Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.1997, Az.: VII ZR 299/95
Erhöhung des Beschwerdewertes eines Teil-Grundurteils wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils nach § 301 Zivilprozessordnung (ZPO); Beschwer der beklagten Partei bei einem Grundurteil in Höhe des Betrages ihrer vorsorglich zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung zusätzlich zur Klageforderung; Beurteilung der Beschwer als Voraussetzung der Statthaftigkeit der Revision allein anhand des ergangenen Teilurteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1997
- Aktenzeichen
- VII ZR 299/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14872
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln
- LG Aachen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1998, 372-373 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1998, 179 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1998, 686-687 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1998, 1391-1392 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1998, 95 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Wert der Beschwer eines Teil-Grundurteils erhöht sich in der Regel nicht dadurch, daß die Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils nach § 301 ZPO nicht vorlagen.
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und
die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel
am 30. Oktober 1997
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten zu 1, ihre Beschwer auf einen 60.000,00 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
1.
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 aus Bauvertrag und den Beklagten zu 2 aus Architektenvertrag gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Höhe von 50.000,00 DM in Anspruch. Ferner begehrt sie die Feststellung zu weiterer Schadensersatzpflicht.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagten unter Berücksichtigung einer hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung zur Zahlung von 15.619,61 DM verurteilt sowie die von der Klägerin begehrte Feststellung in eingeschränktem Umfang getroffen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag unter näherer Aufteilung des geltend gemachten Schadens weiterverfolgt; ferner hat sie uneingeschränkte Feststellung zu weiterer Schadensersatzpflicht begehrt. Die Beklagten ihrerseits haben mit ihren Rechtsmitteln vollständige Klageabweisung beantragt.
Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Teil-Grundurteil die bezifferte Schadensersatzklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat ausgeführt, hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruchs sowie hinsichtlich des Feststellungsantrages fehle es an der für eine umfassende Endentscheidung notwendigen Entscheidungsreife. Es sei allerdings zu erwarten, daß der Klägerin auch bei Berücksichtigung der hilfsweise geltend gemachten, hier aber ausdrücklich nach Grund und Höhe unentschieden gelassenen Gegenforderungen von insgesamt 11.290,39 DM wahrscheinlich ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe.
Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 70.000,00 DM und den Wert der Beschwer für die Beklagten auf 50.000,00 DM festgesetzt.
2.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zu 1 Revision eingelegt und beantragt, die Beschwer auf einen über die Revisionsgrenze liegenden Betrag festzusetzen. Sie führt aus, das angefochtene Urteil sei dahin auszulegen, daß das Berufungsgericht auch über das Feststellungsbegehren entschieden habe. Andernfalls läge ein unzulässiges Teilurteil vor, da angesichts der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen über das Zahlungs- und das Feststellungsbegehren nur habe einheitlich entschieden werden dürfen. Des weiteren habe das Berufungsgericht sachlich über die Hilfsaufrechnung entschieden. Seine Feststellung, die Klageforderung übersteige die Hilfsaufrechnung mit großer Wahrscheinlichkeit, bedeute zwangsläufig, daß die Klageforderung wenigstens in dieser Höhe bestehe und damit die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erloschen sei.
II.
Der Antrag der Beklagten zu 1 hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zu Recht den Wert der Beschwer für die Beklagte zu 1 auf 50.000,00 DM festgesetzt. Die Beklagte zu 1 ist nur insoweit beschwert, als das Schadensersatzbegehren dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Weitere Beträge sind nicht hinzuzurechnen.
1.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht keine Entscheidung über das Feststellungsbegehren getroffen. Das ergibt sich aus der Bezeichnung des angefochtenen Urteils als Teil-Grundurteil, dem Tenor und den Ausführungen in den Entscheidungsgründen, wonach das Feststellungsbegehren noch nicht entscheidungsreif sei. Auch wenn die angefochtene Entscheidung aus prozeßrechtlichen Gründen nicht hätte ergehen dürfen, folgt daraus nicht, das Berufungsgericht habe zugleich über den Feststellungsantrag entschieden.
2.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist auch bei einem Grundurteil eine beklagte Partei zusätzlich zur Klageforderung in Höhe des Betrages ihrer vorsorglich zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung beschwert, wenn das Berufungsgericht das Bestehen der Gegenforderung verneint hat und im Falle der Rechtskraft des Berufungsurteils das Nichtbestehen der Gegenforderung nach § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig festgestellt wäre (Urteil vom 1. Juni 1967 - II ZR 130/65, BGHZ 48, 212, 213 [BGH 01.06.1967 - II ZR 130/65] m.w.N.).
Ob der Senat dem uneingeschränkt folgen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. dazu Beschluß vom 26. September 1991 - VII ZR 125/91 = BauR 1992, 113 f = ZfBR 1992, 30 f). Jedenfalls liegen die Voraussetzungen, die in der genannten Entscheidung aufgeführt sind, hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht aberkannt. Es hat lediglich im Rahmen der für die Zulässigkeit eines Grundurteils gebotenen Prognose dargelegt, der Klägerin werde voraussichtlich im Ergebnis noch etwas zuzusprechen sein. In diesem Fall liegt keine der Rechtskraft fähige Entscheidung i.S.v. § 322 Abs. 2 ZPO vor (so Senatsbeschluß vom 26. September 1991 - VII ZR 125/91 aaO).
3.
Die Beschwer der Beklagten zu 1 erhöht sich auch dann nicht, wenn ein Teil-Grundurteil nicht ergehen durfte; die Beklagte ist nur im Umfang des dem Grunde nach zuerkannten Schadensersatzes beschwert.
a)
Die Beschwer der Beklagten zu 1 bemißt sich allein nach dem durch das Teilurteil beschiedenen Teil des Streitgegenstandes. Ein Teilurteil trennt den Prozeß in zwei selbständige Verfahren. Es ist ebenso wie das Schlußurteil ein Endurteil und unterliegt selbständig den vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmitteln. Seine Rechtskraft tritt gegebenenfalls unabhängig von dem noch nicht erledigten Teil des Prozesses ein. Daraus folgt, daß auch die Frage der Anfechtbarkeit und damit der Beschwer als Voraussetzung der Statthaftigkeit der Revision allein anhand des Teilurteils zu stellen und zu beantworten ist (allg. M., z.B. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 1977 - VI ZB 82/76 = NJW 1977, 1152 und vom 25. April 1989 - VI ZB 13/89 = NJW 1989, 2757). Dabei wird die Gefahr hingenommen, daß durch den Erlaß eines Teilurteils und die dadurch bewirkte Aufspaltung des Prozesses in zwei selbständige Teile die Möglichkeit besteht, daß einer Partei ein Rechtsmittel genommen wird, welches bei einheitlicher Entscheidung gegeben wäre (BGH, Beschluß vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 302/95 = NJW 1996, 3216).
b)
Soweit der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 20/93 = NJW 1995, 3120) bei willkürlicher Trennung des Rechtsstreits in mehrere Verfahren, deren Streitwert jeweils unter der Revisionssumme lag, die Beschwer der Revisionsklägerin nach dem einheitlichen, die Revisionssumme übersteigenden Wert des Verfahrens vor dem Trennungsbeschluß des Oberlandesgerichts bemessen hat (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1996 - 2 BvR 65-74/95 u.a. - 3. Kammer, ZIP 1996, 1527), lassen sich diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen. Auch wenn das Teilurteil nicht ergehen durfte, beruht dies erkennbar nicht auf sachfremden Erwägungen. Das Berufungsgericht hat nämlich zunächst die Haftung der Beklagten dem Grunde nach im Interesse der besseren Übersichtlichkeit und der Ordnung des umfangreichen Prozeßstoffes feststellen wollen.
Streitwertbeschluss:
Der Antrag der Beklagten zu 1, ihre Beschwer auf einen 60.000,00 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird abgelehnt.
Quack
Thode
Hausmann
Wiebel