Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1958, Az.: 4 StR 555/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1958
- Aktenzeichen
- 4 StR 555/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 08.11.1956
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen § 184 StGB u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 20. März 1958,
in der Sitzung vom 27. März 1958,
woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8. November 1956 wird mit den Feststellungen im Umfang der Verurteilung (I) aufgehoben, ferner hinsichtlich der Einziehungsanordnung (II), sowie bezüglich der angeordneten Unbrauchbarmachung der eingezogenen Gegenstände (III Nr. 1) und der Druckschrift "Wie fang ich's an" (III Nr. 5).
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Der angeklagte Versand-Händler ist von der Strafkammer wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften und Bilder (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 3, 6, in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften zu drei Monaten Gefängnis, unter Gewährung von Strafaussetzung, verurteilt worden. Ferner wurde die Einziehung einer Anzahl von Schriften und Bildern sowie die Unbrauchbarmachung einer Reihe von Gegenständen angeordnet (II und III des Urteilsspruchs).
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg.
II.
Zur Verfahrensrüge:
1)
Das Urteil des Landgerichts vom 8. November 1956 ist den zum Empfang ermächtigten Verteidigern (Bd. IX Bl. 9 d.A.) am 10. Juli 1957 zugestellt worden (Bd. IX Bl. 37 d.A.).
In der rechtzeitig eingegangenen Revisionsbegründung vom 23. Juli 1957 (Bd. IX Bl. 39) war zunächst die Verletzung des § 66 GVG gerügt und geltend gemacht worden, daß der Vorsitzende (Landgerichtsrat Ka.) nicht durch das Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres zum regelmäßigen Vertreter bestellt worden sei.
Dieser Angriff war unbegründet. Nach der am 16. Dezember 1955 vom Präsidium für das Jahr 1956 beschlossenen Geschäftsverteilung war Landgerichtsrat Ka. stellvertretender Vorsitzender der VI. Gr. Strafkammer (Revisions-Gegenerklärung vom 3. August 1957; Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 27. Januar 1958). Der ordentliche Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Sch., war damals durch Krankheit und Beurlaubung verhindert. - Der Verteidiger hat zudem vor dem Senat erklärt, daß er seine Rüge insoweit nicht mehr aufrecht erhalte.
Die Revision hat außerdem in der genannten Begründungsschrift als vorschriftswidrig (§ 338 Nr. 1 StPO) gerügt, daß bei der Verhandlung, und Entscheidung der erkennenden Strafkammer zwei Gerichtsassessoren als Hilfsrichter mitgewirkt hätten, ferner hat die Verteidigung in dem späteren Schriftsatz vom 2. August (eing. am 5. August) 1957 u.a. geltend gemacht: "Die vom Bundesgerichtshof zugebilligte Karenzzeit muß im Jahr 1956 als abgelaufen angesehen werden. Die Besetzung der Kammer durch einen Landgerichtsrat als Vorsitzenden und 2 Hilfsrichter als Beisitzer war also unzulässig." Nach den Gesamtinhalt dieses letztgenannten Schriftsatzes wird also nunmehr geltend gemacht, die Mitwirkung von zwei Gerichtsassessoren beruhe darauf, daß die dauernd zu erfüllenden richterlichen Aufgaben des Landgerichts Dortmund über einen längeren Zeitraum hinaus zu einem wesentlichen Teil von Hilfsrichtern erfüllt wurden, und sei deshalb unstatthaft (BGHSt 9, 107 [BGH 13.03.1956 - 2 StR 361/55]). Es handelt sich hierbei eindeutig um ein zusätzliches Vorbringen und nicht um eine blosse rechtliche Erläuterung der in der Rechtfertigungs-Schrift vom 23. Juli 1957 erhobenen Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung. Die Behauptungen des Schriftsatzes vom 2. August 1957 kann der Senat nicht berücksichtigen (§ 352 Abs. 1 StPO). Wird das Urteil wegen Verletzung einer Verfahrens-Vorschrift angegriffen, so müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen spätestens innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 345 StPO) angegeben werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Nach Ablauf der Frist kann eine Verfahrensbeschwerde nicht mehr vorgebracht und eine - wie hier - rechtzeitig geltend gemachte Rüge nicht mehr mit neuen Tatsachen belegt werden (Loewe/Rosenberg, 20 Aufl., Anm. 5 b zu § 344 StPO; Eb. Schmidt, Lehrkommentar. Anm. 17 zu § 344 unter Hinweis auf Schneidewin SDR 1951 S, 1923 ff, 195). Dem entspricht die ständige Praxis des Bundesgerichtshofs. So hat der Senat in 4 StR 119/120/56 - Urteil vom 2. Mai 1957 (S. 17/18) - aufgeführt: "Die Revision macht nicht geltend, daß im gegebenen Fall eine unzulässige Dauerverwendung von Hilfsrichtern im Sinne der Entscheidung BGHSt 9, 107 f [BGH 13.03.1956 - 2 StR 361/55] vorgelegen habe." Ferner heißt es im Urteil 2 StR 32/58 vom 19. Februar 1958 (S. 3): "Solche besonderen Umstände [d.h. für einen Dauerzustand] hat die Revision nicht dargetan. Ob sie gegeben sind, kann der Senat deshalb nicht prüfen (§ 352 Abs. 1 StPO)"; vgl. ferner Buchst. a) des Leitsatzes BGH NJW 1958, 429 Nr. 15. So liegt es im Ergebnis auch hier. Es erübrigt sich daher, zu erörtern, welche bestimmten Tatsachen im Einzelnen i.S. des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO der eine unzulässige Dauer-Verwendung von Hilfsrichtern geltend machende Beschwerdeführer vorbringen müßte (dazu im allgemeinen: BGHSt 3, 213; Eb. Schmidt, Anm. 18, 19; Kleinknecht/Müller, 4. Aufl., Anm. 14, S. 950 zu § 344 StPO). Denn hier ist dieses besondere Vorbringen, wie schon erörtert, verspätet geltend gemacht und somit nicht zu berücksichtigen; mochte es, wenn rechtzeitig, ausreichen oder nicht.
Es ist daher nur die fristgerecht erhobene Rüge zu prüfen, die erkennende Strafkammer sei ohne weiteres infolge der Mitwirkung von zwei Gerichtsassessoren unvorschriftsmäßig besetzt gewesen. Nun wird allerdings vom OLG Karlsruhe (NJW 1957, 1367 Nr. 14) und von Kern (JZ 1956, 168, 541 und 542), sowie von Siegert (NJW 1957, 1622, 1623) eine derartige Auffassung vertreten. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Verwendung von Hilfsrichtern auf Grund der derzeitigen Rechtslage nicht schlechthin unzulässig ist (Art. 92, 97 Abs. 2 GG; §§ 10 Abs. 2, 70 Abs. 2 GVG und Gegenschluß aus der für den Bundesgerichtshof bestehenden Ausnahmevorschrift des § 139 Abs. 1 GVO; BVerfG NJW 1954, 30 Nr. 4; BVerfG 4, 331, 341; I. Zivilsenat des BGH in NJW 1957, 1762 Nr. 6; BGHSt 8, 159 ff. [BGH 29.09.1955 - 3 StR 463/54] vgl. ferner die Ausführungen von Lüttig, DRiZ 1958, 50, 51, mag ihnen auch nicht in allen Punkten beigetreten werden). Der hier zu beurteilende Fall hat dem Senat keinen Anlaß gegeben, den Großen Senat für Strafsachen oder gar die Vereinigten Großen Senate anzurufen. Erst das künftige Richter-Gesetz (Reg.-Entwurf vom 4. April 1957; neuer Entwurf laut Bundesrats-Drucksache 40/58 = DRiZ 1958, 96) will bestimmen, daß bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe, kraft Auftrags oder Abordnung mitwirken darf (§ 10 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 25 Abs. 1). Der Senat hat keine Veranlassung dazu gesehen, dieser - ungewiß wann und wie - zu verwirklichenden gesetzlichen Neuregelung vorzugreifen. Dies würde nur Verwirrung anrichten.
Richtig ist allerdings - und auch hierauf weist die Verteidigung in Nr. 1 ihrer Rechtfertigungs-Schrift vom 23. Juli 1957 hin -, daß die Besetzung der richterlichen. Mitglieder einer Großen Strafkammer mit einem Landgerichtsrat (als stellv. Vorsitzenden) und zwei Gerichtsassessoren als Beisitzern, besondere bei großen Sachen, nicht gerade als zweckmäßig bezeichnet werden kann. Diese mehr allgemeinen Bedenken der Revision sind hier aber nicht gerechtfertigt, weil nach den angestellten Ermittlungen der eine der beiden Hilfsrichter schon am 17. November 1956 und der andere am 15. Januar 1957 zum Landgerichtsrat ernannt worden ist. Danach hat es sich also schon im Zeitpunkt der Verhandlung und Entscheidung der erkennenden Strafkammer bei diesen Assessoren um gereiftere Richter-Persönlichkeiten gehandelt, die kurz vor ihrer endgültigen Anstellung standen. Diese im Wege des Freibeweises ermittelten Tatsachen sind dem Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig zu Gehör gebracht worden.
2)
Auf S. 10 der Rechtfertigungs-Schrift vom 23. Juli 1907 macht die Revision u.a. geltend, das Landgericht habe über die vermeintlichen Absichten, der Leser keinen "Beweis eingezogen". Der Verteidiger hat jedoch dazu vor den Senat erklärt, daß hiermit eine Verfahrensrüge (etwa mangelnder Sachaufklärung, § 244 Abs. 2 StPO) nicht erhoben werden sollte.
3)
Die Eingabe des Verteidigers vom 24. März 1958 konnte schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie nach Abschluß der Verhandlung vor dem Revisionsgericht (20. Februar 1958) gefertigt und eingegangen war (vgl. im übrigen nachstehend: und C a) dieses Urteils).
III.
Sachlich-rechtliche Erörterungen:
A.
Bei einer Reihe von Schriften und Bildern hat der Angeklagte nach Auffassung der Strafkammer den äußeren und inneren Tatbestand (bed. Vorsatz) des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht (Zusammenfassung: S. 240 UA).
Es handelt sich hierbei um folgende Gegenstande:
- 1.
"Die idealste und vollkommenste Ehe" 1954
- 2.
"Naturisme 51"
- 3.
"Stars et Vedettes"
- 4.
"Enthüllte Geheimnisse der Liebe und Erotik"
(Bd. I bis III, Bd. V und VI)
- 5.
"Geheimnisse der erotischen Liebeskunst" (außer Heft 18)
- 6.
"Irrwege der Liebe" (Bd. II)
- 7.
Die Wäschefotoserien: "C'est Paris"
- 8.
22 Aktfotos (Fa. U.) und die Männeraktserien
- 9.
"Erotische Liebesperlen".
Hiergegen hat die Verteidigung bezüglich der Gegenstände zu 1, 7 und 9 Einzelangriffe erhoben (vgl. auch den Schriftsatz vom 25. Juli 1957). Dazu ist zu bemerken:
a)
"Die idealste und vollkommenste Ehe", Auflage 1954 (S. 27 ff, 222, 228, 240 UA).
Dieses Buch gibt sich, wie das Landgericht rechtlich unangreifbar darlegt, nur den Anschein ernst gemeinten Aufklärungs-Strebens. Für diesen Schein spricht schon der Titel, der als solcher offenbar an das weit verbreitete und bis jetzt, soweit bekannt, in 61. Auflage erschienene. Werk von Dr. Hendrik v. d. V. "Die vollkommene Ehe" angelehnt ist. In Wirklichkeit enthält die hier zu beurteilende Schrift lüsterne Schilderungen u.a. des Liebesspiels, der Hochzeitsnacht und des Geschlechtsverkehrs. Es sei hierzu von den vom Landgericht gebrachten zahlreichen gleichartigen Textproben nur die Stelle auf S. 104 (34, 35 UA) auszugsweise wiedergegeben: "Wir sind aber noch beim ersten Liebesspiel des jungen Ehepaares, das vielleicht jetzt das einsam sie belauernde Licht löscht und die heißen Körper aneinanderdrängt. Ihre verliebten Berührungen ... haben - zu ihrer Freude - sein männliches Glied in eine starke Erektion versetzt ... Ihre (der Frau) Erregung hat wohl auch einen bestimmten Einfluß auf ihre Geschlechtsteile ausgeübt, aber noch ist dieser Körperteil nicht den mächtigen Massen des Mannes gewachsen ...". Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter zu dem Ergebnis kommt, daß das Buch in erster Linie der geschlechtlichen Erregung dienen will und hierzu hervorragend geeignet ist. Im Gegensatz etwa zu der "Hohen Schule der Liebe und Ehe" (S. 146 UA) handele es sich in diesem Fall nicht um ein ernstgemeintes wissenschaftliches oder, auf volkstümlicher Grundlage, der Aufklärung gewidmetes Werk (S. 228 UA). Die Darlegungen des Landgerichts halten sich im Namen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. insbes. BGH 5 StR 484/55 vom 4. Mai 1956 betr. "Irrwege der Liebe" und allgemein: BGH - Gr. Sen., BGHSt 11 S. 72, 73 [BGH 18.11.1957 - GSSt - 2/57] = NJW 1958, 229).
Was die Revision gegenüber den Urteilsdarlegungen im Einzelnen vorbringt, berücksichtigt nicht, daß bei dem hier zu beurteilenden Werk gerade keine "sexual- und sozialethisch verantwortbare Darstellung" vorliegt. Es kann angesichts der Feststellungen des Landgerichts nicht zweifelhaft sein, daß die oben bezeichnete Schritt nicht im öffentlichen Interesse liegt, zumal, die Art der Darstellung zu beanstanden ist. Der Hinweis auf § 1 Abs. 2 Nr. 3 GjS liegt demnach neben der Sache. Die Revision gibt im Übrigen selbst an, daß die - den Gegenstand des Verfahrens bildende - Auflage 1954 von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdend gehalten worden sei. Wenn die Verteidigung (S. 15 der Rev.Begr.) vorbringt, das Landgericht habe ja gerade die "gewählte Ausdrucksweise" des Werks hervorgehoben (S. 228 DA), so ist das ein offensichtliches Mißverständnis der Revision. Das Landgericht hat eindeutig die vom Verfasser gewählte Ausdrucksart anprangern und ihm keinesfalls bescheinigen wollen, daß er sich einer gewählten (erhabenen) Spreche bediene. Schließlich hat der Tatrichter auch aus der Aufnahme der - zum Teil als anstößig gewerteten - Aktbilder in das Werk auf dessen geschlechtlich erregende Grundhaltung geschlossen. Die bloße Tatsache, daß es Aktzeichnungen oder Halbakte waren, hat das Landgericht nicht schon als Kennzeichen des Schamverletzenden angesehen. Das ergibt seine - eine Unzüchtigkeit verneinende - Wertung der Aktbildersammlung "Das kleine Cabinet" (S. 215 ff, 238 ff UA). Überdies war die Bewertung und Heranziehung der Bilder nur eine Hilfserwägung. Der Urteilsbestand wird daher nicht in frage gestellt, wenn man die in das hier zu beurteilende Buch eingestreuten Abbildungen als solche als nicht anstößig ansehen wollte.
b)
Die Wäsche-Foto-Serien: "C'est Paris". (S. 206 ff, 222 bis 223, 237 UA).
Nach den Feststellungen des Landgerichts enthalten diese Reihen jeweils scharf gezeichnete Hochglanz-Lichtbilder. Auf diesen sind Frauen abgebildet, die nicht nur "Pariser Reizwäsche" vorführen, sondern vor allem raffiniert und erregend ihre eigenen Reize zeigen, und zwar meist den nackten Oberkörper unter Herausstellen der Brüste. Die Geschlechtsteile der dargestellten Frauen sind zwar nicht unmittelbar sichtbar, aber - jedenfalls bei den meisten Bildern - Leicht verhüllt, sodaß mehr gezeigt als verborgen wird. Sämtliche Bilder sind durch die Serien zu einer Einheit verbunden - Sie sollen als Gegenstand lüsterner Betrachtung dienen und sind dazu auch durch die auffällige Betonung des Geschlechtlichen und den gewollt hervorgerufenen Eindruck von Entkleidungsszenen geeignet. Das Anpreisen der gezeigten Wäschestücke ist dem gegenüber nur Nebenzweck (S. 210, 237 UA).
Zu den Angriffen der Verteidigung ist zu sagen: Der Beurteilung der Strafkammer kann mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob heutzutage, wie die Revision stark verallgemeinernd behauptet, "der größte Teil der deutschen illustrierten Zeitungen, der Filmplakate und ein großer Teil der Filme" unzüchtig ist, unter anderm, weil "mit dem weiblichen Busen in aller Öffentlichkeit geradezu ein Kult getrieben wird". Die Beurteilung der hier in Frage stehenden Reizwäsche-Bilder kann durch die von der Verteidigung behaupteten Auswüchse nicht beeinflußt werden. Es ist daher auch bedeutungslos, daß "Striptease" - Vorführungen nach Behauptung der Revision bei uns "ein fester Bestandteil fast aller Kabarettprogramme" sind, was Übrigens gleichfalls erheblich übertrieben ist. Derartige Schaustellungen fallen nicht unter § 184 StGB und unter § 183 StGB möglicherweise deshalb nicht, weil die Besucher solcher Animierbetriebe kein Ärgernis nehmen, sondern dergleichen gerade erwarten. Jedenfalls ist der § 184 StGB durch eine etwa eingerissene Sittenverwilderung in keiner Weise außer Kraft gesetzt.
Wenn die Revision meint, es handele sich um "harmlose Wäschebilder", bei deren Betrachtung der Leser sinen "rein, ästhetischen Genuß" haben könne, so setzt sie damit in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung an Stelle der des Tatrichters. Dessen Beurteilung der Bilder wer rechtlich möglich. Es bedeutet keinen Widerspruch hierzu, wenn der Tatrichter die "Hohe Schule der Liebe und Ehe" (S. 146, 147) mit Rücksicht auf ihren Aufklärungscharakter, trotz gewisser das Anstößige streifender Zeichnungen wenig bekleideter Frauen, für nicht unzüchtig erklärt hat.
c)
"Erotische Liebesperlen" (S. 100 bis 103, 229 UA). Insofern hat der Revisionsangriff Erfolg.
Es handelt sich nach den Feststellungen des Landgerichts hierbei um eine Zusammenstellung im Schreibmaschinen-Manuskript-Druck über das "Lifebesvorspiel, Liebesspiel, die Liebestechnik und Liebesstellungen". Diese Broschüre ist nach Auffassung der Strafkammer zur Erregung und Befriedigung geschlechtlicher Lust hervorragend geeignet und dazu auch bestimmt. Sie könne die Bezeichnung "wissenschaftlich" auch nicht im entferntesten für sich in Anspruch nehmen (S. 229).
Gegen diese Beurteilung wäre an sich rechtlich nichts einzuwenden. Die Strafkammer hat jedoch offensichtlich nicht alle wesentlichen Teile der Schrift in den Urteilsgründen dargestellt, wie dies erforderlich gewesen wäre, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen (RGSt 66 S. 8, 9; BGH StR 661/53 vom 23. September 1954, S. 3, in dem der Verteidigung bekannten Fall Pfriem/Möller [LG Wuppertal]). - Das Landgericht beschränkt sich bezüglich der Schrift "Erotische Liebesperlen" darauf, von S. 51, 80 bis 83, 84 bis 85, 89 und 94 einige Auszüge zu bringen. Ausreichende Angaben über den übrigen Inhalt, die Gesamtanlage und Zweckbestimmung der Schrift fehlen. Die Broschüre enthält zudem offenbar keinerlei Abbildungen. Der blosse Umstand, daß sich der Verfasser des nichtsagenden Pssudonyms "Amar Amarus" bedient und das Heft von einer goldfarbenen Kassette umschlossen ist, besagt noch nichts für die Unzüchtigkeit des Werks. Die sehr knappen Darlegungen zu dieser Schrift lassen zudem insofern die Verwendung eines uneinheitlichen Maßstabes durch den. Tatrichter als möglich erscheinen, als er die - ebenfalls erotische Darstellungen enthaltenden - Werke "Liebestechnik und ihre Hilfsmittel" (S. 54); "Natürliche Liebesmittel" (S. 60); "Ehe und Sexualleben" (S. 77) und "Die Kunst der Erregung" (S. 186) als nicht unzüchtig gewertet hat. Die bisherigen Ausführungen des Landgerichts schließen die Möglichkeit nicht aus, daß die Schrift "Erotische Liebesperlen" zwar keinen wissenschaftlichen, wohl aber einen volkstümlichen aufklärenden Zweck verfolgt. Soweit in Schriften dieser Grundanlage geschlechtliche Vorgänge, selbst intimster Art zur Darstellung gelangen, sind derartige Werke nicht um deswillen unzüchtig (RGSt 27, 114 bis 116).
d)
Das Landgericht hat Fortsetzungszausammenhang (S. 240 UA) und Tateinheit mit fortgesetzter Verbreitung jugendgefährdender Schriften (S. 241, 242 UA), also rechtlich eine Handlung angenommen. Der bei der Beurteilung der vorgenannten Schrift (vorstehend zu c) nicht auszuschließende sachliche Rechtsfehler hat somit zur Folge, daß die gesamte Verurteilung (I des Urteils) mit den Feststellungen aufgehoben werden muß (RGSt 24, 369 oben). Der neu erkennende Tatrichter wird dabei Gelegenheit haben, das Revisionsvorbringen zu würdigen sowie zu prüfen, ob und wieweit überhaupt Fortsetzungszusammenhang gegeben und jeweils der innere Tatbestand erfüllt ist. In letzterer Hinsicht müßte mehr als bisher geschehen dazu Stellung genommen werden, daß der Angeklagte nach den Feststellungen S. 8 ff, 13 UA kein bedenkenloser Händler ist, daß er insbesondere Bücher, welche in die Liste jugendgefährdender Schriften aufgenommen wurden, nicht oder nicht mehr vertrieb. Angesichts dessen ist einstweilen nicht hinreichend dargetan, warum er - nach Auffassung der Strafkammer - bei einer ganzen Reihe von Schriften nicht (nachweisbar) mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, bei anderen aber wohl. - Die Tateinheit mit dem - an sich einwandfrei nachgewiesenen - Vergehen gegen die §§ 3 und 6 i.V. mit § 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1953 könnte übrigens nur eine teilweise sein, sofern weiterhin ein fortgesetztes Vergehen gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen wird (wegen des Urteilsspruches in solchem Fall vgl. die Grundsätze der Entscheidung BGH NJW 1957, 1288 Nr. 18).
e)
Zu den weiteren - vorstehend zu III A Nr. 2 bis 6 und 8 aufgeführten - Gegenständen erübrigen sich besondere Ausführungen. Deren sachliche (objektive) Unzüchtigkeit hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat nicht mehr bestritten. Dies wird unter Umständen die Handhabung der erneuten Sachverhaltsfeststellung erleichtern; vgl. indes BGHSt 11 S. 30, 31 [BGH 23.10.1957 - 3 StR 37/57]. Zum inneren Tatbestand gilt das zuvor [unter d] Ausgeführte. Bemerkt sei noch, daß bezüglich der Sammlung "Irrwege der Liebe" die Kennzeichnung als unzüchtig bereits durch Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 1956 - 5 StR 484/55 - gebilligt worden ist. Wenn das Landgericht insoweit, mehr beiläufig, auch die Verwendung lateinischer Umschreibungen, als für einen gerissen Leserkreis besonders pikant und scheusslich bezeichnet (S. 149 UA), so war das offenbar ein Vergreifen im Ausdruck.
B.
Gemäß II des Urteils der Strafkammer ist die Einziehung nach § 40 StGB angeordnet worden bezüglich folgender Schriften und Bilder:
- 1.
Enthüllte Geheimnisse der Liebe und Erotik (Bd. I bis III, V und VI)
- 2.
Erotische Liebesperlen
- 3.
Geheimnisse der erotischen Liebeskunst (außer Heft 18)
- 4.
Irrwege der Liebe (Bd. II)
- 5.
Aktfotos (II Nr. 5)
- 6.
Wäschsfotos: "C'et Paris".
Die Aufhebung der Verurteilung (III A dieses Urteils) hat auch die der Einziehungs-Anordnung sowie der gleichzeitigen Unbrauchbarmachung (§ 41 StGB; III Nr. 1 der landgerichtlichen Entscheidung) zur Folge.
Bemerkt sei hierzu: Die Einziehung und Unbrauchbarmachung können zwar nebeneinander angeordnet weisen, wenn die Voraussetzungen des § 40 wie des § 41 StGB gegeben sind (Schönke-Schröder, 8. Aufl., Anm. I a.E. zu § 41). Dies ist indes nur dahin zu verstehen, daß für einzelne Stücke des gleichen Erzeugnisses die Einziehung, für andere die Unbrauchbarmachung angeordnet werden kann (RGSt 17, 311, insbes. S. 313, 314).
Bezüglich der dem Tatrichter auf Grand des Urteils des Senats obliegenden erneuten Entscheidung über die Unbrauchbarmachung (III Nr. 1 und 5 des Urteils des Landgerichte) sei noch hervorgehoben:
Die Anhörung der von der Unbrauchbarmachung - außer dem Angeklagten selbst - Betroffenen, etwa gemäß dem §§ 430 ff, 431 Abs. 2 StPO ist im Verfahren gegen einen angeklagten (subj. Verfahren) nicht vorgeschrieben (Jagusch im LK, 8. Aufl., Anm. 4 zu § 41 StGB, S. 178 mit Naschweisen). Die Unbrauchbarmachung ist Sicherungsmaßnahme, keine Strafe (BGHSt 5, 168 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53], 178). Es kann nun dahinstehen, ob die mittelbar Betroffenen als Beteiligte im Sinne von BVerfG 7 S. 57, 58 anzusehen sind. Jedenfalls ist der Tatrichter nicht gehindert, vor erneuter Anordnung der Unbrauchbarmaschung die §§ 430 ff StPOentsprechend anzuwerden (Röhl, Das rechtliche Gehör, NJW 1953, 1531 Note 8; vor allem: Kleinknecht/Müller, 4. Aufl., Anm. 2 d vor § 430, S. 1117), soweit nicht der im vorliegenden Verfahren zuletzt aufgetretene Verteidiger die Interessen auch solcher Betroffener ohnehin wahrnimmt. Es mag ferner erwogen werden, den Verlegern jeweils ein Stück des betreffenden Buchs, Hefts oder Bildwerks zu innerbetrieblichen Zwecken zu überlassen (vgl. den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 21. März 1956, 8 a KMs 1/55 in der Strafsache gegen Pfriem u.a.). -
Die vom Landgericht zu III Nr. 3, 4, 6 und 7, 9 bis mit 17, 19 und 20 seines Urteils angeordnete Unbrauchbarmachung ist durch die vor dem Senat abgegebene Erklärung des dazu ermächtigten Verteidigers (Vollmacht Bd. IX Bl. 9 d.A.) rechtskräftig geworden und damit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 343 Abs. 1, § 344 Abs. 1 und § 352 Abs. 1 StPO); vgl. im übrigen die nachstehenden Ausführungen zu C:
C.
Mit Rücksicht auf die vorstehend erwähnte Einschränkung des Rechtsmittels ist hier nur noch die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Unbrauchbarmachung bei den unter III Nr. 2, 5, 8 und 18 des landgerichtlichen Urteil aufgezehrten Schriften zu prüfen.
a)
Hierzu ist vorweg allgemein zu sagen: Die Entwickungsrichtung der Rechtsprechung geht zwar nach Auffassung von Marquordt (BJM) dahin, Verfahrensmängel in zunehmendem Maß als Prozeßvoraussetzungen zu behandeln (MDR 1958 S. 255, Nr. 4). Daß - im Gegensatz zum Angeklagten - die von der Unbrauchbermachung etwa sonst Betroffenen nicht gehört worden sind, stellt jedoch angesichts der gesetzlichen Regelung im Strafgesetzbuch und der Strafprozeßordnung ein vom Revisionsgericht von Amts wegen zu Gunsten des Angeklagten zu beachtendes Verfahrenshindernis nicht dar. Ob diese Nichtanhörung als Verfahrensmangel aufzufassen sein würde und der Angeklagte einen solchen geltend machen könnte, war hier nicht zu prüfen; denn er hat eine derartige Rüge nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig erhoben (wegen, der Eingabe vom 24. März 1958 vgl. die Ausführungen zu II 3 dieses Urteils), § 352 Abs. 1 StPO. Er bedarf daher auch keiner Stellungnahme zu der eine Einziehungsfrage betreffenden Entscheidung des 1. Strafsenats: LM Nr. 4 zu § 40 StGB = MDR 1953 S. 373; wegen zivilrechtlicher Fragen: vgl. Arndt NJW 1957, 856 ff [BayObLG 29.03.1957 - 2 RReg St 864/56]; Vogel in GA 1958, 33 ff.
b)
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Gegenstände:
1)
"Das ist die Sehnsucht aller Frauen" (Liebe ohne Verzicht) von Rainer L. (III N. 2).
Diese Schrift hat die Strafkammer als unzüchtig bezeichnet. Sie hat jedoch dem Angeklagten den inneren Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht nachzuweisen vermocht und daher lediglich nach § 41 StGB auf Unbrauchbarmechung erkannt (S. 13 bis 27; 220, 221; 233, 234, 239 UA).
Nach den Feststellungen des Landgerichts handelt es sich um eine in leichtem, häufig schlüpfrigen Plauderton gehaltene und mit einigen frivolen Federzeichnungen ausgestattete Sammlung von Erzählungen. Es werden darin erotische Pikanterien in geschmackloser Form dargeboten. Mit der Befriedigung der Sehnsucht aller Frauen ist die des Geschlechtstriebs gemeint (S. 27 UA).
Dem gegenüber macht die Revision vergeblich geltend, es sei ein charmantes, dezentes, harmloses und schriftstellerisch gekonntes Werk eines Gelähmten. Die Darstellung sei nicht geeignet, einen unbefangenen Leser abzustoßen oder sein Schamgefühl zu verletzen. Es hieße, "mit Atomgeschützen nach Spatzen schießen", wolle man diese Schrift als unzüchtig bezeichnen. Damit setzt die Verteidigung, teilweise unter tatsächlichem Vorbringen, ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. Diese läßt aber eine Verkennung des Begriffs des unzüchtigen nicht ersehen. Eine besondere Gefährlichkeit setzt § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht voraus.
Das Landgericht hat dabei gewürdigt, daß nicht alle Novellen der Schrift, jede für sich betrachtet, schamverletzend sind (S. 14, 20 UA). Dies gilt insbesondere von der Geschichte "von der Thesi" (S. 26, 27 UA). Indes können für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen, einzelne Abschnitte zurücktreten gegenüber der Grundhaltung des Ganzen (RGSt 23, 388, 390). Diese aber ist nach den nicht angreifbaren Darlegungen des Tatrichters objektiv unzüchtig, nämlich vorwiegend geeignet und bestimmt, geschlechtlichen Reiz zu erregen (RGSt 37, 315; BGH 5 StR 484/55 vom 4. Mai 1956) Die Revision macht zwar geltend, das Buch sei seit Jahren in Umlauf; die Staatsanwaltschaft Stuttgart und die Bundesprüfstelle hätten keinen Anstoß genommen und das Landgericht Kassel habe die 5, Auflage dieser Schrift für unbedenklich erklärt Doch kam solches Vorbringen in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden (vgl. auch BGH LM Nr. 6, zweiter Absatz zu § 184 StGB).
Das Rechtsmittel ist daher insoweit unbegründet.
2)
"Kamasutram" - das indische Lehrbuch der Liebe -, bearbeitet von Dr. W. Feyerabend, 6. Aufl. 1954 (mit Ausnahme der im Anhang veröffentlichten Aufsätze von Jo Reuter; III Nr. 8 des Urteils; S 190 bis 198; 221, 231 bis 233 UA).
Gegen die Kennzeichnung dieses Buchs als objektiv unzüchtig richtet sich der Hauptangriff der Revision, der indes gleichfalls nicht durchgreifen kann.
Das Werk stellt in pseudo-wissenschaftlicher Form (S. 221 UA) eine Bearbeitung des gleichnamigen altindischen Lehrbuchs dar. Der Leser soll dadurch all das erfahren, was sonst nur in schwer zugänglichen Sonderausgaben enthalten ist. Hauptthema der Darstellung ist die eingehende Beschreibung des Geschlechtsverkehrs in allen nur denkbaren Formen und Abarten. Das Buch bringt äußerst breite Anleitungen hierzu und über die Luststeigerung beim Geschlechtsvorkehr nebst der Schilderung perverser Betätigungen und künstlicher Befriedigungsmittel (S. 190, 191, 232 UA). Es werden dabei unter anderm scheussliche Schilderungen der Besonderheiten des Mundverkehrs in vielerei Abwandlungen (auch mit Eunuchen) [S. 192 ff], sowie die Beschreibung des Verkehrs mehrerer Männer mit einer Frau - und umgekehrt - gegeben.
Das Landesgericht legt hierzu dar: Das Buch verstoße nach Inhalt und Darstellung - ausgenommen die beiden Aufsätze - in grober Weise gegen des Scham und Sittlichkeitsgefühl des normal empfindenden Deutschen. Das Werk diene nicht lediglich wissenschaftlichen Zwecken und sei auch nicht nur an einen wissenschaftlich interessierten Leserkreis gerichtet, sondern an jedermann. Das teilweise mit anreißerischen Zwischentiteln versehene Buch solle nach Aufmachung und Inhalt der geschlechtlichen Befriedigung und dem Anreiz zur Lüsternheit dienen. "Die so angesprochenen Leser können wissenschaftliche Erkenntnisse aus den Werk nicht sammeln und wollen dies auch nicht" (S. 233 UA).
Was die Verteidigung hiergegen vorbringt, greift nicht durch. Die zutreffende Beurteilung des Landgerichts wird durch das, was die Revision über die Stellungnahme der Bundesprüfstelle, sowie diejenige anderer Staatsanwaltschaften und Gerichte zu diesem Werk mitteilt, nicht erschüttert. Die Darlegungen in Bd. IV S. 526 des 1929 in Wien erschienenen Bilder-Lexikons (S. 5 der Revisions-Begründung) haben ersichtlich die Original-Ausgabe des "Kamasutram" des Vatsyayana zum Gegenstand. Das Landgericht hat rechtlich unangreifbar dargelegt, daß, was für jenes Original-Werk gelten mag, nicht für die hier allein zu beurteilende "Bearbeitung" Geltung hat. Insoweit kann von dargebotenen. "Kulturwerten" ebensowenig gesprochen werden wie bezüglich gewisser, in Frankreich neu herausgebrachter Schriften des Marquis de Sade (vgl. "Der Monat" 1958, Heft 113 S. 26 ff).
Das tatrichterliche Urteil ist auch - im Gegensatz zu den "Erotischen Liebesperlen" - hier aus sich heraus verständlich genug, um Grundlage der rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu sein. Die Strafkammer brauchte nicht mehr oder weniger das ganze Werk abzuschreiben, worauf die Verteidigung anscheinend hinaus will (vgl. auch Bl. 248, Bd. VI d.A.). Übrigens werden die Angaben der Urteilsgründe noch ergänzt durch das, was die Revision über den Inhalt des Buchs aus der von ihr angeführten Stellungrahme des Bayer. Staatsministeriums des Innern (S. 3 der Rev.-Begr.) selbst anführt. Dort werden als Kapitel-Überschriften u.a. mitgeteilt: "Kratz- und Biss-Erotik"; "Varianten des Koitus"; "Erotisierende Schläge"; "Technik der erotischen Erregung und ... Eroberung"; "Technik der Luststeigerung". Das Vorwort und die Einleitung, deren Nichterörterung im Urteil die Revision rügt, konnten öffentlich an der Gesamtbeurteilung nichts ändern.
Zu den weiteren Ausführungen der Verteidigung ist zu sagen: Der § 184 StGB hat die Aufgabe, das Sittlichkeits- und Schamgefühl des normal empfindenden Menschen zu schützen (RGSt 27, 115; BGHSt 3, 295, 296). Mag dieser Kreis infolge der zunehmenden Verflachung und ungünstiger anderer Einflüsse (vgl. die Besprechung erotischen Schrifttums von Willy H. in der "Welt" vom 22.2.1958) kleiner geworden sein, so besteht er in wesentlichem Umfang doch nach wie vor. Nur auf ihn kommt es an, nicht auf diejenigen, die sich durch die Lektüre solcher "Lehrbücher" der Erotik sinnlich erregen oder ihre Kenntnisse auf diesem Gebiet vervollkommnen und sie in verderblicher Weise weiterverbreiten wollen (vgl. BGH 3 StR 661/53 vom 23. September 1954, S. 5 ff). Das Landgericht war auf Grund der Lebenserfahrung sachkundig genug, über die Absichten "der hypothetischen Leser" zu urteilen (vgl. auch BGH LM Nr. 6 zu § 184 StGB).
Der Senat verkannt dabei nicht, daß einzelne Stellen aus dem "Kamasutram" auch in den "Erotischen Liebesperlen" angeführt sind. Dieser Umstand allein macht aber jenes Werk nicht unzüchtig. Entscheidend ist die Gesamttendenz. Diese hat das Landgericht bezüglich der hier zu beurteilenden Bearbeitung des "Kamasutram" als grob unzüchtig bezeichnet. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
3)
"Die idealste und vollkommenste Ehe" (III Nr. 18 des Urteils) ist bereits unter III A a der Entscheidung des Senats behandelt. Eine Einziehungsanordnung ist bezüglich dieser Schrift nicht ergangen (vgl. II des Urteilsspruchs des Landgerichts). Die vom Senat vorgenommene Aufhebung der Verurteilung insoweit war lediglich die Folge des vom Landgericht angenommenen Fortestzungszusammenhangs. Gleichwohl ist die Auffassung des Landgerichts, daß dieses Buch sachlich (objektiv) unzüchtig sei, wie oben zu III A a ausgeführt rechtlich nicht angreifbar. Damit erweist sich die Anordnung der Unbrauchbarmachung aus § 41 StGB als gerechtfertigt. Die Revision ist daher, soweit sie sich gegen diese Maßnahme richtet, unbegründet. Eine Einziehung kann jetzt wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht mehr nachgeholt werden (BGHSt 5, 178 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53]).
4)
"Wie fang ich's an" von Günther T. (III Nr. 5 des Urteils des Landgerichts).
Es handelt sich um ein Merkbuch "für Mann und Frau über die Verwendung von hygienischem Gummischutz" (S. 66 bis 70, 228 UA). Hier hat der Tatrichter Unzüchtigkeit angenommen, den inneren Tatbestand jedoch nicht als nachgewiesen angesehen. Er hat daher nur die Unbrauchbarmachung (§ 41 StGB) angeordnet (S. 239, 244 UA).
Auch insofern muß die Revision Erfolg haben. Die Darstellung des Inhalte dieser Schrift im Urteil des Tatrichters ist hier - ebenso wie bezüglich der "Erotischen Liebesperlen" - nicht ausreichend, um eine abschließende rechtliche Würdigung der Frage ihrer sachlichen (objektiven) Unzüchtigkeit zu ermöglichen. Zudem ist folgendes zu bemerken: Das Landgericht erwähnt selbst, daß der Verfasser die Benutzung vom Gummischutzmitteln auch zwecks Verhütung von Geschlechtskrankheiten empfiehlt (S. 65 UA). Derartigen Bestrebungen hat der Gesetzgeber im Interesse der Volksgesundheit durch Einfügung der Nr. 3 a in den § 184 Abs. 1 StGB Rechnung getragen (§ 16 des Gesetzes vom 18. Februar 1957). Selbst wenn eine derartige Schrift hygienische Gegenstände sowohl zur Vermeidung einer Ansteckung wie auch zwecks Empfängnisverhütung beschreibt und empfiehlt, so ist insofern allein der § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB maßgebend (RGSt 65 S. 17). Es wird also insoweit zur Strafbarkeit erfordert, daß diese Schutzmittel in einer die Sitte oder den Anstand verletzenden Weise öffentlich angekündigt, angepriesen oder ausgestellt werden (wegen des Begriffs des Anpreisens vgl. RGSt 37, 142 ff; 38, 202 ff). Die Urteilsdarlegungen lassen nicht erkennen, ob der Tatrichter diese Besonderheiten berücksichtigt hat.
Eine solche Schrift kann allerdings, mag sie die Voraussetzungen des § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB erfüllen oder nicht, daneben oder allein, wegen weiterer darin enthaltener Ausführungen unzüchtig im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein (vgl. auch RGSt 37, 145 unten). Entscheidend hierfür ist das Gesamtanliegen des Werks, seine Aufmachung und Darstellungsweise. Hierzu bedarf es jedoch erneuter Würdigung durch den Tatrichter. Dieser hat übrigens, wie schon bemerkt, das Buch "Liebestechnik und ihre Hilfsmittel" nicht als unzüchtig gewertet, obwohl auch darin Spezialpräservative und deren Wirkungen beschrieben werden (S. 48 ff, 52 bis 54 d.A.).
IV.
Der Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft hatte, aus dem Gesichtspunkt des § 338 Nr. 1 StPO, Aufhebung des Urteils in vollem Umfang beantragt.
Sauer
Seibert
Bundesrichter Hoepner ist durch Ortsabwesenheit am Unterzeichnen verhindert. Rotberg
Dr. Hengsberger