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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1989, Az.: 4 StR 542/89

Strafverfolgung; Verwischen von Tatspuren; Verhalten nach der Tat; Schuldangemessene Strafe; Erkrankung des Angeklagten; Krankheit; Strafempfindlichkeit; Geringe Lebenserwartung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1989
Aktenzeichen
4 StR 542/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1990, 259

Amtlicher Leitsatz

1. Es ist einem Täter unbenommen, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Ein solches Verhalten kann ihm deshalb grundsätzlich ebensowenig angelastet werden wie das Verwischen von Tatspuren, selbst wenn es kaltblütig geschieht.

2. Ein nachweislich schwer erkrankter Angeklagter, der nur noch eine geringe Lebenserwartung hat, ist besonders strafempfindlich, weshalb die Tat durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe ausgeglichen werden kann.