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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1990, Az.: 4 StR 616/89

Verbindung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens; Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt; actio libera in causa

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1990
Aktenzeichen
4 StR 616/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankental/Pfalz - 12.06.1989

Fundstellen

  • MDR 1990, 454-455 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1490-1492 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1990, 242-244 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1990, 289-290

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Prozessführer

Ivan P. aus F., geboren am ... 1951 in R. (Jugoslawien),
zur Zeit in Haft

Amtlicher Leitsatz

Ein Berufungsverfahren kann mit einem bei demselben Landgericht anhängigen erstinstanzlichen Verfahren in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO verbunden werden. Diese Verbindung führt jedoch - anders als die den Rechtsmittelzug für die beiden Verfahren nicht verändernde bloße Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO - zur Verschmelzung beider Verfahren mit der Folge, daß insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln ist.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 18. Januar 1990,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner
Dr. Steindorf als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt K. aus F. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 12. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schöffengericht in Frankenthal hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten legte der Vorsitzende der (zuständigen) I. Strafkammer des Landgerichts in Frankenthal die Sache der III. Strafkammer, bei der inzwischen eine weitere Anklage gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung erhoben war, mit der Bitte um Übernahme "gem. § 237 StPO" vor (Bd. I Bl. 242 R d.A.). Die III. Strafkammer hat, nachdem sie das Hauptverfahren in der bei ihr anhängigen Sache eröffnet hatte, beschlossen, diese mit dem Berufungsverfahren "gemäß § 4 StPO" zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (Bd. II Bl. 326 d.A.). Sie hat sodann die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts verworfen, den Angeklagten einer weiteren Vergewaltigung desselben Opfers für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat Erfolg.

2

1.

Das Verfahren leidet an einem prozessualen Mangel, der zur Aufhebung des gesamten Urteils führt. Die Strafkammer hat die Verbindung des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens auf § 4 StPO gestützt. Der Verfahrensgang und die Entscheidung lassen aber offen, ob das Landgericht beide Verfahren - zwischen denen ein Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO besteht - zu einem einheitlichen verbunden hat, wie es in § 4 StPO vorgesehen ist, oder ob es lediglich eine Verbindung nach § 237 StPO vorgenommen hat, die zu prozeßtechnischen Erleichterungen (vgl. BGHSt 19, 177, 182), nicht aber zu einer Verschmelzung der Verfahren führt (vgl. Meyer-Goßner DRiZ 1985, 241 ff; NStZ 1989, 297, 298; Paulus in KMR StPO § 4 Rdn. 4).

3

a)

Beide Verfahrenswege wären hier, allerdings mit unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Folgen, gangbar gewesen.

4

aa)

Eine Verbindung nach § 4 StPO kommt allerdings nach verbreiteter Auffassung nicht in Betracht, wenn bei zwei am Landgericht anhängigen Strafsachen bereits in einer von ihnen ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Nachw. bei Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 4 Rdn. 3). Der Bundesgerichtshof hat die Möglichkeit einer solchen Verbindung in BGHSt 4, 152, 153 bejaht, diese Frage in BGHSt 26, 271, 273 hingegen offen gelassen. In anderen Entscheidungen (BGHSt 19, 177, 178;  22, 250, 251;  25, 52, 53 [BGH 15.11.1972 - 2 ARs 300/72];  35, 195, 197;  BGH NStZ 1986, 564) hat er die Zulässigkeit der Verbindung von Verfahren, die sich in verschiedenen Rechtszügen beim Landgericht befinden, verneint. Sie betrafen, jedenfalls soweit es auf die Beantwortung dieser Frage ankam (BGHSt 19, 177; BGH NStZ 1986, 564), indes Strafsachen, die vor ihrer Verbindung bei verschiedenen Landgerichten anhängig waren.

5

An dieser Rechtsprechung hält der Senat für Fälle der vorliegenden Art - nach § 3 StPO zusammenhängende erst- und zweitinstanzliche Strafsachen, die bei demselben Landgericht anhängig sind - nicht fest. Sie können in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO zu einem einheitlichen Verfahren sachlich verbunden werden (Meyer JR 1988, 386; Dästner in AK StPO § 4 Rdn. 4; vgl. auch BGHR StPO § 237 Verbindung 1: Möglichkeit der Überleitung des Berufungs- in ein erstinstanzliches Verfahren durch Verbindung), mit der Folge, daß insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln ist (Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 5 Rdn. 3). Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Aus § 2 StPO ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift betrifft nur Verfahrensverbindungen, die von der Staatsanwaltschaft vorgenommen werden. § 4 Abs. 2 StPO, der nur die Zusammenfassung von Strafsachen aus dem Zuständigkeitsbereich von Spruchkörpern verschiedener Ordnungen vorsieht, schließt die Verbindung von Strafsachen, die bei gleichrangigen Spruchkörpern desselben Gerichts anhängig sind, durch Abgabe und Übergabe ebenfalls nicht aus (BGHSt 18, 173, 175;  26, 191, 199 [BGH 25.08.1975 - 2 StR 309/75];  27, 99, 102;  Meyer-Goßner NStZ 1989, 297, 298; vgl. aber BGHSt 20, 219, 220) [BGH 05.05.1965 - 2 StR 66/65]. So können in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO auch Verfahren miteinander verbunden werden, die einerseits als erstinstanzliche Strafsache und andererseits als Berufungssache beim Landgericht anhängig sind, es sei denn, daß das amtsgerichtliche Urteil in Teilen gegen den Angeklagten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. Einl. Rdn. 187), weil insoweit eine Überführung des Berufungsverfahrens in ein (insgesamt) erstinstanzliches Verfahren nicht möglich ist. Der Zulässigkeit einer Zusammenfassung von Strafsachen entsprechend § 4 Abs. 1 StPO steht auch nicht entgegen, daß damit in den festgelegten Instanzenzug eingegriffen wird (BGHSt 19, 177, 179). Daß das nach der Verbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO ergehende Urteil des Landgerichts nur noch beim Bundesgerichtshof mit der Revision angefochten werden kann, beruht darauf, daß es als Folge der Sachverschmelzung auf ein einheitliches erstinstanzliches Verfahren zurückgeht, also keine Rechtsmittelentscheidung (mehr) ist, gegen die das Oberlandesgericht als Revisionsinstanz angerufen werden könnte (vgl. BGH MDR 1987, 246; BGHSt 34, 159, 160 f.: Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz, wenn das Landgericht anstelle eines Berufungsverfahrens ein erstinstanzliches Verfahren durchgeführt hat).

6

bb)

Anders ist die Rechtslage bei einer - in Fällen der vorliegenden Art möglichen - Verbindung nach § 237 StPO, die jeder der verbundenen Strafsachen ihre Selbständigkeit läßt mit der Folge, daß die Berufungssache trotz ihrer Verhandlungsverbindung mit einer erstinstanzlichen Strafsache ihre Eigenschaft als Rechtsmittelverfahren nicht verliert und daher zweitinstanzlich zu verhandeln ist. Deshalb ist das Oberlandesgericht als Revisionsinstanz zuständig, wenn und soweit sich das Rechtsmittel gegen das im Berufungsverfahren ergangene Urteil richtet (BGHSt 34, 159, 160; BGHR StPO § 237 Revision 2).

7

cc)

Der Bundesgerichtshof ist bisher in entsprechender Anwendung des § 5 StPO von seiner Zuständigkeit ausgegangen, wenn das Landgericht in einem einheitlichen Urteil aufgrund bloßer Verhandlungsverbindung nach § 237 StPOüber die Berufungs- und erstinstanzliche Sache ohne Sachverbindung entschieden hat (BGH MDR 1955, 755). Der Senat hat bereits auf die Systemwidrigkeit dieser Rechtsprechung hingewiesen (BGHSt 35, 195, 197 f). Die Rechtsprechung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß in derartigen Fällen eine Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen der verbundenen Strafsachen gebildet werden müsse. Eine solche Verfahrensweise findet in den Vorschriften des materiellen Strafrechts zur Bildung von Gesamtstrafen keine Stütze. § 55 StGB ist unanwendbar, weil keine der zur Gesamtstrafenbildung herangezogenen Einzelstrafen rechtskräftig ist. § 53 StGB liegt ebenfalls nicht vor (Meyer JR 1988, 386; Meyer-Goßner DRiZ 1985, 241, 245), weil die beiden zur Gesamtstrafenbildung heranzuziehenden Einzelstrafen in zwei Verfahren gebildet worden sind, die trotz ihrer Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO ihre Selbständigkeit nicht verloren haben mit der Folge, daß die jeweils angeklagten Taten nicht gleichzeitig im Sinne des § 53 StGB abgeurteilt worden sind. Die Aufrechterhaltung der bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung (BGH, Beschluß vom 21. November 1978 - 1 StR 497/78 - und Urteil vom 29. November 1984 - 4 StR 661/84; vgl. auch BGHSt 29, 67, 68) [BGH 17.07.1979 - 1 StR 298/79] ist nach der nunmehr vom Senat vertretenen Auffassung auch nicht mehr aus Praktikabilitätsgründen geboten, weil Verfahren, in denen die Gesamtstrafenbildung angezeigt erscheint, entsprechend § 4 Abs. 1 StPO sachlich verbunden werden können. In Fällen der bloßen Verhandlungsverbindung von Strafsachen nach § 237 StPO ist deshalb eine etwa notwendige Gesamtstrafenbildung dem Verfahren nach § 460 StPO vorzubehalten. Unter Vernachlässigung dieser Bestimmung ist der Möglichkeit, sogleich im Urteil die Gesamtstrafe aussprechen zu können - die Ursache der bisherigen systemwidrigen Rechtsprechung -, ein nach Auffassung des Senats sachlich nicht begründeter Vorrang gegenüber dem Eingriff in den gesetzlichen Rechtszug bei bloßer Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO eingeräumt worden (vgl. Paulus in KMR, StPO § 4 Rdn. 8).

8

b)

Das Landgericht hat nicht eindeutig zu erkennen gegeben, in welcher Verfahrensart es die beiden verbundenen Strafsachen verhandelt hat. Teilweise hat es nach Berufungsgrundsätzen und teilweise erstinstanzlich entschieden. Im Urteilsspruch ist es nach Berufungsgrundsätzen vorgegangen und hat die Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts verworfen. In einem (einheitlichen) erstinstanzlichen Verfahren hätte die Strafkammer demgegenüber das Urteil des Schöffengerichts aufheben und eine eigenständige Entscheidung treffen müssen. Die Beweiswürdigung hat sie ersichtlich nach erstinstanzlichen Grundsätzen vornehmen wollen. Ihre Darlegungen sind aber ohne Rückgriff auf das amtsgerichtliche Urteil nicht verständlich. So hat sie die Einlassung des Angeklagten, der beide ihm zur Last gelegten Taten bestritten und behauptet hat, in beiden Fällen sei es zum einverständlichen Geschlechtsverkehr mit der (einzigen) Belastungszeugin gekommen, für widerlegt angesehen, weil sie "der detaillierten, individuell durchzeichneten Aussage" der Belastungszeugin glaubt, die vor "sie selbst belastenden Umständen nicht halt" gemacht, "sondern auch diese rückhaltlos geschildert" habe (UA 8). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, welcher Art die Umstände sind, die das Opfer belasten könnten. Sie könnten sich aus dem Urteil des Schöffengerichts ergeben, in welchem die damaligen Aussagen der Belastungszeugin eingehend wiedergegeben worden sind. Eine solche Verweisung auf die Beweiswürdigung der ersten Instanz ist einem Berufungsgericht dann gestattet, wenn es aufgrund eigener Prüfung zu denselben Feststellungen gekommen ist. Das gilt aber nur für den Sachverhalt des Berufungsverfahrens, nicht dagegen für den des mit ihm verbundenen erstinstanzlichen Verfahrens. Dessen Feststellungen und Würdigungen der Beweise bedürfen einer in sich geschlossenen Darstellung; die Urteilsgründe müssen aus sich heraus verständlich sein (Hürxthal in KK 2. Aufl. § 267 StPO Rdn. 5; vgl. auch BGHSt 33, 59 f [BGH 05.11.1984 - AnwSt R 11/84]).

9

Das Urteil unterliegt deshalb, weil nicht eindeutig ist, ob die Strafkammer eine Verhandlungs- oder eine Sachverbindung vorgenommen und weil sie in unzulässiger Weise das Berufungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren vermengt hat, im gesamten Umfang der Aufhebung.

10

2.

Auch die Sachrüge hätte zum Erfolg geführt.

11

a)

Die Strafkammer hat sich die Überzeugung verschafft, daß der Angeklagte bei Begehung der (in der Nacht vom 7. auf den 8. Juni 1988 begangenen) zweiten ihm zur Last gelegten Vergewaltigungstat - über die das Landgericht in erstinstanzlicher Zuständigkeit verhandelt hat - zur Tatzeit schuldunfähig gewesen ist. Sie hat ausgeführt: Bei einer vom Sachverständigen errechneten "Blutalkoholkonzentration von 3,45 %o", habe sie die Voraussetzungen "des § 20 StGB als vorliegend angenommen" (UA 9). Der Angeklagte sei dennoch "unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa wegen eines minder schweren Falles der Vergewaltigung zu bestrafen" (UA 9, 10). Der Angeklagte habe "aufgrund seiner vorangegangenen Erfahrung" bei der (in der Nacht vom 13. auf den 14. Februar 1988 begangenen) ersten ihm zur Last gelegten Tat gewußt, daß er zu "derartigen Gewalttaten" neige. Er wisse, daß er nach erheblichem Alkoholgenuß seinen Sexualtrieb nicht mehr beherrschen könne und gehe davon aus, "daß er nach entsprechendem Alkoholkonsum nur noch ungehemmt seinem Sexualtrieb" folge (UA 10).

12

Damit hat das Landgericht die Voraussetzung dafür, daß der Angeklagte wegen vorsätzlicher Vergewaltigung zu bestrafen ist, nicht dargelegt. Ist der Täter, wovon der Tatrichter ausgeht, zur Tatzeit schuldunfähig, so kann er wegen vorsätzlicher Begehung der in unfreiem Zustand begangenen Taten nur bestraft werden, wenn er sich zu der Begehung in noch schuldfähigem Zustand mit mindestens bedingtem Vorsatz entschlossen hat (BGHSt 17, 259;  21, 381, 382) [BGH 24.11.1967 - 4 StR 500/67]. Dazu hat das Landgericht Feststellungen nicht getroffen.

13

Eine Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches hätte zur Voraussetzung, daß dieser sich in einem Rausch befunden hat, in den er sich vorsätzlich versetzt hat (BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Rausch 1, Vorsatz 2). Auch dazu enthält das Urteil keine Ausführungen.

14

b)

Darüber hinaus setzen die Ausführungen der Strafkammer den Senat nicht in den Stand zu prüfen, ob sie die Beweise in fehlerfreier Weise gewürdigt hat.

15

Der Einwand des Angeklagten, die Belastungszeugin "sei aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses gar nicht in der Lage gewesen, objektiv richtige Feststellungen zu treffen", hat die Strafkammer nur mit dem Hinweis beantwortet, die vom Angeklagten benannten Zeugen hätten keine Angaben über die alkoholische Beeinflussung des Tatopfers machen können (UA 8). Nicht auseinandergesetzt hat sich der Tatrichter dabei mit dem Umstand, daß dem Opfer am 8. Juni 1988 um 9,10 Uhr eine Blutprobe entnommen worden ist, die einen Wert von 1,33 %o ergeben hat. Bei einer Rückrechnung mit Abbauwerten von 0,2 %o pro Stunde und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 %o (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 5, 8, § 21 Blutalkoholkonzentration 7, 8, 10) ergibt dies eine alkoholische Belastung von mehr als 3 %o zur Tatzeit (etwa gegen Mitternacht). Bei solchen Werten, bei denen die Annahme von Schuldunfähigkeit für Straftäter in der Regel nicht ausgeschlossen ist (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 13), kann die Fähigkeit eines Zeugen, Sachverhalte zutreffend aufzunehmen, beeinträchtigt gewesen sein. Den Ausführungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, ob es sich dieses Umstandes bewußt gewesen ist.

16

Soweit die Tat, die der Angeklagte in der Nacht vom 13. auf den 14. Februar 1988 begangen haben soll, betroffen ist, ist den Ausführungen des Landgerichts nicht zu entnehmen, ob seine Annahme zutrifft, daß von einer alkoholischen Beeinflussung von 2,48 %o zur Tatzeit auszugehen ist. Denn sie hat die Berechnungsgrundlagen hierfür nicht mitgeteilt. Möglicherweise folgt der Tatrichter dem Schöffengericht, das den Wert von 2,48 %o bei Berücksichtigung eines "geringsten Abbauwertes" von 0,15 %o pro Stunde errechnet hat. Ein solcher Wert darf aber der Berechnung nicht zugrunde gelegt werden (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 7). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem keine Blutprobe vorliegt, hätte vielmehr von einem Mindestabbauwert von 0,1 %o pro Stunde ausgegangen werden müssen (zur vollständigen Berechnungsmethode: BGH, Urteil vom 9. November 1989 - 4 StR 542/89).

Salger
Laufhütte
Goydke
Meyer-Goßner
RiBGH Dr. Steindorf ist infolge Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben. Salger