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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1964, Az.: BVerwG II C 92.62

Anrechnung des im zweiten Weltkrieg geleisteten Notdiensts in der "Technischen Nothilfe" bei Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1964
Aktenzeichen
BVerwG II C 92.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 17632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 06.03.1962

Amtlicher Leitsatz

Bei Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Bundesbeamtenrecht ist der im zweiten Weltkrieg aufgrund einer Heranziehung nach der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441) geleistete Notdienst in der "Technischen Nothilfe" weder als "berufsmäßiger Dienst im Vollzugsdienst der Polizei" oder als "nichtberufsmäßiger Wehrdienst" noch als "privatrechtliches Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" anzusehen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 1964
durch die Senatspräsidentin Schmitt und die Bundesrichter Dr. Otto , Weber-Lortsch, Dr. I d e l und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I.

Der am 10. September 1894 geborene Kläger war seit dem Jahre 1933 bei der Firma A O AG in R als Spengler beschäftigt. Mit Wirkung vom 20. Oktober 1939 wurde er zum Einsatz bei der Technischen Nothilfe im Rahmen der Polizei langfristig notdienstverpflichtet. In der Technischen Nothilfe war er während des Krieges an verschiedenen Kriegsschauplätzen eingesetzt. Sein letzter Dienstgrad war der eines Zugführers der Technischen Nothilfe. Seit dem 1. November 1940 erhielt er Einsatzbesoldung. Nach seinen Angaben schied er am 6. Juni 1945 aus der genannten Organisation aus.

Seit dem 2. Juli 1945 wurde er im Bahnpolizeidienst beschäftigt, und zwar zunächst im Lohnverhältnis, seit dem Jahre 1947 im Beamtenverhältnis auf Widerruf und seit dem Jahre 1951 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres trat er mit Ablauf des 30. September 1959 in den Ruhestand. Die Beklagte setzte in der Anlage vom 11. Juni 1959 zu dem über den Eintritt in den Ruhestand ergangenen Bescheid vom 26. Juni 1959 sein Ruhegehalt nach einem Ruhegehaltsatz von 63 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Gruppe A 5 der Bundesbesoldungsordnung) fest. Dabei berücksichtigte sie als ruhegehaltfähig die Zeiten berufsmäßigen Wehrdienstes in den Jahren 1913 bis 1919, die Kriegszeiten in den Jahren 1914 bis 1918 sowie die Zeit im Bahnpolizeidienst vom 2. Juli 1945 bis zum 30. September 1959 mit insgesamt 24 Jahren und 207 Tagen.

Gegen die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erhob der Kläger Widerspruch mit dem Antrage, auch die Zeit bei der Technischen Nothilfe vom 20. Oktober 1939 bis 6. Juni 1945 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen. Der Präsident der Bundesbahndirektion Frankfurt (Main) wies den Widerspruch durch Bescheid vom 27. November 1959 als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Bescheide vom 26. Juni 1959 und vom 27. November 1959 aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, ihm die bei der Technischen Nothilfe verbrachte Dienstzeit vom 20. Oktober 1939 bis 6. Juni 1945 auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) hat die Klage durch Urteil vom 6. Oktober i960 als unbegründet abgewiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers durch das angefochtene Urteil vom 6. März 1962 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers sei nach §§ 111 bis 119 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - zu berechnen. Die Zeit der Tätigkeit in der Technischen Nothilfe sei nach diesen Vorschriften nicht ruhegehaltfähig:

§ 111 Abs. 1 BBG sei nicht anwendbar, weil der Kläger während dieser Tätigkeit nicht Beamter gewesen sei. Diese Tätigkeit habe auf einer langfristigen Notdienstverpflichtung auf Grund der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441) beruht, sei also keine Beamtentätigkeit gewesen.

§ 113 Abs. 1 Nr. 1 BBG komme dem Kläger ebensowenig zugute. Es könne offenbleiben, ob der Dienst in der Technischen Nothilfe als "Vollzugsdienst der Polizei"_gelten könne. Denn jedenfalls habe der Kläger in der Technischen Nothilfe nicht "berufsmäßig" im Dienst gestanden. Das ergebe sich zunächst daraus, daß er nach der Eintragung in seinem Soldbuch Einsatzbesoldung empfangen habe; Einsatzbesoldung habe nach § 3a der Dritten Durchführungsverordnung zur Notdienstverordnung vom 14. Oktober 1929 (RGBl. I S. 2049) nur wählen können, wer ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses innerhalb einer Heimatschutzorganisation zum langfristigen Notdienst herangezogen war. Hiernach sei die Gewährung von Einsatzbesoldung auf diejenigen beschränkt gewesen, die ihren Notdienst nicht berufsmäßig leisteten, so wie die zum Wehrdienst herangezogenen Personen zwischen Wehrsold und Kriegsbesoldung nur dann hätten wählen können, wenn sie nicht Berufssoldaten waren. Ferner spreche gegen die Berufsmäßigkeit des geleisteten Notdienstes, daß der Kläger während seiner Tätigkeit in der Technischen Nothilfe von der Firma A 0 AG als Gefolgschaftsmitglied geführt worden sei. In seinem Soldbuch sei als Beruf "Installateur" angegeben und eine Bescheinigung der Firma 0 vom 31. Januar 1947 besage, daß der Kläger am 19. Februar 1946 aus dieser Firma ausgeschieden sei. Aus dieser Bescheinigung sei zu schließen, daß weder der Kläger noch eine neue Arbeitgeberin bis zum Zusammenbruch der Firma 0 einen Berufswechsel des Klägers angezeigt habe.

Auch § 114 BBG sei nicht zugunsten des Klägers anwendbar. Wenn er die offenbar sehr kurze Zeit seiner Kriegsgefangenschaft (Mai bis Anfang Juni 1945) angerechnet haben wollte (§ 114 Nr. 2 BEG), hätte er konkrete Angaben über die Dauer der Gefangenschaft machen müssen; das habe er unterlassen. Zudem würde eine Anrechnung dieser kurzen Zeit die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht auf 25 Jahre erhöhen, ihm also nichts nützen. "Nichtberufsmäßigen Wehrdienst" (§ 114 Nr. 1 BBG) habe er nicht geleistet, denn der Notdienst in der Technischen Nothilfe sei kein "Wehrdienst" im Sinne der Vorschrift.

Der Kläger habe bei der Technischen Nothilfe auch nicht "im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis" gestanden (§ 115 Abs. 1 BEG) und dort auch nicht "besondere Fachkenntnisse erworben, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes" als Bahnpolizist bildeten (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 BBG).

Mit der - gemäß §127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) zugelassenen - Revision beantragt der Kläger,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Main) vom 6. Oktober 1960 nach den Klageanträgen erster Instanz zu entscheiden.

Die Revision rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

Die Revision bleibt erfolglos.

Zu Unrecht meint sie zunächst, der Kläger habe bei der Technischen. Nothilfe "berufsmäßig" im Vollzugsdienst der Polizei gestanden (§ 113 Abs. 1 Nr. 1 BBG). Für die "Berufsmäßigkeit" des Dienstes kommt es, entgegen ihrer Ansicht, nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger die Tätigkeit in der Technischen Nothilfe während einer sehr langen Zeit hauptamtlich und ausschließlich, ohne ein daneben fortbestehendes anderes Arbeitsverhältnis, ausgeübt hat und ob diese Tätigkeit damals die Grundlage für seinen Lebensunterhalt bildete.

Diese Kennzeichen wies z.B. auch das Dienstverhältnis vieler während des Krieges langjährig zum Kriegsdienst herangezogener Wehrpflichtiger auf, ohne daß sie deswegen Berufssoldaten waren. Daß § 113 Abs. 1 Nr. 1 BBG auf den "berufsmäßigen" Dienst in der Bundeswehr, der früheren Wehrmacht, dem früheren Reichsarbeitsdienst und dem Vollzugsdienst der Polizei abstellt, ist als Abgrenzung gegenüber dem "nichtberufsmäßigen" Dienst in den genannten Einrichtungen zu verstehen, der "nichtberufsmäßige Wehrdienst" wird z.B. auch ausdrücklich in § 114 Nr. 1 BEG erwähnt. Diese Abgrenzung zwischen "berufsmäßigem" und "nichtberufsmäßigem" Dienst ist aus dem Umstände herzuleiten, daß die genannten Einrichtungen - Bundeswehr, V/ehrmacht, Reichsarbeitsdienst und Vollzugspolizei - ihrem Wesen und Zweck entsprechend zwei Arten von Angehörigen umfaßten bzw. umfassen: einmal einen Stamm von Bediensteten^ die den Bestand der Organisation und deren ununterbrochene Bereitschaft zur Erfüllung der ihr gestellten Aufgaben gewährleisten, die den Dienst in der Regel freiwillig und für längere Zeit übernommen haben und ihn gegen ein ihren und ihrer Familien Unterhalt sicherndes Entgelt so ausüben, wie in anderen Lebensbereichen der Beruf ausgeübt wird; zum anderen Dienstpflichtige; die regelmäßig zwangsweise, zuweilen auch freiwillig, zum vorübergehenden und je nach den öffentlichen Bedürfnissen befristeten Dienst herangezogen werden, die aber ein anderes Berufsziel haben und deren Ausscheiden von vornherein für den Zeitpunkt vorgesehen ist, in dem ihre Heranziehung nicht mehr notwendig erscheint. In dieser Weise unterscheiden sich in der Bundeswehr und unterschieden sich in der früheren Wehrmacht die "Berufssoldaten" von den "Wehrpflichtigen", im Reichsarbeitsdienst die "berufsmäßigen Führer" von den "Arbeitsdienstpflichtigen" und in der Vollzugspolizei die Berufspolizisten von den vorübergehend zum Polizeidienst Herangezogenen. Maßgebend für die "Berufsmäßigkeit" des Dienstes ist neben den erwähnten Kennzeichen, daß der Betroffene mit seinem Diensteintritt den Beruf des Soldaten, des Arbeitsdienstführers oder des Polizisten als seinen Beruf gewählt und eine entsprechende Laufbahn eingeschlagen und daß der Dienstherr dem Diensteintritt dieselbe Bedeutung zugemessen hat (vgl. die Rechtsprechung zum Begriff des "berufsmäßigen Eintrittes in den Wehrdienst" in § 52 des Gesetzes zur Art. 131 GG: BVerwGE 7, 164 [165] und 214 [217], ferner Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nrn. 6, 11, 12, 18, 20).

Wer - wie der Kläger - auf Grund der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 zur Notdienstleistung in der Technischen Nothilfe herangezogen wurde, gehörte damit nicht zu dem oben gekennzeichneten Stamm berufsmäßiger Bediensteter, sondern war den zum vorübergehenden Einsatz herangezogenen Wehrpflichtigen zu vergleichen. Denn nach § 1 Abs. 1 der Notdienstverordnung war die Heranziehung von "Bewohnern des Reichsgebietes zur Bekämpfung öffentlicher Notstände sowie zur Vorbereitung ihrer Bekämpfung für eine begrenzte Zeit" vorgesehen, und nach § 5 Abs. 1 der Verordnung blieb ein Beschäftigungsverhältnis, in dem sich der Notdienstpflichtige bei Beginn des Notdienstes befand, daneben weiterbestehen. Die Berufsmäßigkeit des Notdienstes ergibt sich auch nicht etwa aus der Regelung des § 5 Abs. 2 der Notdienstverordnung, nach der "langfristiger Notdienst" vorlag, "sobald die Beschäftigung hauptberuflich erfolgt und länger als drei Tage dauert", während in allen anderen Fällen" kurzfristiger Notdienst" vorlag, der "keinen Arbeitsvertrag begründet". Schon der in § 1 Abs. 1 der Verordnung gekennzeichnete Begriff des "Notdienstes" verträgt sich nicht mit der Annahme, daß "langfristiger Notdienst" stets ein berufliches Dienstverhältnis begründete; und das Wort "hauptberuflich" ist hier nicht in dem soeben gekennzeichneten Sinne des "berufsmäßigen Dienstes", sondern im Sinne eines die Arbeitskraft voll beanspruchenden Notdienstes verwendet. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, deren Vollständigkeit die Revision nicht in Abrede stellt, beruhte die Tätigkeit des Klägers in der Technischen Nothilfe allein auf dem Akt der Notdienstverpflichtung und nicht auf einem weiteren Vorgang, in dem die einverständliche Begründung eines berufsmäßigen Dienstverhältnisses zwischen dem Kläger und einem öffentlichen Dienstherrn im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung erblickt werden könnte. Sein Dienst war hiernach kein "berufsmäßiger" im Sinne des § 113 Abs. 1 Nr. 1 BBG.

Auf die Hilfsgründe des Berufungsgerichts, die sich auf die Gewährung von Einsatzbesoldung und auf die Feststellung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zur Adam Opel AG stützen, sowie auf die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen kommt es nach allem in diesem Zusammenhang nicht an.

Zu Unrecht meint die Revision ferner, wenn schon § 113 BBG nicht anwendbar sei, so müsse doch die Tätigkeit des Klägers in der Technischen Nothilfe als "nichtberufsmäßiger Wehrdienst" (§ 11-4- Nr. 1 BBG) gelten. "Wehrdienst" im Sinne des Beamten-Versorgungsrechts ist herkömmlichermaßen nur der nach "Wehrrecht", d.h. nach den 'Wehrgesetzen, geleistete Dienst (vgl. Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 114; Nadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz, 1938, RdNr. 2 zu § 82 DBG zu dem gleichbedeutenden Begriff "Dienst in der Wehrmacht"). Deshalb gehört zum "Wehrdienst" im Sinne des § 114 BBG nicht der Dienst nach anderen Gesetzen als den Wehrgesetzen, und zwar auch dann nicht, wenn er im Kriege oder ähnlich wie Wehrdienst oder unter den gleichen Verhältnissen wie dieser ausgeübt wurde, also z.B. nicht der Dienst in der freiwilligen Krankenpflege während des ersten Weltkrieges (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Januar.1961 - 3 AZR 2/59 - [RIA 1961 S. 317], nicht der - auch militärisch eingesetzte - Arbeitsdienst und nicht der Dienst "auf Grund des Notdienstgesetzes (in der OT" [Organisation Todt ],"Baustab Speer, verstärkter Grenzaufsichtsdienst, Technische Nothilfe)" (Plog-Wiedow a.a.O. RdNr. 3 zu § 114). Der Hinweis der Revision auf die Waffen-SS geht fehl. Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat allerdings in anderem, nicht beamtenrechtlichem Zusammenhang entschieden, der militärische Einsatz der Waffen-SS während des Krieges sei "Militärdienst", nämlich "Wehrdienst im Sinne der deutschen Wehrgesetze" gewesen(BVerwGE 5, 186 [188]; Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG V C 288.57 - [DÖV 1959 S. 956]). Aus diesen gerade auf den Dienst "im Sinne der Wehrgesetze" abstellenden Entscheidungen läßt sich aber nichts für die Ansicht herleiten, auch die nicht auf Wehrgesetzen beruhende Heranziehung zum Notdienst sei "Wehrdienst" oder dem Wehrdienst gleichzuachten.

Zu Unrecht hält die Revision schließlich § 115 Abs. 1 BBG für anwendbar. Nach dieser Vorschrift sollen als ruhegehaltfähig unter den dort angeführten Voraussetzungen Zeiten "im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" gelten. Das Berufungsgericht hat jedoch dargelegt, der Kläger habe sieh bei der Technischen Nothilfe nicht in einem "privatrechtlichen Arbeitsverhältnis" befunden, sondern lediglich in einem auf die Vorschriften der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 gegründeten Dienstverhältnis. Diese Auffassung ist im angefochtenen Urteil auch auf die Erwägung gestützt, die "Einsatzbesoldung", die der Kläger empfangen habe, habe nach § 3 a der Dritten Durchführungsverordnung zur Notdienstverordnung vom 14. Oktober 1939 nur beziehen können, wer "ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses" zum Notdienst herangezogen war. Soweit diese Darlegungen auf die Notdienstverordnung und auf die hierzu ergangene Dritte Durchführungsverordnung gestützt sind, beruhen sie auf der Anwendung irrevisiblen Rechts; denn die genannten Verordnungen sind nicht Bundesrecht geworden (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar i960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) und auch nicht dem Beamtenrecht zuzurechnen, dessen Anwendung nach § 127 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) uneingeschränkt der Prüfung im Revisionsverfahren unterliegt (vgl. BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]).

Die Anwendung irrevisiblen Rechts durch das Berufungsgericht ist für das Revisionsgericht verbindlich (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO), Soweit diese Darlegungen tatsächliche Feststellungen enthalten, sind sie für das Revisionsgericht ebenfalls verbindlich, weil die Revision insoweit keine durchgreifenden Rügen erhoben hat (§ 173 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat nicht etwa den - bundesrechtlichen - Rechtsbegriff "privatrechtliches Arbeitsverhältnis" (§ 115 Abs. 1 BBG) verkannt oder fehlerhaft angewendet. Der Revision ist zwar einzuräumen, daß die Tatsache der öffentlich-rechtlichen Notdienstverpflichtung nicht die Begründung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zwischen Dienstverpflichtetem und Dienstberechtigtem ausschließt. Die Notdienstverpflichtung begründete aber nach den verbindlichen Darlegungen des Berufungsgerichts nicht ein solches Arbeitsverhältnis; dieses bedurfte zu seiner Begründung vielmehr eines weiteren Vorganges, nämlich des Abschlusses eines Dienstvertrages. Einen solchen besonderen Vertragsabschluß hat weder der Kläger behauptet noch das Berufungsgericht festgestellt.

Daß die §§ 111 Abs. 1, 114 Nr. 2 und 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG nicht zugunsten des Klägers anwendbar sind, hat das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend entschieden. Da die Revision insoweit das Berufungsurteil nicht angreift, braucht hierauf nicht im einzelnen eingegangen zu werden.

Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer