Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1972, Az.: BVerwG VIII C 2.72
Klage gegen den Musterungsbescheid ; Anfechtung eines Einberufungsbescheids; Kostenpflichtigkeit von Kreiswehrersatzamt und Wehrbereichsverwaltung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 2.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 03.11.1971 - AZ: 2 K 1366/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 40, 313 - 323
- DVBl 1973, 320 (Kurzinformation)
- DVBl 1973, 366-369 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1973, 684 (amtl. Leitsatz)
- HFR 1973, 253
- JuS 1973, 387
- MDR 1973, 249-251 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 261-263 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1973, 332
Amtlicher Leitsatz
Auch im Falle der Ausführung von Bundesgesetzen durch Bundesbehörden können die §§ 72, 73 VwGO, soweit sie eine Kostenentscheidung vorsehen, inhaltlich nicht durch entsprechende Anwendung der §§ 154 ff. VwGO ausgefüllt werden (im Anschluß an BVerwGE 22, 281). Es besteht auch kein auf Rechtswidrigkeit des im Widerspruchsverfahren aufgehobenen Verwaltungsaktes beruhender, im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgender Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten (im Anschluß an BVerfGE 27, 175 [BVerfG 29.10.1969 - 1 BvR 65/68]).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Türke sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. November 1971 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger erstritt in einer Klage gegen den Musterungsbescheid dessen Aufhebung. Im Anschluß an das Urteil des Verwaltungsgerichts legte sein Prozeßbevollmächtigter Widerspruch gegen den kurz zuvor ergangenen Einberufungsbescheid ein. Diesen nahm das Kreiswehrersatzamt daraufhin zurück. Der Rücknahmebescheid enthielt keine Kostenentscheidung.
In der Folge stellte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Kreiswehrersatzamt die für das Widerspruchsverfahren entstandenen Anwaltskosten (89,93 DM) in Rechnung. Die Erstattung wurde vom Kreiswehrersatzamt, auf Widerspruch auch von der Wehrbereichsverwaltung, abgelehnt.
Der daraufhin erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtete es die Beklagte zu der begehrten Kostenentscheidung und Kostenerstattung. Das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen: Der Kläger habe einen Rechtsanspruch auf die begehrte Kostenentscheidung. Er ergebe sich zwar nicht aus dem Wehrpflichtgesetz. Auch könnten die §§ 154 ff. VwGO nicht analog angewendet werden. Die in §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO geforderte Kostenentscheidung sei hier aber inhaltlich durch den Rechtsgrundsatz auszufüllen, daß derjenige, der durch sein Verhalten einen anderen in seinen Rechten verletzt, diesem die durch die Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen zu ersetzen habe. Der - aufgehobene - Einberufungsbescheid habe gegen § 13 Abs. 1 der Musterungsverordnung verstoßen und so den Kläger in seinen. Rechten verletzt. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sei aus der Sicht einer verständigen Partei notwendig gewesen.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie rügt die Verletzung des § 72 VwGO.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Die Klage, die sich gegen die dem Abhilfebescheid des Kreiswehrersatzamtes nachträglich beigefügte, eine Erstattung ablehnende Kostenentscheidung richtet (§ 113 Abs. 1 und 2 VwGO), ist unbegründet. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die begehrte günstigere Kostenentscheidung.
Eine solche Rechtsgrundlage bieten nicht, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, die kostenrechtlichen Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, das nunmehr gilt in der durch das Achte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung vom 27. September 1969 (BGBl. I S. 1773). Das hat der früher in Wehrpflichtsachen zuständige VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausgesprochen (vgl. das Urteil vom 6. Dezember 1963 - BVerwG VII C 14.63 - [Buchholz 310, § 73 VwGO Nr. 2; insoweit in BVerwGE 17, 245 nicht abgedruckt]). Der erkennende Senat, nunmehr in Wehrpflichtsachen allein zuständig, schließt sich dem an auf Grund folgender Erwägungen:
Im Rahmen der Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze bei Durchführung der Musterung ordnet § 19 Abs. 8 WPflG an: "Das Verfahren vor dem Musterungsausschuß ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind dem Wehrpflichtigen zu erstatten. Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch die Musterung entstehende Verdienstausfall erstattet." Diese Vorschrift gilt gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 3 WPflG entsprechend bei persönlicher Meldung im Rahmen der Wehrüberwachung, gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 WPflG entsprechend im Verfahren vor den Prüfungsausschüssen für Kriegsdienstverweigerer und gemäß § 33 Abs. 7 Sätze 1 und 2 WPflG auch im Widerspruchsverfahren vor den Musterungskammern und vor den Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer.
Für andere, rein behördliche Verfahren vor den Wehrersatzbehörden, u.a. das hier streitige Einberufungsverfahren, enthält das Wehrpflichtgesetz keine ausdrückliche Kostenregelung. Daraus folgt, daß der Wehrpflichtige in diesen Verfahren keine Verwaltungskosten zu tragen hat. Auf Grund der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) können Behörden dem Bürger Kosten nur dann auferlegen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (BVerfGE 20, 257 [269]). Ein Bundeskostengesetz mit diesem Inhalt bestand und besteht nicht. Das neuerlich ergangene Verwaltungskostengesetz - VwKostG - vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) stellt nicht selbst kostenpflichtige Tatbestände auf, sondern bestimmt allgemeine Grundsätze für die in anderen Bundesgesetzen vorgesehenen oder vorzusehenden Verwaltungskosten (vgl. §§ 1, 2 VwKostG). Ob aus dem Fehlen einer Kostenregelung im Wehrpflichtgesetz für die erwähnten Verfahren vor den Wehrersatzbehörden auch folgt, daß der Wehrpflichtige keine Erstattung seiner Kosten durch die Behörde erhält, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn aus dem Wehrpflichtgesetz ließe sich für eine Erstattung dieser Kosten nur die entsprechende Anwendung des in §§ 19 Abs. 8, 24 Abs. 6 Nr. 3, 26 Abs. 6 Satz 1, 33 Abs. 7 Sätze 1 und 2 WPflG vorgeschriebenen Auslagenersatzes heranziehen. "Auslagen" im Sinne dieser Vorschriften umfassen jedoch nicht die hier allein streitigen Rechtsanwaltskosten.
Auf Grund des § 22 Nr. 1 WPflG bestimmt § 9 der Musterungsverordnung in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 112) Näheres über die "notwendigen Auslagen". Die Kostenarten, mit denen er sich befaßt, nämlich Fahrkosten, Tage- und Übernachtungsgeld sowie die Kosten für die Beschaffung bestimmter unterlagen, stellen zwar keine erschöpfende Aufzählung dar. Nach dem Gesamt Zusammenhang der hier in Rede stehenden Regelung fallen aber die Kosten für einen Rechtsanwalt nicht darunter.
Die in §§ 19 Abs. 8, 24 Abs. 6 Nr. 3, 26 Abs. 6, 33 Abs. 7 WPflG enthaltenen Regelungen stellen teils ausdrücklich, teils schlüssig auf das "Verfahren vor dem Musterungsausschuß (Wehrersatzbehörde, Prüfungsausschuß, Musterungskammer, Prüfungskammer)" ab und bringen so zum Ausdruck, daß nur die unmittelbar und zwangsläufig durch diese Verfahren erzeugten Auslagen und Verdienstausfälle gemeint sind. Derartige. Auslagen und Verdienstausfälle erhält der Wehrpflichtige unabhängig vom Erfolg oder Mißerfolg seines Antrags oder Widerspruchs. Es kann nicht angenommen werden, das Wehrpflichtgesetz wolle einem erfolglosen Widerspruchsführer auch noch die Kosten eines Anwalts abnehmen. Unter Ausschluß der Rechtsanwaltskosten aber ergibt die Regelung eine ausgewogene Lösung.
Eine Rechtsgrundlage für die begehrte Erstattung der Anwaltskosten ergibt sich auch nicht aus der Verwaltungsgerichtsordnung. Auch das hat das Verwaltungsgericht richtig erkannt. Nach § 72 Halbs. 2 VwGO entscheidet die erlassende Behörde mit dem dem Widerspruch abhelfenden Bescheid "über die Kosten"; nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO bestimmt der Widerspruchsbescheid auch "wer die Kosten trägt". Seit Bestehen der Verwaltungsgerichtsordnung ist umstritten, ob der Inhalt der vorgeschriebenen Kostenentscheidung bestimmt wird durch die §§ 154 ff. VwGO, insbesondere deren § 162 Abs. 1, wonach zu den im Verwaltungsprozeß zu erstattenden Kosten auch die Kosten des Vorverfahrens gehören.
Vom erkennenden Senat seinerzeit angerufen, hat der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß BVerwGE 22, 281 für den Fall, daß es sich nicht um die Ausführung von Bundesgesetzen durch Bundesbehörden handelt, ausgesprochen. Aus der Verwaltungsgerichtsordnung ergibt sich keine unmittelbar oder entsprechend anzuwendende bundesrechtliche Regelung des Inhalts der Kostenentscheidung nach §§ 72, 73 VwGO. Ob im Falle der Ausführung von Bundesgesetzen durch Bundesbehörden die §§ 154 ff. VwGO entsprechend anzuwenden sind, wurde offengelassen. Der erkennende Senat hat daraufhin in seinem Urteil vom 24. März 1966 - BVerwG VIII C 29.64 - (Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. 2 = ZMR 1966, 353) ausgeführt: Die §§ 72, 73 und 77 VwGO enthalten keine Bestimmung über den Inhalt der Kostenentscheidung. Er hat ferner dargelegt, nur wenn und soweit der Bund zuständig ist, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu regeln, und keine Einzelgesetze hierzu Vorschriften enthalten, liegt eine Gesetzeslücke vor, für deren Ausfüllung die entsprechende Anwendung der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden Kostenvorschriften in Betracht kommt.
In Weiterführung dieser Rechtsprechung beantwortet der erkennende Senat die bisher offengebliebene Frage ohne erneute Anrufung des Großen Senats (§ 11 Abs. 3 und 4 VwGO) dahin, daß auch im Falle der Ausführung von Bundesgesetzen durch Bundesbehörden die in § 72 Halbs. 2 und § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgeschriebene Kostenentscheidung inhaltlich nicht durch entsprechende Anwendung der §§ 154 ff. VwGO zu treffen ist.
Die Vorschriften in § 72 Halbs. 2 und § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO enthalten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß beim Vollzug von Bundesgesetzen durch Bundesbehörden der Inhalt der Kostenentscheidung der entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff. entnommen werden soll. Sie bestimmen lediglich, daß eine Kostenentscheidung zu treffen ist (BVerwGE 22, 281 [284]; Urteil vom 24. März 1966 - BVerwG VIII C 29.64 - [a.a.O.]). Zwar wäre dadurch die entsprechende Anwendung der §§ 154 ff. VwGO noch nicht ausgeschlossen. Sie ist jedoch deshalb ausgeschlossen, weil der Zweck der mit den §§ 154 ff. VwGO verfolgten Regelung und die ihr zugrunde liegende Interessenlage einer entsprechenden Anwendung entgegenstehen.
Die Regelung der Kostentragungspflicht in den §§ 154 ff. VwGO ist prozessualer Natur. Sie ist der des Zivilprozesses nachgebildet. Wie diese wurzelt sie in dem Prozeßrechtsverhältnis das durch Klageerhebung zwischen den Prozeßparteien begründet wird. Ihr Zweck ist geprägt durch die Struktur dieses Verfahrens. Das gerichtliche Verfahren und das behördliche Verfahren weisen jedoch so erhebliche Unterschiede auf, daß der Zweck, der durch die Kostenregelung der §§ 154 ff. VwGO verfolgt wird, mit der andersartigen Struktur des behördlichen Verfahrens nicht zu vereinbaren ist.
Im Prozeß entscheidet das Gericht als unbeteiligter Dritter in kontradiktorischem Verfahren mit Rechtskraft über den Streit einander gegenüberstehender Parteien und sonstiger Beteiligter (§ 63 VwGO). Zweck der Kostenregelung ist es nach § 162 Abs. 1 VwGO, die Belastung durch die Prozeßkosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander auszugleichen. Die einem Beteiligten für seine Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung entstehenden Kosten, zu denen auch die ihn treffenden Gerichtskosten gehören, sind im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO Kosten des Beteiligten. Deren Erstattung durch andere Beteiligte regeln die Vorschriften in den §§ 154 ff. VwGO.
Die Behörde (Abhilfe- oder Widerspruchsbehörde) entscheidet selbst hoheitlich in eigener Sache. Ihr entstehen keine Beteiligtenkosten. Sie ist hier nicht Beteiligte im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO. Bei ihr geht es nicht um den Ausgleich der Belastung mit den durch das Verfahren entstandenen Kosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander. Dazu kommt es erst im Prozeß (vgl. dazu BVerwGE 32, 346 [350]). In Frage steht vielmehr, inwieweit die Behörde für ihr Verwaltungshandeln vom Bürger Verwaltungskosten erheben kann und der Widerspruchsführer von ihr seine Auslagen erstattet erhält. Die Stellung der Behörde im Widerspruchsverfahren ist die der streitentscheidenden Stelle. Sie ist im Hinblick auf die Kosten mit der des Gerichts im Prozeß vergleichbar. Die kostenrechtliche Beziehung zwischen ihr und dem Widerspruchsführer ähnelt der, die in Kostengesetzen geregelt ist. Sie ist materiellrechtlicher Natur.
Die den §§ 154 ff. VwGO zugrunde liegende Interessenlage steht einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften auf die in §§ 72 Halbs. 2 und 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung gleichfalls entgegen.
Die in den §§ 154 ff. VwGO geregelte prozessuale Kostentragungspflicht ist von materiellrechtlichen Grundsätzen unabhängig. Sie ist am Unterliegen im Prozeß ausgerichtet. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung in der Waffengleichheit der Parteien und sonstigen Beteiligten des Verfahrens, deren Streit das Gericht als unbeteiligter Dritter nach Gesetz und Recht entscheidet. Im Widerspruchsverfahren besteht keine Waffengleichheit der daran Beteiligten. Die Behörde entscheidet selbst hoheitlich in eigener Sache. Kraft der Amtsermittlung hat sie auch die zugunsten des Widerspruchsführers sprechenden Umstände zu berücksichtigen. Sie überprüft, soweit sie Ermessen ausüben kann, auch die Zweckmäßigkeit des beanstandeten Verwaltungshandelns. Eine am Gesichtspunkt des Unterliegens ausgerichtete Kostenentscheidung wird auf Seiten der Behörde dem Übergewicht nicht gerecht, das sie gegenüber dem Widerspruchsführer hat. Auf der Seite des Widerspruchsführers steht ihr der Umstand entgegen, daß die Behörde auch seine Interessen erforschen und berücksichtigen muß und gegebenenfalls aus Zweckmäßigkeitsgründen zu seinen Gunsten entscheiden kann. In diesen Fällen entstehen Abgrenzungs- und Wertungsfragen, die durch die entsprechende Anwendung der Vorschriften in §§ 154 ff. VwGO nicht gelöst werden können, vielmehr dem Gesetzgeber überlassen bleiben müssen.
Letzteres ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Eine verfahrensrechtliche Kostenerstattungspflicht entsprechend der in den §§ 154 ff. VwGO getroffenen Regelung würde zwingend nach einem dem gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren entsprechenden Nachverfahren verlangen. Dies gilt weniger hinsichtlich der Regelung über die Festsetzung seitens der Behörde als vielmehr hinsichtlich der gerichtlichen Nachprüfung. Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren ist gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Anrufung des Gerichts vorgesehen, das durch Beschluß entscheidet, wogegen allen alls die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht gegeben ist (§§ 164, 165 VwGO in Verbindung mit §§ 151, 147 bis 149 VwGO). Ebenso wird über den für die Kostenfestsetzung erforderlicher Streitwert durch Beschluß des Gerichts oder des Beschwerdegerichts (Oberverwaltungsgericht) entschieden. Ohne eine entsprechende Regelung für das Widerspruchs verfahren würde eine verfahrensrechtliche Kostenerstattungspflicht dazu führen, daß Kostenfestsetzungen und Wertfestsetzungen der Behörde für die Erstattung zu Klagen vor dem Verwaltungsgericht und unter sonst gegebenen Voraussetzungen auch zu Revisionen zum Bundesverwaltungsgericht führen. Eine derartige Folge würde den Aufgaben zuwiderlaufen, für die das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht eingerichtet ist.
Diese Erwägungen stehen auch einer nur einseitigen, auf die Kosten des Widerspruchsführers beschränkten entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff. VwGO entgegen, die auch daran scheitern muß, daß sie die Gleichbehandlung der Beteiligten in Frage stellt, von der diese Vorschriften ausgehen (vgl. dazu BVerfGE 27, 175 [BVerfG 29.10.1969 - 1 BvR 65/68]). Es gibt auf der Ebene des Bundes kein allgemeines Verwaltungskostengesetz, das kostenpflichtige Tatbestände regelt. Nur ein Teil der Sachgesetze des Bundes sieht eine Kostenpflicht für Amtshandlungen vor. Daneben stehen große Gruppen anderer Gesetze, die sie kostenfrei lassen. Diese Differenzierungen beruhen regelmäßig auf Wertungen, die am Inhalt des Sachgesetzes orientiert sind. Sie gerieten bei entsprechender Anwendung der §§ 154 ff. VwGO auf die Kosten des Widerspruchsführers aus dem Gleichgewicht.
Mithin lassen der mit der Regelung in den §§ 154 ff. VwGO verfolgte Ausgleichszweck und die ihr zugrunde liegende Interessenlage eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften bei der nach § 72 Halbs. 2, § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung nicht zu. Da bereits aus Gründen, auf denen die in den §§ 154 ff. VwGO getroffene Regelung beruht, die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften entfällt, kommt es nicht mehr darauf an, ob ihr auch entgegensteht, daß eine Behörde vom Bürger Kosten nur auf Grund und nach näherer Maßgabe eines Gesetzes erheben kann, in dem ein Minimum an materiellrechtlicher Regelung enthalten ist (BVerfGE 20, 257 [269] BVerwGE 32, 346 [350]).
Der Kläger kann diesen Folgerungen nicht mit dem Hinweis auf § 162 Abs. 1 und 2 Satz 2 VwGO entgegentreten. Diese Vorschriften ergeben für die Eignung der §§ 154 ff. VwGO als Grundlage für die Entscheidung über die Kosten des Vorverfahrens nichts, weil sie diese Kosten unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitungskosten (BGHZ 28, 307 [BGH 06.11.1958 - III ZR 147/57]) als solche des gerichtlichen Verfahrens bewerten. Dem Kläger ist allerdings darin zuzustimmen, daß das Ergebnis insofern unbefriedigend ist, als er bei Obsiegen im Prozeß die Kosten des Vorverfahrens erstattet erhielte, nicht aber bei Obsiegen bereits im Widerspruchsverfahren. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Feststellungen der Bundesregierung im "Bericht zur Lage der Nation 1972" bedacht werden, die wachsende Unübersichtlichkeit des Rechts bewirke eine Zunahme der Einschaltung des Rechtsanwalts bereits im außer- und vorprozessualen Raum (Materialien S. 323). Dem kann aber nur der Gesetzgeber abhelfen.
Die Abhilfe- und die Widerspruchsbehörde sind nämlich durch § 72 Halbs. 2 und § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht auf Grund eines allgemeinem Rechtsgrundsatzes zu einer der prozessualen Kostenentscheidung ähnlichen verfahrensrechtlichen Kostenentscheidung aufgerufen. Denn es gibt keinen allgemeinen bundesrechtlichen Grundsatz des Inhalts, daß Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungskosten außerhalb eines Prozesses - von Schadensersatz nach Deliktsgrundsätzen abgesehen - zu erstatten seien. Dieser bereits in dem angeführten Beschluß des Großen Senats ausgesprochenen Erkenntnis hat sich ausdrücklich der Bundesgerichtshof angeschlossen (Urteil vom 27. Mai 1971 - III ZR 154/70 - [NJW 1971, 1752]). Auch die durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477) neugefaßten Vorschriften der Abgabenordnungüber "Außergerichtliche Rechtsbehelfe" (§§ 228 ff.) geben dem im Rechtsbehelfsverfahren erfolgreichen Steuerpflichtigen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen (vgl. Becker-Riewald-Koch. Reichsabgabenordnung, 9. Aufl., Bd. III, § 139 FGO Anm. 8 [9] Kühn, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 250 Anm. 2, § 139 FGO, Anm. 1; Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 139 RdNr. 15). Im isolierten Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz besteht ebenfalls kein Kostenerstattungsanspruch, wie das Bundessozialgericht mehrfach entschieden hat (BSGE 24, 207; Urteil vom 21. Januar 1969 - 3 RK 51.68 - [SozE BSG I/4 § 193 Nr. 7]).
Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts besteht aber auch kein auf Rechtswidrigkeit des im Widerspruchsverfahren aufgehobenen Verwaltungsaktes beruhender, im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgender materiellrechtlicher Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß Vorverfahrenskosten, insbesondere für die Zuziehung eines Rechtsanwalts, die nicht im erfolgreichen Vorverfahren erstattet werden, Gegenstand eines bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs aus Amtspflichtverletzung sein können (BGH, Urteil vom 14. Mai 1962 - III ZR 39/61 - [MDR 1962, 641]). Einen solchen auf Deliktsrecht gestützten und nach Maßgabe der Grundsätze der §§ 249 bis 255 BGB begrenzten Anspruch hat der Kläger nicht erhoben. Für ihn wäre nach § 40 Abs. 2 VwGO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Aus der öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigung hingegen kann ein Anspruch auf Ersatz durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt entstandenen Verfahrenskosten nicht hergeleitet werden. Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs kann nur sein die Ausräumung der realen Folgen eines aufgehobenen oder für rechtswidrig erklärten Verwaltungsaktes oder eines rechtswidrigen sonstigen Verwaltungshandelns (vgl. BVerwGE 35, 268 [272]; 38, 336 [346]; Urteil vom 25. August 1971 - BVerwG IV C 23.69 - [MDR 1972, 76 = NJW 1972, 269 = DÖV 1971, 857 = DVBl. 1971, 858]); er umfaßt aber nicht generell den Ausgleich von Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln entstanden sind.
Danach erschöpft sich der Inhalt der §§ 72 Halbs. 2 und 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, wonach im Abhilfe- und im Widerspruchsbescheid über die Kosten zu entscheiden ist, darin, daß sie auf der Ebene des Bundes die durch das Sachgesetz gebotene Verwaltungskostenentscheidung zum formellen Bestandteil des Abhilfebescheids und des Widerspruchsbescheids machen. Mit dieser formalen Bedeutung laufen die genannten Vorschriften nicht leer: Jede Verwaltungsentscheidung führt zu einer Entscheidung über die Verwaltungskosten und sei es auch nur zu der, daß das Verfahren kostenfrei ist.
Diese Lösung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zu der auf dem Beschluß des Großen Senats beruhenden Entscheidung vom 20. Dezember 1967 - BVerwG VII B 113.67 -, daß in dem vor Landesbehörden durchgeführten Widerspruchsverfahren der Widerspruchsführer im Falle seines Erfolgs keinen Anspruch auf Erstattung seiner Verfahrenskosten habe, hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfGE 27, 175 [BVerfG 29.10.1969 - 1 BvR 65/68]), diese Auslegung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der allein verletzt sein könne; da die Verwaltungsgerichtsordnung keinerlei materielle Kostenregelung für das isolierte Vorverfahren enthalte, würden Bürger und Behörde insoweit gleichbehandelt. Es ist allerdings denkbar, daß auf Grund von Sachgesetzen u.a. in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz für den Widerspruchsbescheid Verwaltungskosten erhoben werden. Das dadurch bewirkte Ungleichgewicht zwischen Bürger und Behörde stellt aber nicht die fehlende Regelung unter dem Gleichheitssatz in Frage, sondern allenfalls die Kostenregelung in dem Sachgesetz.
Mit dieser Auffassung weicht der erkennende Senat nicht von Entscheidungen anderer Senate ab. Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hatte zwar vor dem Beschluß des Großen Senats gegenteilig entschieden (BVerwGE 17, 245, 246) [BVerwG 06.12.1963 - VII C 14/63]. Er hat diese nicht nach Bundesvollzug und Landesvollzug unterscheidende Auffassung ebenso undifferenziert aufgegeben, nachdem der Beschluß des Großen Senats ergangen war (Beschluß vom 20. Dezember 1967 - BVerwG VII B 113.67 -). Gegenteilige Entscheidungen anderer Senate, die nach dem Beschluß des Großen Senats ergangen wären, liegen nicht vor. In den Entscheidungen des II. Senats und des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 32, 346 und 35, 12) ist die hier zu entscheidende Frage offengelassen worden. In beiden Fällen wurde der Kostenerstattungsanspruch auf Grund des materiellen Rechts verneint.
Das Kreiswehrersatzamt und die Wehrbereichsverwaltung haben daher mit Recht eine Erstattung der Kosten abgelehnt, die dem Kläger im Abhilfeverfahren durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstanden sind.
Nach alledem waren das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 90 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Dr. Hopf