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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1991, Az.: VII ZR 125/91

Berufungsgericht; Beschwererhöhung; Rechnungsposten; Gegenforderung; Vertragliche Abrechnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1991
Aktenzeichen
VII ZR 125/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1992, 498-499 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 1992, 113-115 (Volltext mit amtl. LS)
  • LM H. 4 / 1992 § 322 ZPO Nr. 131
  • MDR 1992, 73-74 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 317-318 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 2045-2046 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Gibt das Berufungsgericht der Klage dem Grunde nach statt, erhöht sich der Wert der Beschwer der beklagten Partei nicht, wenn hilfsweise geltend gemachte Gegenforderungen nun als Rechnungsposten im Rahmen einer vertraglichen Abrechnung gewürdigt und alsdann verneint werden; eine rechtskräftige Entscheidung über die Gegenforderungen i. S. § 322 II liegt darin nicht.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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Gründe

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1. Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, steht der Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Er fordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 81, 22, 27 m.w.N.). Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin war nicht gehindert, in dem Termin vom 16. Januar 1991 einen Befangenheitsantrag gegen einzelne Mitglieder der Zivilkammer zu stellen. Von den aus ihrer Sicht vorliegenden Befangenheitsgründen, die sie dem am 14. Januar 1991 zugegangenen Kostenhilfebeschluß vom 7. Januar 1991 entnahm, hätte sie ihren am Landgericht Stade zugelassenen Bevollmächtigten ohne weiteres vor dem auf den 16. Januar 1991 bestimmten Terminstag fernmündlich unterrichten können.

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2. Die angegriffene Entscheidung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die

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Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozeßgrundrecht sicherstellen, daß die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Die Behauptung, die richterlichen Tatsachenfeststellungen seien falsch oder der Richter habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Findung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (vgl. BVerfGE 2, 267 (73) [BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52]).

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Die Zivilkammer ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO aufgrund einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Auslegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die sich zu den von dem Vermieter geltend gemachten innerbetrieblichen Notwendigkeiten nicht im einzelnen geäußert hatte, zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beschwerdeführerin die behaupteten tatsächlichen Gegebenheiten nicht bestritten hatte. Das Gericht hat die Ausführungen der Beschwerdeführerin, insbesondere soweit sie die Rechtslage betreffen, ersichtlich zur Kenntnis genommen und in Erwägungÿgezogen. Ob die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften, welche die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses zum Gegenstand haben, zutreffend angewendet wurden, ist im Rahmen von Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 70, 288, 294).

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b) Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Mithin kommt ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber; Entscheidungen der Fachgerichte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als Willkürverbot nur in seltenen Ausnahmefällen, nicht aber schon bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung in Betracht. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Gesetzesanwendung begründet noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Hinzukommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 ,92 f.;  74, 102, 127) [BVerfG 13.01.1987 - 2 BvR 209/84]. Dies ist hier nicht der Fall. Da der Vermieter der Beschwerdeführerin mehrere Arbeitnehmer eingestellt und die Notwendigkeit ihrer dauernden Anwesenheit auf dem Betriebsgelände in detaillierter Form dargelegt hatte, konnte das Landgericht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot von einem die Beendigung des Mietverhältnisses Rechtfertigenden Betriebsbedarf ausgehen.

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Wegen der geringen verfassungsrechtlichen Substanz der 3. Verfassungsbeschwerde erscheint es angemessen, der Beschwerdeführerin nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Nichtannahmegebühr in Höhe von 100 DM aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin bleibt unbenommen, ihren Bevollmächtigten bei Vorliegen der haftungsrechtlichen Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.