Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1981, Az.: BVerwG 6 C 31.77
Ruhegehaltsfähigkeit von Dienstzeiten; Militärverwaltungsbeamter; Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis; Nichtberufsmäßiger Wehrdienst; Tätigkeit; Dienstvertrag; Arbeitsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 31.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 02.07.1975 - 3 K 1447/74
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.04.1977 - I A 1774/75
Rechtsgrundlagen
- § 114 S. 1 Nr. 1 BBG (F. 1971)
- § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 (= § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeamtVG) BBG (F. 1971)
- Erlaß des OKW betreffend die Rechtsstellung der Militärverwaltungsbeamten vom 15. August 1941 (HVBl. 1941 Teil B Nr. 615 S. 384)
- Durchführungsbestimmungen des OKH vom 1. Mai 1943 (HVBl. 1943 Teil B Nr. 289 S. 147)
Fundstelle
- ZBR 1982, 154
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Militärverwaltungsbeamten waren weder Beamte im statusrechtlichen Sinn noch Soldaten; sie standen vielmehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art zur Wehrmacht. Die Dienstzeit als Militärverwaltungsbeamter kann demnach nicht als nichtberufsmäßiger Wehrdienst bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden.
- 2.
Das Merkmal der "Tätigkeit" im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in § 115 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. (= § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) setzt voraus, daß der spätere Beamte in dem maßgebenden Zeitraum aufgrund des mit dem Dienstherrn abgeschlossenen Dienst- oder Arbeitsvertrages tatsächlich Dienst geleistet hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war ab 1. Juli 1939 Leiter des Rechtsreferats im Angestelltenverhältnis bei der Landesbauernschaft/Landesernährungsamt S. Im November 1939 wurde er als Unteroffizier zum Wehrdienst einberufen. Vom 1. August 1940 bis zum 17. Oktober 1944 war er als Militärverwaltungsbeamter (Kriegsverwaltungsrat, Militärverwaltungsrat) beim Militärbefehlshaber in Frankreich und bei einer Feldkommandantur in Südfrankreich tätig. Danach war er bis Kriegsende wieder als Soldat eingesetzt. Nach der Vertreibung aus den Ostgebieten im Jahre 1946 und vorübergehender Tätigkeit in der Privatwirtschaft wurde er im April 1951 als Angestellter bei einer Bundesbehörde eingestellt und im Dezember 1952 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Oberregierungsrat ernannt. Ende 1972 trat er mit Erreichen der Altersgrenze als Abteilungspräsident in den Ruhestand.
Durch den angefochtenen Bescheid vom 3. Januar 1973 wurde die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers auf 33 Jahre und 6 1/2 Tage und das Ruhegehalt auf 73 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge festgesetzt, wobei die Dienstzeit als Militärverwaltungsbeamter unberücksichtigt blieb. Der Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, diese Zeit müsse als nichtberufsmäßiger Wehrdienst gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 1 BBG a.F. oder als eine Beschäftigungszeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gemäß § 115 Abs. 1 BBG a.F. als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, wurde durch Bescheid vom 7. Mai 1974 zurückgewiesen.
Der Kläger hat sodann den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Seine Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, die Zeit seiner Tätigkeit als Militärverwaltungsbeamter vom 1. August 1940 bis zum 17. Oktober 1944 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 2. Juli 1975 abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat er sein Begehren im Hinblick auf den Erlaß des Oberkommandos des Heeres vom 1. Mai 1943 dahin beschränkt, daß lediglich die Dienstzeit als Militärverwaltungsbeamter vom 1. August 1940 bis zum 30. April 1943 bei der Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigt werden soll. Mit Urteil vom 27. April 1977 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Die Tätigkeit des Klägers als Militärverwaltungsbeamter könne nicht gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. oder § 113 Abs. 1 Nr. 1 BBG a.F. auf seine ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden, weil die Militärverwaltungsbeamten als solche weder Beamte noch Soldaten gewesen seien. Durch die Militärverwaltungsbeamten (bis 15. August 1941 Kriegsverwaltungsbeamte) habe die frühere Wehrmacht die Zivil- und Wirtschaftsverwaltung in den von ihr besetzten Gebieten wahrgenommen. Die Militärverwaltungsbeamten seien widerruflich mit Kriegsstellen für Militärverwaltungsbeamte beliehene Personen gewesen. Soweit sie (Zivil-)Beamte gewesen seien, hätten sie als zur Dienstleistung bei der Wehrmacht abgeordnet gegolten. Die Beleihung habe kein Beamtenverhältnis im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes begründet. Die Militärverwaltungsbeamten hätten zur Wehrmacht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art gestanden.
Der Dienst als Militärverwaltungsbeamter stelle auch keinen nichtberufsmäßigen Wehrdienst im Sinne des § 114 Abs. 1 Nr. 1 BBG a.F. dar, da kein Wehrdienstverhältnis nach den damals geltenden wehrrechtlichen Vorschriften bestanden habe. Der Kläger habe zwar vor und nach seiner Verwendung als Militärverwaltungsbeamter nichtberufsmäßigen Wehrdienst im Sinne des Wehrgesetzes geleistet. Während die Entlassung des Klägers aus dem Verhältnis als Militärverweitungsbeamter in seinem Soldbuch vermerkt worden sei, fehle eine entsprechende Eintragung über die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis im Jahre 1940. Dies stimme damit überein, daß erstmals in Nrn. 9 Buchst, b, 16 der Durchführungsbestimmungen des Oberkommandos des Heeres vom 1. Mai 1943 die Entlassung von als Militärverwaltungsbeamte verwendeten Soldaten vorgeschrieben worden sei. Daraus folge jedoch nicht, daß bis zum Erlaß der Durchführungsbestimmungen der Dienst als Militärverwaltungsbeamter als nichtberufsmäßiger Wehrdienst gegolten habe. Entscheidend sei vielmehr, daß nach der damaligen Rechtsauffassung Wehrdienst und Militärverwaltungsdienst miteinander unvereinbar gewesen seien. Unbeschadet ihrer engen Einbindung in die Wehrmacht (besondere Uniform, Wehrsold, Geltung des militärischen Strafrechts) seien die Militärverwaltungsbeamten als neben den Soldaten stehend angesehen worden. Demgemäß sei in Nr. 2 Abs. 2 der o.a. Durchführungsbestimmungen die Entscheidung über die Anerkennung des Dienstes als aktiver Wehrdienst bis zum Kriegsende aufgeschoben worden. Der Kläger könne sich demgegenüber nicht auf §§1, 3 Abs. 1 Buchst. d des Bundesversorgungsgesetzes berufen, in denen der Dienst der Militärverwaltungsbeamten als militärähnlicher Dienst dem militärischen Dienst gleichgestellt werde. Diese Regelung im Rahmen der Kriegsopferversorgung zeige vielmehr, daß dem Gesetzgeber bei der Gestaltung eines anderen Rechtsgebietes das Problem nicht unbekannt gewesen sei. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung im Beamtenversorgungsrecht könne nicht auf eine Gesetzeslücke geschlossen werden.
Die Regelung des § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. sei nicht anwendbar, weil der Kläger als Militärverwaltungsbeamter unbeschadet des nach seiner Einberufung zum Wehrdienst fortbestehenden Angestelltenverhältnisses zum Landesernährungsamt S. nicht aufgrund dieses Angestelltenverhältnisses tätig geworden sei. Sein Dienst habe auf dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art innerhalb der Wehrmacht beruht. Daß er dort eine inhaltlich ähnliche Tätigkeit ausgeführt habe wie im Zivilberuf, berühre den anderen Organisationsrahmen und öffentlich-rechtlichen Charakter der Dienstverpflichtung nicht.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt sinngemäß,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1977 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Juli 1975 aufzuheben sowie die Beklagte zur Berücksichtigung der Zeit vom 1. August 1940 bis zum 30. April 1943 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu verpflichten und in diesem Umfang die angefochtenen Bescheide vom 3. Januar 1973 und vom 7. Mai 1974 aufzuheben.
Der Kläger rügt die Verletzung der §§ 114, 115 BBG a.F. Er führt aus: Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, Wehrdienst und Militärverwaltungsdienst seien miteinander unvereinbar gewesen, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den tatsächlichen Verhältnissen während des Krieges. Da die Art des Dienstes für die Zuordnung zum Begriff des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes im Sinne des § 114 BBG nicht maßgebend sei, könne umgekehrt auch der Militärverwaltungsdienst nicht zur Beendigung eines aufgrund der Wehrgesetze bestehenden Wehrdienstverhältnisses führen. Hierzu sei vielmehr ein das Wehrdienstverhältnis selbst betreffender Verwaltungsakt - die Entlassung - erforderlich gewesen. Das Berufungsgericht habe jedoch keine Feststellung getroffen, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. August 1940 aus dem Soldatenverhältnis entlassen worden sei. Aus dem Offenheiten der Entscheidung über die Wertung des Militärverwaltungsdienstes im Jahre 1943 könne nicht geschlossen werden, daß dieser Dienst auch vorher nicht nichtberufsmäßiger Wehrdienst gewesen sei.
Bei Anwendung des § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. dürfe ein Angestellter im öffentlichen Dienst, der bei Fortbestand seines Dienstverhältnisses die volle Vergütung weiterbesogen habe, nicht ungünstiger als ein Beamter behandelt werden. Da sich der Kläger nicht um eine Verwendung beim Militärbefehlshaber bemüht habe, müsse seine Tätigkeit der Sache nach als ein mit einer Abordnung vergleichbares Rechtsverhältnis angesehen werden. Da das Landesernährungsamt aufgrund seiner Verpflichtung zur Abstellung von Personal für den Aufbau der Militärverwaltungen den Kläger als seinen Angestellten zur Verfügung gestellt habe, sei der Kläger in Erfüllung dieser Verpflichtung auch aufgrund seines Angestelltenverhältnisses zum Landesernährungsamt für dieses tätig geworden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie meint, die Revision richte sich im wesentlichen gegen die für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz. Im übrigen hält sie die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts für zutreffend.
Die Prozeßbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Dienstzeit des Klägers als Militärverwaltungsbeamter nicht auf seine ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen ist.
Als Anspruchsgrundlage kommen nach den von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen lediglich die Vorschriften der §§ 111 ff. des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1181) - BBG a.F. - in Betracht. Die Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) über die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sind nicht anwendbar, weil sich nach § 69 Abs. 1 dieses Gesetzes die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1977) vorhandenen Ruhestandsbeamten insoweit nach dem bisherigen Recht regeln. Der Versorgungsfall des Klägers ist aber bereits mit Ablauf des 31. Dezember 1972 eingetreten.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Dienst des Klägers als Militärverwaltungsbeamter nicht als "nichtberufsmäßiger Wehrdienst" im Sinne des § 114 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. angesehen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Beurteilung der Frage, ob sich eine militärische Dienstleistung als Wehrdienst im Sinne der §§ 113 Abs. 1 Nr. 1, 114 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. darstellt, nicht auf die Art der Tätigkeit, sondern allein darauf an, ob sie im Rechtsverhältnis eines Soldaten oder Wehrmachtbeamten des Beurlaubtenstandes im Sinne der seinerzeit maßgebenden wehrrechtlichen Vorschriften abgeleistet worden ist (vgl. Urteile vom 22. Februar 1962 - BVerwG 2 C 21.60-, vom 3. Dezember 1969 - BVerwG 6 C 81.65 - und vom 24. März 1976 - BVerwG 6 C 27.72 - [RiA 1976, 197]). In dem Urteil vom 3. Dezember 1969 - BVerwG 6 C 81.65 - ist hierzu folgendes ausgeführt:
"§ 114 Nr. 1 BBG umschreibt den Begriff 'Wehrdienst' nicht näher. Das kann nur dahin verstanden werden, daß der Gesetzgeber dieser Bestimmung den herkömmlichen Begriff des Wehrdienstes zugrunde legt. Wehrdienst ist danach aber nur der nach den jeweils geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen geleistete Dienst (vgl. Urteil vom 26. November 1964 - BVerwG II C 92.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 113 BBG Nr. 3]) in einem nach Maßgabe dieser Bestimmungen begründeten (öffentlich-rechtlichen) Wehrdienstverhältnis (Soldatenverhältnis). Nicht entscheidend ist dagegen die Art der Tätigkeit (vgl. auch dazu das Urteil vom 26. November 1964), auch wenn es sich dabei um (getarnten) 'Wehrdienst' gehandelt hat (vgl. dazu Urteil vom 10. September 1959 - BVerwG II C 341.57 - [RiA 1960, 207]). Dieses Ergebnis wird bestätigt durch einen Vergleich mit den übrigen Vorschriften, nach denen, wie in § 114 Nr. 1 BBG, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden (§§ 111 - 115 BBG). Für die Ruhegehaltfähigkeit ist danach nicht entscheidend, daß der Beamte (Berufssoldat) während der fraglichen Zeit Tätigkeiten einer bestimmten Art ausgeübt hat. Ruhegehaltfähig sind vielmehr nur 'Dienst'-Zeiten, die der Beamte in einem bestimmten Dienst- und Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegt hat."
Hiernach hat der Kläger, wie das Oberverwaltungsgericht in Anwendung des früheren irrevisiblen Wehrrechts (vgl. u.a. Urteile vom 23. Juli 1963 - BVerwG 2 C 142.60-, vom 14. Oktober 1963 - BVerwG 6 C 57.61-, vom 17. März 1965 - BVerwG 6 C 114.62 - und vom 13. März 1981 - BVerwG 6 C 21.79 -; Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 6 B 12.78 - und vom 3. April 1980 - BVerwG 6 B 14.80 -) dargelegt hat, als Militärverwaltungsbeamter keinen Wehrdienst im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609) - WG - geleistet. Die Rechtsstellung der Militärverwaltungsbeamten war durch den Erlaß des Chefs des Oberkommandos der Wehrmacht vom 15. August 1941 (HVBl. 1941 Teil B Nr. 615 S. 384) und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen des Oberkommandos des Heeres vom 1. Mai 1943 (HVBl. 1943 Teil B Nr. 289 S. 147) geregelt. Bei den Militärverwaltungsbeamten (früher Kriegsverwaltungsbeamte) handelte es sich demgemäß trotz ihrer insoweit irreführenden Bezeichnung nicht um Beamte im statusrechtlichen Sinn, sondern um widerruflich mit Kriegsstellen für Militärverwaltungsbeamte bzw. Kriegsverwaltungsbeamte beliehene Personen. Die Militärverwaltungsbeamten waren weder Soldaten noch Wehrmachtbeamte des Beurlaubtenstandes; sie standen vielmehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art zur Wehrmacht. Dementsprechend war in Nr. 2 der o.a. Durchführungsbestimmungen des Oberkommandos des Heeres ausdrücklich festgelegt, daß die Entscheidung über die Anerkennung des Dienstes von Militärverwaltungsbeamten als aktiver Wehrdienst bis Kriegsende zurückgestellt war (vgl. hierzu Dietz, Das Wehrgesetz, 2. Aufl., 1943, § 35 Anm. 6). Der Annahme, daß der Dienst der Militärverwaltungsbeamten kein aktiver Wehrdienst gewesen ist, steht auch nicht entgegen, daß die Militärverwaltungsbeamten gemäß §§ 35 Satz 2, 21 Abs. 1 WG Angehörige der Wehrmacht gewesen sind (§ 35 Abs. 1 WG; Nr. 2 Abs. 1 der o.a. Durchführungsbestimmungen). Wie sich aus der Bezugnahme des Erlasses des Chefs des Oberkommandos der Wehrmacht vom 14. Februar 1942 (HVBl. 1942 Teil B Nr. 243 S. 143) auf § 1 Abs. 3 WG ergibt, beruhte die Verpflichtung zur Dienstleistung als Militärverwaltungsbeamter nicht auf der allgemeinen Wehrpflicht, sondern auf der darüber hinausgehenden, in § 1 Abs. 3 WG normierten Dienstleistungspflicht eines jeden deutschen Mannes im Kriege. Bei dieser eindeutigen Rechtslage braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob infolge der vielfältigen Einbindung des Militärverwaltungsdienstes in die Pflichten und Ordnungen des Wehrdienstes die Anerkennung dieses Dienstes als aktiver Wehrdienst angebracht gewesen wäre.
Die Dienstzeit des Klägers vom 1. August 1940 bis zum 30. April 1943 kann auch nicht deshalb als nichtberufsmäßiger Wehrdienst im Sinne des § 114 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden, weil der Kläger vorher als Unteroffizier aktiven Wehrdienst geleistet hat und bei der Begründung seines Dienstverhältnisses als Militärverwaltungsbeamter nicht förmlich aus dem Wehrdienstverhältnis entlassen worden ist. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß nach der damaligen Rechtsauffassung, wie sie sich in dem Erlaß des Chefs des Oberkommandos der Wehrmacht vom 15. August 1941 und den Durchführungsbestimmungen des Oberkommandos des Heeres vom 1. Mai 1943 niedergeschlagen habe, der Wehrdienst und der Militärverwaltungsdienst miteinander unvereinbar gewesen seien. Die Militärverwaltungsbeamten seien unbeschadet ihrer engen Einbindung in die Wehrmacht (besondere Uniform, Wehrsold, Anwendbarkeit des militärischen Strafrechts) keine Soldaten gewesen. Diese Ausformung des Dienstverhältnisses der Militärverwaltungsbeamten komme insbesondere in Nr. 2 Abs. 2 der o.a. Durchführungsbestimmungen zum Ausdruck, wonach die Entscheidung über die Anerkennung des Dienstes als aktiver Wehrdienst bis Kriegsende zurückgestellt worden sei. Das Berufungsgericht ist demnach davon ausgegangen, daß die Verwendung eines Soldaten als Militärverwaltungsbeamter auch ohne förmliche Entlassung die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zur Folge hatte. Den Nrn. 16 und 9 Buchst. b der o.a. Durchführungsbestimmungen, die eine Entlassung der Soldaten aus dem aktiven Wehrdienst vorsahen, wenn sie als Militärverwaltungsbeamte verwendet werden sollten, kommt lediglich eine die statusrechtlichen Verhältnisse klarstellende Bedeutung zu. Damit steht in Einklang, daß nach dem Inkrafttreten der Durchführungsbestimmungen am 1. Mai 1943 in dem Soldbuch des Klägers nicht die Entlassung aus dem Wehrdienstverhältnis, sondern lediglich die Annahme- und Entlassungsstelle für Militärverwaltungsbeamte in Marburg als zuständiger Ersatztruppenteil eingetragen worden ist (Seite 17 des Soldbuches). Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe, mit denen sie insbesondere geltend macht, das Wehrdienstverhältnis habe nur durch den Formalakt einer Entlassung aufgelöst werden können, können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie sich gegen die Auslegung und Anwendung des früheren Wehrrechts richten, das - wie ausgeführt - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht revisibel und daher der revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogen ist. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch nicht gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Art der militärischen Tätigkeit für die Zuordnung des Dienstes zum Begriff des "Wehrdienstes" nicht maßgebend ist. Aus dieser Rechtsprechung kann nicht gefolgert werden, daß die Verwendung eines Soldaten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art - wie hier der Militärverwaltungsdienst - nicht automatisch zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses führen kann. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das Wehrdienstverhältnis des Klägers sei durch seine Ernennung zum Militärverwaltungsbeamten erloschen, gebunden.
Schließlich halten auch die Darlegungen des Berufungsgerichts zu § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG a.F. der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Dienstzeit des Klägers vom 1. August 1940 bis zum 30. April 1943 kann nach dieser Vorschrift nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, weil er in dieser Zeit nicht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig gewesen ist. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger seinen Dienst in der Militärverwaltung in Frankreich nicht in Erfüllung von Verpflichtungen aus seinem Angestelltenverhältnis zum Landesernährungsamt S., sondern allein in Erfüllung der ihm nach § 1 Abs. 3 WG obliegenden Kriegsdienstpflicht aufgrund des durch seine Ernennung zum Militärverwaltungsbeamten begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besonderer Art innerhalb der damaligen Wehrmacht geleistet. Die Anrechnungsvorschrift des § 115 Abs. 1 BBG a.F. beruht auf der Erwägung, daß die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübte, zur Berufung in das Beamtenverhältnis führende Tätigkeit in aller Regel Leistungen umfaßt, die dem Beamtendienst gleichzuachten sind oder jedenfalls nahekommen und dazu geführt haben, daß der Betroffene für den Beamtendienst Erfahrungen sammelte (vgl. Urteil vom 15. Juni 1971 - BVerwG 2 C 44.69 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 34]). Dieser Erwägung entspricht das der Regelung des § 115 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. zu entnehmende Erfordernis des inneren - zeitlichen und funktionellen - Zusammenhangs der Vordienstzeit, deren Berücksichtigung als ruhegehaltfähig begehrt wird, mit der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis ( vgl. Urteile vom 16. Mai 1961 - BVerwG 2 C 192.58 - [Buchholz a.a.O. Nr. 10], vom 22. Februar 1967 - BVerwG 6 C 85.64 - [Buchholz a.a.O. Nr. 24] und vom 8. April 1976 - BVerwG 2 C 26.72 -). Hiernach kann es für das Merkmal der "Tätigkeit" im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn in § 115 Abs. 1 BBG a.F. nicht genügend sein, daß der Betroffene in dem maßgebenden Zeitraum einen privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsvertrag mit dem Dienstherrn abgeschlossen hatte. Eine Berücksichtigung der Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn der spätere Beamte aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses tatsächlich Dienst geleistet hat, denn nur dann kann er während der Beschäftigungszeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben haben, die Grund - wenn auch nicht notwendig der ausschlaggebende Grund - für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind (vgl. Fürst, GKÖD I, K § 115 Rz 34; Nr. 4 Abs. 1 der Richtlinien zu § 115 BBG; BeamtVGVwV Tz 10.1.11 zu § 10 BeamtVG). Derartige Fälligkeiten und Erfahrungen konnte der Kläger jedoch nach dem 1. August 1940 in dem Arbeitsverhältnis zum Landesernährungsamt S. nicht mehr erwerben, da dieses durch die Einberufung des Klägers zum Wehrdienst gemäß § 1 der Verordnung zur Abänderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsrechts vom 1. September 1939 (RGBl. I S. 1683) zwar nicht gelöst, bezüglich der beiderseitigen Rechte und Pflichten jedoch zum Ruhen gebracht worden war. Der Kläger war daher nach seiner Einberufung zum Wehrdienst nicht mehr verpflichtet, die Dienstleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen. Während seiner Tätigkeit als Militärverwaltungsbeamter unterstand er ausschließlich dem Weisungsrecht der ihm vorgesetzten militärischen Dienststellen. Auch kann der Umstand, daß das Landesernährungsamt S. den Kläger aufgrund seiner Verpflichtung zur Abstellung von Personal für den Aufbau der Militärverwaltungen in den besetzten Gebieten abgestellt hat und der Kläger in der Militärverwaltung - wie er vorträgt - eine inhaltlich ähnliche Tätigkeit wie beim Landesernährungsamt ausübte, nicht dahin gedeutet werden, daß der Kläger als Militärverwaltungsbeamter für das Landesernährungsamt tätig war. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Unterbrechung der Dienstzeit auf Umständen beruht, die der Kläger zu vertreten hat, und ob sie im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 1 Hr. 2 BBG a.F. "für die Laufbahn des Beamten förderlich" war.
Dieses Ergebnis führt entgegen der Auffassung der Revision nicht zu einer gleichheitssatzwidrigen Benachteiligung der als Militärverwaltungsbeamte verwendeten Angestellten im öffentlichen Dienst gegenüber den in den Militärverwaltungsdienst abgeordneten Beamten der Zivilverwaltung. Der Gleichheitssatz ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Regelung nicht finden läßt, kurzum, wenn sie willkürlich ist (BVerfGE 1, 14 [25]; 36, 174 [187]; 39, 156 [162]). Der Ermessensspielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, anders ausgedrückt: wo ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. u.a. BVerfGE 9, 334 [377]; BVerwGE 45, 340 [349]). Wie bereits dargelegt, knüpft der Gesetzgeber die Ruhegehaltfähigkeit bestimmter Zeiten in § 111 bis § 115 BBG a.F. entscheidend an die Art des Dienstverhältnisses an. Dabei handelt es sich um ein sachliches Unterscheidungsmerkmal. Die zur Dienstleistung als Militärverwaltungsbeamte einberufenen Angestellten des öffentlichen Dienstes können daher nicht unter Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben bezüglich der Anrechnungsfähigkeit der Dienstzeit den abgeordneten Beamten gleichgestellt werden.
Die Revision kann demnach keinen Erfolg haben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim