Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1995, Az.: VIII ZR 269/94
Aufrechnung; Entscheidungsreife; Vorbehaltsurteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1995
- Aktenzeichen
- VIII ZR 269/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15250
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1996, 304-305 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 395 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 511-512 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird gegenüber einem einheitlichen Anspruch teilweise mit einer Gegenforderung aufgerechnet, die noch nicht zur Entscheidung reif ist, und kommt insoweit der Erlaß eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO in Betracht, darf ein Teilurteil über den restlichen Anspruch nur dann ergehen, wenn gleichzeitig im übrigen ein Vorbehaltsurteil erlassen wird.
Tatbestand:
Die Klägerin macht eine ihr von der Firma F. GmbH mit Bankformular am 3. April 1992 abgetretene Kaufpreisforderung gegen die Beklagte in Höhe von 1 Mio. DM geltend. Die Firma F. GmbH (Zedentin) hatte durch Vertrag vom 30. November 1991 Maschinen, Werkzeuge und einen Lagerbestand an Zahnrädern zum Preis von 1 Mio. DM (Ziffer I des Vertrages) sowie einen Auftragsbestand für die Fertigung von Vertragsartikeln per 1. Januar 1992 für weitere 1 Mio. DM (Ziffer II des Vertrages) an die Beklagte verkauft.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 21. September 1992 die Forderungsabtretung gegenüber der Beklagten offengelegt hatte, erklärte diese mit Schreiben vom 6. Oktober 1992 die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung über die im Vertrag genannten Umsatzzahlen der Firma F. GmbH. Am 1. Dezember 1992 ist über das Vermögen der Firma F. GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, die den Vertrag vom 30. November 1991 insgesamt für wirksam hält, von der Beklagten Zahlung des gemäß Ziffer II des Vertrages vereinbarten Kaufpreises. Die Beklagte hat behauptet, ihr sei bei den Kaufvertragsverhandlungen ein erzielter und erzielbarer Jahresumsatz von 5 Mio. DM bzw. 10 Mio. DM vorgespiegelt worden; tatsächlich habe sie im Jahr 1992 mit den von der Verkäuferin übernommenen Kunden lediglich einen Umsatz von 553.684 DM erzielen können. Der ihr übertragene Auftragsbestand habe bei Übernahme der Aufträge zum 1. Januar 1992 lediglich 80.000 DM (im Berufungsverfahren auf 184.079,25 DM berichtigt) betragen. Aus dem übernommenen Lagerbestand habe sie nur Verkäufe im Wert von 50.000 DM vornehmen können.
Hilfsweise hat die Beklagte gegenüber der Klageforderung mit einer Kaufpreisrückzahlungsforderung von 950.000 DM sowie mit Forderungen aus eigenen, unbezahlt gebliebenen Lieferungen und Leistungen an die Zedentin im Gesamtbetrag von 34.387,24 DM die Aufrechnung erklärt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 30. Juni 1993 die Beklagte zur Zahlung von 965.612,76 DM nebst Zinsen in der beantragten Höhe verurteilt und mit Beschluß vom gleichen Tage der Klägerin Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme zu den von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen von 34.387,24 DM gegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht einen Teil des Zinsanspruchs abgewiesen, im übrigen jedoch die Berufung zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin aufgrund der Abtretungserklärung der Firma F. GmbH vom 3. April 1992 Inhaberin der Forderung geworden, die dieser als Teilkaufpreis gemäß Ziffer II des mit der Beklagten abgeschlossenen Unternehmenskaufvertrages vom 30. November 1991 zugestanden habe. Die Wirksamkeit der zur Sicherung von Bankverbindlichkeiten erfolgten Abtretung scheitere weder an § 9 AGBG noch sei diese Abtretung in Verbindung mit den weiteren der Klägerin übertragenen Sicherheiten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Voraussetzungen einer Nichtigkeit des der Klageforderung zugrundeliegenden Kaufvertrages lägen ebensowenig vor wie die Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung dieses Vertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB; die Erzielung eines Jahresumsatzes von 10 Mio. DM im Bereich der Zahnradfertigung mit bisherigen Kunden der Firma F. GmbH habe durchaus im Bereich des Möglichen gelegen. Der von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf Rückzahlung eines Teilkaufpreises von 950.000 DM sei mangels Anfechtbarkeit des Vertrages vom 30. November 1991 unbegründet.
II. Das angefochtene Urteil kann einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.
1. Die Revision rügt zu Recht, daß das vom Landgericht erlassene und vom Berufungsgericht im wesentlichen bestätigte Teilurteil vom 30. Juni 1993 prozessual unzulässig war.
a) Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Teilurteil nur erlassen werden, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, wenn also die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch aufgrund einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. Das hat zur Folge, daß ein Teil eines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, nur dann durch Teilurteil zugesprochen werden kann, wenn zugleich ein Grundurteil über die restlichen Anspruchsteile ergeht (BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90 = WM 1992, 203 = NJW 1992, 511 unter III 1; BGH, Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 253/90 = WM 1992, 970 = NJW 1992, 1769 unter II 3, jeweils m.w.Nachw.; s.a. Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 301 Rdnr. 4). Wird gegenüber einem einheitlichen Anspruch teilweise mit einer Gegenforderung aufgerechnet, die noch nicht zur Entscheidung reif ist, und kommt insoweit der Erlaß eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO in Betracht, darf aus den gleichen Gründen ein Teilurteil über den restlichen Anspruch nur dann ergehen, wenn gleichzeitig im übrigen ein Vorbehaltsurteil erlassen wird.
b) So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat von dem eingeklagten Betrag von 1 Mio. DM einen Teilbetrag von 965.612,76 DM (nebst Zinsen) zugesprochen und über die Restforderung von 34.387,24 DM nicht entschieden, weil dieser Teil mit Rücksicht auf die von der Beklagten in gleicher Höhe hilfsweise erklärte Aufrechnung mit diversen Forderungen aus Warenlieferungen und sonstigen Leistungen noch nicht zur Entscheidung reif sei. Damit liegt nur eine Entscheidung über einen Teil des eingeklagten Anspruchs vor, so daß bei dem weiterhin bestehenden Streit über die Begründetheit des Anspruchs die Gefahr eines Widerspruchs zwischen dem Teilurteil und dem Schlußurteil über den Restbetrag gegeben ist.
c) Daß die Unzulässigkeit des vom Landgericht erlassenen Teilurteils in der Berufungsinstanz nicht gerügt worden ist, steht einer Überprüfung im Revisionsverfahren nicht entgegen, nachdem die Beklagte eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO erhoben hat. Das Berufungsgericht hatte das Teilurteil des Landgerichts auf prozessuale wie sachlich-rechtliche Fehler nachzuprüfen und bei einem schweren Verfahrensmangel gemäß § 539 ZPO von Amts wegen die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen (vgl. Zöller/Gummer § 539 Rdnr. 24).
2. Da der Erlaß eines unzulässigen Teilurteils durch das Landgericht einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO darstellt und das Berufungsgericht eine an sich gebotene Zurückverweisung unterlassen hat, war dies durch das Revisionsgericht nachzuholen, damit das Landgericht über die Berechtigung der Klageforderung einschließlich des noch anhängig gebliebenen Teils von 34.387,24 DM unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten einheitlich entscheiden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92 = NJW-RR 1994, 379 unter 5 m.w.Nachw.).