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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1956, Az.: 5 StR 407/55

Einziehungsfähigkeit von Forderungen bei Verstößen gegen Devisenbestimmungen; Nebenbeteiligung der Beschwerdeführer im Strafverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung der Revision; Voraussetzung für die Einziehungsbeteiligung in Verfahren wegen Verstößen gegen Devisenbestimmungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1956
Aktenzeichen
5 StR 407/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 14151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 30.03.1955

Fundstellen

  • BGHSt 9, 184 - 186
  • NJW 1956, 1207-1209 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergehen gem. Art I Abs. 1 MRG Nr. 53 u.a.

Amtlicher Leitsatz

Auch Forderungen - nicht nur Sachen und dingliche Rechte - können im Verfahren, das Verstöße gegen Devisenbestimmungen betrifft, eingezogen werden.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. März 1956,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.
Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Firmen A.- und F. AG, B. "E. Al.", V. (Liechtenstein), des Prokuristen T. und des Kaufmanns van G. gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 30. März 1955 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht in Hamburg hat den Angeklagten B. wegen Vergehens nach Art I Abs. 1 c MRG Nr. 53 in zwei Fällen sowie wegen Vergehens gegen Art I Abs. 2 in Tateinheit mit Vergehen gegen Art I Abs. 1 a MRG Nr. 53 zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

2

Ferner hat die Strafkammer 100.000 DM auf dem Konto der A.- und F. AG, B., bei der "Ha. Spa. von 1827" (Haspa) in H. zugunsten der Staatskasse eingezogen. Gegen dieses Urteil, das der Angeklagte nicht angefochten hat, haben die Firma A.- und F. AG, B., das "E. Al." aus Vaduz (Liechtenstein), der Prokurist T. aus B. und der Kaufmann van G. aus Br. Revisionen eingelegt. Alle vier Beschwerdeführer treten als Einziehungsbeteiligte auf. Sie fechten das Urteil an, soweit es den Angeklagten in dem der Einziehung zugrunde liegenden Fall wegen Devisenvergehens verurteilt und die Einziehung der 100.000 DM angeordnet hat. In diesem Umfange rügen die vier Beschwerdeführer die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie haben keinen Erfolg.

3

A.

Zulässigkeit der Revisionen:

4

I.

Unter dem Gesichtspunkt des § 344 Abs. 1 StPO bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revisionen. Nach dem Wortlaut der Revisionsanträge könnte allerdings der Eindruck entstehen, als habe der Verteidiger sie nur namens der Firma A. gestellt. Der übrige Inhalt der Revisionsbegründungsschrift läßt jedoch zur Genüge erkennen, daß diese Anträge und ihre Begründung auch für die übrigen drei Beschwerdeführer gelten sollen. Auf Anfrage des Senats hat der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. M., dies bestätigt.

5

II.

Die Zulässigkeit der Revisionen setzt weiter voraus, daß die Beschwerdeführer Nebenbeteiligte des Strafverfahrens sind. Denn nur dann stehen ihnen die Befugnisse des Angeklagten und damit die Berechtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln zu.

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Diese Voraussetzung ist lediglich bei der Firma A. gegeben.

7

1.)

Wie der Bundesgerichtshof stets entschieden hat und wie jetzt nahezu einhellig angenommen wird, ist für die Frage, wer in einem Verfahren wie dem vorliegenden Einziehungsbeteiligt er ist, von den Vorschriften des Art VIII Abs. 1 Satz 2 MRG Nr. 53 in Verbindung mit §§ 23, 24 OWiG auszugehen.

8

§ 24 Abs. 1 OWiG nennt als Personen, denen bei einer zu erwartenden Einziehung Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben ist, den in § 19 OWiG erwähnten Eigentümer des Einziehungsgegenstandes und den in § 23 OWiG behandelten Dritten. Alle änderten Personen scheiden als Einziehungsbeteiligte aus. Nach § 23 OWiG ist nun derjenige "Dritter", dem "ein Recht an den eingezogenen Gegenständen" zusteht. Unter dem Begriff "Recht am Gegenstand" wird in der Rechtssprache im allgemeinen nur das dingliche Recht verstanden. Bei einer solchen Auslegung des § 23 OWiG wären die Revisionen aller vier Beschwerdeführer unzulässig. Denn sowohl nach den Urteilsfeststellungen als auch nach dem Inhalt der Revisionsbegründungen steht keinem von ihnen ein dingliches Recht gegenüber der Haspa zu.

9

Diese am Wortlaut haftende Auslegung wird jedoch dem Sinn des Gesetzes nicht gerecht. Sie erweist sich nur dann als genügend, wenn der Regelfall einer Einziehung von Sachen vorliegt. Da jedoch - wie bei der Behandlung der Sachrüge noch näher darzulegen sein wird - auch Forderungen den Gegenstand der Einziehung bilden können, ist nicht erkennbar, aus welchem Grunde die gutgläubigen Inhaber von Forderungen der Einziehungsanordnung gegenüber schutzlos bleiben sollen. Sie müssen vielmehr im Verfahren in gleicher Weise geschützt werden wie die Inhaber dinglicher Rechte. Dieser Gedanke entspricht im übrigen auch den Bestimmungen wesensähnlicher Gesetze, wie z.B. der Reichsabgabenordnung und dem Devisengesetz von 1938. Nach § 421 Abs. 3 Nr. 1 RAbgO ist Nebenbeteiligter, "wem ein Recht an Gegenständen zusteht, die der Einziehung unterliegen oder wem ein Anspruch auf solche Gegenstände zusteht". In ähnlicher Weise bezeichnet § 82 des Devisengesetzes 1938 als Einziehungsbeteiligten denjenigen, der geltend macht, "daß ihm ein Recht an einem der Einziehung unterliegenden Werte oder ein Anspruch auf einen solchen Wert zustehe". Auch in diesem Gesetz wurde also dem Gläubiger einer zur Einziehung stehenden Forderung die Gelegenheit, sein Recht als Einziehungsbeteiligter wahrzunehmen, in gleicher Weise gewährt wie dem Eigentümer einer einziehbaren Sache. Da - wie erwähnt - kein durchschlagender Grund ersichtlich ist, aus dem dem Forderungsgläubiger diese Möglichkeit im heutigen Devisenstrafrecht entzogen sein sollte, müssen im Falle einer Einziehung auch die Inhaber der betroffenen Forderungen rechtsmittelberechtigt sein.

10

Die Frage der Zulässigkeit der vier Revisionen hängt also davon ab, ob die Beschwerdeführer ein Gläubigerrecht an dem durch die Einziehung betroffenen Sperrmarkguthaben glaubhaft gemacht haben.

11

2.)

Bei den Beschwerdeführern T., "E. Al." und van G. ist das nicht der Fall.

12

a)

In Bezug auf den Prokuristen T. ist es sowohl nach dem Urteilsinhalt als auch nach der Revisionsbegründung unerfindlich, weshalb dieser als Gläubiger des eingezogenen Guthabens in Betracht kommen sollte. Er handelte nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung, sondern war lediglich Vertreter der "Al.".

13

b)

Das "E. Al." ist nach den Feststellungen zwar die Darlehensgebern, aus deren Mitteln die auf das Haspa-Konto der A.überwiesenen 100.000 Sperrmark ursprünglich stammten (UA S 9, 18). Eine Forderung gegen die Haspa, d.h. ein Gläubigeranspruch auf das Guthaben, steht ihr deshalb aber weder nach dem Urteilsinhalt noch nach dem Revisionsvorbringen zu. Es ist dabei unerheblich, ob und inwieweit sie auf Grund ihrer am 28. August 1952 in B. getroffenen Abmachungen Ansprüche auf Rückzahlung dieses Darlehens gegen den Angeklagten hat.

14

c)

Dasselbe gilt für den Beschwerdeführer van G.. Bei ihm hebt das Urteil ausdrücklich hervor, daß er nicht Nebenbeteiligter sei (UA S 21). Das würde zwar grundsätzlich nicht hindern, durch nachträgliche Glaubhaftmachung des Rechts an dem Einziehungsgegenstand im Revisionsrechtszuge noch die Stellung als Einziehungsbeteiligter zu erlangen. An einer solchen Glaubhaftmachung fehlt es jedoch. Der Beschwerdeführer van Gastel wiederholt in der Revisionsbegründung (S 15) lediglich, was bereits im Urteil festgestellt wurde, nämlich, daß das Geld auf seine Veranlassung gegeben und teilweise für seine Zwecke verwendet werden sollte. Ein Gläubigerrecht auf das eingezogene Sperrmarkguthaben ergibt sich hieraus nicht.

15

Alle drei vorerwähnten Beschwerdeführer sind mithin keine Nebenbeteiligten des Strafverfahrens im Sinne des § 24 OWiG, Ihre Revisionen waren deshalb als unzulässig zu verwerfen.

16

3.)

Dagegen ist die Firma A. als Einziehungsbeteiligte anzusehen.

17

Nach dem festgestellten Sachverhalt war sie Inhaberin des bei der Haspa geführten Kontos, auf dem sich die eingezogenen 100.000 Sperrmark befinden. Unerheblich ist dabei, daß es sich bei diesem Betrag um Geld aus fremden Mitteln handelt. Denn es kommt nicht darauf an, ob derjenige, der sich auf das Eigentum an der einziehbaren Sache oder auf das Gläubigerrecht an der einziehbaren Forderung beruft, Dritten gegenüber irgendwelche schuldrechtlichen Verpflichtungen hat, die den Einziehungsgegenstand betreffen. Maßgebend für die Rechtsstellung der Firma A. als Nebenbeteiligte ist allein, daß sie ein Gläubigerrecht gegenüber der kontoführenden Sparkasse hinreichend glaubhaft gemacht hat. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils lautet das Konto auf ihren Namen; nur ihr stand es - vorbehaltlich der für Sperrmarkguthaben geltenden Beschränkungen - zu, über das Konto zu verfügen.

18

Die Revision der Firma A. erweist sich somit als zulässig.

19

III.

Auch dem Umfange nach unterliegt die Revision keinen Beschränkungen. Denn ein Einziehungsbeteiligter ist zur Rechtsmitteleinlegung in dem Umfange befugt, in dem er durch die Einziehung beschwert ist. Um die Beschwer abzuwenden, kann er über die Einziehungsanordnung hinaus auch die Verurteilung des Angeklagten als verfahrenswidrig oder sachlichrechtlich fehlerhaft rügen, weil hierdurch die Einziehungsanordnung ebenfalls betroffen wird (vgl u.a. RGSt 69, 32 [37,38]).

20

B.

Die Revision der Firma A. ist jedoch unbegründet.

21

I.

Verfahrensrügen:

22

1.)

Die unter dem Gesichtspunkt des § 261 StPO vorgebrachten Angriffe richten sich überwiegend nur gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und sind daher unzulässig.

23

Mit Unrecht behauptet die Revision in diesem Zusammenhange ferner, das Landgericht habe bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten Tatsachen und rechtliche Folgerungen nicht auseinandergehalten. Das Urteil sagt zwar bei der Beweiswürdigung (UA S 15/16), "der Angeklagte bestreitet nicht, am 28. August 1952 in B. einen Darlehensvertrag über 100.000 Sperrmark mit der 'Al.' (T.) abgeschlossen ... zu haben". Daraus läßt sich jedoch nicht die Annahme herleiten, die Strafkammer habe in verfahrenswidriger Weise keine Feststellungen getroffen, sondern nur eine Rechtsmeinung des Angeklagten übernommen. Der angeführte Satz, an den die Beschwerdeführerin diesen Einwand knüpft, gibt die Einlassung des Angeklagten nur zusammengefaßt wieder. Richtig verstanden bedeutet dieser Satz, der Angeklagte habe die zuvor (UA S 9/10) festgestellten Tatsachen, die das Landgericht als Abschluß eines Darlehensvertrages wertet, eingeräumt.

24

2.)

Soweit die Revision Aufklärungsverstöße im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO behauptet, ist ihr Vorbringen unzulässig, weil es sich entweder nur gegen die Beweiswürdigung als solche richtet oder keine Beweismittel angibt, mit deren Hilfe das Landgericht die vermißte Aufklärung hätte vornehmen sollen (vgl u.a. BGHSt 2, 168).

25

3.)

Auf die zur Begründung von Verfahrensrügen vorgetragenen sachlichrechtlichen Erwägungen wird bei Erörterung der Sachrüge eingegangen.

26

II.

Sachrüge:

27

Auch die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keine Rechtsmängel zum Nachteile der Beschwerdeführerin.

28

1.)

Da der festgestellte Sachverhalt den äußeren und inneren Tatbestand einer Zuwiderhandlung gegen Art I Abs. 1 d MRG Nr. 53 erfüllt und das Verfahren auch insoweit eröffnet worden ist, kommt es auf alle Erwägungen, die das angefochtene Urteil und die Beschwerdeführerin zum Tatbestande des Art I Abs. 1 c MRG Nr. 53 anstellen, nicht an.

29

Daß aber der Angeklagte sich nach Abschnitt d des Art I Abs. 1 MRG Nr. 53 strafbar gemacht hat, ist nicht nur nach dem Urteilsinhalt, sondern selbst unter teilweiser Berücksichtigung des vom Urteile abweichenden Revisionsvortrages rechtlich zweifelsfrei und bedarf daher keiner eingehenden Erörterung. Denn der Angeklagte hatte zur Tatzeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, während die Nebenbeteiligte damals wie heute ihren Sitz in Basel hat. Zwischen solchen Personen sind aber alle "Geschäfte" verboten, die sich auf "Vermögenswerte" beziehen, ohne daß es darauf ankommt, wo diese "Vermögenswerte" sich befinden. Dabei ist - wie Art X b MRG Nr. 53 ergibt - unter "Geschäft" nicht nur der feste vertragliche Abschluß, sondern auch jeder Vorvertrag zu verstehen, mit dem bereits eine "Einfuhr" bezw eine "Überweisung" verbunden ist, obwohl noch keine rechtsgültige Genehmigung vorliegt. Um ein solches "Geschäft" handelte es sich hier, wie die ursprüngliche Einrichtung des Haspa-Kontos, die laufendenÜberweisungen und Abhebungen auf bezw von diesem Konto und schließlich die letzte Abrede nebst Überweisung des Sperrmarkbetrages zweifelsfrei ergeben. Es erscheint abwegig, unter diesen Umständen von einem bloßen "Vorvertrag" gemäß der von der Revision angeführten Entscheidung des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (I ZR 70/53 vom 25.1.1955, NJW 1955, 6316) sprechen zu wollen. Ein Vorvertrag im Sinne dieser Entscheidung enthält nämlich nur die Verpflichtung, die Einfuhrbewilligung für ein in Aussicht genommenes Geschäft zu beantragen und nach Erteilung der Einfuhrbewilligung den Vertrag zu den vorgesehenen Bedingungen abzuschließen. Daß es sich um einen solchen "Vorvertrag" hier nicht handelte, zeigen - wie erwähnt - die Feststellungen deutlich. Nach dem Urteilsinhalt kann auch kein Zweifel darüber bestehen, daß die Strafkammer bei Anwendung des Abs. 1 d des Art I MRG Nr. 53 das Sperrmarkguthaben ebenfalls eingezogen hätte.

30

Die Ausführungen der Revision darüber, daß der erloschene Darlehensvertrag A./B. später wieder aufgelebt oder durch den Abschluß eines neuen Vertrages ersetzt worden, sei, halten sich nicht an den im Urteil festgestellten Sachverhalt. Auf die an dieses unzulässige Vorbringen geknüpften Folgerungen braucht daher nicht eingegangen zu werden.

31

2.)

Auch gegen die Anwendung des § 6 WStG 1952 ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden.

32

Die Revision meint, das angefochtene Urteil beschränke sich insoweit auf die Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestandes; sie vermißt eine nähere Begründung für die Annahme, daß die in der ungenehmigten Aufnahme des Sperrmarkdarlehens liegende Zuwiderhandlung des Angeklagten eine Wirtschaftsstraftat sei.

33

Die Urteilsfeststellungen ergeben hierzu folgendes:

"Die zum Schütze der deutschen Währung erlassenen Gesetzesbestimmungen hat er bedenkenlos mißachtet, wenn es galt, seine Vorteile wahrzunehmen. Das Verhalten des Angeklagten war seinem Umfang und seiner Auswirkung nach durchaus geeignet, die Devisenlage der Bundesrepublik zu beeinträchtigen. Es handelt sich somit im vorliegenden Fall um eine Wirtschaftsstraftat (vgl § 6 WStG)." (UA S 16)

34

Diese Sätze lassen erkennen, daß die Strafkammer den Tatbestand des § 6 Abs. 2 WStG 1952 in seinen beiden Unterfällen als erfüllt ansieht. Der Revision ist zuzugeben, daß die Urteilsgründe in Bezug auf die Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 WStG 1952 knapp sind. Es mag aber dahinstehen, ob nicht gleichwohl die Annahme des Landgerichts gerechtfertigt ist. Denn auf jeden Fall tragen die tatsächlichen Feststellungen die Verurteilung nach§ 6 Abs. 2 Nr. 2 a.a.O. Wie das Landgericht feststellt, wollte der Angeklagte nämlich durch Vorlage falscher Verwendungspläne das Sperrmarkdarlehen der staatlichen Überwachung entziehen, um es für persönliche Zwecke, die nicht den Belangen der staatlichen Sperrmarkbewirtschaftung gerecht wurden, zu verwenden. Daraus ergibt sich zur Genüge, daß er mit seiner Zuwiderhandlung eine Einstellung bekundete, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung in diesem Bereiche mißachtete. Mehr ist aber zur Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WStG nicht erforderlich (vgl u.a. BGH in 4 StR 659/53 vom 6.5.1954).

35

3.)

Die Revision bekämpft die Einziehungsanordnung ferner mit dem Einwand, eine Forderung, als welche sich das hier eingezogene Sperrmarkguthaben darstelle, könne nicht Gegenstand einer Einziehung sein.

36

Dieser Rechtsauffassung vermag der Senat nicht zu folgen.

37

Richtig ist zwar, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 40 StGB auf Grund dieser Vorschrift nur körperliche Gegenstände, nicht auch Rechte oder Forderungen eingezogen werden können (vgl u.a. BGH in 2 StR 38/51 vom 20.3.1951; BGHSt 2, 337; 8, 205 [214]). Die hier angefochtene. Einziehungsanordnung ist jedoch nicht auf § 40 StGB, sondern auf Art VIII MRG Nr. 53 gestützt. Die Rechtsfrage, ob nach dieser Vorschrift und den sie ergänzenden Bestimmungen der§§ 391 WStG 1952, 17 ff OWiG außer körperlichen Sachen auch Forderungen der Einziehung unterliegen können, hat der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, bisher nicht entschieden. Sie ist zu bejahen.

38

Art VIII Abs. 1 Satz 2 MRG Nr. 53 bestimmt ganz allgemein, daß das Gericht die Einziehung der Vermögenswerte anordnen kann, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden. Der Ausdruck "Vermögenswerte" (im englischen Originaltext "property") läßt eine Beschränkung auf körperliche Sachen nicht erkennen. Vielmehr fallen schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch Rechte darunter. Daß das Gesetz diesen Ausdruck ebenfalls in diesem weiten Sinne verstanden wissen will, ergibt sich überdies aus der Erläuterungsvorschrift des Art X MRG Nr. 53. Darin ist hervorgehoben, daß der Begriff "Vermögenswerte" auch "darauf bezügliche Rechte jeder Art ..." umfaßt. Der Wortlaut von Besatzungsvorschriften bietet zwar im allgemeinen nur eine verhältnismäßig unvollkommene Handhabe für die Gesetzesauslegung. Im vorliegenden Falle kann jedoch angesichts der ausdrücklich auf Rechte jeder Art verweisenden Begriffsbestimmung des Art VIII MRG Nr. 53 kein Zweifel darüber bestehen, daß Forderungen ebenfalls eingezogen werden sollen. Neben der weiten Fassung der Vorschrift macht auch deren Sinn und Zweck die Neigung deutlich erkennbar, bei Devisenverstößen eine Einziehung in möglichst weitem Umfange zuzulassen.

39

Die Vorschriften der §§ 39 WStG 1952, 17 ff OWiG, die nach Art. 5 Abs. 2 (b) des Gesetzes Nr. 33 den Art VIII Abs. 1 Satz 2 MRG 53 ergänzen, weisen in dieselbe Richtung. Sie schränken die Einziehungsregelung des Art VIII nicht etwa ein, sondern erweitern sie in mancher Hinsicht sogar (vgl u.a. Hocke, Devisenrecht, Aufl. 1954 S 125/126). Eine Begrenzung gegenüber der Regelung des Art VIII MRG Nr. 53 läßt sich nicht daraus folgern, daß §§ 39 WStG, 17 ff OWiG statt des in Art VIII MRG Nr. 53 gebrauchten Ausdrucks "Vermögenswerte" das Wort "Gegenstand" verwerten. Sinn und Zweck der weitreichenden Einziehungsvorschriften des Wirtschafts- und Devisenstrafrechts ist es, im. Dienste einer straffen "Überwachung des genehmigungspflichtigen Waren- und Devisenverkehrs den staatlichen Zugriff auf alle Vermögensänderungen zu ermöglichen, die unter Verletzung der Genehmigungspflicht zustande gekommen sind. Dieses Ziel würde bei einer Beschränkung der Einziehungsmöglichkeiten auf körperliche Sachen nicht erreicht werden. Denn gerade im Devisenverkehr treten die den Inhalt eines genehmigungsbedürftigen Geschäfts bildenden Vermögensänderungen häufig nicht körperlich zutage, sondern vollziehen sich durch Begründung und Übertragung von Forderungen im Buchverkehr. In diesen Fällen ist also die betreffende Förderung oder das betreffende Recht der "Gegenstand", der durch die Zuwiderhandlung gewonnen oder erlangt ist oder auf den sie sich bezieht. Weshalb solche "Gegenstände" nicht einziehbar sein sollten, ist bei der sonstigen Neigung der genannten Vorschriften, die Einziehung in möglichst weitem Rahmen zu ermöglichen, nicht einzusehen. Ein Vergleich mit der Vorschrift des§ 40 StGB bietet sich nicht an, weil die Einziehungsvorschriften des Wirtschafts- und Devisenstrafrechts anderen Aufgaben dienen.

40

Nach alldem geht das Landgericht mit Recht davon aus, "daß auch Forderungen und Rechte Gegenstände im Sinne der Einziehungsbestimmungen sind" (UA S 22). [So auch: OLG Neustadt/Weinstraße in DDevRdsch 1953, 156; Drost-Erbs: Kommentar zum Wirtschaftsstrafgesetz § 39 Anm. 1; Hahn-Grimsinski; Kommentar zum Wirtschaftsstrafgesetz § 39 Anm. 2; Wolfram in DDevRdsch 1951, 76; Hocke a.a.O. S 126. Anderer Ansicht: Rotberg: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten § 18 Anm. 3. Gerner-Winckler: Wirtschaftsstrafgesetz 1954, § 7 Anm. 4].

41

4.)

Fehl geht auch die Meinung der Beschwerdeführerin, das Sperrmarkguthaben sei deshalb nicht einziehbar, weil es bei Vollendung der Zuwiderhandlung noch nicht vorhanden gewesen sei.

42

Nach den Feststellungen sollte die telegrafische Überweisung der 100.000 Sperrmark auf das Haspa-Konto der Arbitrage den genehmigungsbedürftigen, aber ohne Genehmigung abgeschlossenen Vertragüber die Hingabe des Darlehens verwirklichen. Es mag dahinstehen, ob der Angeklagte durch die Zuwiderhandlung dieses Sperrmarkguthaben im Sinne von § 18 OWiG "erlangt" hat. Denn nach § 39 Satz 2 WStG 1952 können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich der Verstoß bezieht, und es ist anerkannten Rechts, daß - jedenfalls im Devisenstrafverfahren - § 18 OWiG durch diese Vorschrift ergänzt wird (vgl u.a. Eckelmann in DDevRdsch 1953, 68 [70]; Rotberg a.a.O. S. 671 Hocke S. 125.).

43

5.

a)

Ebenfalls keinen Erfolg haben die Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit denen sie darzulegen sucht, sie als Inhaberin des bei der Haspa errichteten Sperrmarkkontos habe die Zuwiderhandlung des Angeklagten weder gekannt noch kennen müssen.

44

Diese Behauptung steht in mehrfacher Hinsicht mit den Urteilsfentstellungen in Widerspruch. Das Landgericht hebt hervor, die Nebenbeteiligte habe von sich aus den Darlehensvertrag, für den die Allgemeingenehmigung erteilt wurde, gekündigt. Der für die "A." verantwortlich handelnde Zeuge P. "hat dem Angeklagten im Februar 1952 eindeutig klargemacht, daß die A. als Darlehensgeberin nicht mehr in Frage komme" (UA S 12). Nach den Feststellungen war dem Vertreter der Nebenbeteiligten weiterhin bekannt, daß durch den Wegfall des alten Darlehensvertrages auch die hierfür erteilte Genehmigung gegenstandslos geworden war und für andere Darlehensverträge nicht mehr verwendet werden durfte (vgl UA S 21). Wenn er gleichwohl später die 100.000 Sperrmark auf das Haspa-Konto der Nebenbeteiligten überwies, so hat die Strafkammer hieraus ohne Rechtsirrtum auf die. Bösgläubigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen.

45

Im übrigen spricht hierfür weiterhin der Umstand, daß dem Verantwortlichen der Beschwerdeführerin das Täuschungsvorhaben des Angeklagten gegenüber der LZB notwendig schon aus einem - nach Daten, Inhalt und Zweck vorgenommenen - Vergleich zwischen dem neuen Darlehensvertrag und der alten Genehmigung offenbar werden mußte.

46

Soweit die Revision in diesem Zusammenhange ihre Folgerungen auf völlig andere als die festgestellten Tatsachen aufbaut, ist ihr Vorbringen unbeachtlich.

47

b)

Abwegig und daher nicht erörterungswürdig ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, zwischen den Feststellungen über die Zustimmung zur Überweisung von 100.000 Sperrmark auf das Haspa-Konto und über den Rücktritt von dem ursprünglichen Darlehensvertrag bestehe ein unlösbarer Widerspruch.

48

6.)

Offensichtlich unbegründet ist schließlich auch der Einwand, die Einziehungsanordnung bedeute angesichts der verhältnismäßig milden Bestrafung des Angeklagten einen Ermessensmißbrauch gegenüber der Beschwerdeführerin. Denn wie die Urteilsgründe deutlich ergeben, war sich die Strafkammer bewußt, daß sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hatte. Auch bei der Entscheidung selbst ist ihr ein rechtlicher Fehler nicht unterlaufen. Keinesfalls kann dieser mit dem Hinweis auf die "verhältnismäßig milde Bestrafung" des Angeklagten dargetan werden.

49

Da auch sonst keine Rechtsmängel zu erkennen waren, mußte der Revision der Firma A.- und F. AG. B., der Erfolg versagt werden.

50

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Schmitt
Börker