Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1979, Az.: II ZR 177/77
Bindungswirkung von Feststellungen im Tatbestand des Berufungsurteils; Haftung einer Bank für eine unrichtige Kreditauskunft; Entstehung von vertraglichen oder vertragsähnlichen Beziehungen bei einer Bankauskunf
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1979
- Aktenzeichen
- II ZR 177/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 21.03.1977
- LG München I
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1979, 1268-1269 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 734-735 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1595-1597 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
First National C. Bank, R.straße ..., M. 2,
vertreten durch die leitenden Vizepräsidenten John S. Re., Reuben F. Ri., Thomas F. Cr. und James D. F.
Prozessgegner
Frau Ingeborg Re.-S., Sc.weg 18, M.-D.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Haftung einer Bank für eine unrichtige Kreditauskunft, mit der sie sich an unbekannte Personen wendet, die als Darlehensgeber für den Kunden, über den die Auskunft erteilt wird, in Betracht kommen.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 1977 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin fordert von der Beklagten, einer international tätigen Bank, Schadensersatz, weil sie durch eine falsche Kreditauskunft der deutschen Niederlassung der Beklagten Schaden erlitten habe.
Um die Jahreswende 1970/71 suchte die Klägerin einen Betrag von 130.000 DM möglichst gewinnbringend anzulegen. Der Finanzmakler L. empfahl ihr als Anlageobjekt das Hotel "P." in M., das der Kaufmann Ü. im Erbbaurecht errichtet und Mitte Juni 1970 eröffnet hatte. Ü. hatte für den Hotelneubau Kredite aufgenommen, darunter von der Beklagten in Höhe von 2,5 Mio. DM. Dieser Kredit war durch eine nachrangige Grundschuld gesichert.
Zur Deckung einer Finanzierungslücke von ca. 3,5 Mio. DM suchte Ü. durch Zeitungsanzeigen und Vermittler Privatpersonen, die ihm Darlehen gegen einen Zinssatz von 12 % und gegen Abtretung einer Grundschuld gewähren würden. Er bestellte zugunsten der Beklagten eine Grundschuld von 3,5 Mio. DM, die in gleichrangige Teilgrundschulden von 10.000 und 25.000 gestückelt wurde. Die Beklagte hatte sich gegen Berechnung banküblicher Spesen bereiterklärt, diese Teilgrundschulden an die Darlehensgeber abzutreten und die Darlehensbeträge bis zur Erledigung der Formalitäten auf einem Sperrkonto zur Weiterleitung an Überreiter entgegenzunehmen.
Der Makler L. legte der Klägerin am 3. Februar 1971 folgende, auf einem Kopfbogen der Beklagten ohne Anschrift und Datum geschriebene Auskunft vor:
"'Hotel P.'
Georg Ü.
... M., Mu. Str. ...
Bei dem Hotel P. handelt es sich um einen Luxus Hotel Neubau in M. an der Ausfahrt der Autobahn M.-G. Die offizielle Eröffnung fand Mitte Juni 1970 in Gegenwart von Vertretern der Stadt M. und kirchlichen Würdenträgern statt.
Das Haus verfügt über ca. 440 Betten und wird u. E. internationalen Ansprüchen gerecht (Tiefgarage für 120 Fahrzeuge, Bar, große Empfangshalle, Swimming Pool im Bau).
U.W. bestehen bereits längerfristige Verträge mit internationalen Reisegesellschaften.
Alleiniger Inhaber ist Herr Georg Ü., den wir im Laufe unserer Geschäftsverbindung als rührigen und fachkundigen Hotelkaufmann kennengelernt haben. Herr Ü. ist weiterhin Inhaber eines modernen 600-Betten Hotels auf Teneriffa, sowie zweier Sanatorien in T. und F. am Starnberger See. Auch hierbei handelt es sich um Häuser der ersten Kategorie. Das Sanatorium F. steht unter ärztlicher Leitung des bekannten Professors für Prophylaxe der Münchener Universität, Sch.
Aufgrund der stark gestiegenen Baukosten und der Errichtung von Erweiterungsbauten muß ein zusätzlicher Geldbedarf von DM 3,5 Millionen für das Hotel P. gedeckt werden, der am freien Markt finanziert werden soll. Die hierfür geleisteten Einzahlungen werden auf einem Sperrkonto bei uns angesammelt und nach Bestätigung eines Notars, daß die Vertragsbedingungen erfüllt worden sind, auf das laufende Konto des Hotels umgebucht.
Wir selbst gewähren Herrn Ü. größere Kredite auf gedeckter Basis. Aufgrund gestiegener Baukosten bei mehreren seiner Projekte ist bei Herrn Ü. die Liquiditätslage zur Zeit angespannt."
Am 17. Februar 1971 übergab die Klägerin L. einen Scheck über 130.000 DM, den die Beklagte noch am Tage der Einreichung Ü. gutschrieb. Inzwischen hatte die Beklagte den Ü. gewährten Kredit am 13. Januar 1971 zum 28. Februar 1971 gekündigt; die Kündigung wurde am 16. März 1971 zum 31. Mai 1971 wiederholt. Mit der Zeitgeriet Ü. immer mehr in Zahlungsschwierigkeiten. Er beantragte am 23. Dezember 1971 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens; am 20. April 1972 wurde der Anschlußkonkurs eröffnet. In der Zwangsversteigerung des Hotelgrundstücks fielen die Klägerin und die Beklagte aus. Aus der Konkursmasse wird die Klägerin ebenfalls nichts erhalten.
Die Klägerin hat Klage auf Zahlung von 65.000 DM erhoben, nachdem ihr wegen Mitverschuldens das Armenrecht nur dafür bewilligt worden war. Sie ist der Ansicht, die Beklagte hafte für den Schaden, da diese die Auskunft bewußt unrichtig erteilt habe. Die Beklagte bestreitet, daß die Auskunft falsch sei und meint im übrigen, sie hafte der Klägerin schon deshalb nicht, weil sie mit ihr keinen Auskunftsvertrag abgeschlossen habe.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 32.500 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen, weil die Klägerin wegen Mitverschuldens 3/4 des Schadens selbst tragen müsse. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht bejaht die Haftung der Beklagten nach Vertragsgrundsätzen. Dies greift die Revision ohne Erfolg an.
I.
1.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Auskunft bewußt und gewollt zu dem Zweck verfaßt und in den Verkehr gebracht, daß sie dem als Darlehensgeber für Ü. in Betracht kommenden Personenkreis privater Geldanleger vorgelegt wird.
a)
Das Berufungsgericht führt aus, die Auskunft richte sich nach Form und Inhalt an einen privaten Interessentenkreis. Sie enthalte in wesentlichen Teilen Angaben werbenden und anpreisenden Charakters, die darauf abzielten, Privatleute anzusprechen. Dies gelte für die Charakterisierung des Kaufmanns Überreiter und für die Beschreibung der von diesem neben dem Hotel "P." geführten anderen geschäftlichen Objekte. Der Hinweis etwa, daß das Hotel "P." "in Gegenwart von Vertretern der Stadt M. und kirchlichen Würdenträgern" eröffnet wurde, ziele bewußt darauf ab, das Objekt privaten Personen gegenüber als vertrauenswürdig erscheinen zu lassen. Dem gleichen Zweck diene der Hinweis, daß eines der beiden Sanatorien Überreiters "unter ärztlicher Leitung des bekannten Professors für Prophylaxe der Münchener Universität, Sch." stehe. Die ersten vier Absätze wären nicht so geschrieben worden, wenn die Auskunft nur für den bankinternen Verkehr hätte verwendet werden sollen. Sie seien nur sinnvoll, wenn sie von vornherein zu dem Zweck abgefaßt worden seien, privaten, als Darlehensgebern in Betracht kommenden Personen vorgelegt zu werden. Dies werde auch durch den in der Auskunft enthaltenen Hinweis bestätigt, die Darlehensvaluta werde (erst) nach Bestätigung eines Notars, daß die Vertragsbedingungen erfüllt worden seien, von einem Sperrkonto bei der Beklagten auf das Konto des Hotels umgebucht. Diese Art der Vertragsabwicklung sei für eine Bank von weit geringerer Bedeutung als die in der Auskunft nicht erwähnten dinglichen Belastungen; sie sei aber geeignet, bei einem in Gelddingen nicht sonderlich erfahrenen Privatmann etwaige Bedenken zu zerstreuen, die sich nach der Lektüre des vorangegangenen Satzes über die Gründe und die Höhe des zusätzlichen Geldbedarfs einstellen könnten. Auch die äußere Form spreche für diese Auslegung. So trage das Auskunftsschreiben die graphisch hervorgehobene Firmenbezeichnung und volle Anschrift der Beklagten, enthalte aber keinen Adressaten, kein Datum oder sonstige im Briefverkehr übliche Zusätze.
Diese tatrichterliche Auslegung ist nicht nur möglich, sondern naheliegend, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß der Beklagten, die in die Abwicklung der Darlehensverträge eingeschaltet war, bekannt war, daß nur Privatpersonen als Darlehensgeber in Betracht kamen. Die Revision vermag keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Beurteilung von Sinn und Zweck des Auskunftsschreibens aufzuzeigen.
Unbegründet ist ihre Rüge, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die im Rechtsstreit vorgelegte Auskunft unvollständig sei, denn der Zeuge St. habe bekundet, die der Klägerin von L. vorgelegte Auskunft habe noch aus einer zweiten Seite mit mehreren Absätzen bestanden. Die Revision übersieht, daß die Auskunft der Beklagten nach der Feststellung im Tatbestand des Berufungsurteils nur den vom Berufungsgericht gewürdigten Inhalt hatte und dies für die Revisionsinstanz bindend ist (§§ 314, 561 ZPO).
Erfolglos bleibt auch die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte Auskünfte der vorliegenden Art gerade Banken gegenüber abgegeben habe. Soweit damit behauptet werden soll, die Beklagte habe Auskünfte nur an Banken erteilt, stünde dies im Widerspruch zu dem Tatsachenvortrag der Beklagten in den Vorinstanzen. Dort hat die Beklagte behauptet, Bankauskünfte über Ü. seien lediglich auf unmittelbare Antrage gegenüber individuellen Auskunftsuchenden erteilt worden (vgl. Schrifts. v. 21. 6. 76, GA 178). Danach kann in der Revisionsinstanz nur davon ausgegangen werden, daß die Beklagte Auskünfte nicht nur, sondern auch Banken erteilt hat. Dies aber spricht nicht zwingend gegen die Auslegung des Berufungsgerichts. Da als Darlehensgeber nur Privatpersonen in Betracht kamen, fragten die Banken auch nur im Interesse solcher Personen an. Die von Banken erbetenen Auskünfte waren daher für deren Kunden und nicht für die Bank bestimmt.
b)
Da nach den unangreifbaren tatrichterlichen Feststellungen die Auskunft der Beklagten für diejenigen bestimmt war, die als Darlehensgeber geworben werden sollten, ist die daraus hergeleitete Feststellung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht anfechtbar, die Beklagte habe die Auskunft in den Verkehr gebracht, damit sie dem infrage kommenden Personenkreis vorgelegt werde. Die Annahme, die Beklagte habe die Auskunft bei Individualanfragen nur dem Antragenden geben wollen und sei mit einer Weitergabe an andere Interessenten nicht einverstanden gewesen, stünde im Widerspruch zu dem Zweck der Auskunft, damit den für die Kreditgewährung in Betracht kommenden Personenkreis anzusprechen. Da die Beklagte als Gläubigerin eines Kredits von 2,5 Mio. DM zugegebenermaßen (vgl. Berufungsbegründung v. 15.11.1976 S. 10, GA 272) ein eigenes Interesse an der Behebung der Zahlungsschwierigkeiten Ü. hatte, lag es in ihrem Sinne, die Auskunft möglichst vielen Interessenten zugänglich zu machen. Die Behauptung der Beklagten, sie habe Bankauskünfte über Ü. nur auf unmittelbare Antrage gegenüber individuellen Auskunftsersuchen erteilt, schließt nicht aus, daß sie - wie es dem Zweck der Auskunft entsprach - mit der Weitergabe an andere Interessenten einverstanden war. Zudem hat die Beklagte nichts Konkretes vorgetragen und vor allem nichts unter Beweis gestellt, aus dem sich ergeben würde, daß nur ein eng begrenzter Personenkreis mit der Auskunft angesprochen worden war. Das Berufungsgericht konnte deshalb auf den objektiven Inhalt des Auskunftsschreibens zurückgreifen.
2.
Das Berufungsgericht stellt ferner ohne Rechtsfehler fest, die Beklagte sei sich bewußt gewesen, daß die Auskunft für die Empfänger von erheblicher Bedeutung sein und als Grundlage entscheidender Vermögensverfügungen dienen werde. Da die Auskunft speziell auf die Darlehensgewährung für das Projekt Hotel "P." ausgerichtet war, liegt es auf der Hand, daß sie den Interessenten als Entscheidungshilfe bei dem Entschluß, Ü. Darlehen in Höhe von mindestens 10.000 DM zu geben, dienen sollte. Sie war also von Anfang an dazu konzipiert, Grundlage entscheidender Vermögensdispositionen des Empfängers zu sein. Daß die Kreditauskunft einer international bekannten Bank über einen Kaufmann für einen künftigen Darlehensgeber von erheblicher Bedeutung sein kann, bedarf keiner Begründung; ebenso nicht die Tatsache, daß die Bank, die eine solche Auskunft erteilt, sich dessen bewußt ist.
3.
Das Berufungsgericht hält die Auskunft für falsch, weil die Beklagte Tatsachen verschwiegen habe, die sie hätte mitteilen müssen. Der Hinweis auf die beiden Sanatorien Überreiters erwecke den Eindruck, als stünden diese als zusätzliche Haftungsgrundlage zur Verfügung. Tatsächlich seien die Grundstücke aber bis an die Grenze des Möglichen dinglich belastet gewesen. Unrichtig sei auch der Hinweis, daß die Beklagte Ü. größere Kredite auf gedeckter Basis gewähre, denn sie habe den Kredit gekündigt gehabt, als der Klägerin die Auskunft vorgelegt worden sei. Die Beklagte könne dagegen nicht einwenden, die Kredite seien am 24. November 1970, als das Auskunftsschreiben an ein nicht genanntes Kreditinstitut abgesandt worden sei, noch nicht gekündigt gewesen. Ob dem in allen Punkten gefolgt werden könnte, erscheint insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zur Kündigung des Kredits zweifelhaft, braucht aber nicht entschieden zu werden. Die Unrichtigkeit der Auskunft ergibt sich auch schon aus anderen unstreitigen Tatsachen. Zutreffend sind insbesondere die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Verschweigen der dinglichen Belastungen auf den Sanatoriumsgrundstücken. Für einen Darlehensgeber ist das Ausmaß der dinglichen Belastung des Grundbesitzes des Darlehensnehmers ein wichtiges Kriterium für die Entscheidung zur Darlehenshingabe. Da wie das Berufungsgericht in fehlerfreier tatrichterlicher Würdigung feststellt - die Auskunft den Eindruck erweckt, als stünden die Sanatoriumsgrundstücke den Kreditgebern als weitere Haftungsgrundlage zur Verfügung, ist sie unrichtig, wenn diese Grundstücke in voller Höhe belastet waren. Entgegen der Ansicht der Revision ist es üblich, in Bankauskünften erhebliche dingliche Belastungen zu vermerken, wenn Grundbesitz erwähnt wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, das insoweit auf das landgerichtliche Urteil und dieses auf den nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Klägerin verweist (GA 232 i.V.m. GA 51), waren im Zeitpunkt der Auskunftserteilung durch die Beklagte die gesamte Hoteleinrichtung und die Einrichtungen der Sanatorien nicht bezahlt; die darüber ausgestellten Wechsel konnte Ü. nicht mehr einlösen, deshalb gingen sie zu Protest oder mußten prolongiert werden. Auf diese Umstände, die in der Regel eine äußerst kritische wirtschaftliche Lage anzeigen, hätte die Beklagte, wenn sie schon Auskunft erteilte, ebenfalls hinweisen müssen, da ihre Kenntnis für die Entscheidung der Kreditgeber wichtig war. Daß sie diese Umstände nicht gekannt habe, hat die Beklagte nicht behauptet; dies wäre auch für eine kreditgewährende Bank unwahrscheinlich. Ihrer Verpflichtung hat die Beklagte durch den Hinweis in der Auskunft, die Liquiditätslage sei bei Herrn Ü. zur Zeit angespannt, nicht genügt, denn ihm kann jedenfalls in der Regel ein Privatmann nicht entnehmen, daß bereits Wechselproteste vorgekommen sind. Diese Feststellungen reichen aus, die Auskunft als unrichtig zu qualifizieren.
II.
Damit sind die tatsächlichen Voraussetzungen für eine vertragliche Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen schuldhafter Erteilung einer falschen Auskunft festgestellt.
Vertragliche oder vertragsähnliche Beziehungen entstehen bei einer Bankauskunft nach gefestigter Rechtsprechung zwischen dem Antragenden und dem Kreditinstitut stillschweigend bereits dann, wenn die Auskunft der sachverständigen Bank für den Antragenden erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen will (vgl. SenUrt. v. 6. 7. 70 - II ZR 85/68, LM Allg. Geschäftsbedingungen der Banken Ziff. 10 Nr. 4 m.w.N.). Nicht wesentlich anders liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Hier wendet sich die Bank von sich aus an einen ganz bestimmt umgrenzten Interessentenkreis, nämlich diejenigen privaten Geldgeber, die an einer Darlehensgewährung für das Projekt Hotel "P." interessiert sind. Die Auskunft richtet sich an diese Gruppe, an deren Gewinnung die Beklagte ein Interesse hat und von der sie weiß, daß die Auskunft Grundlage wesentlicher vermögensrechtlicher Entscheidungen ist. Dies wird geradezu mit ihr bezweckt. Es kann rechtlich keinen Unterschied machen, ob sich der Auskunftsuchende an die Bank wendet oder diese sich an jenen. Die Bank muß angesichts der mit der Auskunft verfolgten Ziele damit rechnen, daß ihre Auskunft im Sinne einer rechtsgeschäftlich verbindlichen Erklärung von dem in Betracht kommenden Rechtsverkehr verstanden wird. Die Übermittler der Auskunft werden daher nur als Erklärungsboten tätig. Aus diesen Gründen ist im vorliegenden Falle nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ein Vertragsverhältnis zustande gekommen, wenn ein potentieller Adressat auf die Auskunft vertraut und deshalb seine Entschließung gefaßt hat. Der Einwand der Revision, daß die Auskunft nach der nicht näher substantiierten Behauptung der Beklagten nur an eine Bank gegeben worden sein soll, ist unerheblich, da dies nach alldem es nicht ausschließt, daß die Bank sie weitergeben durfte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich hier nicht um eine "Auskunft an den, den es angeht". Der Senat hat wiederholt betont, bei Auskünften könne grundsätzlich nicht angenommen werden, daß sich eine Bank damit einer unbestimmten, unübersehbaren Vielzahl von Personen verpflichten wolle (vgl. SenUrt. v. 6. 7. 70 a.a.O. u. Urt. v. 25. 4. 74 - II ZR 161/72, WM 1974, 685). So wird man der Beklagten nicht unterstellen können, daß sie auch anderen Geschäftspartnern von Ü. als seinen Darlehensgebern für das Projekt Hotel "P.", etwa den Lieferanten des Hotels, wegen ihrer Auskunft hätte haften wollen. Darum geht es hier aber nicht. Die Auskunft wendet sich zwar an der Bank noch unbekannte Personen. Diese sind aber von ihrem Interesse her bestimmbar und stellen einen überschaubaren Personenkreis dar.
III.
1.
Da zwischen den Parteien ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist, war die Beklagte verpflichtet, eine objektiv richtige Auskunft zu erteilen. Diese Pflicht hat sie schuldhaft verletzt (§§ 276, 278 BGB), denn ihr war als Bank bekannt - zumindest hätte es ihr bekannt sein müssen -, daß die Umstände, auf die sie in der Auskunft nicht hingewiesen hat, für die Entscheidung der Darlehensgeber wichtig sind.
2.
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von der Kausalität der Auskunft für den Entschluß der Klägerin, Überreiter ein Darlehen zu gewähren, ausgegangen. Nach der Lebenserfahrung ist anzunehmen, daß die Klägerin Ü. das Darlehen nicht gewährt hätte, wenn die Beklagte ihr eine ungünstige Auskunft über dessen Vermögensverhältnisse erteilt hätte, wie es nach den Feststellungen der objektiven Sachlage entsprochen hätte (vgl. BGHZ 61, 118).
IV.
Die von der Revision vertretene Ansicht, ein etwaiges Verschulden der Beklagten müsse hinter dem Mitverschulden der Klägerin zurücktreten, weil diese gegen den Rat ihrer Bank und ihres Steuerberaters der Empfehlung des Finanzmaklers L. gefolgt sei, kann nicht zu einer Änderung des angefochtenen Urteils führen. Das Gericht hat bei seiner im wesentlichen im tatrichterlichen Bereich liegenden Abwägung der beiderseitigen Mitverursachung des Schadens alle rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte in keinem Falle zum Nachteil der Beklagten berücksichtigt. Insoweit vermag auch die Revision keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Sie erstrebt lediglich eine andere Würdigung der Tatsachen, die aber in der Revisionsinstanz nicht zulässig ist.
Stimpel
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Skibbe