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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1967, Az.: 4 StR 500/67

Actio libera in causa; Tatentschluß; Zustand des Täters; Strafrechtliche Verantwortlichkeit; Rauschzustand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1967
Aktenzeichen
4 StR 500/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10635
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 21, 381 - 384
  • JZ 1968, 272-273 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1968, 253-254 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Eine vorsätzliche actio libera in causa wird durch den Täter schon dann begangen, wenn er sich in noch nicht berauschtem Zustand zu der Ausführung einer bestimmten Tat entschließt, und diese Tat dann nach Eintritt des Defektzustands tatsächlich begangen wird. In diesem Fall muß der Täter zumindest mit der Begehung solcher Straftaten gerechnet haben, die ihrer Art nach den im Zustand voller strafrechtlicher Verantwortlichkeit geplanten Handlungen tatbestandlich entsprechen. Die Frage, ob der Täter die dann im Rauschzustand begangenen, durch die Entschlußfassung der ursächlich herbeigeführten Taten im voraus gewollt oder billigend in Kauf genommen hat, kann nur aufgrund der Vorstellungen des Täters im verantwortlichen Zustand entschieden werden.