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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.1967, Az.: BVerwG VII B 113.67

Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Widerspruchsverfahrens, wenn die Behörde dem Widerspruch abhilft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.12.1967
Aktenzeichen
BVerwG VII B 113.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 13975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.07.1967 - AZ: II A 1075/66

In der Verwaltungsstreitssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 1967
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zehner und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 1967 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 191,46 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Beklagte zog die Klägerinnen zur Baulandsteuer heran. Den von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen dagegen eingelegten Widersprüchen half er ab, weigerte sich jedoch, den Klägerinnen die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Im Berufungsurteil ist ausgeführt, daß weder das Bundesrecht noch das Landesrecht eine materiellrechtlich den streitigen Anspruch stützende Norm enthielten.

2

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die grundsätzliche Frage, ob die außergerichtlichen Kosten eines Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, wenn die Behörde dem Widerspruch abhilft (§ 72 VwGO), ist, soweit in diesem Zusammenhang Bundesrecht von Bedeutung ist, durch den Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 1965 (BVerwGE 22, 281) geklärt. Danach ergibt sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung keine unmittelbar oder entsprechend anzuwendende bundesrechtliche Regelung des Inhalts der Kostenentscheidung nach § 72 VwGO. Demgegenüber sind die Klägerinnen der Meinung, daß sich der Inhalt der Kostenentscheidung aus Art. 3 Abs. 1 GG und aus einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz ergäbe, sie berufen sich hierfür auf das Urteil des Senats vom 6. Dezember 1963 (BVerwGE 17, 246 = NJW 1964, 685) und meinen, daß über diese Fragen noch nicht entschieden sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Das Urteil des VII. Senats vom 6. Dezember 1963 war dem Großen Senat bei seiner Entscheidung bekannt; es wird in dem Beschluß des Großen Senats zitiert. Deswegen kommt eine Zulassung der Revision mit dem Ziel, die Rechtsfrage dem Großen Senat auf Grund des § 11 Abs. 3 VwGO erneut vorzulegen, nicht in Betracht.

3

Da das Berufungsgericht von der Entscheidung des Großen Senats ausging, scheidet auch eine Zulassung der Revision wegen Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aus.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 191,46 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Witten
Dr. Zehner
Fischer