Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.06.1991, Az.: II ZR 121/90
Schadensersatz wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht; Werbung zum Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft durch einen Prospekt ; Unrichtige oder irreführenden Angaben in einem Prospekt; Behauptung, dass der Ausschüttungsbetrag der zukünftigen Kommanditisten einem vereinbarten festen, durch eine genehmigte Wertsicherungsklausel abgesicherten Pachtzins entspreche; Darlegungs- und Beweislast des Ersatzverpflichteten hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung; Verjährung des Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.06.1991
- Aktenzeichen
- II ZR 121/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 15805
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 15.03.1990
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DStR 1991, 1195-1196 (Volltext mit red. LS)
- IBR 1991, 558 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- IBR 1992, 28 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NJW-RR 1991, 1246-1248 (Volltext mit red. LS)
- WM 1991, 1543-1545 (Volltext mit red. LS)
- ZBB 1991, 270
Prozessführer
Ruth P., R. platz 5, M.
Prozessgegner
Hans-Peter, D. K. straße 26 a, M.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Aufklärungspflicht im Rahmen von Vertragsverhandlungen erstreckt sich auf alle Umstände, die für den Entschluß des anderen Teils, das Geschäft abzuschließen, erkennbar von wesentlicher Bedeutung sein können.
- 2.
Wird durch einen Prospekt zum Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft geworben, dann darf dieser keine unrichtigen oder irreführenden Angaben enthalten, und er darf auch nicht unvollständig sein.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 1991
durch
die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte ist persönlich haftender Gesellschafter der am 31. Dezember 1971 gegründeten Hans-Peter D. Investierungsgesellschaft für Versorgungsanlagen Fonds 1 KG (IGV). Zweck der Gesellschaft, die auf die Aufnahme einer Vielzahl von Kommanditisten gerichtet war, ist die Errichtung sowie die Vermietung von Wärmeversorgungsbetrieben (§ 2 des Gesellschaftsvertrages). Die Gesellschaft kaufte im Jahre 1972 fünf Heizkraftwerke, die von der V. Versorgungsbetriebe GmbH & Co. KG (V.) errichtet worden waren. Sie verpachtete sie sodann an die V. und später an die C. Fernwärmebetriebs-Gesellschaft mbH; die Pächterin schloß ihrerseits Wärmelieferungsverträge mit den Endabnehmern. Die Kommanditisten wurden auf der Grundlage eines von der Gesellschaft herausgegebenen Prospekts zum Beitritt geworben. In ihm wurde den Anlegern eine jährliche Mindestausschüttung von 8 % in Aussicht gestellt und mitgeteilt, daß der Ausschüttungsbetrag dem mit der Pächterin vereinbarten festen, durch eine genehmigte Wertsicherungsklausel abgesicherten Pachtzins entspreche. Die Klägerin zeichnete am 14. April 1973 einen Kommanditanteil von 600.000,- DM.
Anfang der achtziger Jahre wurden vier der Heizkraftwerke verkauft. In diesem Zusammenhang wurde das Kommanditkapital um 24 % herabgesetzt und der Herabsetzungsbetrag an die Kommanditisten ausgezahlt. Weitere Ausschüttungen erhielten diese seitdem nicht mehr. Das fünfte - in Köln gelegene - Heizkraftwerk steht nach einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit dieser führt die Kommanditgesellschaft einen Rechtsstreit über die Entschädigung wegen des Eigentumsverlusts.
Die Klägerin hat vom Beklagten die Zahlung von 10.000,- DM Schadensersatz und in der Berufungsinstanz außerdem die Feststellung verlangt, daß der Beklagte ihr darüber hinaus den gesamten Schaden zu ersetzen habe, der ihr durch den Beitritt zur I. entstanden sei. Sie hat geltend gemacht, der Prospekt sei insofern unvollständig und damit unrichtig gewesen, als in ihm nicht auf die - unstreitige - Tatsache hingewiesen wurde, daß die von den Endabnehmern zu zahlenden Wärmelieferungsentgelte nicht in derselben Weise durch eine Wertsicherungsklausel abgesichert gewesen seien wie der von der Pächterin an die Kommanditgesellschaft zu zahlende Pachtzins. Außerdem hätte sie, so hat sie gemeint, darüber aufgeklärt werden müssen, daß die Kommanditgesellschaft sich - ebenfalls unstreitig - jeweils in § 8 der im Jahre 1972 geschlossenen, im wesentlichen gleichlautenden Kaufverträge über die Heizkraftwerke verpflichtet habe, diese im Fall des Konkurses und der Liquidation zum Kaufpreis von 80 % des Zeitwerts auf die V. zu übertragen, deren "geschäftsführender Alleingesellschafter" der Beklagte
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Berufungsgericht hat allerdings einen Anspruch der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung im Ergebnis zu Recht verneint. Ein solcher Anspruch läßt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf stützen, daß der Beklagte im Jahre 1972 die Kaufverträge über die fünf Heizkraftwerke mit der Vereinbarung im jeweiligen § 8 ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung geschlossen hat. Die Klägerin ist der Gesellschaft erst im Jahre 1973 beigetreten. Sollte sich der Beklagte bei Abschluß der Verträge pflichtwidrig verhalten haben und der Gesellschaft daraus ein Schaden entstanden sein, so könnte die Klägerin diesen jedenfalls nicht in der Weise geltend machen, daß sie Zahlung an sich selbst verlangt. Ein solcher Schaden, der hier erst im Konkurs- oder Liquidationsfall hätte eintreten können, könnte jetzt auch nicht mehr entstehen, weil vier der Heizkraftwerke inzwischen anderweitig veräußert worden sind und das fünfte kraft Gesetzes der Wohnungseigentümergemeinschaft zusteht.
2.
Es läßt sich jedoch bislang nicht ausschließen, daß der geltend gemachte Anspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zusteht.
a)
Der Beklagte war als persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft selbst an dem zwischen der Klägerin und den übrigen Gesellschaftern geschlossenen Beitrittsvertrag beteiligt. Er war damit ihr - zukünftiger - Vertragspartner und haftet deshalb für die Folgen einer von ihm selbst oder den für ihn handelnden Personen begangenen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht. Die insoweit für die Haftung der typischen Anlagekommanditisten einer solchen Gesellschaft geltenden Einschränkungen (vgl. BGHZ 71, 284, 286) betreffen den persönlich haftenden Gesellschafter nicht.
b)
Die Aufklärungspflicht im Rahmen von Vertragsverhandlungen erstreckt sich auf alle Umstände, die für den Entschluß des anderen Teils, das Geschäft abzuschließen, erkennbar von wesentlicher Bedeutung sein können (Sen.Urt. v. 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88, WM 1990, 145, 146). Wird durch einen Prospekt zum Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft geworben, dann darf dieser keine unrichtigen oder irreführenden Angaben enthalten, und er darf auch nicht unvollständig sein; denn die Beitrittsinteressenten haben im allgemeinen keine eigenen Unterrichtungsmöglichkeiten und sind daher weitgehend darauf angewiesen, sich anhand des Prospekts über das zu finanzierende Vorhaben zu informieren. Nach diesen Maßstäben war der Prospekt, mit dem die Klägerin geworben wurde, in den zwei von ihr hervorgehobenen Punkten unzureichend.
aa)
Nach der in allen Kaufverträgen über den Erwerb der Heizkraftwerke identischen Bestimmung des jeweiligen § 8 war die Gesellschaft verpflichtet, "das Vertragsgrundstück sowie das Eigentum an allen Anlagen und Einrichtungen" insbesondere im Konkursfall (einschließlich des Falles der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse) und bei Auflösung der Gesellschaft ("ohne daß ein Rechtsnachfolger an seine" - gemeint ist der Fonds - "Stelle tritt") gegen Zahlung von 80 % des Zeitwerts auf die V. (oder nach deren Verzicht auf die ursprüngliche Verkäuferin) zu übertragen. Es mag offenbleiben, ob dies, wie der Beklagte geltend gemacht und auch das Berufungsgericht gemeint hat, im Konkursfall keinerlei Nachteil für die Gesellschaft bedeutete. Für den Fall der Liquidation muß die Beurteilung jedenfalls anders ausfallen. Nach dem Vortrag der Klägerin war der Beklagte zumindest maßgeblich an der V. beteiligt. Hiervon ist für die Revisionsinstanz auszugehen. Die Feststellungen, die das Berufungsgericht bisher zu diesem Punkt getroffen hat, sind widersprüchlich. Während im Tatbestand zunächst als unstreitig mitgeteilt wird, der Beklagte sei "Inhaber der Firma V." gewesen, wird dort an späterer Stelle lediglich als Behauptung der Klägerin wiedergegeben, der Beklagte sei "geschäftsführender Alleingesellschafter" der V. gewesen. Die fünf Heizkraftwerke waren ferner das im wesentlichen einzige Vermögen der Kommanditgesellschaft. Danach hatten die Vereinbarungen in § 8 der Kaufverträge im praktischen Ergebnis die Bedeutung, daß bei einer Liquidation der Gesellschaft 20 % des Gesellschaftsvermögens (vor Abzug der Passiva) vorweg einer vom Beklagten beherrschten Gesellschaft zufallen sollten. Ein Vorteil war damit für die übrigen Gesellschafter selbst dann nicht verbunden, wenn bei einem anderweitigen Verkauf der Heizkraftwerke weniger als 80 % zu erzielen gewesen wäre; denn die V. war zur Übernahme nur berechtigt, nicht aber verpflichtet.
Über eine Vertragsgestaltung von so großer Tragweite hätten die Beitragsinteressenten aufgeklärt werden müssen.
An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß, wie der Beklagte eingewandt hat, jene Gestaltung im Interesse der Wärmeabnehmer gelegen haben mag. Den zukünftigen Kommanditisten durfte die sich daraus für sie im Fall einer Liquidation ergebende Benachteiligung nicht verschwiegen werden. Das Berufungsgericht hat offenbar gemeint, dies alles habe sich letztlich nicht ausgewirkt, weil die Schwierigkeiten, in die die Gesellschaft später geraten sei, ganz andere Ursachen gehabt hätten. Dieser Gesichtspunkt ist indessen für die Frage, ob die Beitrittsinteressenten über die für die Kommanditisten in jenem Punkt ungünstige Vertragsgestaltung hätten aufgeklärt werden müssen, ohne Bedeutung.
bb)
Im Prospekt wurde den Zeichnern eine jährliche Mindestausschüttung von 8 % aus der mit der Pächterin vereinbarten "Festpacht" in Aussicht gestellt. Als Erläuterung hieß es dazu, die "Festpacht" sei an den Lebenshaltungskostenindex gekoppelt; die Indexklausel sei von der Landeszentralbank genehmigt. Diese Angabe war an sich zutreffend. Mit der Pächterin war - neben einem umsatz- und ertragsabhängigen Pachtzins - ein fester Grundpachtzins von 450.500,- DM vereinbart, der sich ohne weiteres entsprechend veränderte, wenn der Lebenshaltungskostenindex um mindestes 5 % stieg oder fiel (§ 6 des Pachtvertrages). Diese Regelung hatte die Landeszentralbank in Bayern durch Verfügung vom 29. Mai 1972 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 genehmigt. Die Klägerin hält den Prospekt trotzdem in jenem Punkt für irreführend, weil das Entgelt, das die Endabnehmer für die Wärmelieferungen an die Pächterin zu leisten hatten, nicht in gleicher Weise an den Lebenshaltungskostenindex gekoppelt war. Die Verträge mit den Verbrauchern enthielten zwar ebenfalls eine Anpassungsklausel. Diese orientierte sich aber nicht an den Lebenshaltungskosten, sondern an den Löhnen und den Brennstoffpreisen. Die Landeszentralbank hatte auch sie genehmigt, aber zunächst nur für ein Jahr; die Genehmigung wurde später immer wieder verlängert, letztmals bis zum 30. September 1978 (vgl. die Sammelgenehmigungen vom 17. Januar 1972 und vom 19. Juni 1980). Eine weitere Verlängerung lehnte die Landeszentralbank ab, weil sie inzwischen ihre Genehmigungspraxis geändert hatte.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Prospekt sage zu diesem Punkt nichts Falsches aus. Er enthalte zum Inhalt der Verträge zwischen der Pächterin und den Verbrauchern keine Angaben; die Zeichner hätten keinen berechtigten Grund gehabt, von der Vertragsgestaltung zwischen der Gesellschaft und der Pächterin darauf zu schließen, daß auch diese mit den Endabnehmern eine am Lebenshaltungskostenindex orientierte Preisanpassung vereinbart und die Landeszentralbank dies ebenfalls - langfristig - genehmigt habe. Auch dies greift die Revision mit Erfolg an.
Die Angabe über die mit der Pächterin vereinbarte und von der Landeszentralbank genehmigte Anpassungsklausel darf nicht isoliert, sondern muß im Zusammenhang mit dem sonstigen Prospektinhalt gesehen werden. Dort hieß es auf Seite 5:
"Für die Heizwerke des Fonds 1 bestehen feste Wärmeabnahmeverpflichtungen, die eine andersartige Beheizung und Warmwasserversorgung sowie Wärmelieferung von anderer Seite vertraglich ausschließen. Diese Rechte sind durch eingetragene Grunddienstbarkeiten dinglich gesichert und lasten auf den einzelnen Häusern oder Eigentumswohnungen.
Aus dieser Konstruktion ergibt sich für den Anleger eine hohe Sicherheit, da die Auslastung und somit weitgehend die Rentabilität der Heizwerke nach Inbetriebnahme gewährleistet ist.
Die Barausschüttung von 8 % p.a. nach Inbetriebnahme der Heizwerke wird aus der Festpacht an die Zeichner ausbezahlt. Diese Festpacht ist gekoppelt an den Lebenshaltungskostenindex, das bedeutet, daß sich bei steigendem Index eine steigende Rendite ergibt. Zusätzlich erzielt der IGV Fonds 1 eine vom jeweiligen Gewinn abhängige Pacht. Hinzu kommt die übliche Wertsteigerung bei dem vorhandenen Grundbesitz und den Gebäuden der Heizwerke."
Dieser im letzten Absatz enthaltene Hinweis auf die Koppelung der "Festpacht" an den Lebenshaltungskostenindex wurde auf Seite 8 des Prospekts inhaltlich nochmals aufgegriffen und um die Mitteilung der Genehmigung durch die Landeszentralbank ergänzt.
Dies alles in seinem Gesamtzusammenhang konnte auch von einem aufmerksamen Leser dahin verstanden werden, daß das Entgelt für die Wärmelieferungen in derselben Weise abgesichert sei wie der Pachtzinsanspruch. Es ist nicht richtig, wenn das Berufungsgericht sagt, für die Beitrittsinteressenten sei offengeblieben, welchen Inhalt die Verträge zwischen der Pächterin und den Endabnehmern gehabt hätten. Der in den Prospekt aufgenommene Hinweis auf die festen, dinglich gesicherten Wärmeabnahmeverpflichtungen bezog sich gerade auf das Verhältnis zu den einzelnen Verbrauchern und sollte den Zeichnern die Sicherheit vermitteln, daß nicht nur das Vertragsverhältnis zu der Pächterin, sondern auch der Betrieb der Heizkraftwerke als solcher und damit die für die Anleger zu erwartende Rendite auf Dauer eine feste Grundlage habe. Gerade hieran mußte der künftige Gesellschafter vor allem interessiert sein. Der günstigste Pachtvertrag war wirtschaftlich und auf längere Sicht wertlos, wenn der Pächter den Pachtzins nicht zahlen konnte, weil er die produzierte Wärme nicht gewinnbringend absetzen konnte. Wenn in diesem Zusammenhang die Absicherung eines auskömmlichen Pachtzinses durch eine genehmigte Anpassung an die Lebenshaltungskosten auf die Dauer von mehr als 30 Jahren hervorgehoben wurde, dann war das geeignet, so verstanden zu werden, daß dies seine Grundlage in einer entsprechenden Absicherung im Verhältnis zu den Endabnehmern habe. Gerade das traf aber nicht zu; der Prospekt war daher in diesem Punkt irreführend.
Es mag sein, daß, wie das Berufungsgericht ausführt, der Beklagte nicht damit zu rechnen brauchte, daß die Landeszentralbank es später nicht mehr für vertretbar halten werde, die Genehmigung der mit den Verbrauchern vereinbarten Wertsicherungsklausel weiter zu verlängern. Gleichwohl hätte er bei den Zeichnern nicht den Eindruck entstehen lassen dürfen, die ihnen versprochenen Ausschüttungen hätten eine gesicherte Grundlage auch in den mit den Wärmeabnehmern getroffenen Vereinbarungen.
c)
Die Klägerin hat - unter Beweisantritt - behauptet, sie hätte den Beitritt nicht erklärt, wenn sie die Regelung in § 8 der Kaufverträge über die Heizkraftwerke gekannt und wenn sie gewußt hätte, daß die im Prospekt erwähnte Anpassungsklausel im Verhältnis zu den Abnehmern nicht in gleicher Weise wie der Pachtzins abgesichert gewesen sei. Der Beklagte hat das bestritten. Das Berufungsgericht hat hierzu bisher - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Das wird nachzuholen sein. Dabei wird davon auszugehen sein, daß nach der Lebenserfahrung ein in wesentlichen Punkten unrichtiger Prospekt für den auf seiner Grundlage erklärten Beitritt ursächlich gewesen ist (BGHZ 79, 337, 346; BGHZ 84, 141, 148 [BGH 24.05.1982 - VIII ZR 181/81]; Sen.Urt. v. 12. Februar 1979 - II ZR 177/77, WM 1979, 548, 550). Es bleibt jedoch Sache des Tatrichters, im Rahmen der nach § 286 ZPO gebotenen Gesamtwürdigung nach Erhebung der etwa angetretenen Beweise zu entscheiden, ob er von der Ursächlichkeit des Aufklärungsmangels für den Beitrittsentschluß überzeugt ist. Dabei sind einerseits die Gründe, die der Geschädigte dafür vorgetragen hat, warum er sich bei Kenntnis aller ihm zu offenbarenden Umstände gegen den Vertragsschluß entschieden hätte, andererseits aber auch die objektive Bedeutung zu berücksichtigen, die die dem Zeichner verschwiegenen Tatsachen für die Werthaltigkeit des Anlageobjekts hatten (vgl. auch BGH, Urt. v. 28. März 1989 - VI ZR 157/88, NJW 1989, 2320, 2321 und v. 13. November 1990 - XI ZR 268/89, WM 1991, 9, 10) [BGH 13.11.1990 - XI ZR 268/89].
d)
Die Klage ist nicht deswegen abweisungsreif, weil die Klägerin, was der Beklagte in den Vorinstanzen beanstandet hat, den ihr entstandenen Schaden nicht hinreichend dargetan hätte. Das gilt nicht nur für den Feststellungs, sondern auch für den auf 10.000,- DM beschränkten Zahlungsantrag. Der Schaden der Klägerin besteht, wenn sie der Kommanditgesellschaft bei richtiger Aufklärung nicht beigetreten wäre, vom Ausgangspunkt her in der Aufwendung des Einlagebetrages. Von den ursprünglich eingezahlten 600.000,- DM hat die Klägerin nach ihrem Vortrag infolge der später durchgeführten Kapitalherabsetzung um 24 % 144.000,- DM zurückerhalten, so daß noch 456.000,- DM verbleiben. Die Ausschüttungen, die sie jedenfalls in den ersten Jahren nach dem Beitritt erhalten haben dürfte, sind zwar abzusetzen. Es war aber in erster Linie Sache des Beklagten vorzutragen, um welche Zahlungen es sich dabei handelte; dazu wäre er als persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ohne weiteres in der Lage gewesen. Es handelt sich um eine Frage der Vorteilsausgleichung, für deren tatsächliche Voraussetzungen der Ersatzverpflichtete darlegungs- und beweispflichtig ist (BGHZ 94, 195, 217) [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84]. Die gleiche Beurteilung gilt für den jetzt noch vorhandenen Restwert der Beteiligung (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGHZ 79, 337, 346), den die Klägerin auf weniger als 10 % ihrer ursprünglichen Einlage, also weniger als 60.000,- DM beziffert hat. Auf diesen Wert käme es im übrigen nicht an, wenn der Beklagte zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens (Einlage abzüglich Ausschüttungen zuzüglich etwaiger sonst durch anderweitige Anlage erzielter Erträge) Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils der Klägerin (vgl. BGHZ 79, 337, 346) verurteilt werden würde.
e)
Die vom Beklagten in den Tatsacheninstanzen erhobene Einrede der Verjährung ist unbegründet. Es handelt sich hier nicht um einen grundsätzlich in sechs Monaten verjährenden Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinn, sondern um einen gegen den Vertragspartner selbst gerichteten Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß; dieser verjährt in 30 Jahren (BGHZ 83, 222, 227).
3.
Zu den Fragen der Ursächlichkeit der unzureichenden Aufklärung für den Beitritt der Klägerin (oben 2 c) und des Schadensumfangs (2 d) sind weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich. Damit sie getroffen werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Hesselberger,
Röhricht,
Stodolkowitz,
Dr. Goette