Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1952, Az.: 1 StR 2/52
Nachweis des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit; Bewusstsein der Rechtswidrigkeit als Voraussetzung für eine Verurteilung; Anwendbarkeit von §§ 239, 341 StGB bei fehlender Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Freiheitsberaubung; Strafbarkeit der Beteiligung an der Zwangsverschickung von Juden durch Treffen von organisatorischen Anordnungen; Ausschluss der Verantwortlichkeit bei einem Irrtum des Handelnden über die Widerrechtlichkeit eines Eingriffs in die persönliche Freiheit eines anderen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 2/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth - 02.06.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 3, 357 - 368
- JZ 1953, 377-378 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Dietrich Lang-Hinrichsen)
- NJW 1953, 351-352 (Volltext mit amtl. LS) "Bindung des Tatrichters an die Rev-Entsch."
Verfahrensgegenstand
Freiheitsberaubung im Amt u.a.
Prozessgegner
1.)
früherer Polizeipräsident Dr. Benno Ma. aus Nü., geboren am ... in Ka.,
2.)
Rechtsanwalt Dr. Helmuth Ru. aus Fü., geboren am ... in Mö. bei Me.,
Amtlicher Leitsatz
Glaubt bei der Freiheitsberaubung der Täter oder Gehilfe ein Recht zum Eingriff in die Freiheit eines anderen aus Umständen herleiten zu können, die nach der Rechtsordnung einen Rechtfertigungsgrund überhaupt nicht bilden können, weil eine solche Anerkennung gegen die jeden Gesetzgeber verpflichtenden Grundsätze der Gerechtigkeit und der Menschlichkeit verstossen würde, so ist ein solcher Irrtum des Handelnden nach den Grundsätzen über den Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194 [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]) zu behandeln; er hindert, wenn der Handelnde bei gehöriger Anspannung seines Gewissens die Widerrechtlichkeit des Eingriffs hätte erkennen können, nicht die Verurteilung aus § 239 StGB. (Der Angeklagte hatte als Polizeipräsident bei der Zwangsverschickung von Juden im Jahre 1941 mitgewirkt und darin zwar nicht die Vernichtungsabsicht erkannt, doch eine auf rassischen Gründen beruhende Verfolgungsmassnahme gesehen, aber sie für zulässig gehalten.)
Hebt das Revisionsgericht ein Urteil auf weil die Feststellungen Widersprüche enthalten, ohne im übrigen die Rechtsauffassung des Tatrichters zu beanstanden, so ist der Tatrichter durch § 358 Abs. 1 StPO nicht verpflichtet, der neuen Entscheidung die vom Revisionsgericht gebilligte rechtliche Beurteilung der ersten Entscheidung zugrunde zu legen.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November und 19.
Dezember 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagasch als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, am 19. Dezember 1952
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 2. Juni 1951, soweit der Angeklagte Dr. Ma. freigesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten Dr. Ru. wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Durch Urteil des Schwurgerichts beim Landgerichte Nürnberg-Fürth sind die Angeklagten Dr. Ma. und zwölf weitere Angeklagte freigesprochen, das Verfahren gegen den Angeklagten Dr. Ru. ist gemäss § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Dr. Ru. das Rechtsmittel der Revision eingelegt. Die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft enthält den Antrag, das Urteil des Schwurgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Juni 1951 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache, zur neuerlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dieser Antrag richtet sich nach seinem Wortlaut gegen das Urteil im ganzen. Die Revisionsbegründung führt jedoch, nachdem im ersten Satz allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts und des § 261 StPO gerügt wird, nur aus das Schwurgericht habe zu Unrecht angenommen, dass dem Angeklagten Dr. Ma. das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit nicht in einer zur Verurteilung ausreichenden Weise nachgewiesen sei. Daraus ergibt sich trotz des weiterreichenden Wortlauts des Revisionsantrages, dass sich das Rechtsmittel nur gegen die Freisprechung des Angeklagten Dr. Ma., nicht aber gegen das Urteil im übrigen richten sollte. In diesem Sinne ist die Revisionsbegründung auch vom Landgericht verstanden worden. Die Urschrift des Urteils trägt den Vermerk, dass das Urteil hinsichtlich der Angeklagten zu 3 bis 14 seit dem 10. Juni 1951 rechtskräftig sei. Auch der Übersendungsbericht der Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil nur insoweit richte, als der Angeklagte Dr. Ma. freigesprochen worden ist. In diesem Sinne muss die Revisionsbegründung ausgelegt werden.
I.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft.
Der Angeklagte Dr. Ma. war zunächst durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Mai 1948 wegen in Mittäterschaft verübter Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt mit Todesfolge verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft war dieses Urteil vom Bayerischen Obersten Landesgericht durch Urteil vom 15. November 1950 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen worden.
In der neuen Verhandlung ist das Schwurgericht zu dem-Ergebnis gelangt, dass das Verhalten des Angeklagten zwar alle Merkmale des äusseren Tatbestandes der Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt mit Todesfolge in Tateinheit mit räuberischer Erpressung verwirkliche. Zur inneren Tatseite hat es jedoch die Verteidigung des Angeklagten nicht für widerlegt erachtet, dass er - soweit die Beurteilung seines Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der Freiheitsberaubung in Betracht kommt - sich der Widerrechtlichkeit des Eingriffs in die Freiheit der unter seiner Mitwirkung verschleppten Juden nicht bewusst gewesen sei und dass er - soweit die Beihilfe zur räuberischen Erpressung in Frage steht - die Rechtswidrigkeit der durch seine Mitwirkung den Juden zugunsten des Reichsfiskus abgenötigten Vermögensvorteile nicht erkannt habe. Dazu hat es, in rechtlicher Beziehung folgendes ausgeführte Bei der Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt mit Todesfolge müsse der Gehilfe wissen oder wenigstens mit der Möglichkeit rechnen und seinen Tatbeitrag auch für diesen Fall wollen, dass die Freiheitsberaubung widerrechtlich geschehe und dass auch der Täter mit entsprechendem Vorsatz handele. Die blosse Feststellung, dass der Gehilfe die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können, sei also ungenügend. Weil dem Angeklagten diese Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Freiheitsberaubung gefehlt habe, seien die §§ 239, 341. StGB nicht anwendbar. Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie muss im Ergebnis Erfolg haben, wenn auch zum Teil aus anderen als den geltend gemachten Gründen.
1.
Als sich der Angeklagte im November 1941 an der ersten Zwangsverschickung von Juden aus Franken nach Riga dadurch beteiligte, dass er für die Durchführung dieser Massnahme in seiner Eigenschaft als Polizeipräsident von Nürnberg die im Urteil näher dargelegten organisatorischen Anordnungen traf, war ihm nach den Urteilsfeststellungen die ganze Wahrheit noch nicht bekannt. Er wusste insbesondere nicht, dass die Urheber der Verschleppung den Plan verfolgten, auf diese Weise die Masse der betroffenen Juden zu vernichten. Soweit die Revision geltend macht, er sei sich in Wahrheit doch darüber im klaren gewesen, dass die Zwangsverschickung vielen Juden das Leben kosten werde, bewegen sich ihre Ausführungen auf tatsächlichem Gebiet und können in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden. Auf Grund der vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen muss für die rechtliche Betrachtung vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte die Erlasse des Reichssicherheitshauptamts (RSHA), die die Verschleppung anordneten und für ihre Durchführung nähere Weisungen gaben, in ihrem von den Urhebern verfolgten Zwecke nicht voll erkannte, sich damit auch über ihren wahren Sinn und Inhalt täuschte und das Los, das die von der Zwangsverschickung betroffenen Juden traf, nicht zutreffend beurteilte. Dieser Irrtum ist nach § 59 StGB zu beurteilen, weil die irrigen Vorstellungen die Tatsachengrundlage eines möglichen Rechtfertigungsgrundes betreffen (vgl BGHSt Bd. 3 S 105 und Urteil des Senats vom 1. Juli 1952 - 1 StR 119/52).
Da die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten, soweit ihm eine vorsätzlich begangene strafbare Handlung zum Vorwurf gemacht wird, nicht weiter reicht als das Bild, das er sich von der Zwangsverschickung der Juden machte, hätte das Schwurgericht zunächst prüfen müssen, wie ein dem Vorstellungsbilde des Angeklagten entsprechender Sachverhalt strafrechtlich zu beurteilen wäre. Dabei wäre eine klare Würdigung der äusseren Tatseite unerlässlich gewesen, weil erst damit eine einwandfreie und zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der inneren Tatseite zu gewinnen war, vor allem darüber, ob der Angeklagte den Eingriff in die Freiheit der von der Zwangsverschickung betroffenen Juden für rechtmässig oder für widerrechtlich hielt und wie ein dem Angeklagten in dieser Beziehung etwa unterlaufener Irrtum strafrechtlich zu beurteilen war. Diese Prüfung fehlt. Das Schwurgericht hat vielmehr zunächst erörtert, dass sich die Urheber der Judenverschickung der Freiheitsberaubung im Amt mit Todesfolge schuldig gemacht hätten (§§ 239 Abs. 3, 341 StGB). Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend, wenn auch unvollständig. Denn da die Urheber der "Aktion" nach der Überzeugung des Schwurgerichts mit Tötungsvorsatz handelten und die Verschleppung auch in der Tat zum Tode der allermeisten führte, die von ihr betroffen wurden, machten sie sich zugleich des Mordes schuldig (§ 211 StGB). Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich, weil der Angeklagte nach den Feststellungen des Schwurgerichts nicht erkannt hatte, dass die Verschleppung zum Tode der Betroffenen führen sollte und führen werde, und weil er auch nicht mit dieser Möglichkeit gerechnet hat. Die Mordabsichten der Urheber müssen, also für die Beurteilung eines Sachverhalts, wie er dem Vorstellungsbilde des Angeklagten entsprach, ausser Betracht bleiben. Nachdem das Urteil in dieser Weise erörtert hat, wie das Geschehen vom Blickpunkt der Urheber der Zwangsverschickung aus zu beurteilen ist, nimmt es sofort zu der Frage Stellung, ob der Angeklagte den Eingriff in die persönliche Freiheit der von der Zwangsverschickung betroffenen Juden für rechtlich zulässig oder für widerrechtlich gehalten habe. Es gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass die Verteidigung des Angeklagten, er habe den Eingriff für zulässig gehalten, nicht widerlegt sei, und hat deshalb den Angeklagten freigesprochen.
Diese Ausführungen sind rechtlich einmal deshalb zu beanstanden, weil nicht erörtert ist, ob ein dem Vorstellungsbilde des Angeklagten entsprechendes Geschehen die äusseren Merkmale einer strafbaren Handlung aufgewiesen haben würde, und damit die sichere Grundlage für die Beurteilung der Frage fehlt, welche Vorstellungen sich der Angeklagte über die Zulässigkeit oder Widerrechtlichkeit des Eingriffs gemacht hat. Holt man die vom Schwurgericht unterlassene Prüfung nach, so ergibt, sich, dass auch ein dem Vorstellungsbilde des Angeklagten entsprechendes Geschehen alle äusseren Merkmale einer rechtswidrigen Freiheitsberaubung aufgewiesen haben würde. Denn auch nach seiner Vorstellung wurde ein ganzer Volksteil nur wegen seiner rassischen Zugehörigkeit mit Gewalt aus der alten Umgebung herausgerissen, und zwar unter Umständen, die deutlich erkennen Hessen, dass damit für die meisten, wenn nicht für alle Betroffenen die Zerstörung des bisherigen Daseins in den bis dahin für sie gültigen Formen verbunden war. Nach der rücksichtslosen Zerstörung ihres bisherigen Daseins erwartete sie am Bestimmungsort nicht einmal die Möglichkeit, sich in Freiheit, wenn auch aus primitiven Anfängen heraus, ein neues Dasein aufzubauen. Auch wenn man von der dem Angeklagten nicht bekannt gewesenen unmittelbaren Bedrohung ihres Lebens absieht, erwartete sie am Bestimmungsort ein Leben in Unfreiheit, das auch nach der Vorstellung des Angeklagten im Primitivsten verharren musste und das durch die Auseinanderreissung der Familienangehörigen, die Trennung der Arbeitsfähigen von den nicht mehr Arbeitsfähigen und die Trennung der Geschlechter gekennzeichnet war. Schon in den für die deutsche Öffentlichkeit überschaubaren Verhältnissen in Deutschland waren die Juden ständig einer Fülle von Belästigungen, Quälereien und offenen Übergriffen ausgesetzt, ohne dass ihnen gegen diese Eingriffe ein ausreichender Rechtsschutz zuteil wurde, obwohl die Missbilligung solcher Willkürakte durch weite Kreise der Bevölkerung und die naheliegende Möglichkeit, dass das Ausland davon erfuhr, noch in gewissem Umfange eine Schatzwirkung entfalten konnten. Es war für jeden Einsichtigen klär, dass diese Quälereien in den dem allgemeinen Blickfeld entzogenen Aufnahmegebieten nur grösser werden konnten und die dorthin verschleppten Juden willkürlichen Übergriffen jeder Art noch schutzloser als, in Deutschland ausgeliefert sein würden. Auch wenn der Angeklagte geglaubt hat, dass die Zwangsverschickten in den Aufnahmegebieten zu irgendwelchen Arbeiten herangezogen werden würden, wie zu Strassenarbeiten und zu Arbeiten für militärische Befestigungen, so war ihm doch ebenso klar, dass die Durchführung solcher Arbeiten nicht der Zweck der Massnahme war und sein konnte, sondern dass die. Verschickung aus rassischen Gründen durchgeführt wurde und eine Arbeitsleistung von den Verschleppten am Bestimmungsort bestenfalls deshalb verlangt wurde, weil sich mit der Verwirklichung des Hauptzwecks auch noch einige Nebenzwecke erreichen liessen, soweit sich der Angeklagte nicht sogar - was die bisherigen Feststellungen des Schwurgerichts nicht deutlich erkennen lassen - darüber im klaren war oder mindestens mit der Möglichkeit rechnete, dass solche Arbeiten hauptsächlich zu dem Zwecke, die Juden zu quälen, verlangt werden würden. Denn gerade der Transport, bei dem der Angeklagte mitwirkte, fand zu einem Zeitpunkt statt (November 1941), in dem die Aussenarbeiten, an die der Angeklagte nach der Annahme des Schwurgerichts gedacht haben soll, in dem Gebiet, in das die Opfer verbracht wurden, wegen der dort herrschenden Witterungsbedingungen kaum noch, oder doch nur unter unsäglichen Mühsalen verrichtet werden konnten, ganz abgesehen davon, dass auch unter günstigeren Bedingungen für die Mehrzahl der Betroffenen mit Rücksicht auf ihre bisherigen Lebensgewohnheiten, mindestens zum Teil auch im Hinblick auf ihr Alter und ihren Gesundheitszustand solche Arbeiten eine besondere Härte und qualvolle Beschwerlichkeit bedeutetem Nach alledem bildete auch nach der Vorstellung des Angeklagten die zwangsweise Verschickung der Juden in die Ostgebiete nur einen neuen Schritt auf dem Leidenswege des jüdischen Volkes und eine weitere Verfolgungsmassnahme, die sich den zahlreichen vorher schon ergangenen ungerechten und entwürdigenden anderen Verfolgungsmassnahmen anreihte.
Geht man, wie es für die Beurteilung des Sachverhalts notwendig ist, davon aus, dass das hinter der vollen Wahrheit zurückbleibende Vorstellungsbild des Angeklagten der Wirklichkeit entsprach, so ergibt sich auch für dieses Geschehen, dass es alle äusseren Tatbestandsmerkmale einer rechtswidrigen Freiheitsberaubung enthielt. Denn nimmt man an, dass die die Zwangsverschickung anordnenden Erlasse des RSHA nur den Sinn und Zweck hatten, den ihnen, wie erörtert, der Angeklagte beilegte, so müsste von solchen Erlassen dasselbe gelten, was das Schwurgericht von dem wahren Inhalt der Erlasse mit zutreffender Begründung näher ausgeführt hat, dass ihnen nämlich wegen ihres Inhalts jede rechtfertigende Wirkung versagt werden muss. Der Senat hat schon in der Entscheidung BGHSt Bd. 2 S 234 näher ausgeführt, dass die Freiheit eines Staates, für seinen Bereich darüber zu bestimmen, was. Recht und was Unrecht sein soll; nicht unbeschränkt ist. Es besteht vielmehr bei allen Unter schieden, die die nationalen Rechtsordnungen im einzelnen aufweisen, im Bewusstsein aller zivilisierten Völker ein gewisser Kernbereich des Rechts, der nach allgemeiner Rechtsüberzeugung von keinem Gesetz und keiner sonstigen obrigkeitlichen Massnahme verletzt werden darf. Er umfasst bestimmte als unantastbar angesehene Grundsätze des menschlichen Verhaltens, die sich bei allen Kulturvölkern auf dem Boden übereinstimmender sittlicher Anschauungen im Laufe der Zeit herausgebildet haben und die als rechtlich verbindlich gelten, auch wenn die Rechtsordnung eines einzelnen Staates sie nicht ausdrücklich als der staatlichen Willkür entzogen bezeichnet. Welche Schranken der Recht Setzungsgewalt eines Staates danach gesetzt sind, ergibt sich entweder aus seiner Rechtsordnung, wenn sie wie jetzt die Art. 1-19 des Grundgesetzes - Vorschriften darüber enthält, weiche Grundrechte-Gesetzgebung. Rechtsprechung und Verwaltung in gleicher Weise binden, oder, wenn diese wie zur Zeit der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat fehlen, aus dem jeden Gesetzgeber und Machthaber eines zivilisierten Volkes bindenden und verpflichtenden Grundgedanken der Gerechtigkeit und Menschlichkeit, wie er im Bewusstsein der Allgemeinheit lebt. Der Senat hat deshalb in der, angeführten Entscheidung ausgeführt, dass Anordnungen, die die Gerechtigkeit nicht einmal anstreben, die den Gedanken der Gleichheit bewusst verleugnen und die allen Kulturvölkern gemeinsamen Rechtsüberzeugungen, die sich auf den Wert und die Würde der menschlichen Persönlichkeit beziehen, deutlich missachten, kein Recht schaffen und ein solchen Anordnungen entsprechen des Verhalten Unrecht bleibt.
Nimmt man, wie es für die Beurteilung des Sachverhalts notwendig ist, an, dass die die Zwangsverschickung betreffenden Erlasse, des RSHA den Inhalt gehabt und den Zweck verfolgt hatten, den sich der Angeklagte vorstellte, dass sie also eine der Rassenverfolgung dienende Kampfmassnahme waren, die einer ganzen Bevölkerungsgruppe um ihrer Abstammung willen die Freiheit unter Umständen und Bedingungen nahm, die nur als kränkend und entwürdigend empfunden werden konnten und die körperliche und seelische Qualen und Leiden der mannigfaltigsten Art. notwendig zur Folge hatten, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch solchen Anordnungen jede rechtfertigende Wirkung versagt werden muss weil sie jenen unantastbaren Kernbereich des Rechts, wie er vorstehend näher umschrieben worden, ist, offensichtlich und bewusst verletzen. Es ergibt sich mithin, dass die in der Zwangsverschickung der Juden liegende Freiheitsberaubung-, auch wenn man sie nur so sieht, wie sie sich der Angeklagte vorstellte, durch Erlasse des RSHA, auch wenn diese sich auf den Wortlaut weitreichender Ermächtigungen stützten und auf den Willen Hitlers zurückgingen und dessen Billigung hatten, nicht gerechtfertigt werden konnten. Fehlte den Erlassen aber die rechtfertigende Kraft, weil schlechthin undenkbar ist, dass Anordnungen solchen Inhalts in rechtlich verbindlicher Weise und mit rechtfertigender Wirkung ergehen konnten, so weist der in der Zwangsverschickung liegende Eingriff in die persönliche Freiheit der Opfer zur äusseren Tatseite alle Merkmale der Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB auf.
Hätte das Schwurgericht in dieser Weise zunächst erörtert, wie ein dem Vorstellungsbilde des Angeklagten entsprechendes Geschehen objektiv zu beurteilen war, so ist nicht auszuschliessen, dass, es von einer solchen. Grundlage aus auch die Frage, wie der Angeklagte über die Zulässigkeit eines solchen Eingriffs dachte, anders entschieden haben würde. Es hätte dann insbesondere auch den Fehler vermieden, die Unterschiede zu übersehen, die zwischen der Zwangsverschickung der Juden und der von ihm zum Vergleich herangezogenen Umsiedlung deutscher Volksgruppen aus östlichen Ländern bestanden. Diese beiden Vorgänge sind gar nicht vergleichbar, weil die Umsiedlung deutscher Volksgruppen das Ziel verfolgte, den Umsiedlern für das, was sie aufgaben, in dem Volke, dem sie angehören, eine gleichwertige Fürsorge und alle Möglichkeiten für den Aufbau einer neuen Existenz zu bieten, während die Zwangsverschickung der Juden auch nach der Vorstellung des Angeklagten eine Verfolgungsmassnahme aus rassischen Gründen war und dieser Zweck die Einzelheiten der Durchführung entscheidend bestimmte.
2.
Zur inneren Tatseite bedarf, da die rechtliche Betrachtung bisher ohnehin nur von einer dem Vorstellungsbilde des Angeklagten entsprechenden Tat ausgegangen ist, im übrigen nur noch die Frage der Erörterung, ob in der Tat jeder Irrtum des Angeklagten über die Zulässigkeit der Verschleppung seine Verantwortlichkeit ausschloss. Insoweit hat die Rechtsprechung bisher angenommen, dass die Widerrechtlichkeit ein Tatbestandsmerkmal das § 239 StGB sei und demzufolge sich der Vorsatz des Täters wie des Gehilfen auch darauf beziehen müsse (vgl BGHSt Bd. 2 S 234). Diese Auffassung bedarf mit Rücksicht auf die Entscheidung des Grossen Senats über den Verbotsirrtum (BGHSt Bd. 2 S 194) einer ihre Tragweite begrenzenden Ergänzung. Ein Recht zum Eingriff in die persönliche Freiheit eines anderen kann nur aus der Rechtsordnung hergeleitet werden, Nimmt nun der Handelnde ein Recht zum Eingriff in die persönliche Freiheit eines anderen an, weil er, wenn auch irrig, Tatsachen für vorliegend erachtet, bei deren Vorliegen ihm die Rechtsordnung in der Tat ein Recht zum Eingriff geben, würde, so befindet er sich in einem Irrtum, der in seiner rechtlichen Bedeutung dem in § 59 Abs. 1 StGB behandelten Irrtum über Tatumstände gleichzusetzen ist (BGHSt Bd. 3 S 105). Ein Irrtum des Handelnden über die Zulässigkeit oder Widerrechtlichkeit des Eingriffs in die persönliche Freiheit eines anderen, der auf einer solchen irrigen Schau der Tatumstände beruht, steht deshalb, selbst wenn ihm die Verkennung solcher Umstände als Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden könnte, der Verurteilung wegen vorsätzlicher Freiheitsberaubung entgegen. Insoweit behält also die Rechtsauffassung, von der das Schwurgericht ausgegangen ist dass sich nämlich der Vorsatz des Täters wie des Gehilfen auch auf die Rechtswidrigkeit des Eingriffs erstrecken müsse, uneingeschränkt seine Geltung. Anders verhält es sich jedoch in dem vom Schwurgericht hier für vorliegend erachteten Fall, dass der Angeklagte auf Grund der von ihm als gegeben angesehenen Umstände den Eingriff für zulässig angesehen hat, während die Rechtsordnung ein solches Recht zum Eingriff in die Freiheit eines anderen auch dann, wenn die vom Angeklagten für vorliegend erachteten Umstände in der Tat gegeben wären, nicht anerkennt und, wie dargelegt, in rechtlich wirksamer Weise gar nicht anerkennen kann, weil mit einer solchen Anerkennung die Verletzung des der staatlichen Willkür entzogenen Rechtsbereichs verbunden wäre. Dieser Irrtum des Angeklagten betraf nur den Bereich des rechtlichen Sollens. Er ist deshalb, wie der Senat schon entschieden hat (Urteil vom 14. Oktober 1952 - 1 StE 791/51), nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums zu beurteilen (BGHSt Bd. 2 S 194). Denn er berührt weder die Tatbestandsmässigkeit der Tat, noch betrifft er einen in der Rechtsordnung anerkannten oder auch nur möglichen Rechtfertigungsgrund.
Der Satz, dass ein Irrtum des Handelnden über die Widerrechtlichkeit eines Eingriffs in die persönliche Freiheit eines anderen seine Verantwortlichkeit wegen vorsätzlicher Freiheitsberaubung ausschliesst, gilt also nur ausserhalb des Gebiets der reinen Wertungsfragen und umfasst daher insbesondere nicht den Fall, dass der Handelnde für sich ein Recht zum Eingriff aus Umständen in Anspruch nimmt, die unter einer den Geboten der Gerechtigkeit und Menschlichkeit verpflichteten Rechtsordnung ein solches Eingriffsrecht überhaupt nicht begründen können. Die Annahme des Schwurgerichts, dem Angeklagten habe möglicherweise das Bewusstsein gefehlt, dass die Urheber der Judenverschickung damit etwas Unrechtes taten und dass er selbst mit der Unterstützung dieses Vorhabens Unrecht tue, vermag nach alledem, die Freisprechung des Angeklagten von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung nicht zu rechtfertigen, selbst wenn man davon absieht, dass diese Annahme auf lückenhaften und darum rechtlich anfechtbaren Erwägungen beruht. Es war vielmehr weiter zu prüfen, ob der Angeklagte bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das Bewusstsein, mit seinem Verhalten Unrecht zu fördern, hätte haben können. Nur wenn auch das zu verneinen ist, war die Freisprechung des Angeklagten gerechtfertigt.
Soweit das Schwurgericht den Angeklagten freigesprochen hat, kann das Urteil deshalb nicht aufrecht erhalten bleiben. Sollte auch die neue Verhandlung zu dem Ergebnis führen, dass der Angeklagte den Eingriff in die Freiheit der von der Zwangsverschickung betroffenen Juden für erlaubt gehalten hat, und das Schwurgericht deshalb die weitere Frage zu beantworten haben, ob er bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das Bewusstsein, Unrecht zu tun, hätte haben können, wird es folgendes zu berücksichtigen haben: Je deutlicher der Irrtum des Handelnden sich auf einen Bereich bezieht, den die Rechtsordnung zwar in bestimmter Weise geregelt hat, den sie aber, ohne dass dabei die der rechtsetzenden Gewalt gezogenen. Grenzen, überschritten würden, auch in anderer Weise hätte regeln können, um so eher wird - je nach der Persönlichkeit des Handelnden - die Annahme begründet sein, dass auch bei gebotener Anspannung des Gewissens der Irrtum unvermeidbar war. Je deutlicher die Tatumstände jedoch die Frage nahelegen, ob Massnahmen der zu prüfenden Art überhaupt noch mit der Achtung vor der Menschenwürde vereinbar sind, um so eher wird bejaht werden müssen, dass der Handelnde bei der ihm zuzumutenden Anspannung seines Gewissens die Frage nach Recht oder Unrecht richtig beantwortet haben würde. In jedem Falle kann die Entscheidung nur unter Berücksichtigung der gerade dem Handelnden eigenen Gaben, Fähigkeiten und Einsichten getroffen werden, so dass das Schwurgericht hier also wird berücksichtigen müssen, dass es sich beim Angeklagten um einen humanistisch und juristisch gebildeten, lebenserfahrenen hohen Staatsbeamten handelt, dem eine einflussreiche Stellung tiefe Einblicke in die Ziele und Pläne seiner Partei gestattete.
3.
Soweit das Schwurgericht die Anwendbarkeit der §§ 253, 255, 357, 222 StGB verneint hat, enthalten die Ausführungen des Urteils keinen Rechtsfehler, der für sich und ohne Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen zur Aufhebung des Urteils führen musste. Soweit das Gericht die Anwendbarkeit der angeführten Bestimmungen erörtert hat, liegt der Prüfung jedoch kein anderer Sachverhalt zugrunde als der Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zur Freiheitsberaubung. Je nach den Feststellungen, zu denen die neue Verhandlung führt, wird deshalb unter Umständen Anlass gegeben sein, auch die Anwendbarkeit anderer Vorschriften als der §§ 239; 341 erneut zu prüfen.
4.
Die dem Schwurgericht bei der Anwendung der §§ 239, 341 StGB unterlaufenen Rechtsmängel müssen zur Aufhebung des Urteils führen, obwohl das erste Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Mai 1948 durch das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. November 1950 aufgehoben worden war und das Schwurgericht bei der neuen Verhandlung gemäss § 358 Abs. 1 StPO diejenige rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des ersten Urteils zugrunde gelegt war, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen hatte. Denn es war bei der Behandlung derjenigen Rechtsfragen, die es, wie oben dargelegt, nicht fehlerfrei entschieden hat, durch das erste Revisionsurteil nicht gebunden. Das Urteil des Bayer. Obersten Landesgerichts vom 15. November 1950 führt zwar aus, bei der Beihilfe zur Freiheitsberaubung müsse der Gehilfe wissen oder wenigstens mit der Möglichkeit rechnen und seinen Tatbeitrag auch für diesen Fall wollen, dass die Freiheitsberaubung widerrechtlich geschehe und dass auch der Täter mit entsprechendem Vorsatz handele. Es unterscheidet dabei nicht zwischen der irrigen Annahme eines in der Rechtsordnung anerkannten (oder mindestens möglichen) Rechtfertigungsgrundes für den Eingriff in die persönliche Freiheit und der irrigen Herleitung einer Rechtfertigung aus Umständen, die von keiner den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Menschlichkeit verpflichteten Rechtsordnung als Rechtfertigungsgrund anerkannt werden können. Es hebt vielmehr, ohne diese Meinung nach irgendeiner Richtung einzuschränken, ausdrücklich hervor, die blosse Feststellung, dass der Gehilfe die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können, sei ungenügend. Diese Rechtsausführungen liegen aber nicht der Aufhebung des ersten Urteils zugrunde. Mit ihnen hat das erste Revisionsgericht vielmehr nur die Rechtsauffassung des Landgerichts gut geheissen, das ebenfalls - wenn auch zum Teil aus anderen Gründen angenommen hatte, dass jeder Irrtum des Handelnden über die Widerrechtlichkeit des Eingriffs in die persönliche Freiheit eines anderen der Anwendung des § 239 StGB entgegenstehe. Die Aufhebung des ersten Urteils wurde vom ersten Revisionsgericht vielmehr nur damit begründet, dass die Feststellungen des Landgerichts über das Bewusstsein des Angeklagten von der Widerrechtlichkeit des Eingriffs in die Freiheit der von der Zwangsverschickung betroffenen Juden und damit von der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht frei von Widersprüchen seien. Nur insoweit war deshalb das Schwurgericht nach § 358 Abs. 1 StPO gebunden, dagegen vermochte die blosse Billigung der tatrichterlichen Rechtsauffassung keine Bindung für die neue Verhandlung herbeizuführen. War aber das Schwurgericht rechtlich nicht gehindert, bei der neuen Verhandlung einer Rechtsansicht zu folgen, die von seiner früheren vom ersten -Revisionsgericht gebilligten Rechtsauffassung zum Teil abwich, - so trat insoweit auch für das neue Revisionsgericht keine Bindung gemäss § 358 Abs. 1 StPO ein.
Der Oberbundesanwalt hat demgegenüber die Ansicht vertreten, die Bindung des Schwurgerichts an die rechtliche Beurteilung des ersten Revisionsgerichts habe sich auch auf die vorstehend als fehlerhaft bezeichneten Punkte erstreckt, und sich aus diesem Grunde genötigt gesehen, die Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft zu beantragen.
II.
Zur Revision des Angeklagten Dr. Ru.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wurden am 3. Mai 1943 der jüdische Kaufmann Kr. und seine nichtjüdische Ehefrau von der Kriminalpolizei in Bamberg festgenommen, nach Nürnberg verbracht und dort von der Gestapo getrennt in Haft behalten, Das geschah auf Veranlassung eines Beamten des Bayer. Staatsministeriums des Innern, um dadurch zu erreichen, dass Frau Kronacher ihr gehörige Grundstücke verkaufte und als stille Gesellschafterin aus der Firma Franke und Fickenwirth ausschied. Der Angeklagte, der seit 1929 in Nürnberg als Rechtsanwalt tätig war, wurde im Oktober 1941 zur Luftschutzpolizei in Nürnberg einberufen und Anfang 1942 von dem Mitangeklagten Dr. Ma. beauftragt, die Sicherstellung des Vermögens evakuierter und ausgewanderter Juden und die Behandlung des vom RSHA als Volks- und staatsfeindlich erklärten Vermögens zu bearbeiten. Auf Veranlassung des Kriminalrats Ot., des Leiters der Nürnberger Gestapo, der den Angeklagten davon unterrichtet hatte, dass die Eheleute Kr. bis zur Erfüllung der ihnen gestellten Bedingungen in Haft behalten würden, vernahm der Angeklagte nacheinander die Ehefrau und den Ehemann Kr., klärte sie, die bis dahin noch nicht einmal wussten, weshalb sie verhaftet worden waren, darüber auf, welche Erklärungen von ihnen verlangt würden, forderte Frau Kr. auf, eine Erklärung des Inhalts zu unterschreiben, dass sie sich verpflichte, die Grundstücke zu verkaufen und aus der Gesellschaft auszuscheiden, und verlangte von dem Ehemann Kr die schriftliche Zustimmung dazu sowie die Erklärung, dass er sich verpflichte, sich in Zukunft nicht mehr in die Geschäfte der Firma Fr. und Fi. einzumischen. Frau Kr. kam der Förderung schon bei der ersten Vernehmung nach und wurde dann sofort aus der Haft entlassen. Ihr Ehemann weigerte sich zunächst; er wurde insgesamt dreimal vom Angeklagten vernommen, wobei dieser ihm ausdrücklich erklärte, er werde nicht eher aus der Haft entlassen werden, bis er die verlangten Erklärungen abgegeben habe. Erst beim dritten Verhör gab er seinen Widerstand auf.
Das Schwurgericht hat angenommen, dass der Angeklagte auf die Verhängung und die Dauer der Haft keinen Einfluss gehabt habe, und hat nicht als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte sich dessen bewusst gewesen sei, dass diejenigen, die die Verhaftung der Eheleute Kr. veranlasst hatten und von ihnen bestimmte rechtsgeschäftliche Erklärungen verlangten, so handelten, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dagegen hat das Schwurgericht als erwiesen erachtet, dass der Angeklagte die Verhaftung der Eheleute Kronacher als einen widerrechtlichen Willkürakt angesehen habe.
Die Beurteilung dieses Sachverhalts als Beihilfe zur Nötigung in zwei Fällen enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Zu Unrecht ist die Revision der Meinung, dass die Verhaftung der Eheleute Kr. nicht rechtswidrig gewesen sei. Die Festnahme zu dem Zwecke, die Festgenommenen zur Abgabe bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu zwingen, war, wie das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, ein Willkürakt, für den keine der damals geltenden Rechtsvorschriften einen Rechtfertigungsgrund abgab. Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte habe die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung nicht erkannt, kämpft sie nur in unzulässiger Weise gegen die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Schwurgerichts an. Ohne Rechtsirrtum hat dieses auch angenommen, der Angeklagte habe durch sein Verhalten das Tun derjenigen gefördert, die die Verhaftung der Eheleute Kr. veranlassten und sie dadurch zu bestimmten rechtsgeschäftlichen Erklärungen zwingen wollten. Dass den Eheleuten Kr. eröffnet wurde, welche Erklärungen sie abgeben müssten, um die Fortdauer der Haft zu vermeiden, bildete geradezu einen notwendigen Bestandteil des verbrecherischen Planes. Da sich der Angeklagte der Rechtswidrigkeit der Freiheitsberaubung bewusst war, hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum angenommen der Angeklagte habe in der Vorstellung gehandelt, dass diejenigen, deren Tun er durch sein Verhalten förderte, mindestens den Tatbestand der Nötigung verwirklichten. Denn auch wenn die Täter, wie der Angeklagte nach den Darlegungen des Urteils möglicherweise glaubte, nicht in der Absicht handelten, für sich oder für andere einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erwirken, bildete die von ihnen veranlasste rechtswidrige Freiheitsberaubung eine rechtswidrige Gewaltanwendung und die Drohung, die Haft bis zur Abgabe der geforderten Erklärungen fortzusetzen, eine rechtswidrige Drohung im Sinne des § 240 StGB, mit deren Hilfe auch erlaubte Zwecke nicht durchgesetzt werden durften. Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen in der Vorstellung und mit dem Willen handelte, durch sein Verhalten eine Handlung zu fördern, die nach seiner Vorstellung mindestens die Merkmale der Nötigung im Sinne des § 240 StGB verwirklichte, hat das Schwurgericht demnach zutreffend seine Handlungsweise als Beihilfe zur Nötigung beurteilt.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Schwurgericht habe den Unterschied zwischen einer verbotenen Drohung und einer erlaubten Warnung übersehen Inwiefern in dem Verhalten derjenigen, die die rechtswidrige Freiheitsberaubung veranlassten und die den Verhafteten eröffnen Hessen, dass sie bis zur Abgabe der geforderten Erklärungen weiter in Haft behalten würden, eine erlaubte Warnung liegen soll, ist unerfindlich. Da der Angeklagte zu diesem Verhalten bewusst Hilfe leistete, bot auch sein Tatbeitrag keinen Anlass, den Unterschied zwischen Drohung und Warnung zu erörtern.
Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht auch angenommen, dass sich der Angeklagte zu seiner Entschuldigung nicht auf einen irgendwie gearteten Notstand berufen kann. Die Auffassung des Gerichts wird durch die Feststellung getragen, der Angeklagte hätte sich der ihm angesonnenen Mitwirkung jederzeit gefahrlos durch einen Hinweis auf seine Unzuständigkeit entziehen können. Selbst wenn man im übrigen entgegen den Urteilsfeststellungen mit der Revision annehmen wollte, dem Angeklagten sei die Mitwirkung anbefohlen worden, würde sich daraus die Anwendbarkeit des § 52 StGB selbst dann noch nicht ergeben, wenn man der Revision weiter darin folgen wollte, dass dem Angeklagten im Falle der Befehlsverweigerung selbst die Verhaftung gedroht hätte. Der Entschuldigungsgrund des § 52 StGB liegt nicht, wie die Revision irrigerweise annimmt, schon dann vor, wenn dem Handelnden für den Fall der Nichtausführung der ihm angesonnenen Handlung eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben droht, sondern erst dann, wenn er sich nur infolge der Drohung und zu dem Zwecke, ihr auszuweichen, dazu entschliesst, die ihm angesonnene Handlung zu begehen. Dass diese Voraussetzungen gegeben gewesen wären, dafür fehlt es an jedem Anhalt. Die Revision behauptet das selbst nicht.
Das Verlangen des Angeklagten nach Freisprechung ist nach alledem unbegründet und seine Revision muss deshalb verworfen werden.
Dr. Peetz
Dr. Geier
Glanzmann
Jagusch