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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1996, Az.: VIII ZR 302/95

Beschwer durch Teilurteil; Streitgegenstandsteil; Aufspaltung des Prozesses; Nichterreichen der Revisionssumme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1996
Aktenzeichen
VIII ZR 302/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JurBüro 1997, 52 (Kurzinformation)
  • MDR 1996, 1176-1177 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 3216-3217 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1996, 1524-1525 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1996, 1843-1845 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die durch ein Teilurteil geschaffene Beschwer ist auch dann allein nach dem durch das Teilurteil beschiedenen Teil des Streitgegenstands zu bemessen, wenn infolge der Aufspaltung des Prozesses die Revisionssumme nicht erreicht wird und der Erlaß des Teilurteils darüber hinaus wegen der Gefahr des inhaltlichen Widerspruchs zum Schlußurteil unzulässig war (Fortführung von BGH vom 18. 1. 1977 - VI ZB 82/76 - NJW 77, 1152 und vom 25. 4. 1989 - VI ZB 13/89 - VersR 89, 818 = NJW 89, 2757; Abgrenzung zu BGH vom 6. 7. 1995 - I ZR 20/93 VersR 96, 217 = NJW 95, 3120 unter I).

Gründe

1

I. Die Klägerin, deren Ehemann für die Beklagten wie ein Handelsvertreter tätig geworden war, hatte vor dem Landgericht Handelsvertreter-Provisionen in Höhe von 82.834,56 DM eingeklagt. Die Beklagten hatten geltend gemacht, mit der Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt ein Handelsvertretervertrag bestanden, und vorsorglich weitere Einwendungen gegen Grund und Höhe der Klageforderung erhoben. Das Landgericht hat die Aktivlegitimation bejaht, der Klägerin Provisionsansprüche in Höhe von 42.685,94 DM zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Die Beklagten haben weiterhin den Bestand vertraglicher Beziehungen mit der Klägerin geleugnet und die volle Klagabweisung begehrt, die Klägerin hat mit der Anschlußberufung die erstinstanzlich abgewiesenen Provisionsforderungen weiterverfolgt. Den dahingehenden Antrag hatte sie zwar - verbunden mit einem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe - schon seit längerer Zeit schriftlich angekündigt, jedoch - nach endgültiger Versagung der Prozeßkostenhilfe - erst in der letzten Berufungsverhandlung gestellt. Die Beklagten waren zu einer Verhandlung über die Anschlußberufung nicht bereit. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil nur über die Berufung der Beklagten entschieden und insoweit die Klage insgesamt abgewiesen, weil ein Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien nicht bestanden habe. Für die erstmals im zweiten Rechtszug geltend gemachte Abtretung etwaiger Provisionsansprüche des Ehemanns der Klägerin sei deren Vorbringen nicht konkret genug. Eine Entscheidung auch über die Anschlußrevision sei nicht möglich, weil über diese noch verhandelt werden müsse.

2

II. 1. Gegen das Teilurteil richtet sich die Revision der Klägerin, verbunden mit dem Antrag, ihre vom Oberlandesgericht mit 42.686 DM bemessene Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen. Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

3

Da durch das angefochtene Teilurteil die Klage hinsichtlich des vom Landgericht zuerkannten Teilbetrages von 42.686 DM abgewiesen wurde, ist die Klägerin nur in Höhe dieses Betrages beschwert.

4

Die Höhe der Beschwer der Klägerin ist allein aufgrund des durch das Teilurteil beschiedenen Teils des Streitgegenstandes zu bemessen. Ein Teilurteil trennt den Prozeß in zwei selbständige Verfahren. Es ist ebenso wie das Schlußurteil ein Endurteil und unterliegt selbständig den vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmitteln. Seine Rechtskraft tritt gegebenenfalls unabhängig von dem noch nicht erledigten Teil des Prozesses ein. Daraus folgt, daß auch die Frage der Anfechtbarkeit und damit der Beschwer als Voraussetzung der Statthaftigkeit der Revision allein anhand des Teilurteils zu stellen und zu beantworten ist (allg. M., z.B. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 1977 - VI ZB 82/76 = NJW 1977, 1152 und vom 25. April 1989 - VI ZB 13/89 = NJW 1989, 2757 - jeweils m.w.Nachw., MünchKomm-ZPO/Musielak, § 301 Rdnr. 14-15).

5

Der Revision ist einzuräumen, daß durch den Erlaß eines Teilurteils und die dadurch bewirkte Aufspaltung des Prozesses in zwei selbständige Teile die Gefahr besteht, da einer Partei ein Rechtsmittel genommen wird, welches bei einheitlicher Entscheidung gegeben wäre. Dies ist auch im hier gegebenen Fall geschehen. Diese Gefahr ist in der Rechtsprechung schon kurz nach Gründung des Reichsgerichts erkannt worden (RGZ 13, 352, 354, ebenso RGZ 17, 45, 47). Seither wird darüber diskutiert, ob dieser schon damals als "Übelstand" bezeichneten Situation (RGZ 13, 354) dadurch abgeholfen werden kann, daß für die Bestimmung der Revisionssumme auch der Wert des durch das Teilurteil nicht beschiedenen Teils des Streitgegenstandes mitberücksichtigt werden kann. Diese Möglichkeit ist jedoch stets unter Hinweis darauf, daß dies Problem schon bei den Beratungen zur Zivilprozeßordnung gesehen und in Kauf genommen wurde, so wie auf die sich anderenfalls ergebenden, mit dem Zweck des § 301 ZPO nicht zu vereinbarenden und auch sonst untragbaren Ergebnisse verworfen worden (RGZ aaO sowie insbesondere BGH, Beschluß vom 18. Januar 1977 aaO mit zahlreichen weiteren Nachweisen sowie Beschluß vom 25. April 1989 aaO). Die Ansicht de Lousanoffs (Zur Zulässigkeit des Teilurteils gemäß § 301 ZPO, Berlin, 1979, S. 148, 152) , der die wertmäßige Einbeziehung der durch das Teilurteil nicht erfaßten Teile des Streitstoffes befürwortet, hat sich nicht durchgesetzt (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 301 Rdnr. 15 bei Fn. 53, MünchKomm-ZPO/Musielak aaO § 303 Rdnrn. 15 bei Fn. 83 und 18 bei Fn. 96, Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 301 Rdnr. 12, Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 15. Aufl., § 59 II 2 b). Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, neue Gesichtspunkte, die Anlaß für ihre Überprüfung geben könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

6

Daß das Teilurteil des Berufungsgerichts, wie der Revision weiter zuzugeben ist, nicht ergehen durfte, weil die Möglichkeit eines inhaltlichen Widerspruchs zum Schlußurteil besteht, in welchem die Frage der Aktivlegitimation erneut zu entscheiden ist (st.Rspr., z.B. BGHZ 107, 236, 242, Senatsurteil vom 8. November 1995 - VIII ZR 269/94 = NJW 1996, 395 unter II 1 a) , führt zu keiner anderen Beurteilung. Daß der Erlaß des Teilurteils unzulässig war, ändert nichts daran, daß die Klägerin dadurch lediglich in Höhe eines die Revisionssumme nicht erreichenden Betrages beschwert ist. Ist aber ein Rechtsmittel nicht statthaft, so hat dies zur Konsequenz, daß auch verfahrensfehlerhaft erlassene oder materiell-rechtlich unrichtige Urteile in Rechtskraft erwachsen.

7

Schließlich verhilft der Revision auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1995 (I ZR 20/93 = NJW 1995, 3120 unter I) nicht zum Erfolg. In jenem Urteil hatte der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Falle willkürlicher Trennung des Rechtsstreits in mehrere Verfahren, deren Streitwert jeweils unter der Revisionssumme lag, die Beschwer des Revisionsklägers nach dem einheitlichen, die Revisionssumme übersteigenden Wert des Verfahrens vor dem Trennungsbeschluß des Oberlandesgerichts bemessen. Eine Übertragung der Grundsätze jenes Urteils auf den hier gegebenen Sachverhalt ist aber schon deswegen nicht möglich, weil in jenem Falle in sämtlichen durch die Verfahrenstrennungen geschaffenen Einzelverfahren Urteile des Berufungsgerichts ergangen und von der unterlegenen Partei angefochten worden waren, so daß alle Einzelverfahren in die Revisionsinstanz gelangt, vor dem selben Zivilsenat anhängig waren und von diesem wieder verbunden werden konnten. Bei dieser Sachlage konnten die aufgrund der willkürlichen und damit unwirksamen Verfahrenstrennung ergangenen Urteile des Berufungsgerichts als - wie es in mehreren, gleichgelagerte Fälle betreffenden früheren Urteilen heißt - nur äußerlich getrennte Teile einer und derselben einheitlichen Entscheidung angesehen werden (z.B. RGZ 49, 401, 402, 142, 255, 257, BAG, AP § 611 BGB - Gruppenarbeitsverhältnis - Nr. 1). Eine solche Betrachtung ist hier nicht möglich, weil lediglich der durch das angefochtene Teilurteil beschiedene Teil des Rechtsstreits in die Revisionsinstanz gelangt ist, während der nicht erfaßte Teil weiterhin vor dem Oberlandesgericht anhängig ist. Ob auch insoweit ein (Schluß-) Urteil ergehen wird und welchen Inhalt dies gegebenenfalls haben wird, insbesondere, ob und wieweit die Klägerin auch dadurch beschwert werden wird, ist derzeit ungewiß. Schon deswegen ist es - unbeschadet etwaiger sonstiger Bedenken - nicht möglich, den vom Teilurteil nicht erfaßten Teil des Streitgegenstandes bei der Berechnung der durch das Teilurteil geschaffenen Beschwer der Klägerin mit zu berücksichtigen. Eine Prozeßpartei kann nur durch eine rechtskraftfähige Entscheidung beschwert sein, woran es - mit Ausnahme des Teilurteils - hier fehlt.

8

2. Die - nicht zugelassene - Revision der Klägerin ist damit mangels Erreichens der Revisionssumme unzulässig und zu verwerfen. Gleichzeitig ist der Klägerin die für die Revision beantragte Prozeßkostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zu versagen.