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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1995, Az.: I ZR 20/93

Trennungsbeschluß des Berufungsgerichts; Trennung ohne Grund; Revisionsrüge; Spediteur; Organisation des Umschlaglagers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1995
Aktenzeichen
I ZR 20/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1996, 269 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 3120-3122 (Volltext mit amtl. LS)
  • TranspR 1996, 70-72 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1996, 217-218 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 1816-1818 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der einem Urteil voraufgehende Trennungsbeschluß des Berufungsgerichts unterliegt auf Revisionsrüge, die sich auf eine ermessensfehlerhafte Handhabung des § 145 ZPO stützt, der Nachprüfung in der Revisionsinstanz (hier: Trennungsbeschluß, der den vom Kläger einheitlich geführten und vom LG einheitlich entschiedenen Rechtsstreit ohne ersichtlichen sachlichen Grund in eine Reihe von Verfahren aufspaltet, von denen keines den für die Rechtsmittelfähigkeit ohne Zulassung der Revision maßgebenden Wert der Beschwer nach § 546 ZPO erreicht).

2. Zu den Anforderungen an die Organisation des Umschlaglagers eines Spediteurs.

Tatbestand:

1

Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der S. Deutschland GmbH das beklagte Speditionsunternehmen aus übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut in Anspruch. Im Mai und Juni 1991 gingen bei fünf Sendungen dieses Unternehmens, die jeweils mehrere Pakete umfaßten, je ein oder zwei Pakete im Zwischenlager (Abgangsdepot) der Beklagten verloren. Die Beklagte leistete deswegen gemäß Ziff. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen i.V. mit § 54 Buchst. a Nr. 1 ADSp Ersatz in Höhe von 4,45 DM je Kilogramm verlorenen Gutes.

2

Die Klägerin macht die Differenz zwischen dieser Zahlung und dem behaupteten Wert des verlorengegangenen Gutes in Höhe von 94.469,53 DM nebst Zinsen geltend.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

4

Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht nach Eingang der Berufungsbegründung den Rechtsstreit durch Trennungsbeschluß in fünf einzelne Verfahren entsprechend den auf die einzelnen Sendungen entfallenden Teilforderungen in Höhe von 30.991,93 DM, 39.446,62 DM, 13.751,84 DM, 6.837,74 DM und 3.441,40 DM (18 U 199/92, 18 U 215/92, 18 U 216/92, 18 U 217/92, 18 U 218/92) aufgespalten. In jedem dieser Verfahren hat es - ohne förmlichen Tatbestand - ein Urteil erlassen, durch das die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist (vgl. OLG Düsseldorf - 18 U 199/92, TranspR 1995, 249 = VersR 1994, 625). Diese Urteile stimmen, abgesehen vom Urteilstenor, der jeweiligen Klagesumme und deren Berechnungsgrundlage, wörtlich überein.

5

Hiergegen richten sich die Revisionen der Klägerin, die die Verfahrenstrennung als unwirksam ansieht und ihre Zahlungsansprüche weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revisionen als unzulässig zu verwerfen.

6

Der Senat hat die vorbezeichneten Verfahren, die in der Revisionsinstanz die Aktenzeichen I ZR 17/93, I ZR 18/93, I ZR 19/93, I ZR 20/93 und I ZR 22/93 tragen, unter Führung der Sache I ZR 20/93 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

Entscheidungsgründe

7

I. Die Revisionen sind zulässig, obwohl der Wert der Beschwer der Klägerin in keinem der fünf Berufungsurteile 60.000,-- DM übersteigt und das Berufungsgericht auch in keinem Fall die Revision zugelassen hat.

8

Bei der Prüfung des Werts der Beschwer kann von dessen Festsetzung durch das Berufungsgericht in den angefochtenen Urteilen nicht ausgegangen werden. Maßgebend für den Wert der Beschwer ist vielmehr die Summe der von der Klägerin im Wege objektiver Klagenhäufung in ihrer Klage geltend gemachten Ansprüche von 94.469,53 DM, deren Abweisung durch das Landgericht das Berufungsgericht mit den angegriffenen fünf Urteilen bestätigt hat. Die Verfahrenstrennung, die das Berufungsgericht angeordnet und auch auf eine Gegenvorstellung der Klägerin nicht wieder aufgehoben hat, war unzulässig und kann daher keinen Einfluß auf die Rechtsmittelfähigkeit der Urteile haben (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1956 - I ZR 82/55, NJW 1957, 183; BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB - Gruppenarbeitsverhältnis; OLG Köln VersR 1973, 285; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 145 Rdn. 8, 24; Zöller/Greger, ZPO, 19. Aufl., § 145 Rdn. 7).

9

Die Zwischenentscheidung des Berufungsgerichts über die Trennung der Verfahren war nicht selbständig anfechtbar. Als dem Endurteil voraufgegangene Entscheidung unterliegt sie aber auf die Revisionsrüge der Klägerin der Nachprüfung im Revisionsverfahren (MünchKomm/Walchshöfer, ZPO, § 548 Rdn. 2; vgl. auch MünchKomm/Peters, ZPO, § 145 Rdn. 10; OLG München NJW 1984, 2227 [OLG München 15.06.1984 - 25 W 1873/84]). Sie kann daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß gehandhabt hat (Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 550 Rdn. 14 m.w.N.). Dies muß vorliegend, wie die Revision zu Recht geltend macht, verneint werden. Mit seinem Trennungsbeschluß hat das Berufungsgericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, so daß die Aufspaltung des Verfahrens in fünf einzelne Prozesse rechtlich unwirksam ist. Dabei kann offenbleiben, ob die Verfahrenstrennung, wie die Revision geltend macht, eine mündliche Verhandlung erfordert und die beanstandete Beschlußfassung das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Denn dieser Beschluß kann schon aus anderen Gründen keinen Bestand haben.

10

Die Trennung der Verfahren war sachlich nicht veranlaßt. Sie verbot sich in jeder Hinsicht. Ziel der Verfahrenstrennung ist es, den Prozeßstoff zu ordnen und übersichtlicher zu gestalten, so wenn dessen Verständnis durch Anspruchshäufung erschwert wird, ferner einer Prozeßverschleppung wegen Streits in einzelnen Punkten entgegenzuwirken. Dabei ist eine Trennung grundsätzlich nur dann am Platze, wenn sich ein abgrenzbarer Teil des Klagebegehrens voraussichtlich rascher entscheiden lassen wird als ein anderer, während es anderenfalls bei dem Grundsatz zu verbleiben hat, daß der gesamte Prozeßstoff in einem einzigen Verhandlungstermin zu erledigen ist (§ 272 ZPO; MünchKomm/Peters, ZPO, § 145 Rdn. 7).

11

Im Streitfall ist kein für eine Trennung sprechender Gesichtspunkt ersichtlich, vom Berufungsgericht auch nicht aufgezeigt. Der Beschluß entbehrt jeglicher stichhaltiger Begründung (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 550 Rdn. 14; OLG Koblenz VRS Bd. 64/83 S. 174, 176; BGH, Urt. v. 17.9.1986 - IVb ZR 87/85, FamRZ 1987, 152, 153). Auch aus den Akten geht nicht hervor, was das Berufungsgericht veranlaßt haben könnte, auch noch nach Kenntnisnahme von den Ausführungen der Klägerin in deren Gegenvorstellung an der Trennung des Verfahrens festzuhalten.

12

Die im Beschluß des Berufungsgerichts enthaltene Anführung, die Trennung werde angeordnet, damit keine Verwirrung zwischen den Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Verlustes der verschiedenen Gütersendungen eintrete, wie sie bereits bei der Formulierung des Klageantrags eingetreten sei, ist ohne Substanz. Ihr hatte die Klägerin bereits mit ihrer Gegenvorstellung völlig zu Recht entgegengehalten, daß eine falsche Zahlenangabe im ursprünglich angekündigten Klageantrag erkennbar allein auf einem Schreibversehen beruht habe. In keinem Stadium des Rechtsstreits bestanden Anhaltspunkte dafür, daß die fünf der Klage zugrundeliegenden Schadensfälle in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufgrund besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls unterschiedlich zu behandeln sein könnten. Auch das Landgericht hat über die von der Klägerin einheitlich erhobene Klage einheitlich entschieden, so daß auch aus diesem Grunde der versehentlich unrichtigen Zahlenangabe keinerlei Bedeutung beigemessen werden konnte. Davon abgesehen hätte gerade bei der vom Berufungsgericht vorzunehmenden Überprüfung der klageabweisenden Entscheidung der Vorinstanz die Frage nach dem für alle Teilforderungen einheitlich zu beantwortenden Anspruchsgrund in besonderem Maße im Vordergrund stehen müssen.

13

Für die Prozeßführung der Klägerin brachte die Verfahrenstrennung lediglich Nachteile mit sich. Angesichts der Aufteilung in fünf einzelne Verfahren erhöhte sich die Kostenlast der Klägerin erheblich. Darüber hinaus wurde mit der Verfahrenstrennung der Klägerin die Möglichkeit entzogen, unabhängig von einer Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts Revision gegen dessen Endentscheidung einzulegen. Das muß als um so einschneidender bewertet werden, als die Klägerin eine von anderen Oberlandesgerichten geteilte oder in Betracht gezogene (vgl. OLG Hamburg TranspR 1990, 444; TranspR 1992, 285; TranspR 1992, 333; offengelassen von OLG München TranspR 1991, 248), vom Standpunkt des Berufungsgerichts abweichende Auffassung zur Frage der Beweislast für grobes Eigenverschulden des Spediteurs im Sinne des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp eingenommen hatte. Durch die darin liegende Beschneidung der Überprüfungsmöglichkeit wurden die mit der Klage verfolgten Interessen der Klägerin nachhaltig berührt, ohne daß dem für die Klägerin erkennbare Vorteile für den Fortgang des Verfahrens gegenübergestanden hätten. Ein Absehen von der Trennung der Verfahren, jedenfalls aber eine erneute Verbindung nach den Gegenvorstellungen der Klägerin, wäre bei dieser Sachlage allein ermessensfehlerfrei gewesen. Demgemäß kann der Beschluß über die Verfahrenstrennung keinen Bestand haben.

14

II. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die jeweils 60.000,-- DM nicht überschreitenden Werte der Beschwer der Klägerin in den einzelnen Verfahren die Sache als nicht revisibel angesehen und deshalb in allen Fällen von einer Darstellung des Tatbestands gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Da nach den vorstehenden Ausführungen zu I die Abtrennung der Verfahren keinen Bestand hat, ist dieser Annahme der Boden entzogen.

15

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (BGHZ 73, 248, 250 ff.). Einem solchen Urteil kann in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so daß diese einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist. Das gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand entbehrlich erscheint, weil das Berufungsgericht sein Urteil mangels Überschreitung der Beschwersumme für nicht revisibel hält (BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038 - Fehlender Tatbestand; Urt. v. 28.10.1993 - I ZR 247/91, GRUR 1994, 228 = WRP 1994, 106 - Importwerbung). Von einer Aufhebung kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BGH, Urt. v. 28.10.1993 - I ZR 247/91 aaO. - Importwerbung). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Die den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils zu entnehmenden Umstände tatsächlicher Art erlauben eine Nachprüfung der Beurteilung des Berufungsgerichts durch das Revisionsgericht.

16

1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird im Lager (Abgangsdepot) der Beklagten üblicherweise - und so auch bei den in Rede stehenden Sendungen der S. Deutschland GmbH - so verfahren, daß die beim Versender abgeholten Güter von Mitarbeitern der Beklagten im Lager (Abgangsdepot) entladen und die Paketscheine mittels einer Scanner-Pistole in die betriebseigene EDV-Anlage eingelesen werden, so daß der Eingang des jeweiligen Pakets automatisch erfaßt wird. Danach werde, wie das Berufungsgericht - der Aussage des von ihm als Zeugen vernommenen Prokuristen W. der Beklagten folgend - ausgeführt hat, die aus dem Paketzettel ersichtliche Postleitzahl in die Router-Maschine eingegeben, die ein entsprechendes Label ausdrucke, auf dem unter anderem das Empfangsdepot stehe; das Label werde zusätzlich auf das Paket geklebt. Sodann gebe der Pusher das auf einem Endlosband umlaufende Paket auf das Verladeband, das auf die Wechselbrücke des Fernverkehrstransports führe. Dort werde das Paket von dem Belader verstaut, wobei im Abgangsdepot nicht noch einmal gescannt werde. Nach Schluß der Verladung auf die Wechselbrücke werde der Verschluß des Behälters verplombt und die Plombe erst im Empfangsdepot geöffnet. Im übrigen sei das Gelände der Beklagten vollständig umfriedet, der Eingang werde durch drei Pförtner bewacht, die auch eigenes Personal der Beklagten überprüften. Die Zufahrt mit privat-eigenen Fahrzeugen sei den Mitarbeitern der Beklagten untersagt. Darüber hinaus würden diese ständig durch Aufsichtspersonen in den Hallen bei der speditionellen Behandlung des Gutes überwacht und ohnehin nur nach Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses eingestellt.

17

2. Aufgrund dieser Betriebsorganisation hat das Berufungsgericht ein grob fahrlässiges Verhalten von Organen der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten verneint, weil die gebotene Kontrolle über Eingang und Ausgang des Transportgutes bei dieser Handhabung gewährleistet bleibe, so daß der Vergleich von Fehlerquellen im Rahmen eines in üblicher Weise dokumentierten Transports mit der von der Beklagten gehandhabten Kontrolle keine so großen Unterschiede erkennen ließen, daß das ganze System der Beklagten als von vornherein grob fahrlässig fehlerhafte Organisation zu werten sei. Das werde nicht zuletzt dadurch gestützt, daß die Beklagte im Umschlaglager (Abgangsdepot) zwar eine Ausgangskontrolle nicht vornehme, der Ausgang aber doch dadurch kontrollierbar bleibe, daß eine Scannung, also Kontrolle, im Empfangsdepot erfolge und das Gut zwischenzeitlich nur verplombt befördert werde. Diese Beurteilung wird von den zugrunde gelegten Tatsachen nicht getragen.

18

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich beim Umschlag von Transportgut um einen schadensanfälligen Bereich, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel der Ein- und Ausgang kontrolliert wird, damit außer Kontrolle geratene Sendungen frühzeitig festgestellt und nach ihnen gesucht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989 - I ZR 28/87, TranspR 1989, 327 = VersR 1989, 1066). Findet - wie im Streitfall - im Abgangsdepot eine Ausgangskontrolle nicht statt, so muß auf andere Weise gewährleistet sein, daß Transportgut nicht unbemerkt außer Kontrolle geraten und erst auf.Grund von Reklamationen ein Verlust festgestellt und nach dem Gut gesucht werden kann. Nach den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das nach der Organisation der Beklagten nicht der Fall, so daß in Betracht zu ziehen ist, daß die Beklagte auf Grund eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens nach Ziffer 3.1 ihrer AGB in Verbindung mit § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden in voller Höhe haftet. Zwar wird der Eingang des Gutes im Umschlaglager (Abgangsdepot) der Beklagten mittels Scannen festgehalten, eine Ausgangskontrolle findet jedoch, wie erwähnt, nicht statt, so daß, was das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat, eine Kontrollücke entsteht. Denn entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ersetzt die im Empfangsdepot stattfindende Eingangskontrolle die Ausgangskontrolle im Abgangsdepot schon deshalb nicht, weil ein unkontrollierter Ausgang von vornherein Verlusten, die im Empfangsdepot wegen der fehlenden Ausgangskontrolle im Abgangsdepot nicht festgestellt werden können, nicht hinreichend entgegenwirkt. Die vom Berufungsgericht herangezogene Tatsache, daß das Gut zwischenzeitlich nur verplombt befördert werde, spricht in diesem Zusammenhang nicht für eine wirksame Kontrolle, denn nach dem von der Beklagten praktizierten System zeigen sich schon beim Eingang des Gutes im Empfangsdepot Lücken, weil mangels eines Abgleichs mit anderen Ausgängen die Vollständigkeit der Eingänge nicht verläßlich überprüft werden kann. Daß über die zentrale EDV der Beklagten in U. ein Abgleich der Eingänge im Abgangsdepot mit denjenigen in den verschiedenen Empfangsdepots durchgeführt wird, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

19

Ergeben sich demgemäß wegen fehlender Ausgangskontrolle im Abgangsdepot Lücken, die die Annahme nahelegen, daß das von der Beklagten praktizierte System schon naheliegenden Anforderungen an die ordnungsgemäße Organisation eines Umschlaglagers nicht entspricht, darf im Streitfall auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich aus den Aussagen des Zeugen W. nichts darüber ergibt, ob und in welchem Umfang Prüfungen daraufhin stattfinden, daß tatsächlich sämtliche Eingänge mittels Scanner-Pistole festgehalten werden. Denn ein System, das zwar theoretisch geschlossen ist und das deshalb die jederzeitige Kontrolle des Transportgutes ermöglicht, kann nicht ohne weiteres als ordnungsgemäße Organisation angesehen werden, wenn nicht sichergestellt ist, daß die vorgeschriebenen Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Hierzu fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts, so daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß bei der Beklagten Verluste erst auf Grund von Kundenreklamationen bemerkt werden. Darüber hinaus fehlt es an hinreichenden Feststellungen zu der Frage, ob im Abgangsdepot der Beklagten eine Prüfung stattfindet, daß alle Sendungen, die im Abgangsdepot eingehen sollen (beim Versender abgeholt worden sind), auch tatsächlich eingehen.

20

III. Danach sind die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.