Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.11.1972, Az.: 2 ARs 300/72
Verbindung eines vor einem Gericht niederer Ordnung schwebenden Verfahrens mit einem bei einem Gericht höherer Ordnung anhängigen Verfahren; Tätigwerden des letztgenannten Gerichts als Gericht des ersten Rechtszuges nach Zurückverweisung der Sache durch ein Rechtsmittelgericht; Änderung der örtlichen Zuständigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1972
- Aktenzeichen
- 2 ARs 300/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 12291
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Donauwörth - AZ: 2 AK 50/72
- AG Duisburg - AZ: 15 Cs 150/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 25, 51 - 54
- MDR 1973, 239-240 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 204 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug
Amtlicher Leitsatz
Ein vor einem Gericht niederer Ordnung schwebendes Verfahren kann mit einem bei einem Gericht höherer Ordnung anhängigen Verfahren auch dann verbunden werden, wenn das letztgenannte Gericht nach Zurückverweisung der Sache durch ein Rechtsmittelgericht als Gericht des ersten Rechtszuges tätig wird (insoweit gegen BGHSt 19, 17 [BGH 27.05.1963 - GSSt - 2/62]).
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 15. November 1972
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren 15 Cs 150/72 des Amtsgerichts - Einzelrichters - Duisburg wird mit dem Verfahren 2 AK 50/72 des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Donauwörth zu gemeinschaftlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Gründe
Das Amtsgericht Duisburg hat gegen den Angeklagten am 4. April 1972 einen Strafbefehl wegen Betruges erlassen, den der Angeklagte als Erwachsener begangen haben soll. In dem auf Einspruch anberaumten Termin zur Hauptverhandlung war der Angeklagte nicht zur Aussage bereit, so daß die Sache auf unbestimmte Zeit vertagt wurde. Er beantragt nunmehr, das Verfahren mit dem gegen ihn beim Jugendschöffengericht in Donauwörth anhängigen Verfahren wegen Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung (11 Ls 35/72 - 2 AK 50/72) gemäß §§ 2 bis 4 StPO zu verbinden. In diesem Verfahren war beim Amtsgericht - Schöffengericht - Neuburg Anklage erhoben worden. Von ihm wurde der Angeklagte durch Urteil vom 25. Juli 1972 wegen der genannten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hob das Landgericht das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache gemäß § 328 Abs. 3 StPO an das Jugendschöffengericht in Donauwörth, weil der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten kurz vor der Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen habe und deswegen das Jugendgericht zuständig sei. Der Angeklagte, der schon häufig bestraft und u. a. vom Landgericht in Augsburg durch ein noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 28. April 1972 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden ist, will mit der Verbindung erreichen, daß gemäß § 32 i.V.m. § 31 Abs. 2 JGG möglichst auf eine einheitliche Jugendstrafe erkannt wird.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 StPO zuständig.
Dem Antrag war stattzugeben.
Allerdings können nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats Strafsachen, die bei Gerichten verschiedener Ordnung - hier bei dem Einzelrichter in Duisburg und bei dem Jugendschöffengericht in Donauwörth - anhängig sind, dann nicht mehr gemäß §§ 2 bis 4 StPO miteinander verbunden werden, wenn in einer der Sachen ein Urteil im ersten Rechtszuge ergangen ist (BGHSt 19, 177). An dieser Ansicht hält der Senat trotz der Angriffe von Dünnebier (Loewe/Rosenberg 22. Aufl. § 4 Anm. 2) für diejenigen Fälle fest, in denen das vor dem Gericht niederer Ordnung schwebende Verfahren durch ein Urteil des ersten Rechtszugs abgeschlossen wurde. In diesen Fällen darf dem Rechtsmittelgericht seine durch die abschließende Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs begründete funktionelle Zuständigkeit nicht mehr entzogen und hierdurch in die Gerichtsorganisation und den durch sie festgelegten Instanzenzug eingegriffen werden. Ebenso hält der Senat daran fest, daß die vom Rechtsmittelgericht durch die Zurückverweisung der Sache an ein erstinstanzliches Gericht begründete örtliche Zuständigkeit deshalb nicht mehr geändert werden darf, weil sonst die etwaigen Bindungswirkungen nach § 358 Abs. 1 StPO mitübertragen werden müßten oder ein anderes Gericht in die vom Bundesgerichtshof nach § 354 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 StPO bestimmte Zuständigkeit eingreifen könnte (vgl. BGHSt 18, 261, 263) [BGH 15.02.1963 - 2 ARs 26/63].
Diese Gesichtspunkte treffen hier jedoch nicht zu. Beide Verfahren sollen nach ihrer Verbindung bei dem Jugendschöffengericht Donauwörth als dem Gericht höherer Ordnung weitergeführt werden. Dieses Gericht ist nach der Zurückverweisung der Sache gemäß § 328 Abs. 3 StPO als Gericht des ersten Rechtszuges tätig. Dasselbe wäre der Fall, wenn die Sache nach § 328 Abs. 2 StPO oder nach § 354 Abs. 2 oder Abs. 3 StPO zurückverwiesen worden wäre. Soweit überhaupt eine Bindung in Betracht kommt, besteht sie allein in der Sache, die zurückverwiesen wurde. Sie könnte hier also nur für das Jugendschöffengericht in Donauwörth gelten. Dessen Bindung würde durch eine Verbindung der beiden Verfahren bei ihm nicht berührt. Nach wie vor gelten die insoweit in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften für das Jugendschöffengericht weiter. Es hat nur zusätzlich über einen Fall zu entscheiden, der bisher bei dem Einzelrichter in Duisburg anhängig war. Auch wird hier - anders als in dem in BGHSt 19, 177 entschiedenen Fall - durch eine Verbindung der beiden Verfahren die durch den Erlaß eines Urteils im ersten Rechtszug begründete funktionelle Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts nicht berührt; dieses bleibt vielmehr zuständig, wenn gegen die Entscheidung des Jugendschöffengerichts in Donauwörth erneut ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtslage stellt sich nicht anders dar, als wenn die Freiheitsberaubung, die gefährliche Körperverletzung und die Bedrohung von vornherein bei dem Jugendschöffengericht Donauwörth angeklagt worden wären und das Verfahren bei ihm noch schwebte, ohne daß ein Urteil ergangen und die Sache dann vom Rechtsmittelgericht zurückverwiesen worden wäre. Das aber ist der in § 4 StPO vorgesehene Fall. Aus diesen Gründen hält der Senat an der Entscheidung BGHSt 19, 177 nicht fest, soweit ihr die Ansicht zu entnehmen sein sollte, daß mehrere bei Gerichten verschiedener Ordnung anhängige Verfahren unter keinen Umständen mehr miteinander verbunden werden dürfen, wenn in dem vor dem Gericht höherer Ordnung schwebenden Verfahren bereits ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen ist.
Auch sonst stehen der Verbindung vor dem Jugendschöffengericht in Donauwörth keine rechtlichen Bedenken entgegen. Der Zusammenhang der Strafsachen ist nach § 3 StPO gegeben. Werden die Taten, die ein Angeklagter zum Teil als Heranwachsender und zum Teil als Erwachsener begangen hat, in einem Verfahren verfolgt, sind die Jugendgerichte zuständig (BGHSt 8, 349). Da das Jugendschöffengericht in Donauwörth das Gericht höherer Ordnung ist, kann mit dem vor ihm schwebenden Verfahren das bei dem Einzelrichter in Duisburg anhängige Verfahren verbunden werden.
Die Verbindung ist auch zweckmäßig. Die Taten des Angeklagten können nunmehr in einem Verfahren abgeurteilt werden, in dem der Richter die Persönlichkeit des Angeklagten und sein gesamtes Tun beurteilen und auf dieser Grundlage entscheiden kann, wo das Schwergewicht der Taten liegt.
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