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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.1957, Az.: GSSt 2/57

Innere Ehre sowie die darauf beruhende Geltung und der gute Ruf als Angriffsobjekt der Beleidigung; Ausdruck der Missachtung durch Eindringen in den jedem Außenstehenden verschlossenen Bereich der geschlechtlichen Hingabe; Entscheidungserheblichkeit der Frage nach der Unzüchtigkeit der angepriesenen Mittel; Entfallen der Beleidigung wegen starker Breitenwirkung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.11.1957
Aktenzeichen
GSSt 2/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 10800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 11, 67 - 74
  • JZ 1958, 617-618 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR (Beilage) 1958, B 18 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1958, 228-229 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Beleidigung

Amtlicher Leitsatz

In der unverlangten Zusendung einer Werbeschrift, in der eingehende Ausführungen über das geschlechtliche Leben enthalten sind und Maßnahmen zur Verhütung der Empfängnis und zur künstlichen Steigerung des geschlechtlichen Reizes sowie Bücher solchen Inhalts angepriesen werden, kann eine Beleidigung liegen.

Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 18. November 1957
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h. c. Weinkauff,
die Senatspräsidenten Dr. Geier, Dr. Baldus und Sarstedt und
die Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Krumme, Werner, Dr. Sauer, Scharpenseel, Dr. Jagusch und Dr. Koffka
beschlossen:

Tenor:

In der unverlangten Zusendung einer Werbeschrift, in der eingehende Ausführungen über das geschlechtliche Leben enthalten sind und Maßnahmen zur Verhütung der Empfängnis und zur künstlichen Steigerung des geschlechtlichen Reizes sowie Bücher solchen Inhalts angepriesen werden, kann eine Beleidigung liegen.

Gründe

1

I.

Anlaß der Entscheidung.

2

1.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über eine Revision des Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts in Aachen zu entscheiden, durch das die Angeklagte von dem Vorwurf, eine Reihe von Personen beleidigt zu haben, freigesprochen worden ist.

3

Der Anklage liegt folgender Sachverhalt zu Gründe:

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Die Angeklagte betreibt seit Jahren ein Versandgeschäft für Sexualliteratur und sogenannte hygienische Artikel. 1955 verschickte sie fortlaufend eine Druckschrift "Stimmt in unserer Ehe alles?" in verschlossenem Umschlag ohne Absenderangabe und ohne Bestellung an zahlreiche, ihr unbekannte Personen, deren Anschrift sie einem Adressbuch entnommen hatte. Sie wollte mit ihrer Broschüre verheiratete oder vor der Eheschließung stehende Männer "aus gehobenen Kreisen" erreichen. Richter, Staatsanwälte und Geistliche nahm sie aus.

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In dem Vorwort, das die drucktechnisch hervorgehobenen Sätze enthält: "Diese kleine Schrift geht Ihnen unverlangt zu" und "Bitte erst lesen", wies sie darauf hin, daß die Schrift "sich allein an Ehepaare wendet" und daß darin "nur Teilgebiete ehelicher Sorgen, die aus Mangel an körperlicher Harmonie erwachsen", erörtert werden; nur durch die unverlangte Zusendung erreiche ihr Prospekt "neben den vielleicht Uninteressierten auch all jene Ehepaare, die nach Rat und Hilfe suchen". "Die dieser Hilfe nicht bedürfen", werden aufgefordert, die Schrift zu vernichten, und um "Toleranz und Verständnis für den so gehandhabten Versand" gebeten.

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Im weiteren Text ihrer Schrift empfiehlt sie u.a. verschiedene Bücher der Sexualliteratur zum Kauf, ferner drei aus dem Französischen übersetzte Bücher erotischen Inhalts (u.a. "Carissima" von Gilbert Merlin, "ein Herzensroman", der, wie die Angeklagte in einer kurzen Besprechung bemerkt, "die Liebe von Cara und Roger spielerisch und gewagt in den Strahlungsbereich von zehn Variationen stellt"). Den breitesten Raum der etwa 30-seitigen Broschüre nehmen die Angebote chemischer und mechanischer Präparate zur Empfängnisverhütung "für den Mann und für die Frau" und von Mitteln zur geschlechtlichen Anregung und Stärkung ein. Unter den empfängnisverhütenden Mitteln werden besonders vier "Spezialkondome" für den Mann angepriesen, die neben der Empfängnisverhütung "der Erhöhung der Reizintensität bei der Partnerin dienen" und "helfen ..., Störungen der Harmonie körperlichen Erlebens zu beseitigen".

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Dem Angebot von Salbenpräparaten wie "Magnipen", "zur vollen Entwicklung der männlichen Genitalien", eines "Longus-Verlängerungskondoms" und eines sogenannten "O-Garanten" folgen Anpreisungen sexueller Stärkungsmittel, eines Präparates "Mammoform" in dreifacher Ausführung, das der Frau dazu verhelfen soll, "eine wohlgeformte Büste zu erreichen", und "seidener Dessous", "durchsichtig und verführerisch ..., durch einen einzigen Knopf zu öffnen". Auf der vorletzten Seite der Schrift wird schließlich "das kleine Büchlein" "Lieben und geliebt zu werden" empfohlen, "das - ohne auch nur einen Augenblick verletzend zu wirken - die heikelsten Dinge ausspricht" und "das Männer in einer guten Stunde ihrer Gefährtin schenken sollten".

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2.

Etwa 50 Empfänger der Druckschrift haben gegen die Angeklagte, die als Verfasserin aus der Unterschrift des Vorwortes mit ihrem erstehelichen Namen "Beate Uhse" ersichtlich ist, Strafantrag wegen Beleidigung gestellt. Zur Begründung des Freispruchs hat sich die Strafkammer auf ein Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 1955 (5 StR 12/55) berufen. Darin hat dieser Senat eine Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen, die gegen ein die Angeklagte ebenfalls freisprechendes Urteil eines anderen Landgerichts gerichtet war. Auch in jenem Strafverfahren lag ihr - außer einem Vergehen der Verbreitung einer unzüchtigen Schrift - fortgesetzte Beleidigung zur Last: sie hatte schon 1955/54 eine fast wörtlich mit der jetzigen übereinstimmende Broschüre unter einem anderen Titel ("Durch einen glücklichen Zufall") unter ganz ähnlichen äußeren Umständen unaufgefordert an viele, ihr gleichfalls unbekannte Personen verschickt. Lediglich das schon auf der ersten Seite enthaltene Vorwort dieser mit einem kleinen runden Papiersiegel zugeklebten Schrift wich insofern von dem Inhalt des Vorworts der Broschüre in der neuen Aufmachung ab, als der an dem Inhalt der Schrift nicht interessierte Empfänger gebeten wird, "dieses Heftchen ungeöffnet zu vernichten". Der 5. Strafsenat hat in seinem Urteil die Tatbestände sowohl des § 184 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 3 a StGB als auch den der Beleidigung verneint: für diesen Tatbestand fehle es schon der Kundgabe einer Mißachtung der Empfänger weil ihnen anheimgestellt worden sei, die Schrift "zu lesen oder ungelesen zu vernichten". Aber auch der Inhalt der Broschüre sei nicht ehrverletzend. Insoweit komme allenfalls die Anpreisung von Spezialpräservativen in Betracht. Da diese jedoch in bestimmten Fällen sogar von Ärzten verordnet würden, könne in ihrem Angebot keine Ehrenkränkung liegen. Daß unter den Empfängern einige sein könnten, die aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen die Anwendung derartiger Hilfsmittel unter allen Umständen ablehnen, könne nicht entscheidend sein; den maßgebend sei "der Anstands- und Sittenbegriff des unbefangenen Durchschnittsempfängers und nicht die Anschauung einzelner Kreise".

9

3.

Dagegen hält es der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, "wenn man die Tatsachen in ihrer Gesamtheit auf sich wirken läßt, für unmittelbar einleuchtend, daß hier eine Kundgebung der Mißachtung vorliegt". Er sieht sich aber an der von ihm beabsichtigten Aufhebung des freisprechenden Urteils durch die Entscheidung des 5. Strafsenats gehindert Dieser hat ihm auf Antrage mitgeteilt, daß er einhellig an seiner Auffassung festhalte. Mit Rücksicht darauf hat der 2. Strafsenat gemäß § 136 Abs. 1 GVG dem Großen Senat für Strafsachen folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

"Liegt in der unverlangten Zusendung der Werbeschrift "Stimmt in unserer Ehe alles?" eine Kundgebung der Mißachtung der Empfänger und wird dadurch der äußere Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllt?"

10

II.

Zulässigkeit der Vorlage.

11

1.

Aus dem Verhalten der Angeklagten läßt sich als der für die rechtliche Beurteilung in Betracht kommende Tatsachenkern herausschälen, daß sie eine Schrift, in der für sexuelle und erotische Literatur, insbesondere für sexuelle Reiz- und für empfängnisverhütende Mittel geworben wird, unaufgefordert und ohne Bestellung an Personen verschickte, die ihr in jeder Hinsicht unbekannt waren. Darin sieht der 2. Strafsenat eine Beleidigung der Adressaten. Dagegen hält der 5. Strafsenat den - vom Vorwort abgesehen - gleichlautenden Inhalt der von ihm beurteilten Broschüre "Durch einen glücklichen Zufall" nicht für beleidigend; diese Ansicht ist einer der beiden seine Entscheidung tragenden Gründe. Da er daran festzuhalten gewillt ist, der 2. Strafsenat dagegen von dieser Ansicht abweichen will, sind schon deshalb die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen nach § 136 Abs. 1 GVG erfüllt.

12

2.

Sie sind es aus einem weiteren Grunde. Er liegt in der Verschiedenheit der Meinungen beider Senate über eine jenen Tatsachenkern abwandelnde Besonderheit im Vorwort der beiden Schriften. Der 5. Strafsenat legt der Bitte der Angeklagten in dem Vorwort der mit einem Papiersiegel verklebten Schrift "Durch einen glücklichen Zufall", der uninteressierte Leser solle sie ungeöffnet vernichten, insofern wesentliche Bedeutung bei, als er daraus schon den Mangel der Kundgabe der Schrift gegenüber den Strafantragstellern herleitet. Der 2. Strafsenat hingegen hält das im Vorwort der Broschüre "Stimmt in unserer Ehe alles", gerichtete Ersuchen, die Schrift zu vernichten, für rechtlich unerheblich; denn es sei den Empfängern gegenüber, die vom Inhalt der Schrift Kenntnis nahmen, zu einer Mitteilung gekommen.

13

Auch wenn man die Abweichung in der Fassung des Vorworts bei beiden Broschüren berücksichtigt, bleibt der Gegensatz in den Rechtsauffassungen der beiden Senate, jedenfalls hinsichtlich des äusseren Geschehens, durch das die Adressaten zur Kenntnis der Schrift gelangten, bestehen. Auch dieser Gegensatz rechtfertigt die Vorlage gemäß § 136 Abs. 1 GVG, weil die auseinandergehenden Ansichten zu einem jeweils verschiedenen Ergebnis in der Entscheidung führen müssen.

14

3.

Die Voraussetzungen für eine Anrufung des Großen Senats lassen sich nicht mit der Erwägung bezweifeln, die Angeklagte müsse jedenfalls deshalb freigesprochen werden, weil sie ihre zweite Schrift erst nach der Entscheidung des 5. Strafsenats versandt und sich insoweit wenigstens in einen Verbotsirrtum befunden habe. Es muß dem Tatrichter überlassen bleiben, die innere Tatseite zu prüfen und zu beurteilen. Das hat er bisher nicht getan. Überdies zwingt die Tatsache, daß die Angeklagte in dem früheren Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen worden ist, nicht unbedingt zu der Annahme, sie habe entschuldbarerweise annehmen dürfen, kein strafbares unrecht mit der Versendung ihrer zweiten Schrift zu begehen. Es läßt sich nämlich nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei Prüfung des inneren Tatbestandes zu Ungunsten der Angeklagten dem Umstande Bedeutung beimißt, daß sie ihre zweite Schrift bewußtermaßen an Angehörige bestimmter Berufe nicht versandte und daß das Vorwort ihrer zweiten Schrift von dem Vorwort ihrer ersten Schrift insofern abweicht, als es den "uninteressierten" Lesern des Vorwortes nicht mehr klar und unzweideutig anheimstellt, die Schrift ungelesen zu vernichten, sondern sich in dieser Hinsicht unklar und mehrdeutig ausdrückt.

15

III.

Die Sachentscheidung.

16

1.

Die im Vorlagebeschluß unterbreitete Rechtsfrage ist die nach dem ehrenkränkenden Charakter der Werbeschrift.

17

a)

Angriffsobjekt der Beleidigung ist die dem Menschen als Träger geistiger und sittlicher Werte zukommende innere Ehre, außerdem seine darauf beruhende Geltung, sein guter Ruf innerhalb der mitmenschlichen Gesellschaft. Wesentliche Grundlage der inneren Ehre und damit Kern der Ehrenhaftigkeit des Menschen ist die ihm unverlierbar von Geburt an zuteilgewordene Personenwürde, zu deren Unantastbarkeit sich das Grundgesetz der Bundesrepublik in Artikel 1 bekennt und deren Achtung und Schutz es ausdrücklich aller staatlichen Gewalt zur Pflicht macht. Aus der inneren Ehre fließt der durch § 185 StGB strafbewehrte Rechtsanspruch eines jeden, daß weder seine innere Ehre noch sein guter äußerer Ruf geringschätzig beurteilt oder gar völlig mißachtet, daß er vielmehr entsprechend seiner inneren Ehre behandelt werde.

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b)

Durch den Versand ihrer Werbeschrift hat sich die Angeklagte allen Adressaten als ungebetene Ratgeberin in Sexualfragen aufgedrängt. Mit ihren Empfehlungen über die Gestaltung der Liebes- und Geschlechtsbeziehungen zwischen Mann und Frau, insbesondere über den Vollzug der geschlechtlichen Hingabe und Vereinigung, ferner die Normen und Praktiken der Empfängnisverhütung und der künstlichen Reizsteigerung ist sie ungefragt und ungerufen, überdies im Streben nach finanziellem Gewinn, in einen der innersten und verschwiegensten Bezirke des menschlichen Gemeinschaftslebens als völlig fremde und außenstehende Person eingedrungen. Bei allen Kulturvölkern ist über die intime schützende und bergende Schleier der Scham und des nur den beiden Partnern selbst vorbehaltenen Geheimnisses gebreitet. Über die Gestaltung ihrer geschlechtlichen Beziehungen entscheiden Mann und Frau allein und in ausschließlich eigener Verantwortung; sie dürfen diesen Bereich gegen jede unerwünschte Einmischung von außen abschließen. Es entspricht dem allgemeinen Gefühl von Sitte und Anstand, daß jeder Dritte es grundsätzlich unterläßt, sich unaufgefordert zum Beraten darüber aufzuwerfen, in welchen Formen jemand die Begegnung und das geschlechtliche Erlebnis mit seinem Partner gestalten soll. Diesem Gebot des Anstands und der Rücksicht auf den jedem Außenstehenden verschlossenen Bereich der gegenseitigen geschlechtlichen Hingabe hat die Angeklagte gegenüber allen Empfängern ihrer Schrift zuwidergehandelt. Sie hat dadurch ihnen gegenüber Mißachtung zum Ausdruck gebracht und damit mindestens den äußeren Tatbestand der Beleidigung dieser Personen erfüllt.

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Dies gilt nicht nur den Adressaten der Broschüre, welche die Anwendung der darin angepriesenen Methoden aus irgendwelchen, etwa religiösen, sittlichen oder ästhetischen Gründen ablehnen. In ihrer Personenwürde verletzt sind vielmehr auch jene Empfänger, die für die Formen ihres Sexuallebens die Befugnis zu selbstverantwortliche Entscheidung beanspruchen. Denn auch sie haben eine Recht auf Achtung und Wahrung des intimen Charakters ihrer Geschlechtsbeziehungen.

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Hätte die Angeklagte allerdings einem Adressaten ihre Schrift auf ausdrückliches Verlangen zugeschickt, so würde es - unbeschadet der Tatbestandmäßigkeit ihres Verhaltens nach § 185 StGB - insoweit an der Rechtswidrigkeit fehlen. Sie entfiele, weil der Besteller in die Zusendung der Schrift eingewilligt hätte.

21

c)

Es geht nicht um die Frage, ob die von der Angeklagten für den Geschlechtsverkehr angepriesenen Mittel unzüchtig sind. Dies hat der 5. Strafsenat, wie aus den Gründen seines Urteils zu schließen ist, offenbar übersehen. Er verneint nämlich den beleidigenden Charakter der Schrift mit der Begründung, daß "der Gesichtspunkt, es könnten unter den Empfängern einige sein, die auf Grund ihres Berufs oder ihrer weltanschaulichen Einstellung die Verwendung derartiger Hilfsmittel unter allen Umständen ablehnen würden, nicht entscheidend" sei. Richtschnur sei insoweit "der Anstands- und Sittenbegriff des unbefangenen Durchschnittsempfängers und nicht die Anschauung einzelner Kreise". Diese Ausführungen sind an dem Maßstab ausgerichtet, den das Reichsgericht und ihm folgend auch der Bundesgerichtshof in feststehender Rechtsprechung als Richtlinie für die Beurteilung des Begriffs "unzüchtig" gewiesen hat. Danach ist unzüchtig, was dem normalen, gesunden Durchschnittsempfinden der Gesamtheit in geschlechtlicher Beziehung widerspricht; die Ansichten einzelner oder kleinerer Gruppen, die nach der einen oder anderen Seite von dieser Norm abweichen, sind insoweit nicht maßgebend (RGSt 56, 176; BGHSt 3, 295).

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Für die Frage dagegen, ob die Übersendung einer Schrift vom Inhalt der Broschüre der Angeklagten ohne Bestellung an einen anderen eine Ehrenkränkung enthält, kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt unzüchtig ist; eine solche Auffassung würde den Begriff der Beleidigung in bedenklicher Weise einengen. Auch auf geschlechtsbezogenem Gebiet kann jemand unehrenhaft handeln, ohne sich unzüchtig zu verhalten.

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d)

Der ehrenkränkende Charakter des Vorgehens der Angeklagten läßt sich ebensowenig mit der Erwägung des 5. Strafsenats verneinen, "die Heranziehung der angepriesenen Mittel werde sogar von Ärzten empfohlen, um wegen einer sonst nicht möglichen Befriedigung der Frau Störungen körperlicher Art und des Gemüts zu vermeiden". Solche Fälle einer möglicherweise medizinisch begründeten Indikation für die Anwendung der propagierten Mittel besagt nichts für die hier zu beurteilenden Fälle, in denen die Empfänger der Schrift, die sich durch ihre Zusendung verletzt fühlten, solche ärztliche Verordnung nicht nachgesucht haben.

24

e)

Die Beleidigung entfällt - entgegen der Annahme des 5. Strafsenats - auch nicht dadurch, daß die Angeklagte mit ihrer Werbung eine starke Breitenwirkung erstrebte. Dadurch wird ihre Werbung noch nicht "anonym". Daß die Werbemethode der Angeklagten auf eine starke Breitenwirkung bedacht war, vermag die Tatsache nicht auszuräumen, daß jede der von ihr angeschriebenen Personen ihrer Individualität nach Adressat der Schrift war. Daß die Angeklagte im Ergebnis einen Erfolg erzielen wollte oder erzielte, wie er vielleicht auch durch eine öffentliche Werbung für ihre Versandartikel, etwa durch ein Inserat an eine anonymes Leserpublikum erreichbar gewesen wäre, darf nicht über den rechtlich erheblichen Unterschied ihrer Propagandamethode gegenüber einer anonymen Massenwerbung hinwegtäuschen.

25

2.

Dem 2. Strafsenat ist auch insofern beizupflichten, als er in dem Vorbehalt, den die Angeklagte in den Vorworten ihrer beiden Schriften gegenüber dem uninteressierten Leser macht, kein Hindernis für die Annahme sieht, daß die Schrift dem jeweiligen Empfänger mitgeteilt wurde. Denn ob ihre Bitte - wie bei der ersten Schrift - dahin ging, der uninteressierte Leser möge sie ungelesen vernichten, oder - wie bei der zweiten Schrift - dahin verstanden werden kann, er solle sich nach der Lektüre vernichten in jedem Falle bleibt die Tatsache bestehen, daß die Schriften den Empfängern zugegangen und damit in den Bereich ihrer Kenntnismöglichkeit gelangt waren. Nach der Lage der Dinge bestand überhaupt keine sichere Gewähr dafür, daß der Empfänger das Vorwort zuerst lesen würde. Aber selbst wenn er das tat, bestand nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit, daß er die Schrift gleichwohl öffnen und wenigstens überfliegen würde. Jedenfalls vermochte jener Vorbehalt nichts an der äußeren Tatsache zu ändern, daß es bei den Empfängern, die Strafantrag gegen die Angeklagte gestellt haben, zur Kenntnis des Broschüreninhalts gekommen ist. - Im übrigen ist schon das Vorwort, für sich allein genommen, beleidigend, indem es dem Empfänger in dreister und zudringlicher Weise ansinnt, zu prüfen, ob bei seinem Geschlechtsleben alles in Ordnung sei.

Weinkauff
Dr. Geier
Baldus
Sarstedt
Busch
Krumme
Werner
Sauer
Scharpenseel
Jagusch
Koffka