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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.04.1980, Az.: BVerwG 6 B 14.80

Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.04.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 14.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 15171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 20.10.1976 - AZ: 3 K 2730/75
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.11.1979 - AZ: XII A 2046/76

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. April 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1979 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.412 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Ihr Versuch zu belegen, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung, der verstorbene Ehemann der Klägerin sei in dem für die rechtliche Beurteilung nach § 6 Abs. 2 G 131 maßgeblichen Zeitpunkt nicht Berufssoldat im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 gewesen, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, muß ebenso scheitern wie ihr Begehren, eine Klärung der Frage zu erreichen, unter welchen Voraussetzungen ein Berufssoldatenverhältnis im Sinne der genannten Vorschriften nach früherem Wehrrecht als begründet anzusehen war. Denn es war und ist dem Revisionsgericht verwehrt, sich hierzu zu äußern, weil das frühere Wehrrecht nicht revisibel ist (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Urteile vom 23. Juli 1963 - BVerwG 2 C 142.60-, vom 14. Oktober 1963 - BVerwG 6 C 57.61 - und vom 17. März 1965 - BVerwG 6 C 114.62-, Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 6 B 12.78 -). Frühere wehrrechtliche Vorschriften sind auch nicht etwa insoweit in das revisible Bundesrecht transformiert worden, als bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG auf sie zurückgegriffen werden muß (vgl. Urteil vom 28. September1972 - BVerwG 2 C 22.71 - [Buchholz 232 § 181 a BBG Nr. 36]). Die Beschwerde muß ihr eigentliches Ziel, zu einer Überprüfung der dem früheren Wehrrecht zu entnehmenden Voraussetzungen für das Eingreifen des Gesetzes zu Art. 131 GG im vorliegenden Fall zu gelangen, daher notwendig verfehlen. Das wird durch die folgenden Erwägungen im einzelnen bestätigt:

2

1.

Die Rüge, das angefochtene Urteil weiche von den in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, greift teils aus formellen, teils aus sachlichen Gründen nicht durch. Eine die Revision eröffnende Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in einer den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan, wenn die Beschwerde im einzelnen belegt, daß das Instanzgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu derselben Vorschrift nicht übereinstimmt (vgl. BVerwGE 16, 53; Beschlüsse vom 28. Februar 1972 - BVerwG 2 B 5.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 37] und vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52]). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn zur Begründung der Divergenzrüge - wie hinsichtlich einzelner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in der Beschwerdeschrift geschehen - lediglich angeführt wird, das angefochtene Urteil stehe "im Ergebnis" in Widerspruch zu Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, weil die mit diesen Urteilen getroffenen Entscheidungen auf einer anderen Rechtsauffassung beruhen "müßten" als der, die das Berufungsgericht vertrete. Soweit die Beschwerde Rechtssätze aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts einerseits und aus dem angefochtenen Urteil andererseits bezeichnet, die nach ihrer Auffassung divergieren, läßt sich eine Abweichung nicht feststellen. Dazu im einzelnen:

3

Die Beschwerde meint zu Unrecht, das Berufungsgericht habe sich dadurch in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt, daß es bei der Feststellung, wie nach früherem Wehrrecht ein Berufssoldatenverhältnis im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 G 131 begründet worden sei, von den Vorschriften des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes und den zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsbestimmungen ausgegangen sei, obwohl es sich bei diesen Vorschriften um solche des Versorgungsrechts handele. In diesem Zusammenhang führt sie die Urteile vom 29. März 1966 - BVerwG 2 C 97.63 - (BVerwGE 24, 44 [54]), vom 8. Juli 1970 - BVerwG 6 G 33.68 - und vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 9.78 - an, denen sie entnehmen will, daß das Bundesverwaltungsgericht für die Anerkennung einer Dienstbeschädigung bei einem früheren Berufssoldaten das Bestehen eines "dienstrechtlichen Status" habe genügen lassen, der sich nach den Voraussetzungen und der Art seiner Begründung vom "versorgungsrechtlichen Status" unterscheide, von dem das Berufungsgericht ausgegangen sei. Damit geht die Beschwerde davon aus, daß das Bundesverwaltungsgericht zwischen beiden "Status"-Formen unterschieden und sich für eine von ihnen entschieden habe. Das ist indes nicht der Fall und durfte nach dem einleitend Gesagten auch nicht geschehen. Im Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG 2 C 97.63 - (a.a.O.) ist denn auch lediglich gesagt, daß für die Versorgung der früheren Berufssoldaten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG beamtenrechtliche Grundsätze, darunter die zum Dienstunfall und zum Kriegsunfall entwickelten Grundsätze des Beamtendienstrechts, gelten. In Fortführung dieses Rechtsgedankens ist im Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG 6 C 33.68 - ausgeführt, daß der im Dienstunfallrecht verwendete Begriff der "Dienstbeschädigung" nach den Grundsätzen des Beamtendienstrechts eine Dienstleistung als Beamter voraussetze, bei entsprechender Anwendung auf Berufssoldaten also die Dienstleistung in dieser Eigenschaft. Ebenso geht das Urteilvom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 9.78 - von dem Bestehen eines Berufssoldatenverhältnisses als Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach dem Gesetz zu Art. 131 GG aus. Alle drei Urteile knüpfen somit an den Rechtsstand des Berufssoldaten an, ohne sich verbindlich dazu zu äußern, wie er nach früherem Wehrrecht begründet wurde bzw. welche Regelungen der Beurteilung dieser Frage zugrunde zu legen sind. Sie enthalten folglich keinen ausdrücklichen Rechtssatz des von der Beschwerde angenommenen Inhalts. Er ergibt sich auch nicht mittelbar aus dem Zusammenhang ihrer Begründungen (vgl. dazu Beschluß vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130]). Sofern einzelne Wendungen den Eindruck erwecken, das Bundesverwaltungsgericht sei von einer bestimmten Vorstellung darüber ausgegangen, in welcher Art und Weise das Berufssoldatenverhältnis nach früherem Wehrrecht begründet wurde, sind sie nicht in tragenden Rechtssätzen dieser Entscheidungen enthalten. Im übrigen wären Erwägungen dieser Art selbst dann durch die neuere Rechtsprechung überholt, wenn sie die Entscheidung mit trügen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen klargestellt, daß die Auslegung früheren Wehrrechts seiner Überprüfung in jeder Hinsicht entzogen ist (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 9.78 -). Auf frühere anderslautende Entscheidungen kann die Divergenz daher nicht mehr gestützt werden. Hinsichtlich des Urteils vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 9.78 - wird sie im übrigen von der Beschwerde nicht einmal in der in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgeschriebenen Form dargelegt.

4

Auch das Urteil vom 29. September 1960 - BVerwG 2 C 89.59 - in dem über das Bestehen eines allgemeinen - nicht auf einer Dienstbeschädigung beruhenden - Versorgungsanspruchs nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu befinden war, verhält sich schon seinem Gegenstand nach nicht darüber, wie der in § 53 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 G 131 vorausgesetzte Rechtsstand begründet wurde, sondern legt lediglich - in Übereinstimmung mit der bereits angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - dar, daß für die Frage, ob ein - allgemeiner -Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bestehe, das am 8. Mai 1945 geltende, die Versorgung der Berufssoldaten regelnde Recht maßgebend sei, dessen Anwendung der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht unterliege. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dieser Entscheidung in dem von der Beschwerde bezeichneten rechtlichen Zusammenhang scheidet daher ebenfalls aus.

5

Gleiches gilt für die von der Beschwerde angeführten Urteile vom 12. Mai 1969 - BVerwG 6 C 29.66 - (RiA 1969, 192), vom 24. Februar 1970 - BVerwG 6 C 6.66 - und vom 28. September 1972 - BVerwG 2 C 22.71 - (a.a.O.). Sie verweisen - ebenso wie die zuvor behandelten Entscheidungen - hinsichtlich der Frage, ob der jeweilige Kläger den für die begehrten Leistungen erforderlichen Rechtsstand im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG besessen hatte, auf das frühere irrevisible Wehrrecht bzw. das Recht der früheren berufsmäßigen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes. Soweit sie in diesem Zusammenhang Begriffe wie "Vorschriften der früheren Wehrmachtteile" oder "Dienstrecht" verwenden, wird damit ersichtlich kein Gegensatz zwischen den das "aktive" Dienst- oder Soldatenverhältnis regelnden Vorschriften und dem für den betreffenden Personenkreis geltenden früheren Versorgungsrecht bezeichnet, wie die Beschwerde diesen Entscheidungen zu Unrecht unterlegt. Vielmehr wird darunter die Gesamtheit der Vorschriften des früheren Rechts verstanden, die den nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG jeweils maßgeblichen Rechtsstand regeln (vgl. Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG 6 C 33.68 -). Auf einzelne dieser Vorschriften ist das Bundesverwaltungsgericht nur eingegangen, wenn die Vorinstanz Bestimmungen des Gesetzes zu Art. 131 GG unrichtig angewendet hat und als Folge dessen nicht von den in Betracht kommenden Vorschriften des früheren Rechts ausgegangen war (BVerwG 6 C 29.66) oder wenn dazu verfahrensrechtlicher Anlaß bestand (BVerwG 6 C 6.66). Auch in diesen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht aber allenfalls auf den Inhalt der Vorschriften des früheren, irrevisiblen Rechts hingewiesen, die Vorschriften selbst jedoch nicht angewendet und ausgelegt. Insbesondere hat es keine Entscheidung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen imRegelungsbereich der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes zu Art. 131 GG von dem Bestehen eines Berufssoldatenverhältnisses auszugehen ist. Deswegen ist eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt von vornherein ausgeschlossen.

6

Das Urteil vom 28. September 1972 - BVerwG 2 G 22.71 - (a.a.O.) ist überdies nicht zu § 53 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 G 131, sondern zu anderen Bestimmungen dieses Gesetzes ergangen und kann schon deswegen nicht zur Darlegung einer Divergenz herangezogen werden.

7

2.

Die Rechtssache wirft auch keine klärungsbedürftigen Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

8

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur erfüllt, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte konkrete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird (BVerwGE 13, 90 [91 f.]).

9

Eine solche Rechtsfrage wird nicht damit bezeichnet, daß die Beschwerde die Auffassung vertritt, das Berufungsgericht habe das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verletzt,

"weil es die in den Rechtsstreit neu eingeführten Erkenntnisse nicht hinreichend gewürdigt und unter Berufung auf eine frühere - irrevisible - höchstrichterliche Billigung der Rechtsanwendung durch die Tatsachengerichte die Revision nicht zugelassen hat".

10

Mit diesem Vorbringen greift die Beschwerde vielmehr die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht an. Ein solcher Angriff ist im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich.

11

Die Revision kann auch nicht zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage zugelassen werden,

"ob ehemalige Berufssoldaten der früheren Wehrmacht ... im dienstrechtlichen Status als Berufssoldat eine Dienstbeschädigung erleiden konnten oder ob ... der Begriff der Dienstbeschädigung einen erdienten versorgungsrechtlichen Status als Berufssoldat voraussetzt".

12

Denn damit kleidet die Beschwerde die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach früherem Wehrrecht ein Berufssoldatenverhältnis bestanden hat, lediglich in andere Worte. Wie bereits dargelegt, ist es dem Revisionsgericht aber versagt, hierüber zu entscheiden, da dies ausschließlich auf der Grundlage irrevisiblen Rechts zu geschehen hätte, auf das im Rahmen der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG zurückzugreifen ist und an dessen Auslegung und Anwendung durch das Berufungsgericht das Revisionsgericht nach § 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO gebunden wäre.

13

Sollte es - was nach dem Beschwerdevorbringen immerhin möglich erscheint - das Ziel der Beschwerde sein, zu einer Klärung der Frage zu gelangen, ob das Bestehen eines Berufssoldatenverhältnisses im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131, auch soweit es die Voraussetzung für die entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 1 G 131 bildet, nur auf der Grundlage früheren Soldatenversorgungsrechts zu beurteilen ist - wie das Berufungsgericht angenommen hat - oder ob die Vorschrift es auch zuläßt, in diesem speziellen Zusammenhang dienst- und laufbahnrechtliche Bestimmungen des früheren Wehrrechts zu berücksichtigen, so kann sie auch damit nicht durchdringen. Denn auch unter diesem Blickwinkel könnte das Revisionsgericht die Anwendungsvoraussetzungen der genannten Bestimmungen des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht näher präzisieren, als das in seiner bisherigen Rechtsprechung geschehen ist. Bereits im Urteil vom 20. Juli 1971 - BVerwG 6 C 5.69 - hat der beschließende Senat unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG 6 C 33.68 - "nicht schlechthin ausgeschlossen", daß ein Berufssoldatenverhältnis unabhängig von den Vorschriften des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes und den Durchführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes "kraft positiver wehrrechtlicher Sonderregelung ... begründet werden konnte". Daraus folgt, daß der Senat aus § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131, jedenfalls soweit er die Grundlage für die entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 1 G 131 auf Berufssoldaten bildet, keine bundesrechtliche Bindung des Inhalts entnimmt, daß der in dieser Vorschrift verwendete Berufssoldatenbegriff allein nach früherem Soldatenversorgungsrecht zu bestimmen ist. Eine solche Bindung wäre auch schwerlich damit zu vereinbaren, daß § 6 Abs. 2 Satz 1 G 131 als versorgungsrechtliche Sonderregelung für Beamte auf Widerruf an deren beamtenrechtlichen Rechtsstand anknüpft, der erforderlichenfalls nach den im Zeitpunkt der Beschädigung geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften zu ermitteln wäre. Für die entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 1 G 131 auf Berufssoldaten bedeutet das, daß der Feststellung, ob im Zeitpunkt der Beschädigung ein Berufssoldatenverhältnis bestand, alle wehrrechtlichen Vorschriften zugrunde zu legen sind, die über den seinerzeitigen Rechtsstand des Betroffenen Auskunft geben. Dies versteht sich - entgegen der einschränkenden Auffassung des Berufungsgerichts - nach Wortlaut und Regelungsgehalt des § 6 Abs. 2 Satz 1 G 131 von selbst und bedarf daher nicht der revisionsgerichtlichen Klärung.

14

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.412 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 GKG.

Dr. Becker
Dr. Schinkel
Nettesheim