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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1963, Az.: BVerwG II C 98.60

Erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstunfällen und Arbeitsunfällen eines Beamten ; Rechtzeitigkeit von Revisionsrügen; Ablehnung eines Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ; Bindung der Verwaltungsgerichte an rechtskräftige Urteile der Zivilgerichte ; Durchbrechung der Rechtskraft nach § 826 BGB

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1963
Aktenzeichen
BVerwG II C 98.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.05.1960 - AZ: VIII A 1453/58

Fundstellen

  • BVerwGE 16, 36 - 41
  • AS XVI, 36
  • NDBZ 1963, 91
  • VerwRspr 16, 285

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Rechtskraft des eine negative Feststellungsklage abweisenden Urteils bedeutet die rechtskräftige positive Feststellung des mit der negativen Feststellungsklage bekämpften Rechts des Gegners.

    Die Rechtskraft einer solchen positiven Feststellung bewirkt den Ausschluß der Aufrechnung mit Gegenforderungen, die schon vor Schluß der letzten Tatsachenverhandlung entstanden waren.

  2. 2.

    § 158 Abs. 2 Satz 1 LBG NW 1954 (=§ 151 Abs. 2 Satz 1 BBG) schließt Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften nicht dem Grunde nach aus (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 20. September 1962 - BVerwG II C 152.59 - und BGHZ 6, 3).

    Über die Grenzen der vom Dienstherrn nach Maßgabe der §§ 141 bis 155 LBG NW 1954 (= §§ 134 bis 148 BBG) zu erbringenden Unfallfürsorgeleistungen können die Verwaltungsgerichte entscheiden; eine solche Entscheidung läßt die - innerhalb dieser Grenzen zugelassenen - Forderungen aus schuldhafter Verletzung der Amtspflicht nach Bestand und Inhalt unberührt, entzieht den Zivilgerichten also nicht eine diesen allein zustehende Kompetenz.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger erlitt als Oberkreisdirektor des Beklagten am 18. Februar 1952 einen Dienstunfall mit dem Dienstwagen des Beklagten. Er war lange Zeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Die Kosten der Heilbehandlung wurden ihm im Rahmen der Unfall für sorge nach dem Deutschen Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - ersetzt.

2

Für den Kraftwagen bestand eine Insassenversicherung. Versicherungsnehmer war der Beklagte. Er erhielt für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ein Tagegeld, insgesamt 4.134 DM. Hiervon überwies er 4.032 DM an den Kläger. Die restlichen 102 DM leitete er nicht weiter, weil ihm inzwischen Zweifel gekommen waren, ob der Kläger einen Rechtsanspruch auf Auszahlung der Tagegelder habe. Das Landgericht in Siegen wies eine Klage des Klägers auf Zahlung dieser 102 DM und auf Feststellung, daß der Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der bereits überwiesenen 4.032 DM habe, durch Urteil vom 3. Dezember 1953 ab. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 1957 zurückgewiesen.

3

Durch Verfügung vom 24. Oktober 1957 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er von dessen Bezügen für November 1957 den pfändbaren Betrag von 387 DM zur Begleichung der Rückforderung von 4.032 DM einbehalten werde. Den Einspruch des Klägers vom 2. November 1957, mit dem dieser eine Gegenforderung auf Schadensersatz zur Aufrechnung stellte, wies er durch Bescheid vom 19. November 1957 zurück. Im Dezember 1957 und Januar 1958 erklärte der Beklagte, er werde für die Monate November 1957 bis März 1958 je 300 DM monatlich einbehalten. Dementsprechend wurden die Bezüge des Klägers für die Monate November 1957 bis einschließlich März 1958 um jeweils 300 DM gekürzt. Das Landesverwaltungsgericht Arnsberg setzte die im Januar 1958 angeordnete Vollziehung der Bescheide vom 24. Oktober und 19. November 1957 aus.

4

Der Kläger hat Klage erhoben mit den Anträgen,

  1. a)

    die Verfügung des Beklagten vom 24. Oktober 1957 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. November 1957 aufzuheben;

  2. b)

    den Beklagten zu verurteilen, 600 DM nebst 4 % Prozeßzinsen an ihn zu zahlen;

  3. c)

    festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, mit seiner Forderung auf Rückzahlung des Restes der Autounfallversicherungssumme in Höhe von 3.432 DM gegen seine Ansprüche auf Dienst- oder Versorgungsbezüge für die Zeit ab 1. Januar 1958 oder gegen andere Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis aufzurechnen.

5

Der Beklagte hat Widerklage auf Zahlung von 2.832 DM und 4 % Zinsen seit 19. Oktober 1957 erhoben. Das Landesverwaltungsgericht hat durch Bescheid vom 17. Oktober 1958 die Klage und die Widerklage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers mit dem Antrag,

unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

  1. a)

    die Verfügung des Beklagten vom 24. Oktober 1957 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. November 1957 aufzuheben;

  2. b)

    den Beklagten zu verurteilen, 1.500 DM nebst vier vom Hundert Prozeßzinsen

    ausDM 600,-seit dem21.Dezember1957,
    ausDM 300,-seit dem1.Januar1957,
    ausDM 300,-seit dem1.Februar1958 und
    ausDM 300,-seit dem1.März1958

    zu zahlen;

  3. c)

    festzustellen, daß der Beklagte auch im übrigen nicht berechtigt ist, mit seiner Forderung auf Rückzahlung der Autounfallversicherungssumme in Höhe von 4.032 DM gegen Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis aufzurechnen,

6

durch Urteil vom 19. Mai 1960 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Die Forderung des Beklagten von ursprünglich 4.032 DM aus § 812 BGB sei rechtskräftig festgestellt worden. Ihr gegenüber könne der Kläger nur solche Einwendungen erheben, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung im Zivilprozeß, also nach dem 19. September 1957, entstanden sind. Alle früher entstandenen Gegenansprüche habe er im Vorprozeß als (prozessuale) Einreden vorbringen und gegen die mit der negativen Feststellungsklage bekämpfte Forderung aufrechnen müssen. Diese Einreden seien - als Angriffs- oder Verteidigungsmittel - durch den Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 19. September 1957 untergegangen. Das bedeute nicht den Untergang der Ansprüche schlechthin, sondern lediglich, daß ihre Aufrechnung gegen die Urteilsforderung wirkungslos bleibe. Erst recht könne ihr der Kläger nicht mehr mit dem Hinweis auf einen vom Oberlandesgerichtübersehenen Gesichtspunkt, nämlich § 814 zweite Alternative - BGB, begegnen.

8

Ein Teil der vom Kläger zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche sei seinem Vortrag zufolge allerdings erst nach dem 19. September 1957 entstanden. Diese Gegenansprüche seien jedoch durch § 158 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GV NW S. 237) - LBG NW - (früher§ 124 DBG) abgeschnitten. Der verletzte Beamte habe aus Anlaß eines Dienstunfalls nur die in §§ 141 bis 155 LBG NW geregelten Ansprüche. Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften könnten gegen den Dienstherrn nur dann erhoben werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung eines Bediensteten des Dienstherrn verursacht worden ist. Das sei hier unstreitig nicht der Fall. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten, als dieser sie durch seine Unfallfürsorgeleistungen "in den Grenzen der §§ 107 bis 112" DBG und im Rahmen der §§ 141 bis 155 LBG NW bereits erfüllt habe, könne der Kläger demnach nicht geltend machen.

9

Allerdings sei auch das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) zu berücksichtigen.§ 1 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimme, daß der verletzte Beamte bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in keiner Weise beschränkt sei, wenn der Dienstunfall "bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr" eingetreten ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien hier aber nicht erfüllt. Die Teilnahme am allgemeinen Verkehr sei im Verhältnis zur eigenen Verwaltung zu verneinen, wenn sich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr angesichts der besonderen dienstlichen Aufgaben des Beamten im Verhältnis zwischen ihm und seiner eigenen Verwaltung lediglich als ein innerdienstlicher Vorgang erweist (zu vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1955 - III ZR 93.54 -, NJW 1955 S. 711). So liege der Fall des Klägers. Der Kläger habe sich zur Zeit des Dienstunfalls auf einer Dienstreise befunden, also in dem besonderen Gefahrenkreis, den sein Amt mit sich brachte.

10

Nach alledem habe die Aufrechnung, die der Kläger vorgenommen habe, gegenüber der Forderung des Beklagten keine Wirkung.

11

Hiergegen richtet sich die von dem Kläger eingelegte - zugelassene - Revision mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den von ihm in der zweiten Instanz gestellten Schlußanträgen zu erkennen.

12

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

13

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

14

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

15

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung einer Rechtsnorm ( § 137 Abs. 1 und § 191 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - in Verbindung mit § 127 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]).

16

Die erstmals durch Schriftsatz vom 15. Dezember 1960 geltend gemachten Verfahrensrügen der Revision können schon deswegen keinen Erfolg haben, weil das Revisionsgericht grundsätzlich nur Verfahrensrügen beachten darf, die vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist geltend gemacht worden sind, und die Revisionsbegründungsfrist im vorliegenden Fall schon mit dem 30. September 1960 abgelaufen war ( § 139 Abs. 1 und 2 VwGO). Hierzu gehören insbesondere die Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt, die Rüge unzureichender Beweiserhebung über die Höhe der Schadensersatzforderung und die Rüge, das Berufungsgericht sei in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht auf das Vorbringen des Klägers über die Verletzung des Gleichheitssatzes ( Artikel 3 des Grundgesetzes) eingegangen, insoweit sei also das angefochtene Urteil nicht mit Gründen versehen.

17

Das angefochtene Urteil hält im übrigen der rechtlichen Prüfung stand.

18

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Verwaltungsgerichte an rechtskräftige Urteile der Zivilgerichte gebunden sind; dieser Grundsatz ergibt sich aus der Gleichordnung aller Gerichtszweige.

19

Die in dem angefochtenen Urteil vertretene Rechtsansicht, daß die Forderung des Beklagten von ursprünglich 4.032 DM durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 1957 rechtskräftig festgestellt sei, ist einwandfrei. Die Rechtskraft des eine negative Feststellungsklage abweisenden Urteils bedeutet die rechtskräftige positive Feststellung des mit der negativen Feststellungsklage bekämpften Rechts des Gegners (RGZ 78, 389 [396]). Die Rechtskraft einer solchen positiven Feststellung bewirkt die Abschneidung (Präklusion) aller Behauptungen, Einwendungen und Einreden, die im Widerspruch zu dieser Feststellung stehen, sofern sie vor Schluß der letzten Tatsachenverhandlung entstanden waren, sogar dann, wenn sie nicht vorgebracht wurden. Der Kläger ist demzufolge u.a. mit allen Einreden ausgeschlossen, die sich bei Anwendung der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung ergeben; diese insbesondere auf eine Verletzung der §§ 814 Halbs. 2, 818 Abs. 3 BGB gestützten Einreden wurden, auch soweit sie vor dem 19. September 1957 nicht geltend gemacht wurden, durch den Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 19. September 1957 "vernichtet" (vgl. RGZ 63, 268 und 72, 143; Rosenberg, ZPO, 8. Aufl., § 150 Anm. III 2).

20

Die aus der Rechtskraft des eben genannten Urteils hergeleitete weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger gegen die rechtskräftig festgestellte Forderung des Beklagten nicht mit Schadensersatzforderungen aufrechnen könne, mit denen er schon bis zum 19. September 1957 gegen die mit der negativen Feststellungsklage bekämpfte Forderung des Beklagten habe aufrechnen können, ist ebenfalls rechtlich einwandfrei. Sie entspricht - entgegen dem Revisionsvorbringen - der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen herrschenden Auffassung (vgl. Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18. Aufl., Anm. VIII 3 zu § 322; Wieczorek, ZPO, E IV a 3 zu § 322). Zu Unrecht wendet die Revision ein, die Rechtskraft bewirke eine Abschneidung der Aufrechnung von Gegenforderungen nur in bezug auf die Vollstreckungsabwehrklage des § 767 ZPO. Richtig ist zwar, daß die Gegenforderungen, die in dem Vorprozeß zur Aufrechnung gestellt werden konnten, als solche von der Rechtskraft grundsätzlich unberührt bleiben, also nicht "vernichtet" wurden. Sie können also noch geltend gemacht und durchgesetzt werden, jedoch nur mittels Klage, durch die Vollstreckungsabwehrklage dagegen nur unter den in § 767 Abs. 2 ZPO bestimmten einschränkenden Voraussetzungen.

21

Zu Unrecht macht die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin geltend, erst nach dem 19. September 1957 hätten die Schadensersatzforderungen des Klägers insgesamt die Höhe von 4.032 DM erreicht. Dieser Einwand geht fehl, weil eine Aufrechnung nicht voraussetzt, daß die Gegenforderung, mit der aufgerechnet wird, die gleiche Höhe hat wie die Forderung, gegen die aufgerechnet wird. Auch mit Schadensersatzforderungen, die insgesamt den Betrag von 4.032 DM nicht erreichen, hätte der Kläger also vor dem 19. September 1957 aufrechnen können, sofern seine Forderungen insoweit nur fällig waren. Die Fälligkeit leugnet selbst die Revision nicht.

22

Schließlich geht in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang auch das Vorbringen der Revision zu § 826 BGB fehl. § 826 BGB kann gegen ein rechtskräftiges Urteil nur dann mit Aussicht auf Erfolg ins Feld geführt werden, wenn das Urteil sachlich unrichtig, dem von dem Urteil Gebrauch machenden Teil die Unrichtigkeit bekannt ist und insbesondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 21. Juni 1951 - III ZR 210/50 -; BGHZ 13, 71[BGH 01.04.1954 - IV ZR 177/53] [72] und 26, 391 [396]). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier; denn die Revision selbst macht nur geltend, daß das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 1957 aus Rechtsgründen, nämlich wegen unrichtiger Rechtsanwendung, falsch sei. Mit diesem Vorbringen kann der Rechtskraftwirkung eines Urteils nicht wirksam begegnet werden.

23

Die Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen, die vor dem 19. September 1957 fällig wurden, ist hiernach schon aus Gründen der Rechtskraftwirkung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 1957 ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang kann daher unerörtert bleiben, ob den Verwaltungsgerichten die Entscheidungsbefugnis bezüglich Bestand und Inhalt einer zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung fehlt, soweit diese Forderung auf Amtspflichtverletzung - nicht also nur auf schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht (und § 278 BGB) - gestützt wird (vgl. Art. 34 GG; §§ 121, 173 VwGO in Verbindung mit § 322 Abs. 2 ZPO), und, gegebenenfalls, ob die aus der Verletzung der Amtspflicht hergeleiteten Schadensersatzforderungenüberhaupt im Verwaltungsrechtsweg zur Aufrechnung gestellt werden können (vgl. Stein-Jonas-Schönke a.a.O. Anm. IV 4 zu § 322 -. ZPO), oder ob deswegen nicht jedenfalls Aussetzung des Verfahrens geboten ist, um dem Aufrechnenden die Möglichkeit zu eröffnen, insoweit eine Entscheidung des zuständigen Zivilgerichts einzuholen (BGHZ 16, 124[BGH 11.01.1955 - I ZR 106/53]).

24

Die Gegenansprüche des Klägers, die nach dessen Vorbringen erst nach dem 19. September 1957 fällig geworden sind, sind zwar nicht auf Grund der Rechtskraftwirkung des Urteils vom 19. September 1957 von der Aufrechnung ausgeschlossen. Diese Ansprüche sind jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat, durch § 124 Abs. 2 DBG und durch § 158 Abs. 2 LBG NW abgeschnitten. Diese Vorschriften schließen zwar in denjenigen Fällen, in welchen der Dienstunfall - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier - nur durch eine fahrlässige unerlaubte Handlung eines anderen Bediensteten des Dienstherrn verursacht wurde, Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften nicht dem Grunde nach aus. Sie bestimmen, jedoch, daß die auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften geforderten Leistungen sich in den Grenzen der §§ 107 bis 112 DBG und der§§ 141 bis 155 LBG NW halten müssen (vgl. zu der vergleichbaren Vorschrift des § 151 Abs. 2 BBG: BVerwG, Urteil vom 20. September 1962 - BVerwG II C 152.59 - und BGHZ 6, 3 [8]). Daß der Beklagte die geschuldeten Unfallfürsorgeleistungen im Falle des Klägers in den Grenzen der §§ 107 bis 112 DBG und der§§ 141 bis 155 LBG NW bereits erbracht hat, also die nach dem 19. September 1957 fällig gewordenen Schadensersatzforderungen des Klägers nur Leistungen betreffen können, die außerhalb der eben aufgezeigten Grenzen liegen, hat aber das Berufungsgericht - mit Bindungskraft für das Revisionsgericht ( § 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt. Demzufolge können der Klage und der Revision auch die nach dem 19. September 1957 fällig gewordenen Gegenansprüche nicht zum Erfolge verhelfen. In diesem Zusammenhang hält der Senat sich übrigens uneingeschränkt zur Entscheidung für befugt. Denn diese Entscheidung betrifft nur die dem Beamtenrecht zugehörige Frage nach der oberen Grenze der vom Dienstherrn zu erbringenden beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeleistungen; sie läßt die - nur innerhalb dieser Grenze zugelassenen - Forderungen aus schuldhafter Verletzung der Amtspflicht nach Bestand und Inhalt unberührt, entzieht den Zivilgerichten also nicht eine diesen allein zustehende Kompetenz.

25

Die Darlegungen des Berufungsgerichts zum Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 lassen ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Revisionsgericht ist im übrigen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, daß der Dienstunfall dem Kläger bei einer Dienstreise in dem besonderen Gefahrenkreis, den sein Amt mit sich brachte, zugestoßen ist; denn zulässige und begründete Revisionsrügen sind bezüglich dieser Feststellung von der Revision nicht geltend gemacht worden.

26

Alles weitere Vorbringen der Revision liegt neben der Sache und vermag nicht in Frage zu stellen, daß das angefochtene Urteil rechtlich einwandfrei ist.

27

Hiernach muß die Revision der Zurückweisung gemäß § 144 Abs. 2 VwGO unterliegen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel