Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.06.1998, Az.: BVerwG 4 BN 20.98
Fehlender Hinweis auf den Anwaltszwang im Normenkontrollverfahren; Sinn und Zweck des Anwaltszwangs; Fehlen des Zustellungsnachweises
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.06.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 BN 20.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 30947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.01.1998 - AZ: 10a D 148/97.NE
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ-RR 1998, 783 (Volltext mit red. LS)
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 1998
durch
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Halama
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Der Antragsteller bezeichnet sinngemäß einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Er beanstandet, daß das Normenkontrollgericht den von ihm Anfang März 1997 persönlich gestellten Normenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt hat, ohne ihn darauf hinzuweisen, daß im Normenkontrollverfahren Anwaltzwang besteht. Dies läuft der Sache nach auf die Rüge hinaus, die Vorinstanz habe § 86 Abs. 3 VwGO verletzt.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt vor. Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende u.a. darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt werden. Die Vorschrift hat nicht nur Bedeutung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung, für die § 104 Abs. 1 VwGO eine Erörterungspflicht normiert, die die in § 86 Abs. 3 VwGO geregelte Hinweispflicht mit umfaßt. Sie beansprucht vielmehr Geltung für das gesamte Verfahren ab Klageerhebung oder Antragstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264). Im vorbereitenden Verfahren richtet sie sich, wie aus § 87 VwGO zu ersehen ist, sowohl an den Vorsitzenden als auch an den Berichterstatter. § 86 Abs. 3 VwGO soll zum einen dazu beitragen, die Voraussetzungen für eine richtige, dem Gesetz entsprechende gerechte Sachentscheidung zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 24. März 1976 - 2 BvR 804/75 - BVerfGE 42, 64 <73>[BVerfG 24.03.1976 - 2 BvR 804/75] zur Parallelvorschrift des § 139 ZPO). Er trifft Vorsorge dafür, daß die Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnde Rechtskenntnis eines Beteiligten kein Hinderungsgrund für den Erfolg des Rechtsschutzbegehrens ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 35). § 86 Abs. 3 VwGO soll darüber hinaus als eine verfahrensspezifische einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör Überraschungsentscheidungen vorbeugen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>[BVerfG 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90], und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144>[BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91]; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135).
Der vom Antragsteller eingereichte Normenkontrollantrag litt an einem Formfehler im Sinne des § 86 Abs. 3 VwGO. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muß sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Vertretungszwang besteht auch im Rahmen der Normenkontrolle, für die nach § 47 Abs. 1 VwGO das Oberverwaltungsgericht sachlich zuständig ist. Die vom Antragsteller persönlich abgefaßte Antragsschrift wurde diesem Erfordernis nicht gerecht.
Dahinstehen kann, ob ein Beteiligter, der einen Antrag stellt, ohne nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vertreten zu sein, ausnahmslos auf diesen Mangel hinzuweisen ist (vgl. zur Frage, ob eine Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf den Vertretungszwang enthalten muß: BVerwG, Urteile vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226, und vom 31. März 1995 - BVerwG 4 A 1.93 - BVerwGE 98, 126 [BVerwG 31.03.1995 - 4 A 1/93]). Ein Hinweis mag sich dann erübrigen, wenn das Gericht den Anwaltszwang bei allen Beteiligten als bekannt voraussetzen darf. Eine solche Annahme läßt sich indes allenfalls in Verfahren rechtfertigen, in denen die anwaltliche Vertretung der Herkömmlichkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99 <108>[BVerfG 20.06.1995 - 1 BvR 166/93]). Hiervon kann bei der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle keine Rede sein. Der zuvor auf das Bundesverwaltungsgericht beschränkte Anwaltzwang wurde erst durch das 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl I, S. 1626) mit Wirkung ab 1. Januar 1997 auf die Oberverwaltungsgerichte ausgedehnt. Als der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag einreichte, war die Neuregelung erst gut zwei Monate in Kraft.
Das Normenkontrollgericht war sich der Notwendigkeit, den Antragsteller auf die veränderte Rechtslage hinzuweisen, sehr wohl bewußt. Es ist der Hinweispflicht, die § 86 Abs. 3 VwGO normiert, subjektiv nachgekommen. Wie aus der Gerichtsakte zu ersehen ist, hat der Berichterstatter dem Antragsteller mit Verfügung vom 23. Dezember 1997 mitgeteilt, daß sich seit dem 1. Januar 1997 jeder Beteiligte unter den in § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Voraussetzungen auch vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen muß. Der mit dieser Verfügung verfolgte Informationszweck ist indes objektiv verfehlt worden. Aus der Gerichtsakte ergibt sich nicht, daß das Schriftstück dem Antragsteller auch tatsächlich zugegangen ist. Ein Zustellungsnachweis fehlt. Der Antragsteller macht geltend, die Verfügung vom 23. Dezember 1997 nicht erhalten zu haben. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß diese Angabe nicht den Tatsachen entspricht. Wurde der Antragsteller nicht auf den Vertretungszwang hingewiesen, so wurde ihm die Möglichkeit abgeschnitten, den formellen Mangel zu beseitigen, der seinem Normenkontrollantrag anhaftete, und den negativen prozessualen Folgen zu entgehen, die ihm allein aus der fehlenden anwaltlichen Vertretung erwuchsen.
Der angefochtene Beschluß beruht auf dem Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag, gestützt auf § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO, als unzulässig abgelehnt. In der Begründung hebt es ausdrücklich darauf ab, daß "dem Vertretungserfordernis trotz gerichtlichen Hinweises, dem eine Fristbestimmung beigefügt war, nicht entsprochen" sei. Diese Annahme entbehrt der tatsächlichen Grundlage.
Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluß nach § 133 Abs. 6 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Hien
Halama