Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1978, Az.: BVerwG 6 C 9.78
Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 142 Bundesbeamtengesetz (BBG); Zweck des zu gewährenden Unterhaltsbeitrages; Berücksichtigung von vor der Begründung des Beamtenverhältnisses erlittenen Unfällen; Gleichsetzung eines hauptberuflichen Wehrdienstverhältnisses mit dem Rechtsstand eines Berufssoldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 9.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 14825
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 02.03.1973 - AZ: VII VG 954/72
- OVG Hamburg - 14.06.1974 - AZ: Bf. I 41/73
Rechtsgrundlagen
- § 135 Abs. 1 BBG
- § 142 BBG
- § 181 a BBG
- § 53 Abs. 1 S. 1 G 131
- § 29 Abs. 1 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 1974 ergangene Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. März 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1913 geborene Kläger trat am 1. November 1935 als Freiwilliger in die Luftwaffe ein. Unter dem 4. November 1935 verpflichtete er sich schriftlich "bis zum 30. April 1940 zu allen Dienstleistungen in der Luftwaffe aufgrund der für die Luftwaffe gültigen Gesetze, Verordnungen und. Bestimmungen". Eine Ausfertigung des Verpflichtungsscheines wurde ihm am 7. November 1935 ausgehändigt. Zunächst bezog er Löhnung, vom 1. Oktober 1937, dem Tage seiner Beförderung zum Obergefreiten, an erhielt er Gebührnisse. In seinem am 12. September 1939 ausgestellten Soldbuch wird sein "Stand, Beruf" als "Angestellter" bezeichnet.
Am 20. März 1958 versicherte der Kläger vor dem Versorgungsamt H. folgendes an Eides Statt:
"...
Am 1.11.35 trat ich erstmals in die frühere Wehrmacht (Luftwaffe) ein und verpflichtete mich auf eine Dienstzeit von 4 1/2 Jahren ...
Im Laufe meiner Dienstzeit habe ich mich dann auf eine Gesamtdienstzeit von 12 Jahren verpflichtet. Den Verpflichtungsschein hat meine Frau im Jahre 1947 verbrannt, weil wir seinerzeit in der sowj. Besatzungszone wohnten. Im Jahre 49 bin ich aus der sowj. Besatzungszone in die Bundesrepublik übergewechselt.
Vom Tage meines Diensteintritts (1.11.35) bis zum Tage der Kapitulation (8.5.45) bin ich ohne Unterbrechung Berufssoldat gewesen. ..."
Am 6. August 1939 verunglückte der Kläger auf einer Dienstfahrt. Er erlitt Schädelbrüche, eine Gehirnerschütterung und einen Oberschenkelbruch. Im Frühjahr 1945 wurde er durch Granatsplitter verwundet, die in die Brustwand eindrangen und nicht entfernt worden sind.
Das Versorgungsamt H. erkannte zunächst die 1939, später auch die 1945 erlittenen Körperschäden als Versorgungsleiden an und setzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers anfangs auf 20 vom Hundert fest, erhöhte sie später und setzte sie schließlich auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs auf 50 vom Hundert fest. Maßgebend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die 1939 erlittenen Verletzungen, die zu nachhaltigen Schäden an Kniegelenk und einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit geführt haben. Der im Jahre 1945 erlittenen Verwundung kommt nach den Erkenntnissen der medizinischen Sachverständigen keine meßbare Bedeutung für den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu.
Mit Schreiben vom 28. September 1965 beantragte der Kläger die "Bewilligung der (ihm) nach dem Vierten Änderungsgesetz zum G 131 zustehenden Vergünstigungen". Den Antrag präzisierte er unter dem 22. März 1967 dahin, daß er einen Unterhaltsbeitrag nach den Vorschriften der § 181 a Abs. 4, § 142 BBG begehre. Gegenüber der Besoldungs- und Versorgungsstelle der Beklagten gab er im Mai 1970 folgende ergänzende eidesstattliche Erklärung ab:
"Meinen Unfall habe ich am 6.8.1939 auf einer Dienstfahrt durch einen Motorradunfall erlitten. Zu dieser Zeit lief noch meine Verpflichtung auf eine 4 1/2-jährige Dienstzeit. Zu einer Gesamtdienstzeit von 12 Jahren habe ich mich in den ersten Tagen des Monats April 1941 verpflichtet, nachdem ich bereits am 1.4.1941 zum Feldwebel befördert worden war.
Den Verpflichtungsschein besitze ich nicht mehr. Dieser ist, wie bereits in der eidesstattlichen Versicherung vom 20.3.1958 angegeben, von meiner Frau im Jahre 1947 vernichtet worden. Sonst habe ich zu der seinerzeit abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nichts hinzuzufügen."
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 23. April 1971 mit der Begründung ab, der Unfall, den der Kläger im Jahre 1939 erlitten habe, sei weder ein Kriegsunfall noch ein Dienstunfall gewesen; letzteres deswegen nicht, weil der Kläger sich seinerzeit noch nicht auf mindestens 12 Jahre verpflichtet gehabt habe und deswegen kein Berufssoldat gewesen sei.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Verpflichtungsklage erhoben mit dem Antrag,
den Bescheid vom 23. April 1971 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1972 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm wegen seines Dienstunfalles einen Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 1974 ergangene Urteil verpflichtet, dem Kläger den begehrten Unterhaltsbeitrag zu gewähren, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Unterhaltsbeitrag stehe dem Kläger nach dem gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 G 131 auf ihn als früheren Berufsunteroffizier entsprechend anzuwendenden § 142 BBG zu. Sinn und Zweck dieser Vorschrift verböten es, die Gewährung des Unterhaltsbeitrages an einen ehemaligen Berufssoldaten davon abhängig zu machen, daß er im Zeitpunkt des Unfalls bereits Berufssoldat im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 G 131 gewesen sei. Deswegen komme es nicht darauf an, ob der Kläger am 6. August 1939 Unteroffizier mit mindestens 12jähriger Dienstverpflichtung und mit einer aktiven Wehrdienstzeit von mehr als zwei Jahren gewesen sei. Es reiche vielmehr aus, daß er zu diesen Zeitpunkt berufsmäßig Wehrdienst in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis geleistet habe, das mindestens demjenigen eines Beamten auf Widerruf gleichzusetzen sei. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Der Kläger habe 1935 seinen Zivilberuf als Angestellter aufgegeben, um Berufssoldat zu werden. Eine 12jährige Dienstverpflichtung sei seinerzeit nur dem, fliegerischen Personal der Luftwaffe möglich gewesen, für des fliegertechnische (Boden-)Personal sei demgegenüber lediglich eine 4 1/2jährige Dienstverpflichtung vorgesehen gewesen. Demgemäß hebe der Kläger zunächst keine Verpflichtungserklärung abgegeben, sondern am 4. November 1935 einen Verpflichtungsschein unterzeichnet, der bis auf die Zeitdauer inhaltlich dem Verpflichtungsschein für eine 12jährige Dienstzeit im Heer entsprochen habe und der ihm am 7. November 1935 in einer Ausfertigung ausgehändigt worden sei. Mit der Annahme seiner Verpflichtung sei ein berufsmäßiges Dienstverhältnis begründet worden. Das werde dadurch bestätigt, daß nach einem Erlaß vom 12. September 1935 diejenigen Mannschaften, die vom fliegerischen Personal zum Bodenpersonal der Luftwaffe versetzt werden mußten, "auf 4 1/2 Jahre umzuverpflichten" gewesen seien, ein auf 12 Jahre verpflichteter Berufssoldat seinen Status ober schwerlich durch eine solche Umverpflichtung verloren habe. Des vom Kläger eingegangene Wehrdienstverhältnis entspreche einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, weil es sich um ein vergleichbar ausgestaltetes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten gehandelt habe. Gegenteiliges sei der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Der Unfall, den der Kläger am 6. August 1939 erlitten habe, erfülle auch die Merkmale des § 135 Abs. 1 BBG und sei für die beim Kläger festgestellte Erwerbsbeschränkung ursächlich gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie in erster Linie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Für den Fall, daß dem Berufungsurteil - entgegen ihrer Ansicht - entnommen wird, daß der Kläger aufgrund seiner Verpflichtung zu einer Dienstzeit von 4 1/2 Jahren am Unfalltag bereits den Status eines Berufssoldaten hatte, erhebt die Beklagte Aufklärungsrüge. Sie meint, des Berufungsgericht habe dem Kläger den Rechtsstand eines Berufssoldaten für den Unfallzeitpunkt nicht zubilligen dürfen, ohne zuvor eine Auskunft des Bundesarchivs über die für die Begründung des Berufssoldatenverhältnisses seinerzeit maßgebenden Bestimmungen einzuholen. Hätte es eine solche Auskunft eingeholt, hätte es zu einem anderen rechtlichen Ergebnis gelangen müssen. Denn eine von der Beklagten eingeholte Auskunft des Bundesarchivs ergebe, daß die Verpflichtung zu 4 1/2jähriger Dienstzeit nach den im Jahre 1939 geltenden Bestimmungen nicht als Berufswechsel angesehen worden sei und ein Berufssoldatenverhältnis nur durch die Verpflichtung zu 12jähriger Dienstzeit habe begründet werden können.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. März 1973 zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, er sei im Jahre 1941 rückwirkend vom Tage seines Eintritts in die Wehrmacht an für eine 12jährige Dienstzeit verpflichtet worden. Er beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
II.
Die zulässige Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist zu Unrecht ohne nähere Prüfung davon ausgegangen, daß der Unfall, den der Kläger am 6. August 1939 erlitten hat, "die Merkmale des § 135 BBG erfüllt", also ein Dienstunfall war. Seine Auffassung, dies sei unstreitig, läßt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der "Dienstbeschädigung" im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957, 1961) und des "Kriegsunfalls" im Sinne des (fortgeltenden) § 181 a BBG unberücksichtigt, nach der unter "Dienst" nur der Beamtendienst zu verstehen ist, ein Kriegsunfall also im Rechtsstand eines Beamten erlitten sein muß (BVerwGE 16, 206 [209 ff.]; 16, 280). Nichts anderes kann für des Dienstunfallrecht der Beamten und dessen entsprechende Anwendung im Rahmen des G 131, insbesondere aber für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 142 BBG (jetzt § 38 BeamtVG) gelten. Denn zum einen unterscheidet sich der Kriegsunfall in seinen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vom Dienstunfall, wie die Verweisung des § 181 a BBG auf § 135 BBG (jetzt § 31 BeamtVG) zeigt; zum anderen folgt das aus dem Sinn und Zweck des nach § 142 BBG zu gewährenden Unterhaltsbeitrages. Er soll die Nachteile ausgleichen, die einem früheren Beamten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im allgemeinen Erwerbsleben für die Dauer einer durch einen Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung entstehen (BVerwGE 22, 243 [246 f.]). Mit diesem Zweck der Leistung wäre es unvereinbar, wenn für die Gewährung des Unterhaltsbeitrages such Umstände Bedeutung erlangen könnten, die nicht im Zusammenhang mit der früheren Rechtsstellung des ehemaligen Bediensteten als Beamter stehen. Drs aber wäre der Fall, wenn im Rahmen des § 142 BBG auch Unfälle berücksichtigt werden müßten, die vor Begründung des Beamtenverhältnisses erlitten worden sind (BVerwGE 16, 206 [213]).
Übertragen auf die unter Kap. I des G 131 fallenden ehemaligen Berufssoldaten bedeutet das, daß ein Unterhaltsbeitrag in entsprechender Anwendung des § 142 BBG nur gewährt werden darf, wenn der Betroffene bereits im Zeitpunkt des Unfalls Berufssoldat war. Denn nur dieser Rechtsstand entspricht inhaltlich wie auch - insbesondere - nach der Art seiner Begründung dem des Beamten (BVerwGE 16, 206 [209]). Ihn kann iin Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 auch nicht ausnahmsweise ein hauptberufliches Wehrdienstverhältnis anderer Art gleichgesetzt werden, das diesen Rechtsstand nicht verleiht. Dazu hat der erkennende Senat im Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG 6 C 33.68 - ausgeführt:
"Es würde allerdings hierauf [d.h. auf den Berufssoldatenstatus des Klägers] vielleicht dann nicht ankommen, wenn das Bundesverwaltungsgericht sich in der Lage sähe, seine durch BVerwGE 16, 206 eingeleitete Rechtsprechung dahin zu modifizieren, daß es für die Anwendung der 2. Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 nur 'in der Regel' einen Dienstunfall in Rechtsstand eines Berufssoldaten voraussetzte, 'ausnahmsweise' aber ein hauptberufliches Wehrdienstverhältnis auch ohne diese Qualifikation genügen ließe ...
Das erscheint dem erkennenden Senat aber nicht gerechtfertigt. Die Rechtsprechung zum Stichtag des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 betrifft eine Regelung, die im Staatsdienerversorgungsrecht ohne Vorbild und bei deren Anwendung also Neuland zu betreten war; das bedeutete aber zugleich, daß die Auslegung noch nicht gehalten war, sich an irgendwelchen Musterinstitutionen und den dort geltenden oder entwickelten Grundsätzen auszurichten. Auch vom Wortlaut dieser Vorschrift her (erstmaliger berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst) ergab sich nicht von vornherein zwingend, daß dort auf jeden Fall die Begründung eines Berufssoldatenverhältnisses vorausgesetzt wurde; und auch die Interessenlage, in deren Dienst die Stichtagsregelung stand, legte eine so enge Auslegung nicht nahe, sprach eher sogar dagegen. Demgegenüber knüpft die hier streitige für 'Stichtagsverpasser' getroffene Härtemilderungsregelung des § 53 Abs. 2 Satz 1 - 2. Alternative - G 131 an eine überkommene, jetzt in § 106 Abs. 1 Nr. 2 BBG veranherte Institution den Beamtendienstrechts an, nämlich an Dienstunfähigkeit infolge einer 'Dienstbeschüdigung'. Bei Beamten wird dort aber unter ' Dienst' nur der Beamtendienst verstanden; und deshalb gebietet sich im Rahmen der entsprechenden Anwendung auf Berufssoldaten des Erfordernis eines Dienstes in dieser Eigenschaft - das also z.B. nicht erfüllt wäre bei in Erfüllung der Wehrpflicht geleistetem Wehrdienst. Diese Erwägungen legen bereits dem. Urteil des erkennenden Senate BVerwGE 16, 206 zugrunde, und es erscheint nicht gerechtfertigt, davon abzurücken."
Auch die Ausführungen des Berufungsurteils geben dem Senat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzurücken.
Die das Berufungsurteil tragende Erwägung, die entsprechende Anwendung des § 142 BBG auf ehemalige Berufssoldaten im Anwendungsbereich des G 131 setze nicht voraus, daß der Betroffene im Unfallzeitpunkt Berufssoldat gewesen sei, es reiche vielmehr aus, daß er "berufsmäßig Wehrdienst in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis leistete, das mindestens demjenigen eines Beamten auf Widerruf gleichzusetzen ist", steht sonach nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, an der festzuhalten ist. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob der Kläger am 6. August 1939 Berufssoldat war, wobei von den seinerzeit geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen auszugehen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 14. August 1958 - BVerwG 2 C 117.57 - [Buchholz 234 § 53 G 131 Nr. 4]; vom 6. November 1958 - BVerwG 2 C 191.57 - [a.a.O. Nr. 6]: vom 18. Februar 1959 - BVerwG 6 C 183.56 - [a.a.O. Nr. 11] und vom 23. April 1959 - BVerwG 6 C 358.57 - [a.a.O. Nr. 12]), deren Anwendung durch des Berufungsgericht irrevisibel ist (vgl. zuletzt Urteil vom 30. August 1973 - BVerwG 2 C 26.71 -). Laß sich der Kläger im Jahre 1935 unter der Geltung des Wehrgesetzes 1935 auf eine das Berufssoldatenverhältnis regelmäßig begründende 12jährige Dienstzeit verpflichtet hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Deren ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Eine Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht mit dem Ziel zu klären, ob der Kläger im Jahre 1941 rückwirkend zum 1. November 1955 für eine 12jährige Dienstzeit verpflichtet worden ist, kommt nicht in Betracht. Der erkennende Senat hat die Berücksichtigung einer rückwirkenden Rechtsstandsverleihung schon in dem bereits zitierten Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG 6 C 33.68 - abgelehnt und dazu ausgeführt:
"Auch wenn man unter Zurückstellung in Betracht kommender Bedenken davon ausgeht, daß eine derartige Rückwirkung hier beabsichtigt und rechtlich möglich war, könnte es sich dabei doch nur um eine Fiktion handeln; die hier streitige Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 würde aber eine solche Fiktion nicht honorieren. Bei dieser Vorschrift handelt es sich, wie bereits hervorgehoben, um eine Vergünstigung für bestimmte Kategorien von 'Stichtagsverpassern'; dabei orientiert sich die hier in Betracht kommende 2. Alternative an der Behandlung von Beamten, die im Bereich ihres durch diesen ihren Rechtsstand geprägten Pflichtenkreises eine Beschädigung erlitten haben und eben wegen dieser Sach- und Rechtslage besondere Betreuung erwarten dürfen. Im Rahmen der sich hieran anlehnenden Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 verbietet es sich schon mit Rücksicht auf ihren Ausnahmecharakter, aber vor allem auch aus Gründen der sinnentsprechenden Anwendung, die Voraussetzung eines faktisch zur Zeit der Beschädigung schon bestehenden Rechtsstandes als durch eine Fiktion ersetzbar zu erachten."
Nach alledem stellt der Unfall, den der Kläger am 6. August 1939 erlitten hat, keinen Dienstunfall im Sinne der §§ 142, 135 BBG (jetzt §§ 38, 31 BeamtVG) dar, weil der Kläger seinerzeit nicht Berufssoldat war. Der begehrte Unterhaltsbeitrag steht dem Kläger daher nicht zu.
Auf die Revision der Beklagten war das erstinsanzliche Urteil deswegen wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.400 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Franke
Dr. Schinkel
Nettesheim