Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1957, Az.: 3 StR 37/57
Aufbewahrung und Verbreitung der Schriften der verbotenen Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD); Notwendigkeit der Verlesung von in das Verfahren einzuführenden Schriftstücken; Einführung des Inhalts eines einen Straftatbestand bedingenden Schriftstücks in das Hauptverfahren; Verhältnis der gerichtlichen Aufklärungspflicht zu zulässigen Erleichterungen in der Beweisaufnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1957
- Aktenzeichen
- 3 StR 37/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10222
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Flensburg - 16.07.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 11, 29 - 31
- MDR (Beilage) 1958, B 6 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1957, 1846-1847 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Verlesen von Schriftstücken"
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen §§ 93 StGB, 42, 47 BVerfGG
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht begrenzt alle zulässigen Erleichterungen in der Beweisaufnahme (§ 244 Abs. 2 StPO).
- 2.
Bedingt der Inhalt eines Schriftstücks den strafrechtlichen Tatbestand, so muß diese Schrift allen Verfahrensbeteilgten durch Verlesung ihrer für die Entscheidung bedeutsamen Teile zur Kenntnis gebracht werden.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. Oktober 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Weber
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 16. Juli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der angeklagte hat in der Zeit von Ende Februar bis 1. Mai 1957 Zeitungen und andere Schriften der verbotenen Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) zur Verbreitung aufbewahrt und teilweise auch verbreitet. Das Landgericht hat ihn wegen Vergehens nach § 93 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach den §§ 42, 47 BVerfGG zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und die beschlagnahmten Schriften eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Landgericht hat die Schriften, auf die es die Verurteilung gründet, in der Hauptverhandlung nicht verlesen, sondern auf nicht naher bezeichnete Art und Weise "zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung" gemacht. Eine dieser Schriften ist, ohne dass sie verlesen wurde, zum grossen Teil wörtlich ins Urteil aufgenommen. Darin liegt ein Verstoss gegen die §§ 249, 244 Abs. 2, 261 StPO, der von der Revision mit Recht gerügt wird.
Es ist umstritten, ob Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, anders als durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden können. Gegen die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, die unter gewissen Voraussetzungen die Bekanntgabe des Inhalts durch den Vorsitzenden für ausreichend erachtet hat, sind in der Literatur mehrfach Bedenken erhoben worden (vgl. Loewe-Rosenberg, 200 Aufl. Anm. 10 a zu § 249 StPO). Die Frage braucht jedoch hier nicht allgemein entschieden zu werden. Denn sicher ist, dass alle zulässigen Erleichterungen in der Beweisaufnahme ihre Grenze finden müssen an der dem Gericht obliegenden Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO), worauf schon in BGHSt 1, 94 hingewiesen worden ist. Dieser Pflicht wird im allgemeinen nur durch Verlesung genügt werden können, wenn es gerade auf den Wortlaut des Schriftstücks ankommt.
Von besonderer Bedeutung ist der Wortlaut dann, wenn der dem Angeklagten vorgeworfene strafrechtliche Tatbestand an den Inhalt einer Schrift anknüpft, wie z.B. in den §§ 84, 93, 96, 110, 184, 185 ff StGB. Ob der Inhalt einer Schrift hochverräterisch, staatsgefährdend, beschimpfend, unzüchtig oder beleidigend ist, kann ohne Kenntnis ihres Wortlauts nicht zuverlässig beurteilt werden. Wenn auch der Wortlaut keineswegs die einzige Erkenntnisquelle zu sein braucht, so wird er doch regelmässig die wichtigste sein. Daher kann das Gericht seine Aufklärungspflicht nur erfüllen, wenn es die Schrift in ihrem Wortlaut so, wie § 249 vorschreibt, allen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis bringt, nämlich durch Verlesung ihrer für die Entscheidung bedeutsamen Teile. Sonst ist es auch nicht in der Lage, die Schrift im Urteil wörtlich wiederzugeben (vgl. BGHSt 5, 278), wie es hier in weitem Umfang geschehen ist und oft erforderlich sein wird. Darauf, ob die Verfahrensbeteiligten die Schrift schon aus den Akten kennen, kann es nicht ankommen (§ 261 StPO).
Auf dem Verfahrensverstoss kann das Urteil des Landgerichts auch beruhen. Denn es enthält nur eine der Schriften in ihrem gesamten Inhalt und teilweise auch in ihrem Wortlaut, während sich die Strafkammer bei den übrigen mit der Feststellung begnügt, es ergebe sich "schon bei ganz oberflächlicher Betrachtung aus der Überschrift die Herkunft von der verbotenen KPD und aus dem Inhalt, dass hierdurch die staatsfeindlichen Bestrebungen und Ziele der KPD verbreitet und die in der Sowjetzone herrschenden Zustände auf die Bundesrepublik übertragen werden sollen". Sonst wird über ihren Inhalt nur gesagt, dass es sich "um allgemein bekannte typische Angriffe gegen den Bestand und die rechtsstaatliche freie demokratische Ordnung der Bundesrepublik im Sinne der kommunistischen Zielsetzung" handle. Ob eine so allgemein gehaltene Feststellung hier genügen konnte oder aber einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils bedeutet, bedarf keiner Erörterung, weil jedenfalls nicht aus zuschliessen ist, dass das Landgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es die Schriften verlesen und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben hätte, zu ihrem Wortlaut Stellung zu nehmen.
Da schon dieser Verfahrensmangel zur Aufhebung des Urteils führt, braucht auf die übrigen - zum Teil offensichtlich unbegründeten - Rügen nicht mehr eingegangen zu werden. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird aber auf folgendes hingewiesen:
§ 93 StGB setzt Verfassungsfeindlichkeit des Inhalts der Schrift voraus. Diese muss wenigstens Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Zielsetzung aufweisen, die allerdings durch allgemeinkundige Tatsachen ergänzt werden können. Dagegen genügt es nicht, dass die Schrift nach dem Willen ihrer Herausgeber oder Verbreiter verfassungsfeindlichen Bestrebungen dienen soll (vgl. BGHSt 8, 247 [BGH 23.11.1955 - 6 StR 26/55]). Deshalb muss der Inhalt der Schrift im Urteil zwar nicht wörtlich, aber doch so dargestellt werden, dass für das Revisionsgericht erkennbar ist, woraus der Tatrichter die Verfassungsfeindlichkeit folgert. Allgemeine Wendungen, die auf eine Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestands mit anderen Worten hinauslaufen, können nicht ausreichen.
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 ist die KPD aufgelöst worden. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen hiergegen sind nach den §§ 47, 42 BVerfGG strafbar. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte dadurch, dass er Druckschriften der entgegen diesem Urteil fortbestehenden KPD aufbewahrte und verteilte, eine Tätigkeit entfaltet, die darauf gerichtet war, den organisatorischen Zusammenhang dieser Partei aufrechtzuerhalten. Das genügt zur Erfüllung des Tatbestandes (BGHSt 7, 104 [107]). Es bedarf somit nicht der weiteren Feststellung, dass sich der Angeklagte an der Bildung oder Fortführung einer Ersatzorganisation beteiligt habe.
Werner
Willms
Weber
Dr. Wiefels