Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1954, Az.: 4 StR 596/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1954
- Aktenzeichen
- 4 StR 596/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 29.05.1953
Rechtsgrundlagen
- § 1 WiStG i.d.F. vom 25.3.1952
- § 20 Nr. 2 WiStG i.d.F. vom 25.3.1952
- § 21 Abs. 1 WiStG i.d.F. vom 25.3.1952
- § 413 RAbgO
- § 1 VO über die Führung eines Wareneingangsbuches vom 20.6.1935 (RGBl I 752)
- § 1 VO über die Verbuchung des Warenausgangs vom 20.6.1936 (RGBl I 507)
Fundstellen
- BGHSt 5, 386 - 392
- NJW 1954, 808-809 (Volltext mit amtl. LS) "Wareneingangsbuch"
Verfahrensgegenstand
Wirtschaftsvergehen
Prozessgegner
den Vertragsfußballspieler Heinz F. aus G., geboren am ... 1915 in O.,
Amtlicher Leitsatz
- I.
Unberechtigter Abruf von Deputatkohlen zwecks Weiterveräußerung und der Handel mit ihnen können bedarfsdeckungsgefährdendes Beiseiteschaffen im Sinne des § 1 WiStG sein.
- II.
Das Einschieben in den Warenverkehr fördert die Bedarfsdeckung nicht, wenn die Ware dadurch dem Verbraucher nicht näher gebracht, sondern eine rückläufige Warenbewegung herbeigeführt wird, oder wenn die Ware unter Störung staatlicher Lenkungsmaßnahmen einem Verbraucher entzogen und einem ändern, nach der Versorgungslage nicht besser berechtigten Verbraucher zugeführt wird. Dadurch wird die Handelskette nur zweckwidrig verlängert.
- III.
Zuwiderhandlungen gegen die VO über die Führung eines Wareneingangsbuches und gegen die VO über die Verbuchung des Warenausgangs sind nicht nach § 21 Abs. 1 WiStG, sondern nur nach § 413 RAbgO zu ahnden.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Sitzung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 19. Februar 1954 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 29. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte war von August 1951 bis August 1952 bei der Gewerbebehörde als Kohlengroßhändler gemeldet, erhielt aber keine Kohlenzuteilung, weil er bei der Zuteilungsbehörde nicht eingetragen war. Er hatte sich seit Anfang des Jahres 1951 auf den Kohlenschwarzhandel verlegt, indem er Deputatkohlen von Bergleuten kaufte und an eine Papierfabrik in Oker/Harz mit Gewinn weiterveräußerte. Im Mai 1952 wurde ihm deshalb im Bußgeldverfahren wegen der bis April 1951 begangenen Zuwiderhandlungen gegen die § § 19 bis 21 WiStG eine Geldbuße von 10.000 DM und die Abführung eines Mehrerlöses von 30.000 DM auferlegt. Von Oktober 1951 bis zum 6. August 1952 ließ er weiter im Ruhrgebiet Deputatkohlen zu Überpreisen aufkaufen und beschaffte sich ausserdem von Kohlenhändlern Hausbrandkohle zum Weiterverkauf an die Papierfabrik S. bei O., die nur 15 % ihres Bedarfs von der Zuteilungsbehörde zugewiesen erhielte. Er lieferte ihr im ganzen 6.392,97 to Nußkohle zum Gesamtpreise von 504.141,73 DM. Die Einzelverkaufspreise betrugen 72 bis 138 DM je to. Rechnungen ließ sich der Angeklagte von den Verkäufern nicht erteilen, er gab auch den Aufkäufern keine Bescheinigungen über ihre Lieferungen, wahrend er sich selbst von der Firma S. Rechnungen ausstellen ließ und über den vorkassierten Rechnungsbetrag quittierte. Das Landgericht hat ihn wegen Beiseiteschaffens von Gegenständen des lebenswichtigen Bedarfs in Tateinheit mit Preisüberschreitung, Kettenhandel, mangelhafter Buchführung und unterlassener Rechnungserteilung (§ § 1, 18, 20 Nr. 2, 21 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 WiStG) zu sechs Monaten Gefängnis und 6.000 DM Geldstrafe sowie zur Abführung des Mehrerlöses von 179.815,51 DM an das Land Nordrhein-Westfalen verurteilt. Auch hat es ihm "die Betätigung und die Führung eines Kohlenhandelsbetriebes" auf die Dauer von drei Jahren untersagt und 1.164,84 DM eingezogen, die der Angeklagte gegen Freigabe von 22,84 to beschlagnahmter Kohlen hinterlegt hatte.
Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und bemängelt die Anwendung des sachlichen Strafrechts. Sie hat im Ergebnis Erfolg.
I.
Soweit die Verfahrensrüge nicht durch Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen begründet wird, ist sie unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Beanstandungen der Urteilsfeststellungen wegen Ungenauigkeit und Unvollständigkeit richten sich zugleich gegen die Anwendung des sachlichen Rechts, sie werden deshalb zweckmäßigerweise im Rahmen der Sachbeschwerde beschieden.
II.
Vergehen gegen § 1 WiStG.
1.)
Die Revision beruft sich zu Unrecht darauf, daß in dem An- und Verkauf von Deputatkohle kein "Beiseiteschaffen" lebenswichtiger Güter zu erblicken sei, weil der Angeklagte nur überflüssige Vorräte unmittelbar von Verbrauchern erworben habe; sie seien nicht zur Deckung des allgemeinen Bedarfs bestimmt gewesen und wären auch nicht dazu herangezogen worden.
Ein Beseiteschaffen von bewirtschafteten Gütern des lebenswichtigen Bedarfs im Sinne des § 1 WiStG ist gegeben, wenn sie aus dem geregelten Verteilungsgang herausgenommen werden (vgl. RGSt 75, 129, 134). Strafbar ist dieser Vorgang, wenn dadurch die Bedarfsdeckung gefährdet wird. Dieses Verbot gilt auch für den am Ende des Verteilungsganges stehenden Verbraucher. Dieser darf zwar im allgemeinen über ordnungsmäßig bezogene Güter frei verfügen, weil das Ziel der Bewirtschaftung, die planmäßige Verteilung, durch die Zuteilung an ihn schon erreicht ist. Wenn er aber die ihm ausdrücklich nur zum persönlichen Verbrauchüberlassenen Güter, ohne seine eigenen Bedürfnisse mit ihnen zu befriedigen, beiseiteschafft, kann er sich ebenfalls einer strafbaren Gefährdung der Bedarfsdeckung schuldig machen. Dies trifft namentlich auf den Bergmann zu, der Deputatkohlen unberechtigt bezieht oder solche an andere Verbraucher veräußert.
Nach § 8 Nr. 1 des Tarifvertrages für das Rheinisch-Westfälische Steinkohlenrevier darf der Bergmann nur diejenige Menge Deputatkohlen zu verbilligten Preisen beziehen, die er für seinen eigenen Bedarf als Hausbrand benötigt. Die Kohlebewirtschaftungsmaßnahmen gewähren ihm einen Zuteilungsanspruch nur im Rahmen seines tarifvertraglichen Bezugsrechtes; denn § 6 Abs. 2 der VOKohle I/51 vom 22. März 1951 (BAnz Nr. 59 vom 28. März 1951) in Verbindung mit der VerlängerungsVO vom 31. Juli 1952 (BAnz Nr. 147 vom 1. August 1952) gestattet den Brennstofferzeugern die Abgabe von Deputat an Mitglieder der Belegschaft nur "für deren eigenen Verbrauch". Der Bergmann erhält Deputatkohle somit nicht nur mit der tarifvertraglichen, sondern auch mit der bewirtschaftungsrechtlichen Beschränkung, sie ausschließlich für den eigenen Bedarf zu verwenden. Ein frei verfügbarer Überschuß kann daher bei ihm nicht entstehen. Verkauft er unberechtigt die zum eigenen Verbrauch bezogene Deputatkohle oder veräußert er die schon mit der Absicht des Weiterverkaufs unberechtigterweise angeforderte Kohle, so schafft er sie beiseite. Das tut auch der Aufkäufer von Deputatkohle; denn er entzieht diese der bei ihrer Überlassung an den Verbraucher gebotenen Verwertung. Wer Deputatkohle von solchen Aufkäufern bezieht, verwirklicht dieses Tatbestandsmerkmal ebenfalls, weil auch schon beiseite geschaffte Gegenstände nochmals strafbar beiseite geschafft werden können (RGSt 75, 25).
Rechtsirrig ist die Annahme der Revision, bei Aufstellung des Verteilungsplans werde davon ausgegangen, daß die Deputatkohle von den Deputatberechtigten in voller Höhe abgenommen würde, diese Kohle sei also aus dem Verteilungsgang endgültig abgezweigt. Eine bestimmte Menge Deputatkohle ist, wie § 6 Abs. 2 VOKohle I/51 ergibt, im Verteilungsplan nicht vorgesehen. Diese Verordnung legt vielmehr als Maßstab nur den tatsächlich zum eigenen Verbrauch der Betriebsangehörigen benötigten Bestand zugrunde. Daß dieser im allgemeinen geringer ist als die vertraglich zugestandene Höchstmenge, ist sowohl den Brennstofferzeugern wie den Bewirtschaftungsbehörde bekannt. Der Überschuß, zu dessen Verwertung für die Bedürfniss der Allgemeinheit eine verantwortungsbewußte Wirtschaftslenkung in Zeiten der Kohlenknappheit schreiten muß, steht den Bewirtschaftungsbehörden zur anderweitigen Verteilung zur Verfügung (BGHSt 2, 358, 360; BGH 4 StR 877/51 vom 25. September 1952; 4 StR 608/52 vom 19. Februar 1953).
Für die Frage der Gefährdung der Bedarfsdeckung kommt es sowohl auf die Menge, die dem an sich berechtigten Bedarf der Bergleute verlorengeht, als auf die von diesen unbefugt abgerufenen Kohlenvorräte an. Eine solche Gefährdung kann schon dann angenommen werden, wenn die Tat geeignet ist, andere zu gleichartigen Verfehlungen anzureizen.
Die Strafkammer hat angenommen, daß mit den von dem Angeklagten beiseite geschafften Hausbrand- und Deputatkohlen eine Ortschaft von 7.000 Haushaltungen für die Dauer einer Zuteilungsperiode hätte beliefert werden können. Der zahlenmäßige Anteil der Deputatkohle an der Gesamtmenge ist für die Feststellung einer Bedarfsdeckungsgefährdung ohne Bedeutung, weil der gesamte Zwischenhandel des Beschwerdeführers nach dem Sachverhalt den äußeren Tatbestand des Beiseiteschaffens im Sinne des § 1 WiStG erfüllt.
2.)
Dagegen rügt die Revision mit Recht, das Bewußtsein der Bedarfsdeckungsgefährdung sei nicht hinreichend festgestellt.
Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe geglaubt, die Bedarfsdeckung der Firma S. zu fördern, könnte ihn allerdings nicht entlasten, denn der von ihm befriedigte Bedarf war, wie er wußte, im Rahmen der Lenkungsmaßnahmen nicht anerkannt. Das Bewußtsein der Bedarfsdeckungsgefährdung hätte der Angeklagte indes im vorliegenden Falle nur dann gehabt, wenn er wußte, daß der An- und Verkauf von Deputatkohle sich in einer Verkürzung der für die allgemeine Bedarfsdeckung vorgesehenen Vorräte auswirken konnte. Das wäre ausgeschlossen, wenn er irrigerweise angenommen haben sollte, für die Zuteilung von Deputatkohle bestehe ein besonderes Kontingent in Höhe der höchstzulässigen Deputatsätze der Gesamtheit der Bergleute, das unter keinen Umständen in die allgemeine Bedarfsdeckung einbezogen werde. Es genügt auch nicht, wenn ihm, wie das Landgericht angenommen hat, nur bewußt war, sein Tun sei ungesetzlich, er greife "illegal in die geregelte Versorgung ein", oder wenn er wußte, daß die Bergleute die Deputatkohle auf Grund tarifvertraglicher Bestimmungen nicht verkaufen durften. Für die im § 1 WiStG aufgestellte Vermutung des Bewußtseins der Bedarfsdeckungsgefährdung können nur solche Umstände verwertet werden, die dem Angeklagten die Überzeugung, daß sein Verhalten den weiteren regelmäßigen Ablauf der Wirtschaftsvorgänge und damit die Befriedigung des allgemeinen Kohlenbedarfs gefährdete, aufdrängen mußten. In dieser Pachtung läßt das Urteil ausreichende Darlegungen vermissen. Die formelhafte Wendung, der Angeklagte hätte hinsichtlich der Deputatkohlen das Bewußtsein der Bedarfsdeckungsgefährdung haben müssen, findet in den Urteilsfeststellungen keine tatsächliche Grundlage.
3.)
Diese Bedenken zur inneren Tatseite entfallen zwar für das Beiseiteschaffen von Hausbrandkohle. Der Schuldspruch aus § 1 WiStG kann aber auch insoweit keinen Bestand haben, weil das Urteil nicht mit Sicherheit erkennen läßt, ob die Menge der beiseite geschafften Hausbrandkohlen so groß war, daß die Bedarfsdeckung schon durch die sich auf sie beziehenden Handlungen gefährdet war.
Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des gesamten Schuld- und Strafausspruchs, weil das Landgericht bezüglich aller Verfehlungen des Beschwerdeführers Tateinheit angenommen hat.
III.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen:
1.)
Vergehen gegen § 18 WiStG.
Unbegründet ist der Angriff der Revision gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Verstoßes gegen Preisvorschriften nach § 18 WiStG. Zur Verwirklichung dieses Tatbestandes ist die Kenntnis der zulässigen Höchstpreise im einzelnen nicht erforderlich. Vielmehr genügt die Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte allgemein von dem Bestehen von Kohlenhöchstpreisen wußte, die unter seinen Verkaufspreisen lagen. Ohne Rechtsirrtum schließt das Urteil hieraus auf vorsätzliche Höchstpreisüberschreitungen des Beschwerdeführers. Zur Angabe der Beweistatsachen, auf denen diese Überzeugung beruht, ist der Tatrichter nach § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht verpflichtet.
Den Umfang der Höchstpreisüberschreitungen hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, indem es die jeweils geltenden Höchstpreise und die vom Angeklagten geforderten Preise einander gegenübergestellt hat. Es fehlt nur die Aufteilung des Gesamterlöses auf die vor und nach der Erhöhung der Höchstpreise - 1. Mai 1952 - abgeschlossenen Geschäfte. Das ist aber für die Schuld- und Straffrage ohne Bedeutung. Die von der Revision vermißte Feststellung darüber, in welchem Umfang der Angeklagte sich der Überschreitung der Höchstpreise bewußt geworden ist, scheiterte ersichtlich daran, daß dieser jede genaue Kenntnis der Höchstpreise bestritten hat. Der Unrechtsgehalt der Tat wird hierdurch nicht vermindert, weil der Beschwerdeführer als Kohlenhändler verpflichtet war, sich die genaue Kenntnis der jeweils geltenden Kohlenhöchstpreise zu verschaffen, und im Falle eines pflichtwidrigen Unterlassens hinsichtlich der Höhe der Überpreise mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Übrigens hat das Maß der Höchstpreisüberschreitung nach den Urteilsgründen keinen Einfluß auf die Strafbemessung gehabt.
2.)
Vergehen gegen § 20 Nr. 2 WiStG.
Der Schuldspruch wegen Kettenhandels ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer ist ersichtlich der Auffassung, der Angeklagte habe die Bedarfsdeckung schon deswegen nicht gefördert, weil er sich durch Beiseiteschaffen von Deputat- und Hausbrandkohlen gefährdet habe. Dem kann nicht allgemein zugestimmt werden.
§ 20 Nr. 2 WiStG entspricht den Bestimmungen des § 3 Nr. 2 des Preistreibereigesetzes vom 28. Januar 1949 und des § 1 Nr. 3 des Preistreibereigesetzes vom 7. Oktober 1948. Er bedeutet keine sachliche Änderung des bis dahin geltenden Rechtszustandes (AmtlBegr zu § 20 WiStG). Wie die früheren Vorschriften bezweckt er mithin nur die Ausschaltung überflüssiger Zwischenstufen des Handels, die wirtschaftlich nicht gerechtfertigt erscheinen, weil sie die Ware für den Verbraucher nutzlos verteuern - Kettenhandel - (vgl. RErl VfW Nr. 26/48 vom 4. Oktober 1948 - MittBl VfW II 169 - unter II 3; § 3 VO zur Verbilligung des Warenverkehrs vom 29. Oktober 1937 - RGBl I, 1142). Es kommt also in diesem Zusammenhang nur darauf an, ob der Zwischenhandel die Ware dem Verbraucher näherbringt oder sich als wirtschaftlich unproduktives Glied zwischen Erzeuger und Verbraucher einschiebt und somit die Zahl der Händler zweckwidrig vermehrt. Das hat das Reichsgericht schon zu den früheren Kriegsnotverordnungen wiederholt ausgesprochen (RGSt 50, 261, 270; 51, 54, 277, 337; 52, 222, 227, 229). Dagegen ist es hier unerheblich, ob zugleich die Menge der zur Bedarfsdeckung vorhandenen lebenswichtigen Güter im Ergebnis vermindert und die Befriedigung der Bedürfnisse der Verbraucher dadurch gefährdet werden. Deshalb ist noch nicht jeder Handel mit Waren, die der allgemeinen Bedarfsdeckung entzogen werden, auch ein verbotener Zwischenhandel, der die Bedarfsdeckung nicht fördert.
Nach den Urteilsfeststellungen sind die Tatbestandsmerkmale des § 20 Nr. 2 WiStG gleichwohl erfüllt. Der Angeklagte hat die Deputatkohlen in Kenntnis ihrer Herkunft durch Aufkäufer von Verbrauchern und außerdem Hausbrandkohlen von Kohlenhändlern bezogen, bei denen sie sich unmittelbar vor der Verteilung an die Verbraucher befanden. Er hat also wirtschaftlich eine rückläufige Bewegung der Waren herbeigeführt. Damit hat er die beendete (oder nahezu beendete) Handelskette zweckwidrig verlängert und die Kohlen, Güter des lebenswichtigen Bedarfs, verteuert.
Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht darauf, sein Einschieben in den Warenverkehr sei wirtschaftlich nutzbringend gewesen, weil den Bergleuten Deputatkohlen im Überfluß zugeteilt würden, und weil er die von ihnen nicht benötigten oder ersparten Kohlenvorräte erfaßt und Industrieunternehmen zugeleitet habe, die ihrer infolge unzulänglicher behördlicher Zuteilung zur Aufrechterhaltung der Gütererzeugung bedurften. Nur die von den Bergleuten für den eigenen Verbrauch benötigten und tatsächlich verwendeten Deputatkohlen sind ihnen "zugeteilt" im Sinne der tarifrechtlichen Bestimmungen und der Kohlelenkungsmaßnahmen. Die sonstigen Vorräte sind zu Unrecht bezogen und dadurch dem geordneten Verteilungsgang vorenthalten worden. Sie stellten deshalb angesichts der damaligen Kohlenknappheit, die es nicht einmal zuließ, Haushaltungen und gewerbliche Betriebe mit ausreichenden Brennstoffen zu versorgen, keinen wirklichen Überfluß dar. Durch den Handel mit ihnen hat der Angeklagte keinen an einem ändern Ort bestehenden Mangel in wirtschaftlich berechtigter Weise ausgeglichen; das würde eine Förderung der Bedarfsdeckung bedeuten und den Vorwurf des Kettenhandels ausschliessen (RGSt 51, 337). Vielmehr hat der Angeklagte die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Wirtschaftslebens notwendiges bessere Versorgung des Bezirkes, in dem er die Kohlen aufkaufte, verhindert und dadurch störend in die staatlichen Lenkungsmaßnahmen eingegriffen. Er hat die Ware nur einem anderen, nach der allgemeinen Versorgungslage keineswegs berechtigteren Verbraucher zugeführt, um die Notmarktlage auszunutzen und seinen Verdienst zu erhöhen. Dadurch hat er die Handelskette zweckwidrig verlängert und die Ware - volkswirtschaftlich gesehen - nutzlos verteuert.
Der Verurteilung aus § 20 Nr. 2 WiStG steht ferner nicht entgegen, daß der Angeklagte sich unter Verstoß gegen Bewirtschaftungs- und Preisbestimmungen in den Warenverkehr eingeschoben hat. Diese Strafvorschrift dient mangels einer ausdrücklichen Beschränkung nicht allein dem Schutz der freien Wirtschaft; ausserdem können auch preistreibende Machenschaften auf dem schwarzen Markt das allgemeine Preisgefüge beeinträchtigen.
3.)
Die Verurteilung wegen Verletzung der Pflicht, sich die im ordentlichen Geschäftsverkehr üblichen Rechnungen erteilen zu lassen (§ 21 Abs. 2 WiStG), läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
4.)
Vergehen gegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 WiStG.
a)
Von Rechtsirrtum beeinflußt ist der Schuldspruch wegen Verletzung der Buchführungspflicht. Unerheblich ist die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei schon auf Grund der Gewerbeanmeldung oder aus allgemeinen Grundsätzen zur Führung von Büchern verpflichtet gewesen. Die Strafvorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 2 WiStG setzt ausdrücklich das Bestehen einer "gesetzlichen" Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern voraus. Mit allgemeinen Grundsätzen kann daher in diesem Zusammenhang keine solche Rechtspflicht begründet werden. Wenn der Angeklagte als "Kohlengroßhändler", als welcher er bei der Gewerbebehörde zwar vom August 1951 bis August 1952 gemeldet war, nach den getroffenen Feststellungen aber keine Kohlenzuteilungen erhielt, Kaufmann im Sinne des § 1 HGB war, so unterlag er der Buchführungspflicht des § 38 HGB, deren Verletzung eine Zuwiderhandlung nach § 21 Abs. 1 WiStG darstellen könnte. Die Feststellungen der Strafkammer geben indessen keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte Bücher, die zu führen ihm etwa nach § 38 HGB oblag, nicht oder nicht ordnungsmäßig geführt hat. Das Urteil beanstandet nur die Führung des Wareneingangs- und des Warenausgangsbuches; beide gehören aber nicht zu den nach § 38 HGB zu führenden Büchern.
Die Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches beruht auf der Verordnung vom 20. Juni 1935 (RGBl I, 752), die auf Grund des § 12 RAbgO ergangen ist. Ausgenommen von dieser Pflicht sind nach § 1 Abs. 2 Ziff 1 diejenigen gewerblichen Unternehmer, die zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind und solche ordnungsmäßig führen. Wenn der Angeklagte Kaufmann im Sinne des § 1 HGB war und die ihm im Rahmen des § 38 HGB obliegende Buchführungspflicht nach den kaufmännischen Gepflogenheiten erfüllte, brauchte er also kein Wareneingangsbuch im Sinne dieser Verordnung zu führen.
Die Verpflichtung zur Führung des Warenausgangsbuches beruht auf der WarenausgangsVO vom 20. Juni 1936 (RGBl I, 507). Sie trifft nur Großhändler (§ 1 Abs. 2). Eingetragen müssen dagegen nur Warenausgänge werden, bei denen die in § 1 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen (Lieferungen an andere gewerbliche Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräusserung) gegeben sind. Die Bezeichnung der Kohlenart, deren Fehlen die Strafkammer allein bemängelt, ist nach § 1 Abs. 5 Ziff 3 nicht notwendig; denn hier genügt eine Sammelbezeichnung (z.B. Kolonialwaren, Kurzwaren, Eisenwaren).
Auch sind Verstöße gegen die vom Landgericht angewendeten Verordnungen nicht nach § 21 Abs. 1 WiStG, sondern nach § 413 RAbgO zu bestrafen (§ 1 Abs. 10 der Verordnungen). Da beide Verordnungen in § 1 Abs. 1 ausdrücklich hervorheben, daß die erwähnten Bücher für steuerliche Zwecke zu führen sind, stellen sie gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 21 Abs. 1 WiStG besondere Gesetze dar. Eine gerichtliche Bestrafung könnte also nur auf § 413 RAbgO unter der Voraussetzung des § 426 Abs. 2 RAbgO gestützt werden.
Überdies ist die Annahme der Strafkammer, die Verletzung der Buchführungspflicht treffe mit den übrigen Verfehlungen rechtlich zusammen (§ 73 StGB), fehlerhaft, weil diese Straftaten mit der vorschriftswidrigen Buchführung in ihren Ausführungshandlungen nicht derart zusammenfallen, daß mindestens ein Teil der einheitlichen Handlung zur Herstellung der Tatbestände der mehreren Verfehlungen mitwirkt (vgl. RGSt 66, 362). Es käme mithin höchstens Tatmehrheit in Betracht. Eine Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht könnte aber nicht erfolgen, solange die Staatsanwaltschaft insoweit nicht gemäß § 266 StPO Nachtragsanklage erhoben hat.
Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat ist im Eröffnungsbeschluss vom 24. April 1953 nicht näher bezeichnet; denn die Strafkammer hat sich im wesentlichen damit begnügt, den Wortlaut gesetzlicher Bestimmungen anzuführen. Ein solcher Eröffnungsbeschluß entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen (§ 207 StPO; RG HRR 1936 Nr. 1400). Die zur Ergänzung und Erläuterung heranzuziehende Anklageschrift (RG Rspr 5, 583; 8, 377; RGSt 24, 64, 66) läßt nicht erkennen, daß auch eine Verletzung der Buchführungspflicht zum Gegenstand der Strafverfolgung gemacht werden sollte. Durch den in der Hauptverhandlung nach § 265 StPO gegebenen Hinweis, der Angeklagte könne auch wegen Vergehens gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 WiStG bestraft werden, konnte diese Verfehlung nicht in den abzuurteilenden Sachverhalt einbezogen werden; denn § 265 StPO ist nur anzuwenden, wenn die im Eröffnungsbeschluß bezeichnete Tat unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt werden soll.
5.)
Anordnung der Abführung des Mehrerlöses.
Mit Recht weist die Revision darauf hin, das Urteil lasse nicht erkennen, wie der vom Angeklagten abzuführende Mehrerlös errechnet ist. Dem Revisionsgericht ist dadurch die Nachprüfung verwehrt, ob die Berechnung des Mehrerlöses der Vorschrift des § 49 WiStG entspricht. Das Landgericht hätte wegen der am 1. Mai 1952 eingetretenen Erhöhung des zulässigen Höchstpreises für Kohle feststellen müssen, welche Mengen und zu welchen Preisen der Angeklagte die Kohle bis zum 30. April 1952 und seit 1. Mai 1952 verkauft hat. Es hätte in den Urteilsgründen auch darlegen müssen, wie es den erzielten Mehrerlös unter Zugrundelegung der zulässigen Höchstpreise errechnet hat.
6.)
Die Strafkammer spricht in dem angefochtenen Urteil mißverständlicherweise von einer "fortgesetzten Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs. 2 WiStG". Die angeführte Vorschrift enthält keinen selbständigen Straftatbestand.
Ferner hat es nach den Urteilsgründen den Anschein, als ob das Landgericht auch hinsichtlich des Vergehens gegen § 1 WiStG eine Abgrenzung zwischen Wirtschaftsstraftat und Ordnungswidrigkeit zugrunde gelegt hat. Das wäre rechtsirrig. Der Angeklagte wäre allerdings dadurch nicht beschwert, weil die Strafkammer diese Zuwiderhandlungen auch ohnehin als Wirtschaftsstraftat hätte aburteilen müssen; denn Vergehen gegen die § § 1 bis 5 WiStG sind ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Wirtschaftsstraftaten, so daß eine Abgrenzung nach dieser Vorschrift entfällt. Nur bei Zuwiderhandlungen gegen die § § 7 bis 21 WiStG ist zu prüfen, ob es sich um eine Wirtschaftsstraftat oder Ordnungswidrigkeit handelt. Treffen mehrere Verstöße gegen diese Bestimmungen rechtlich zusammen, so ist die Untersuchung für jede einzelne Tat getrennt vorzunehmen. Ergibt sich, daß auch nur eine von ihnen als Wirtschaftsstraftat, die anderen als Ordnungswidrigkeiten anzusehen sind, so findet § 4 OwiG Anwendung. Stellen sich dagegen mehrere Zuwiderhandlungen als rechtlich zusammentreffende Wirtschaftsstraftaten dar, so ist nach § 73 StGB allein zu verfahren.
7.)
Die Strafkammer hat den Betrag eingezogen, der gegen Freigabe von 22,84 to beschlagnahmter Deputatkohlen vom Angeklagten hinterlegt worden ist. Sie hat diese Maßnahme in den Gründen als Ersatzeinziehung nach § 39 WiStG in Verbindung mit § 20 OwiG bezeichnet. Um eine solche handelt es sich indes nicht. Der hier gegebene Fall ist gleich demjenigen der vorzeitigen Verwertung sichergestellter Gegenstände zu behandeln (§ 57 WiStG in Verbindung mit § 33 OwiG). Der Erlös tritt also an die Stelle der Gegenstände und ist sodann unmittelbar einzuziehen. Mithin stellt sich die Einziehung des hinterlegten Betrages im Ergebnis als eine solche nach § 39 WiStG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 OwiG dar.
Der sachliche Unterschied zur Ersatzeinziehung besteht darin, daß bei dieser immer ein dem Wert der Gegenstände entsprechender Geldbetrag einzuziehen ist, während der Erlös verwerteter Gegenstände unter Umständen hinter diesem Wert zurückbleibt, trotzdem aber endgültig an die Stelle der beschlagnahmten Gegenstände tritt.
8.)
Das Berufsverbot ist unklar gefaßt. Es ist nicht deutlich ausgesprochen, welche Tätigkeit dem Angeklagten untersagt ist. Nach den Urteilsgründen ist möglicherweise nur die Betätigung als selbständiger Kohlenhändler, nicht aber auch eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Angestellter oder Arbeiter im Kohlenhandel gemeint. Der Umfang des Berufsverbots muß im Urteilsspruch unmißverständlich gekennzeichnet werden.