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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.1963, Az.: GSSt 2/62

Rechtsmittel des tatunbeteiligten Eigentümers einer Sache; Verstoß gegen das Weingesetz (WeinG); Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Fall des tatunbeteiligten Eigentümers einer der Einziehung unterliegenden Sache; Einschränkung des Grundsatzes der so genannten allseitigen Wirksamkeit des Einziehungsurteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1963
Aktenzeichen
GSSt 2/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 11495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach

Fundstellen

  • BGHSt 19, 7 - 19
  • DB 1963, 1426-1427 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1964, 31-34 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 1988-1991 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 364 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Weingesetz

Amtlicher Leitsatz

Im Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Weingesetz stehen dem tatunbeteiligten Eigentümer einer Sache gegen die Einziehung dieselben Rechtsmittel zu wie dem Angeklagten.

Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger,
die Senatspräsidenten Dr. Geier, Dr. Baldus und Prof. Sarstedt und
die Bundesrichter Dr. Dotterweich, Kurt Weber, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Hübner, Dr. Hengsberger und Mai
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 27. Mai 1963
beschlossen:

Tenor:

Im Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Weingesetz stehen dem tatunbeteiligten Eigentümer einer Sache gegen die Einziehung dieselben Rechtsmittel zu wie dem Angeklagten.

Gründe

1

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten wegen Vergehen gegen das Weingesetz. Die sichergestellten Weine, die den Erben eines vor der Hauptverhandlung verstorbenen Mitangeklagten und dessen Abnehmern gehören, gab es frei. Der Schuldspruch und der Strafausspruch wurden nicht angefochten. Die Freigabe der Weine griff die Staatsanwaltschaft mit der Berufung an. Das Landgericht hörte die von der Einziehung betroffenen Eigentümer als Verfahrensbeteiligte an und zog die Weine bis auf einen kleinen Teil ein. Gegen die Einziehung haben die Angeklagten und die Eigentümer Revision, eingelegt. Soweit die Einziehung abgelehnt worden ist, hat die Staatsanwaltschaft das Berufungsurteil angefochten.

2

Das Oberlandesgericht Koblenz hält neben den Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft auch die der Eigentümer der eingezogenen Weine für zulässig. Es sieht in den §§ 430 ff StPO, 443, 448 AbgO, 24 OWiG und 7 Wi.S.tG den Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, daß ein am Einziehungsgegenstand dinglich Berechtigter am Verfahren beteiligt sei, wenn das Gesetz eine Einziehung vorsehe. Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung zur Einziehung gegenüber einem tatunbeteiligten Eigentümer im allgemeinen (BGHSt 1, 351) und die Entwicklung des Nebenstrafrechts sowie aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 103 Abs. 1 GG) halt es in rechtsähnlicher Anwendung der §§ 432 Abs. 1 StPO, 443 AbgO, 24 OWiG und 7 Wi.S.tG auch in einem gegen einen bestimmten Beschuldigten gerichteten Verfahren den Eigentümer eines eingezogenen Gegenstandes für befugt, gegen die Einziehung Rechtsmittel einzulegen. Mit dieser Ansicht glaubt es in Gegensatz zu treten zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1953 - 1 StR 608/52 = LM StGB § 40 Nr. 4. Es hat deshalb die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

3

Der zur Entscheidung berufene 1. Strafsenat teilt diese Auffassung, obwohl seinem obengenannten Urteil eine Einziehung nach § 40 StGB zugrundelag, während hier die Einziehung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WeinG ausgesprochen wurde. Er meint, ob, wie und mit welchen Befugnissen eine tatunbeteiligte Person, die an einem Gegenstand der Einziehung Rechte geltend macht, zu einem gegen einen bestimmten Beschuldigten gerichteten Strafverfahren zuzuziehen sei, könne bei einer Einziehung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WeinG nicht anders entschieden werden als bei einer Einziehung nach § 40 StGB. Der 1. Strafsenat möchte seine bisherige Rechtsauffassung aufgeben und - mit bestimmten Einschränkungen - der Meinung des Oberlandesgerichts Koblenz beitreten. Hauptsächlich wegen des Gewichts, das das Grundgesetz (Art. 103 Abs. 1) dem rechtlichen Gehör beimißt, erwägt er, auch zu einem Strafverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten den Eigentümer der von der Einziehung betroffenen Sachen zuzuziehen, wenn er tatunbeteiligt ist (BGHSt 7, 333), und ihm verfahrensrechtliche Befugnisse insoweit zuzugestehen, als sie der Abwehr der Einziehung dienen. Er meint, solange nicht der Gesetzgeber für alle Strafverfahren regele, wie dem Einziehungsinteressenten gemäß Art. 103 Abs. 1 GG das rechtliche Gehör zu gewahren sei, müßten die Gerichte dabei in Anlehnung an die §§ 430 ff StPO, 443, 448 AbgO, 24 OWiG und 7 Wi.S.tG 1954, die ähnliche Fälle behandelten, dem tatunbeteiligten Eigentümer eines der Einziehung unterliegenden Gegenstandes die Befugnisse des Angeklagten und damit auch das Recht zuerkennen, zur Abwehr der Einziehung die zulässigen Rechtsmittel einzulegen. Mit dieser Auffassung glaubt der 1. Strafsenat von der in dem Urteil des 3. (damals 6.) Strafsenats vom 31. März 1954 - 6 StR 5/54 = BGHSt 6, 62, 63 [BGH 31.03.1954 - 6 StR 5/54] - ausgesprochenen Rechtsansicht abzuweichen, an der dieser Senat bis zur Vorlegung festgehalten hat. Die übrigen Strafsenate stimmen der vom 1. Strafsenat beabsichtigten Änderung der Rechtsprechung zu, teilweise nicht ohne Bedenken gegen die Folgen für die praktische Verfahrenshandhabung.

4

Gemäß den §§ 136 Abs. 1, 137 GVG hat der 1, Strafsenat deshalb dem Großen Senat für Strafsachen folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Steht dem an der Tat nicht beteiligten, im Verfahren gehörten Eigentümer ein Rechtsmittel gegen die Einziehung zu, wenn sich das Verfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet?

5

I.

Nach § 136 Abs. 1 GVG ist die Anrufung des Großen Senats für Strafsachen nicht zulässig. Der 3. Strafsenat hat zwar in dem erwähnten Urteil gesagt, daß tatunbeteiligte Einziehungsinteressenten im Strafverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten keinerlei verfahrensrechtliche Befugnisse hätten. Damit und mit weiteren Darlegungen wollte er aber nur begründen, daß ein Übergang vom Verfahren gegen bestimmte Personen zu dem selbständigen Verfahren nach den §§ 430 ff StPO nicht möglich sei. Die mit diesen Ausführungen ausgesprochene Rechtsansicht ist jedoch nicht Grundlage der in jenem Urteil getroffenen Entscheidung; sie ist daher für den 1. Strafsenat nicht bindend (vgl. BGHSt 7, 314).

6

Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 137 GVG sind gegeben. Allerdings sieht der Große Senat für Strafsachen keinen Anlaß, über die vorgelegte Rechtsfrage allgemein, insbesondere auch für den Bereich des § 40 StGB zu befinden. Er beschränkt sich auf die für das vorliegende Strafverfahren notwendige Entscheidung, ob im Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Weingesetz der tatunbeteiligte Eigentümer gegen die Einziehung dieselben Rechtsmittel wie der Angeklagte einlegen kann. Diese Frage bejaht der Große Senat für Strafsachen und stimmt insoweit den 1. Strafsenat im Ergebnis zu.

7

II.

Die Frage, ob dem Einziehungsinteressenten auch in einen gegen einen bestimmten Beschuldigten gerichteten Strafverfahren für seinen Bereich eigene verfahrensrechtliche Befugnisse zuzubilligen sind, ist bisher nicht immer gleich beantwortet worden.

8

Das Reichsgericht hat ursprünglich die Möglichkeit einer Beteiligung solcher Personen am subjektiven Strafverfahren anerkannt (RGSt 5, 371, 375; vgl. auch RGSt 8, 362, 363;  12, 212, 214 f). Es sah die Bestimmungen der Strafprozeßordnungüber das Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen nur als eine einzelne Anwendung allgemeinen Grundsatzes an,

"daß in das Eigentum eingreifende Entscheidungen nicht getroffen werden dürfen, ohne daß dem unmittelbar Betroffenen die Möglichkeit gewährt ist, in dem allgemeinen Verfahren mit seinen Einreden gehört zu werden"

9

(RGSt 5, 371, 375), und hielt es damals für statthaft, diese Vorschriften auf ähnliche andere Fälle entsprechend anzuwenden. Später hat es diese Rechtsansicht aufgegeben. Es hat zwar den Gedanken, daß demjenigen, gegen den eine gerichtliche Entscheidung wirkt, Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte zu geben ist, nicht ganz fallen gelassen (RGSt 37, 270, 271;  63, 23, 26). Seit 1901 hat das Reichsgericht es aber ständig für unzulässig gehalten, einen Einziehungsinteressenten an einem gegen einen bestimmten Beschuldigten gerichteten Strafverfahren zu beteiligen, sofern nicht besondere Vorschriften für einzelne Gebiete etwas anderes anordneten (RGSt 34, 388;  62, 23, 27;  69, 32, 35; vgl. auch RGZ 91, 237). Bestimmend für diesen Meinungswechsel war hauptsächlich der Gedanke, der Gesetzgeber habe die Zuziehung des Einziehungsinteressenten zu dem subjektiven Strafverfahren als entbehrlich erachtet und deshalb bewußt von besonderen. Vorschriften zu dessen Schutz abgesehen. Die unter der gemeinsamen Überschrift "Besondere Arten des Verfahrens" mitbehandelten Bestimmungen der Strafprozeßordnungüber das selbständige Einziehungsverfahren (§§ 430 ff StPO) und die Regelung der Steuerstrafgesetze, die eine Beteiligung des Einziehungsinteressenten an einem gegen eine bestimmte Person gerichteten Steuerstrafverfahren zuließen, wurden als Sondervorschriften gewertet, die nicht auf das allgemeine subjektive Strafverfahren rechtsähnlich angewendet werden dürften (RGSt 69, 32, 35 f).

10

Dieser Auffassung des Reichsgerichts ist der Bundesgerichtshof gefolgt. Auch im älteren Schrifttum wurde sie überwiegend vertreten, während jetzt die Gegenstimmen an Gewicht gewinnen (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 430 Vorbem. 7 A b; Kohlhaas in Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 151 Vorbem. 13 a; Kleinknecht in KM, StPO 4. Aufl., § 430 Vorbem. 2 d und in Schwarz/Kleinknecht, StPO 23. Aufl. Einleitung 3 H und § 430 Vorbem. 3).

11

Der Gesetzgeber hat indessen die in RGSt 34, 388 ausgesprochene und von der Rechtsprechung seitdem beibehaltene Meinung, daß - von Sonderfällen abgesehen - nach der Strafprozeßordnung der tatunbeteiligte Eigentümer eines einzuziehenden Gegenstandes zu einem gegen einen bestimmten Beschuldigten gerichteten Strafverfahren nicht hinzuzuziehen und deshalb gehindert sei, darin Einwendungen gegen die Einziehung geltend zu machen, alsbald als unbefriedigend empfunden. Er hielt allgemein eine stärkere Berücksichtigung der Solange des Einziehungsbeteiligten für erforderlich und schlug deshalb in den Entwürfen für eine neue Strafprozeßordnung vor, dem Einziehungsinteressenten auch im Strafverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten verfahrensrechtliche Befugnisse und insbesondere das Recht zu gewähren, Rechtsmittel gegen die Einziehung einzulegen. Daran hat der Gesetzgeber trotz des mehrfachen Wechsels der Anschauungen über Aufgaben und zweckmäßige Gestaltung des Strafverfahrens bis heute festgehalten. Im einzelnen ergibt sich das aus den Entwürfen zu einer Strafprozeßordnung von 1909, zu einem Gesetz über den Rechtsgang in Strafsachen von 1919, zu einem Einführungsgesetz zum Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuch und zum Strafvollzugsgesetz von 1930 und endlich aus dem Entwurf zu einer Strafverfahrensordnung und einer Friedensrichter- und Schiedsmannsordnung von 1939.

12

Auf verschiedenen Sondergebieten hat der Gesetzgeber den Gedanken, den Einziehungsinteressenten auch am Strafverfahren zu beteiligen, das sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet, bereits durchgeführt. Dafür seien folgende Beispiele genannt:

  1. 1.

    Im Steuerstrafverfahren und in Strafverfahren, in denen die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entsprechend anzuwenden sind (vgl. § 148 Branntweinmonopolgesetz), sind nach § 443 AbgO Personen, die neben den Beschuldigten für Geldstrafe und Kosten haften, hinzuzuziehen (vgl. auch §§ 421 Abs. 3, 448 Abs. 2 AbgO). Über die Art der Zuziehung enthält die Reichsabgabenordnung in dem Abschnitt "Verwaltungsstrafverfahren" (§§ 421-460) einige Einzelvorschriften; in dem Abschnitt "Gerichtliches Verfahren" (§§ 461-476 a) fehlen nähere Bestimmungen darüber. Die Gerichte mußten deshalb einen Anhalt dafür suchen, wie die ausdrücklich angeordnete Zuziehung des tatunbeteiligten Einziehungsinteressenten zu Steuerstrafverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten zu verwirklichen ist und weiche verfahrensrechtlichen Befugnisse jenem darin zustehen. Das Reichsgericht hat diese Fragen dahin entschieden, daß - abweichend von der allgemeinen Handhabung - auf die Beteiligung des Einziehungsinteressenten am subjektiven Steuerstrafverfahren die Bestimmungen der Strafprozeßordnungüber das selbständige Einziehungsverfahren entsprechend anzuwenden seien und eine von der Einziehung betroffene tatunbeteiligte Person entsprechend § 432 Abs. 1 StPO auch gegen das Urteil die allgemein zulässigen Rechtsmittel einlegen könne (RGSt 63, 23, 26 ff;  69, 32, 35 ff).

  2. 2.

    Auf dem Gebiet des Devisenrechts hatte das Reichsgericht, seiner allgemeinen Rechtsansicht folgend, den Einziehungsinteressenten nicht für befugt gehalten, an einem Strafverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten teilzunehmen und zur Abwehr der Einziehung Rechtsmittel einzulegen (RGSt 66, 405). Daraufhin erließ der Gesetzgeber alsbald ausdrückliche Vorschriften über die Zuziehung des Einziehungsinteressenten zu Strafverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten wegen Devisenstraftaten und räumte jenem darin selbständig die Rechte des Angeklagten einschließlich des Rechts zur Rechtsmitteleinlegung ein (4. DVO zur Verordnung über die Devisenbewirtschaftung vom 9. Mai 1933 Art. IV §§ 23 bis 25 - EGBl. I S. 278; vgl. dazu auch Art. I Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung vom 16. Februar 1934 - RGBl. I S. 92). Das Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1938 behielt diese Regelung bei (§§ 82 ff).

  3. 3.

    Nach 1945 gewährten § 45 Wirtschaftsstrafgesetz 1949 und später § 24 Ordnungswidrigkeitengesetz dem Einziehungsbeteiligten ebenfalls selbständig die Rechte des Angeklagten einschließlich des Rechts zur Rechtsmitteleinlegung. Zahlreiche andere Vorschriften haben die Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzesübernommen oder, für entsprechend anwendbar erklärt (z.B. § 39 Wi.S.tG 1952, § 7 Wi.S.tG 1954, § 65 Abs. 5 Saatgutgesetz - BGBl. 1953 I S. 450 -, § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Vertrieb von Blindenwaren - BGBl. 1953 I S. 1322 - und § 27 Abs. 3 SchutzbereichG - BGBl. 1956 I S. 899).

13

Seitdem die Rechtsprechung dem Einziehungsinteressenten nach der geltenden Strafprozeßordnung im Strafverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten keine verfahrensrechtlichen Befugnisse mehr zubilligt, hat hiernach der Gesetzgeber in zahlreichen Sondergesetzen diesen Ausschluß beseitigt und dort auch das subjektive Strafverfahren so geregelt, daß die Belange der von der Einziehung betroffenen tatunbeteiligten Personen stärker berücksichtigt werden. Dagegen hat er die seit Jahrzehnten geplante Beteiligung des Einziehungsinteressenten am subjektiven Strafverfahren bisher nicht allgemein verwirklicht. Das unterblieb freilich nicht etwa deshalb, weil der Gesetzgeber den Reformgedanken aufgegeben hatte, sondern weil es ihm bis 1945 nicht gelungen war, die immer wieder versuchte Erneuerung des gesamten Strafverfahrensrechts abzuschließen. Die Neufassung der Strafprozeßordnung durch das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455, 629 ff) stellte lediglich den Rechtszustand vor den Notverordnungen von 1930 bis 1932 und den von 1933 bis 1945 vorgenommenen Änderungen wieder her. Echte Reformen mußten damals aus Zeitnot zurückgestellt werden. Die Anpassung des § 308 StPO durch Art. 4 Nr. 34 des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) an Art. 103 Abs. 1 GG war eine Einzelmaßnahme. In größerem Umfang will Art. 8 des dem Bundestag 1962 vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) durch Neufassung und Ergänzung verschiedener Bestimmungen der Strafprozeßordnung das rechtliche Gehör durch die Strafgerichte sichern und den Erfordernissen des Art. 103 Abs. 1 GG genügen (Bundestagsdrucks. IV/178 S. 11, 19, 41 ff). Bestimmungen über die Anhörung oder sonstige Beteiligung des Einziehungsinteressenten am subjektiven Strafverfahren enthält das StPÄG aber nicht. Auch daraus kann jedoch nicht auf eine Aufgabe des Reformgedankens durch den Gesetzgeber geschlossen werden. Das StPÄG will nämlich ebenfalls nur einige als besonders dringlich erachtete Teilverbesserungen der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes herbeiführen. Andere nach wie vor für änderungsbedürftig gehaltene Fragen hat der Gesetzgeber weiter bewußt einer späteren Lösung vorbehalten, die er vornehmen will, wenn die Neugestaltung des sachlichen Strafrechts festere Gestalt gewonnen hat (Bundestagsdrucks. IV/178 S. 15). Dazu gehören auch die Vorschriften über die Beteiligung des Einziehungsinteressenten am subjektiven Strafverfahren, die in engem Zusammenhang mit der beabsichtigten Neuregelung des sachlichen Einziehungsrechts stehen (vgl. StGB E 1962 § 113 Begründung a.E.).

14

III.

Die Entwicklung des Verfassungsrechts verwehrt es indessen, eine neue Prüfung der verfahrensrechtliche Frage, wie die Rechte des tatunbeteiligten Eigentümers einer von der Einziehung betroffenen Sache in dem Strafverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten zu wahren sind, zurückzustellen, bis sich die künftige Gestaltung des sachlichen Einziehungsrechts genauer übersehen läßt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verleiht den Bedenken, die vereinzelt in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits gegen die bisherige Rechtsauffassung angedeutet worden sind (Urteile des 4. Straf Senats vom 27. März 1958 - 4 StR 555/57; S. 14, 15 - und des 1. Strafsenats vom 8. November 1960 - 1 StR 297/60; S. 11), stärkeres Gewicht.

15

Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Durch diese Bestimmung hat das Grundgesetz einem im Verfahrensrecht schon seit langem und fast uneingeschränkt gültigen Satz Verfassungsrang verliehen. Die Vorschrift ist unmittelbar geltendes Recht (BVerfGE 7, 95, 98 [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvR 535/53];  8, 253, 255 [BVerfG 28.10.1958 - 1 BvR 5/58];  9, 89, 96) [BVerfG 08.01.1959 - 1 BvR 396/55]. Sie gewährt dem Betroffenen einen Anspruch auf Anhörung nicht nur, wenn die jeweilige Verfahrensordnung das bestimmt (so zu eng für Art. 91 BayVerf BayVfGHE NF 4, 21, 28; 9, 123, 126; 10, 1, 3), sondern auch dann, wenn das in der gerade anwendbaren. Verfahrensordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist (BVerfGE 7, 53, 57 [BVerfG 18.06.1957 - 1 BvR 41/57];  7, 95, 98 [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvR 535/53];  9, 89, 96) [BVerfG 08.01.1959 - 1 BvR 396/55]. Betroffen in diesem Sinne sind alle Personen, in deren Rechte die gerichtliche Entscheidung eingreift (BVerfGE 7, 95, 98 [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvR 535/53];  8, 253, 255 f [BVerfG 28.10.1958 - 1 BvR 5/58]). Dazu gehören auch die Personen, die Eigentümer einer der Einziehung unterliegenden Sache sind, sofern mit der Rechtskraft des Urteils das Eigentum daran auf den Staat übergeht (vgl. BGHSt 2, 337). Der die bisherige Rechtsprechung tragende Gedanke, eine Beteiligung des Einziehungsinteressenten am subjektiven Strafverfahren auf Grund entsprechender Anwendung der Bestimmungen über das selbständige Einziehungsverfahren und ähnlicher Vorschriften verbiete sich, weil die Strafprozeßordnung die Zuziehung dieser Personen dazu bewußt als entbehrlich ansehe, ist daher mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht mehr uneingeschränkt vereinbar; denn der Verfassungssatz schreibt den Gerichten jedenfalls bindend vor, die Einziehung einer Sache mit endgültiger Wirkung gegenüber dem Eigentümer erst, nach dessen Anhörung anzuordnen. Nur wenn dieses Recht des Eigentümers in anderer Weise sichergestellt wird, könnte seine Beteiligung am subjektiven Strafverfahren weiterhin unterbleiben.

16

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt freilich nicht schlechthin unbeschränkt; er muß jeweils "mit anderen, aus der inneren Sachgerechtigkeit der einzelnen Verfahrensart sich ergebenden Grundsätzen abgestimmt werden" (BVerfGE 9, 89, 95) [BVerfG 08.01.1959 - 1 BvR 396/55]. Diese Abwägung kann in besonderen Fällen auch dazu führen, daß ein Gericht ohne vorherige Anhörung des Betroffenen entscheidet; solche Entscheidung kann allerdings nur eine vorläufige sein; der Betroffene muß sie nachträglich vor demselben oder einem höheren Gericht überprüfen lassen können (BVerfGE 9, 89, 106 f) [BVerfG 08.01.1959 - 1 BvR 396/55]. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwingt daher nicht, in jedem Fall den tatunbeteiligten Eigentümer einer der Einziehung unterliegenden Sache zu dem Strafverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten als Verfahrensbeteiligten zuzuziehen. Der Vorschlag einer unterschiedslosen verfahrensrechtlichen Regelung in den oben erwähnten Entwürfen zur Neuordnung des Strafprozeßrechts begegnet ernsten Bedenken, weil er die erheblichen Unterschiede in den verschiedenen Einziehungsfällen außer Acht läßt und das Verfahren nicht deren Vielgestaltigkeit anpaßt. Besonders bedenklich erscheint es, auch in Fällen schwerer Kriminalität tatunbeteiligte Einziehungsinteressenten stets am Strafverfahren mit der Befugnis teilnehmen zu lassen, alle verfahrensrechtlichen und sachlichen Einwendungen gegen jede einzelne Voraussetzung der Einziehung geltend zu machen (vgl. RGSt 8, 362, 364;  69, 32, 37 f; BGH Urt. v, 6. März 1956 - 5 StR 407/55; S. 6 f). In solchen Strafverfahren stehen die Schuldfrage und die Bestimmung der Hauptstrafe, die für den Angeklagten schicksalhafte Bedeutung haben können, im Vordergrund; im Verhältnis zu ihnen hat die Einziehung hier anders als im Steuer-, Wirtschafts- und Nebenstrafrecht sowie im Recht der Ordnungswidrigkeiten meist nur geringes Gewicht. Die Beteiligung der möglicherweise zahlreichen und unter Umständen auch andere Ziele als der Angeklagte verfolgenden Einziehungsinteressenten und die auf ihre Ausführungen hin notwendigen Beweiserhebungen zur Einziehung erschweren das Verfahren und können den Abschluß eines sonst entscheidungsreifen Prozesses behindern. Sie sind deshalb dem Recht des Angeklagten auf Entscheidung, innerhalb einer angemessenen Frist (Art. 5, 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) abträglich und beeinträchtigen empfindlich den Hauptzweck des Strafverfahrens, den unschuldigen Angeklagten möglichst schnell von allen Beschränkungen und Belastungen zu befreien, den schuldigen alsbald verdienter Strafe zuzuführen. Dazu kommen weitere durch die Natur der Sache bedingte besondere Schwierigkeiten in den Staatsschutzsachen. Diese gewichtigen Bedenken könnten es nahelegen, in Fällen, in denen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, den Einziehungsinteressenten jedenfalls an der Erörterung der Schuldfrage nicht zu beteiligen, vielleicht auch die Frage der Einziehung in einem Nachverfahren entscheiden zu lassen, in dem der Berechtigte festgestellt und gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gehört wird, der Verfahrensstoff aber auf die für die Einziehung maßgeblichen Punkte beschränkt werden kann. Denn das Nachverfahren wird wegen der Notwendigkeit, den Einziehungsinteressenten zu hören, ohnehin für die Fälle geschaffen werden müssen, in denen der Eigentümer einer von der Einziehung betroffenen Sache versehentlich oder aus Unkenntnis der Sachlage zu einem Strafverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten nicht hinzugezogen worden ist. Möglicherweise könnte der Forderung des Art. 103 Abs. 1 GG auch dadurch Rechnung getragen werden, daß der Grundsatz der sogenannten allseitigen Wirksamkeit des Einziehungsurteils eine weitgehende Einschränkung erfährt, zumal verschiedentlich angenommen wird, daß er für den Fall des § 415 Satz 2 AbgO bereits durchbrochen sei (Hartung, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 415 Anm. III; Fuhrmann in Dalcke/Fuhrmann/Schäfer, Strafrecht und Strafverfahren 37. Aufl. AbgO § 415 Anm. 2; vgl. ferner RGSt 5, 371, 375;  63, 23, 26; Beling, Reichsstrafprozeßrecht S. 471).

17

IV.

Die erörterten Bedenken veranlassen den Großen Senat für Strafsachen von einer allgemeinen Entscheidung der vorgelegten Rechtsfrage, auch im Rahmen des § 137 GVG, abzusehen. Verfahrensgegenstand sind im vorliegenden Fall allein Vergehen gegen das Weingesetz. Dieses Gesetz sieht die Einziehung als polizeiliche Sicherungs- und Vorbeugungsmaßregel zum Schutz der Bevölkerung vor (RGSt 50, 386, 389). Die Maßnahme tritt auf diesem Gebiet im allgemeinen nicht hinter der Schuld- und Straffrage zurück. In diesem Fall ist es daher durchaus zweckmäßig, über die Einziehung ebenso schnell und umfassend und nach Möglichkeit im Zusammenhang mit der Schuld- und Straffrage zu entscheiden. Dazu müssen nach Art. 103 Abs. 1 GG die Eigentümer gehört werden, in deren Rechte die Entscheidung eingreift.

18

Zu welcher Zeit, in welcher Form und in welchem Umfang dieser Anspruch zu erfüllen ist, schreibt Art. 103 Abs. 1 GG nicht unmittelbar vor, sondern überläßt die nähere Regelung den einzelnen Verfahrensordnungen. Gleichwohl kann hierüber, solange der Gesetzgeber noch nicht die notwendigen Folgerungen aus dem Verfassungsgrundsatz gezogen hat, nicht von Fall, zu Fall entschieden werden. Vielmehr müssen die Gerichte zu bestimmten Regeln finden, über die sich nicht nur der Einziehungsbeteiligte, sondern wegen des damit verbundenen Einflusses auf das Verfahren auch die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte, der Verteidiger und etwaige sonstige am Verfahren beteiligten Personen jederzeit unterrichten können. Da im Bereich des Vorlegungsfalles die Zuziehung des Einziehungsinteressenten zum subjektiven Strafverfahren, wie bereits erörtert, nicht nur unbedenklich, sondern sachgemäß ist, bietet sich die Anlehnung an Vorschriften an, die für ähnliche Fälle die Zuziehung vorsehen und regeln. In Betracht kommen das Ordnungswidrigkeitengesetz und die Reichsabgabenordnung. Das Ordnungswidrigkeitengesetz gilt umfassend für zahlreiche Gegenstände, regelt das Verfahren bei verschiedenen Straftaten, die ähnlich wie Verstöße gegen das Weingesetz liegen, und wird nach der neueren Gesetzgebung auf verwandte Bereiche unmittelbar oder entsprechend angewandt. Seine Vorschriften bieten sich daher zur rechtsähnlichen Anwendung bei der Anhörung tatunbeteiligter Eigentümer an, die von einer Einziehung nach dem Weingesetz betroffen werden. Im Interesse einer eindeutigen Handhabung wird zweckmäßig allein nach ihnen verfahren. Die Reichsabgabenordnung gilt für ein Sondergebiet; sie selbst enthält keine ausdrückliche Regelung der Rechtsmittelbefugnis der zu einem Steuerstrafverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten zugezogenen Einziehungsbeteiligten (vgl. aber RGSt 63, 23, 27 ff;  69, 32, 36 ff); außerdem weist die in ihr getroffene Regelung gewisse Unterschiede gegenüber den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes auf (vgl. §§ 415, 448 AbgO gegen §§ 22, 25 OWiG).

19

Nach § 24 Abs. 2 OWiG stehen im gerichtlichen Verfahren dem tatunbeteiligten Eigentümer einer der Einziehung unterliegenden Sache selbständig die Befugnisse des Angeklagten zu. Dazu gehört auch das Recht, unabhängig von dem Angeklagten die gegen die getroffene Entscheidung zuläsigen Rechtsmittel einzulegen (Rotberg, Ordnungswidrig keitengesetz 2. Aufl. § 24 Anm. 2). Art. 103 Abs. 1 GG verlangt das freilich nicht. Er bestimmt nicht, daß eine Person, die an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt und darin gehört worden ist, auch ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung haben muß (BVerfGE 1, 433, 437 [BVerfG 18.09.1952 - 1 BvR 49/51]; vgl. ferner BGH NJW 1957, 713 Nr. 8), wie das Grundgesetzüberhaupt keine mehrstufige Gerichtsbarkeit vorschreibt (BVerfGE 4, 74, 94 f;  4, 387, 411;  6, 7, 12 [BVerfG 08.10.1956 - 1 BvR 205/56];  9, 223, 230) [BVerfG 19.03.1959 - 1 BvR 295/58]. Daraus kann aber nur entnommen werden, daß mit der Anhörung des Einziehungsinteressenten im subjektiven Strafverfahren in einem Rechtszug dem Erfordernis des rechtlichen Gehörs dann Genüge getan ist, wenn gegen die Entscheidung allgemein kein Rechtsmittel statthaft ist, beispielsweise in einem Verfahren, in dem der Bundesgerichtshof oder ein Oberlandesgericht in erster Instanz entscheidet. In anderen Fällen besteht jedoch kein Anlaß, die Berechtigung des tatunbeteiligten Eigentümers einer eingezogenen Sache zur Anfechtung des Urteils im subjektiven Strafverfahren einzuengen. Wenn der Angeklagte die Entscheidung, unter Umständen allein wegen der Einziehung, anfechten kann, dann ist kein Grund ersichtlich, den von dieser Maßnahme mindestens genauso stark betroffenen, in die strafbare Handlung aber weniger verstrickten tatunbeteiligten Eigentümer der Sache davon auszuschließen.

20

Danach stehen im Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Weingesetz dem tatunbeteiligten Eigentümer einer Sache gegen die Einziehung dieselben Rechtsmittel zu wie dem Angeklagten.

21

Die Entscheidung entspricht der Auffassung des Generalbundesanwalts.

Heusinger, zugleich für den durch Urlaub an der Unterschrift verhinderten Senatspräsidenten Professor Sarstedt
Dr. Geier
Baldus
Dr. Dotterweich
Weber
Lang-Hinrichsen
Hübner
Dr. Hengsberger
Mai