Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1954, Az.: 4 StR 659/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1954
- Aktenzeichen
- 4 StR 659/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11769
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 18.07.1953
Verfahrensgegenstand
Preisvergehen u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. Mai 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 18. Juli 1953 wird verworfen mit der Massgabe, dass der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens nach § 18 WiStG in Verbindung mit §§ 1, 3 VO zur Änderung von Preisen für Steinkohle vom 9. Dezember 1950 - Pr Nr. 79/50 - und der VO Pr Nr. 12/51 vom 28. März 1951 (BAnz 1950 Nr. 241 und 1951 Nr. 60), begangen in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 19, 20 Nr. 2, 21 Abs. 2 WiStG verurteilt ist.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte kaufte in der Zeit von Mitte Mai bis August 1951 etwa 697 to Deputatkohle zu Überpreisen und verkaufte sie mit einem Reingewinn von etwa 3 bis 5 DM/to an Industrieunternehmen. Beim Ankauf liess er sich keine Rechnungen erteilen. Das Landgericht hat ihn wegen Verstosses gegen die Höchstpreisvorschriften für Kohle in Tateinheit mit Preistreiberei, Kettenhandel und Vergehen gegen § 21 Abs. 2 WiStG zu einer Gefängnisstrafe und zur Abführung eines Mehrerlöses von 55.565,56 DM verurteilt. Ferner hat es 1.600 DM eingezogen, die von der Kriminalpolizei sichergestellt worden waren.
Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensrügen.
1.
Die Rüge einer Verletzung des § 231 StPO kann nicht durchgreifen. Die Behauptung der Revision, der aus der Haft vorgeführte Angeklagte sei während der Hauptverhandlung mit Erlaubnis des Vorsitzenden in der Zeit von 14.40 bis 14.46 Uhr abwesend gewesen, findet in der Sitzungsniederschrift, die nach § 274 StPO vollen Beweis erbringt, keine Stütze; die Entfernung des Beschwerdeführers ist in ihr nicht vermerkt.
2.
Auf einen Verstoss gegen § 54 StPO kann die Revision nicht gegründet werden, weil die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Notwendigkeit einer Aussagegenehmigung durch die vorgesetzte Dienstbehörde nicht dem Schutz des Angeklagten dienen, sondern dem des Staates gegen den Bruch der Amtsverschwiegenheit (BGH NJW 1952, 151 Nr. 24).
3.
Die Behauptung der Revision, der Beschluss über die Abtrennung des Verfahrens gegen die beiden Mitangeklagten H. und Gö. sei nicht vom erkennenden Gericht sondern ohne Mitwirkung der Schöffen und ohne vorhergehende Beratung gefasst worden, vermag das Rechtsmittel ebenfalls nicht zu begründen. Auf einem solchen Verfahrensverstoss könnte das Urteil nur beruhen, wenn der Angeklagte durch die Abtrennung selbst beschwert wäre. Mehrere Strafsachen, die zur gemeinsamen Verhandlung miteinander verbunden sind, können grundsätzlich jederzeit getrennt werden, sofern damit kein unzulässiger Zweck verfolgt wird (RGSt 70, 65, 67). In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer indes nichts vorgetragen.
4.
Die Rüge der Verletzung des § 61 Nr. 3 StPO geht ebenfalls fehl. Nach der Sitzungsniederschrift blieb der Zeuge L. "gemäss § 60 Nr. 3 StPO" unvereidigt, ohne dass ein Gerichtsbeschluss darüber gefasst wurde. Ein solcher war auch nicht erforderlich, weil über die Frage der Nichtvereidigung eines Zeugen zunächst der Vorsitzende und erst auf Beanstandung eines Beteiligten nach § 238 Abs. 2 StPO das Gericht entscheidet (BGHSt 1, 216); das gilt für alle Fälle der §§ 60 bis 62 StPO. Der Beschwerdeführer hat ausweislich des Sitzungsprotokolls keinen Gerichtsbeschluss über die Vereidigung des Zeugen L. beantragt. Er kann sich deshalb nicht auf das Fehlen eines solchen berufen (vgl. BGHSt 1, 322, 325 [BGH 25.09.1951 - 1 StR 390/51]; 3, 368 f [BGH 19.12.1952 - 1 StR 2/52]).
II.
Sachrügen.
1.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in der Überschreitung der festgesetzten Höchstpreise um durchschnittlich 70 DM beim Ankauf und 80 DM beim Verkauf der Deputatkohlen je to ein Vereinbaren unangemessener Entgelte im Sinne des § 19 WiStG erblickt. Es handelte sich um Knappheitspreise, die wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind. Auch hat das Landgericht den Handelsaufschlag von 10 DM/to zutreffend als unangemessen bezeichnet.
a)
Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass der Tatrichter den vom Beschwerdeführer erzielten Handelsaufschlag mit Hilfe eines Erfahrungssatzes ermittelt hat. Das Urteil stellt zwar fest: "Die Einkaufspreise des Angeklagten lagen im Hinblick auf den von ihm selbst zugegebenen Reinverdienst von 3 bis 5 DM/to und bei Berücksichtigung der erfahrungsgemäss im Schwarzhandel nicht unerheblichen Spesen und sonstigen Auslagen etwa um 10 DM/to unter seinen Verkaufspreisen." Der an sich richtige Hinweis des Beschwerdeführers, bei der Prüfung der Angemessenheit eines Entgelts müsse das Gericht von den tatsächlichen Unkosten des betreffenden Betriebes ausgehen, weil die konkrete Betrachtungsweise den Vorzug vor der abstrakten verdiene, geht hier jedoch fehl. Dieser Grundsatz gilt nur für die rechtliche Beurteilung der Angemessenheit einer der Höhe nach feststehenden Vergütung, während es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, die Höhe des tatsächlich erzielten Preises in Ermangelung anderer Anhaltspunkte mit Hilfe von Erfahrungssätzen zu ermitteln, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist.
b)
Die Unangemessenheit der hiernach einwandfrei festgestellten Entgelte lässt sich allerdings nicht allein mit der Überschreitung der zugelassenen Grosshandelsspanne von 3 % begründen; denn nicht jede Vergütung, die die gesetzliche Höchstgrenze übersteigt, ist auch unangemessen (BGH NJW 1954, 164 Nr. 23).
Dem Beschwerdeführer kann nicht schon allgemein zum Vorwurf gemacht werden, dass er den Grosshandelsaufschlag innerhalb des üblichen Prozentsatzes bei gestiegenen Anschaffungskosten erhöht hat. § 19 Abs. 2 Satz 2 WiStG schreibt zwar für diesen Fall eine angemessene Senkung der nach Hundertsätzen berechneten Gewinn- und Handelsspanne vor. Hier deckte aber die von den Verkaufspreisen. (100 bis 140 DM/to) errechnete zulässige Handelsspanne (3 bis 4,20 DM/to) nicht einmal die Spesen und Auslagen, die sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf 5 bis 7 DM/to beliefen. Da den im Einzelfall entstandenen betriebsnotwendigen Mehrkosten bei der Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts Rechnung zu tragen ist (BGH 4, 94, 100, 263), begründet im vorliegenden Falle die unterlassene Senkung ebenso wie die Überschreitung der zugelassenen Handelsspanne für sich allein noch nicht die Verurteilung wegen Preistreiberei.
Dieser Vorwurf ist jedoch deshalb gerechtfertigt, weil der in dem Grosshandelsaufschlag des Beschwerdeführers enthaltene Gewinn (3 bis 5 DM/to), nach Abzug der Spesen und Auslagen, noch ein Vielfaches des Gewinnes betrug, den der Kohlengrosshändler beim Handel zu normalen Preisen erzielt. Dieser muss nämlich von den ihm zustehenden 3 % des Zechenpreises (1,23 DM/to) auch seine gesamten Unkosten decken. Der Reingewinn des Angeklagten für sich allein erreichte und überstieg dagegen teilweise sogar die nach seinen überhöhten Verkaufspreisen errechnete 3-%ige Handelsspanne. Mit Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass der Angeklagte nicht mit eigenem Kapital, sondern mit Vorschüssen seiner Abnehmer gearbeitet hat, so dass eine Verzinsung des Eigenkapitals hier nicht zu berücksichtigen ist.
Dass der Angeklagte die Unangemessenheit des von ihm erzielten Gewinnes erkannt hat, ist dem Urteilszusammenhang, namentlich den Ausführungen au § 6 WiStG, als Überzeugung des Tatrichters eindeutig zu entnehmen. Der Schuldspruch wegen Preistreiberei ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
2.
Die Revision wendet sich ferner ohne Erfolg gegen die Verurteilung wegen Kettenhandels (§ 20 Nr. 2 WiStG).
Die Begründung des Landgerichts ist allerdings nicht frei von Rechtsirrtum. Für die Frage, ob der Täter die Bedarfsdeckung gefördert hat, ist es entgegen der Ansicht des Tatrichters ohne Bedeutung, ob die belieferten Unternehmen ihren Bedarf auch ohne Einschaltung des Täters, nämlich durch eigene Aufkäufer, hätten decken können. Entscheidend ist nur, ob der Zwischenhandel die Ware dem Verbraucher tatsächlich nähergebracht oder sich als wirtschaftlich unproduktives Glied zwischen Erzeuger und Verbraucher eingeschoben hat (BGH 4 StR 596/53 vom 18. Februar 1954). Der Angeklagte hat die Deputatkohlen zwar unmittelbar an Verbraucher geliefert. Er hat sie aber in Kenntnis ihrer Herkunft von Aufkäufern bezogen, die sie ihrerseits bei Verbrauchern aufgekauft hatten, und somit eine rückläufige Bewegung der Kohlen herbeigeführt. Während die Aufgabe des Kohlenhandels darin besteht, bei der Verteilung der Kohlen von der Zeche bis zum Verbraucher mitzuwirken, hat der Angeklagte mit Kohlen gehandelt, deren Verteilung schon abgeschlossen war. Er hat sie einer grossen Zahl von Kleinverbrauchern unter Störung staatlicher Lenkungsmassnahmen entzogen und einigen anderen, nach der Versorgungslage nicht besser berechtigten Verbrauchern zugeführt (BGH a.a.O.). Dadurch hat er die Handelskette zweckwidrig verlängert und die Kohlen, Güter des lebenswichtigen Bedarfs, verteuert. Der Tatbestand des § 20 Nr. 2 WiStG ist somit erfüllt.
3.
Auf einen Notstand hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausweislich der Urteilsgründe nicht berufen. Der Tatrichter war daher nicht genötigt, diesen Schuldeusschliessungsgrund im Urteil zu erörtern (§ 267 Abs. 2 StPO). Was die Revision nunmehr zur Begründung dieses rechtlichen Gesichtspunktes in tatsächlicher Hinsicht vorträgt, ist daher unbeachtlich. Die bei Erörterung des Verbotsirrtums hervorgehobene Möglichkeit, die Abnehmerfirmen aus dem Gesichtspunkt des Notstands straflos zu lassen, hat die Strafkammer für den Schwarzhändler, der - wie der Angeklagte - die verbotenen Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätigt, jedenfalls ohne Rechtsirrtum verneint.
4.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei für vorliegend erachtet, indem es sowohl die Menge der vom Angeklagten zu überhöhten Preisen aufgekauften und veräusserten Deputatkohlen als auch die zur Nachahmung anreizende Wirkung dieser Schwarzhandelsgeschäfte berücksichtigt hat. Damit steht - entgegen den Ausführungen der Revision - nicht im Widerspruch, dass es den Beschwerdeführer nicht wegen Bedarfsdeckungsgefährdung nach § 1 WiStG verurteilt hat, "weil ein grosser Teil der Deputatkohlen infolge der Beschränkung des eigenen Verbrauchs der Bergleute zugunsten des Verkaufs der staatlichen Lenkungsbehörde auch ohne den Schwarzhandel nicht zur Verfügung gestanden hätte". Auf diesen Gesichtspunkt kommt es für die Begehung einer Wirtschaftsstraftat durch die festgestellten Verfehlungen nicht an. Massgebend ist in diesem Zusammenhang nur der tatsächliche Umfang der Geschäfte und ihre Wirkung auf das Verhalten der beteiligten Wirtschaftskreise bei der Preisgestaltung. Einer ausreichenden, tatsächlichen Grundlage entbehrt übrigens die Annahme des Tatrichters, ein grosser Teil der zu Schwarzhandelspreisen veräusserten Deputatkohlen werde von den Bergarbeitern durch Einschränkung ihres Eigenbedarfs abgespart. Zu einer unwirtschaftlichen Verfeuerung der Deputatkohle wäre der Bergmann selbst im Rahmen der ihm tarifvertraglich zustehenden Höchstmenge nicht befugt. Die Verurteilung aus § 1 WiStG setzt auch deshalb keine Beeinträchtigung der staatlichen Bewirtschaftung von Gütern des lebenswichtigen Bedarfs voraus, weil diese Vorschrift auf freie Güter ebenfalls anzuwenden ist.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG sind gleichfalls rechtsirrtumsfrei festgestellt. Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, eine gewerbsmässige begangene Zuwiderhandlung könne nur dann Wirtschaftsstraftat sein, wenn der Täter zugleich "aus verwerflichem Eigennutz" handele. In dem massgeblichen amtlichen Wortlaut des § 6 WiStG vom 26. Juli 1949 (WiGBl 1949, 193) sind die Worte "gewerbsmässig" und "aus verwerflichem Eigennutz" durch ein Komma getrennt. Eine abweichende Fassung, in der das Komma fehlt, und die daran geknüpften Erwägungen beruhen auf einem aus dem Gesetzentwurf entnommenen Druckfehler (Schmidt, Das neue westdeutsche Wirtschaftsstrafrecht 1950, 34 M 2; BGH 5 StR 7/53 vom 19. Mai 1953). Im Gesetz vom 25. März 1952 (BGBl I 190) ist das Trennungszeichen wiederum enthalten. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats genügt überdies die allgemeine Urteilsfeststellung: "Der Angeklagte hat mit seiner Zuwiderhandlung eine Einstellung bekundet, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung in einzelnen Bereichen missachtet". Im § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG sind nur Beispiele aufgeführt, keine Tatbestandsmerkmale, die zu der missbilligten Einstellung hinzukommen müssen (4 StR 990/51 vom 8. Mai 1952).
5.
Die Begründung des Strafausspruchs lässt keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler erkennen. Die Einziehung der sichergestellten 1.600 DM ist nach § 39 WiStG in Verb, mit § 18 Abs. 2 OWiG gerechtfertigt. Dieses Geld war zum Ankauf von Deputatkohlen für den Angeklagten bestimmt. Der unübersichtlich gefasste Urteilsspruch ist - unter Verwerfung des Rechtsmittels - in sinngemässer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO klargestellt worden.
Krumme
Engels
Hülle
Dr. Augustin