgericht für seine Ansicht gegebene Begründung nicht in jeder Hinsicht rechtlich einwandfrei ist. Zu Unrecht hebt das Berufungsurteil auf die vom Senat entwickelten Grundsätze über die Haftung der Initiatoren und Gründungsgesellschafter für Aufklärungsmängel bei der Anwerbung von Gesellschaftern für Publikumspersonengesellschaften ab (vgl. Brandes, WM 1990, 1221, 1231 m.w.N.). Dies ist schon deswegen verfehlt, weil die F. keine auf die Anwerbung einer Vielzahl von Anlegern zu vorformulierten Bedingungen ausgerichtete Gesellschaft war, die Klägerin ihr vielmehr aufgrund individuell geführter Verhandlungen zu einer Zeit beigetreten ist, als die Gründung der GmbH längst abgeschlossen war.

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2. Ungeachtet dieses ungenauen Ansatzes erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig, wobei der Senat die Verfahrensrügen der Beklagten zu 5 geprüft, sämtlich aber für nicht durchgreifend erachtet hat (§ 565 a ZPO).

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a) Die Beklagte zu 5 war als Mitgesellschafterin der F. - ebenso wie die Beklagte zu 6 - Vertragspartnerin der Klägerin. Sie kann nichts für sich daraus herleiten, daß sie an einer Beteiligung der Klägerin an der F. keinerlei Interesse gehabt habe, sondern nur unter größten Bedenken dem Drängen der Beklagten zu 4 gefolgt sein will. Denn, auch wenn die Beklagte zu 5 lieber einen Beitritt der Klägerin zur F. vermieden hätte, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß sie sich mit der Klägerin auf Vertragsverhandlungen eingelassen hat, die schließlich zur Übertragung eines Teils ihres Geschäftsanteils auf die Klägerin geführt haben.

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b) In dieser Eigenschaft als künftige Vertragspartnerin durfte die Beklagte zu 5 - insofern nicht anders als die Gründungsgesellschafterin einer Publikumspersonengesellschaft - nicht pflichtwidrig auf die Willensbildung der Klägerin einwirken, ihr insbesondere die wirtschaftlichen Folgen einer beabsichtigten Beteiligung nicht unzutreffend darstellen. Da es - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - der Klägerin um die sofortige Vermarktung des H. ging und dies auch für die Verhandlungsführer der Beklagten zu 5 erkennbar war, war sie nach Treu und Glauben verpflichtet, der Klägerin darzulegen, daß die sofortige Produktionsaufnahme und der Verkauf des Heißgasreinigungsgeräts nach den im Jahre 1983 gemachten Erfahrungen unmöglich war, weil - wie bereits oben ausgeführt - der Bedarf für ein solches Gerät erst nach Verschärfung der Luftreinhaltungsbestimmungen akut auftrat und obendrein - was die Beklagte zu 5 bei ihrer Aufklärungsrüge übersieht - unstreitig der isolierte Verkauf des H. ausschied, weil die potentiellen Abnehmer allein integrierte Entsorgungsanlagen zu kaufen bereit waren. Daß die auch für sie in den Verhandlungen mit der Klägerin auftretenden Beklagten zu 1 bis 3 diese gebotene Mitteilung nicht gemacht haben, muß sich die Beklagte zu 5 nach § 278 BGB zurechnen lassen. Es kann demgegenüber auf sich beruhen, ob die Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 5 verpflichtet gewesen wären, die Klägerseite auch darauf aufmerksam zu machen, daß das an sich zur Serienreife entwickelte H. im Probebetrieb nicht immer, besonders dann nicht zufriedenstellend gearbeitet haben soll, wenn mehrere Schadstoffe gleichzeitig in unterschiedlicher Stärke auftraten. Denn auf diesem Umstand beruhte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die in diesem Zusammenhang allein bedeutsame Unmöglichkeit der sofortigen Markteinführung des an sich serienreifen Geräts nicht.

29

c) Die unterbliebene Aufklärung ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, für den gesamten, der Höhe nach allerdings noch näher zu ermittelnden Schaden ursächlich geworden, den die Klägerin dadurch erlitten hat, daß sie ihren außerordentlichen Gewinn von 2.026.000, -- DM bei der F. plaziert hat. Zwar hat die Klägerin von diesem Betrag lediglich 26.000, -- DM für den Erwerb eines Teils der Geschäftsanteile an der F. aufgewandt, während 500.000, -- DM als Gesellschafterdarlehen und weitere 1,5 Mio. DM als Einlage in eine zwischen der F. und der Klägerin begründete atypische stille Gesellschaft gezahlt worden sind. Alle drei Rechtsgeschäfte sind jedoch, wie die Entstehungsgeschichte der am 28. November 1984 abgeschlossenen Verhandlungen zeigt, nach dem Willen der Vertragsschließenden nur als Einheit gewollt gewesen. Auch die Revision der Beklagten zu 5 bestätigt, daß die Klägerin die von der F. und ihren Gesellschaftern gewünschte Kapitalzufuhr nur zu erbringen bereit war, wenn sie zugleich auch einen Geschäftsanteil von 26 % an der F. übertragen erhielt. Daß die einzelnen Verträge an verschiedenen Tagen geschlossen worden sind, beruht allein darauf, daß der Anteilsübertragungsvertrag - einschließlich der bereits am 28. November 1984 ausgehandelten Neufassung des Gesellschaftsvertrags der F. - der notariellen Form bedurfte, während alle anderen Vereinbarungen bereits bei der abschließenden Verhandlung vom 28. November 1984 rechtswirksam getroffen werden konnten. Wäre die Klägerin, wie es geboten war, über die Unmöglichkeit einer sofortigen Produktionsaufnahme und Markteinführung des H. aufgeklärt worden, hätte sie nicht nur von dem Erwerb der Geschäftsanteile der F. Abstand genommen und das Gesellschafterdarlehen nicht gewährt, sie hätte sich auch nicht als atypisch stille Gesellschafterin an der F. beteiligt.

30

IV. Mit Rücksicht darauf, daß keiner der Beklagten endgültig aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist, erschien es zweckmäßig, dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auch insoweit vorzubehalten, als die Revisionen der Beklagten zu 2, zu 5 und zu 6 verworfen bzw. zurückgewiesen worden sind.